{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-30_4_StR_522_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-30","aktenzeichen":"4 StR 522/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".\n”-\n. Fe\n\n4_ StR 52258 Ä\n\n2661 012\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Galvanisaur Kurt N iD zus Sc\ngeborszr an. MD MB ir vb a,\n\nwegen Msineids in zw.i Fällen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBund&srichter Dr. Seibert\nBuudesrichter Hoepne-Sundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundssrichter Tr: Flitner\nsls beisitzerle Richter,\nOberstaaisanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt iD vei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =>\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes’ Landgerichts in Bochum vom 19. September 1958\nnit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\naes Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt ist, sowie im gesamten Stralausspruch.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen\nsurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nI. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom\n\n28. Februar 1957 unter Freisprechung im übrigen, wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gelängnisstrafe von scinemn Jahr\n\nund drei Monaten verurteilt worden. Zugrunde lagen OfTenbarungseiäs, die er am 5. Oktober 1954 (kEinzelstrafe: 10 Monate Gefängnis) und am 28. Oktober 1954 (Einsatzstrafe : 12 Horate Gefängris) geleistet hatte (S. 9, 10 jenes Urteils).\n\nauf seine Revision hat der Senat jenss Urteil mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen des Offenbarungseids von 5. Oktober 1954 verurteilt worden war, sowie im\ngesauten Strafausspruch. Im übrigen (Schuldspruch im zweiten\nFall) wurde das Rechtsmittel verworfen: 4 StR 438/57 vom\n\n21. November 1557. Die teilweise Aufhebung jenes Urteils\ngeschah aus einem verfehrensrechtlüchen Grund (Verletzung\nder 88 249 und 261 StPO durch Verwertung einer nicht ver-\n\nlesenen Urkunde).\n\nAuf Grund der neuen Verhandlung hat Gas Lanägericht\nden Angeklagten durch Urteil vom 19. September 1958 wiederum\nwegen Meineids ir. zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten (Hinzelstrafen: je 10 Monate)\nGefängnis verurteilt. Ferner wurden ihm, wie schon zuvor,\ndie Eidesfähiskeit und — auf die Dauer von drei Jahren -\ndie shrenrechte aberkannt,\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Strafrechts zestützte\nRevision des Angeklagten muß wiederum zur Aufhebung des Ur-\n\"teils führen, soweit nicht (hinsichtlich des teilweisen\nFreispruchs sowie des Schuldspruchs für den 2. Offenbsrungseid) Rechtskraft eingetreien war.\n\nNach den Fesistellungen war der Angeklagte zunächst\nMitinhaber uns ab ände 1950 Alleininhaber eines Fotogeschäfts\n\nin HB zevesen. Infoige erheblicher Überschuldung gab\ner dieses 1952 aul.\n\nDer Argeklagte wollte trotzdem in seinen Beruf zurück\nund weiter ein Fotogeschäft betreiben, un u.a. mit dessen\nEinkünften seine alien Schulden abzudecken. Er belürchiete\njedoch, daß die Alt-Gläubiger sich sodann aus dem neuen\nGeschäftsvermögen befriedigen würden. Er entschloß sich\ndaher, das neue Geschäft zwar selbst zu betreiben, 'es aber\nunter dem Namen seiner Frau zu führen. Diesem Plan entsprechend errichtete er im Sommer 1953 in DB sin\nFotogeschäft. Dieses führte er unter dem Namen seiner #hefrau, der auch die Einzelhandelserlaubnis erteilt wurde.\nDie kaufmännische Führung lag dagegen allein in seinen\nHänden. Er führte aüch, mit Hilfe eines Lehrmäädchens,. die\nanfallenden fotografischen Arbeiten aus. Die Ehefrau beteiligte sich nicht an der Geschäftsführung, zumal sie\nweder kaufmännische noch tiefergehende Branchenkenntnisse\nbesaß.. Nur bei einzelnen fotografischen Arbeiten, die der\nAngeklagte verschiedentlich abends zu Hause in HB ausführte, half sie ihm. Sie hat das Geschäft in DB\nnur wenige Male betreten. Besondere Vereinbarungen über\ndie Stellung des Angeklagten in diesem Geschäft waren\nnicht getroffen. Insbesondere war für ihm keine feste\nVergütung festgesetzt. Vielmehr durfte er das Geschäft\nnach seinem Willen führen und auch über die Geschäftseinnahnen nach seinen Gutdünken verfügen. Verschiedentlich\n\"hat er kleinere Beträge zur Bezählung früherer Schulden\nverwandt.\n\nIm Juni 1954 erwirkte die Fotogroßhandlung Auiup\n(KB) einen Vollstreckungsbefehl gegen den Angeklagten\nund betrieb gegen ihn das Offenbarungseidsverfahren. Nachdem Haftbefehl ergangen war, wurde er am 5. Oktober 1954\n\n- 4 -\n\ndem Vollstreckungsrichter vorgeführt (52 M 2802/54 AG Dortmund). Er erklärte hierbei (zur Niederschrift) u.a.:\n\n\"Ich heiße Kurt NW -. Halte mich :.. in DB: .. auf\n\nund bin meiner Ehefrau beim Aufbau ihres Geschäfts behilflich .... Tech bin .. 2.21. tätig als Hilfe meiner Frau in\nderen Fotogeschäft, bei meiner Ehefrau Hilde NW zer. cm,\nDEE, SCHIENE traße EB, una erhalte Kost, Kleidung,\n\nUnterkunft und ein Taschengeld in Höhe von 40,- DM monatlich ..\"\n\nNach Hinweis auf die Bedeutung des Eides leistet er\ndiesen dahin, daß er die von ihm verlangten Angaben nach\nbestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht\nhabe. :\n\nDie Strafkammer legt dar, hiernach habe sich der Angeklagte des Meinsids gemäß § 154 StGB schuldig gemacht. Seine\nAngaben, er sei \"als Hilfe seiner Frau\" in deren .Fotogeschäft\ntätig und erhalte \"Kost, Kleidung, Unterkunft und ein Taschengelä in Höhe von monatlich 40,- DM\" seien falsch. Das Urteil\nfährt sodann fort: \"Die Angaben .. erwecken den Eindruck, .\ndaß er nur eine untergeoränete Stellung im Geschäft seiner\nEhefrau innehatte und monatlich nur den geringen Betrag von\n40,- DM bekomme. Die wirklichen Verhältnisse waren aber\nwesentlich anders. Der Angeklagte führte nämlich dieses\nGeschäft wie ein eigenes und erhielt keine’ feste Vergütung,\nsondern er konnte über die Einnahmen nach seinem Guidünken\nverfügen. - Der Angeklagte war verpflichtet,-bei der Leistung\ndes. Offenbarungseides diese Angaben der Wahrheit gemäß zu\nmachen; denn der Zweck des Offenbarungseides ist, dem\nGläubiger eine Grundlage. für seine etwaige Vollstreckung\nzu geben. Der Angeklagte mußte sein gesamtes Aktivvermögen\nangeben; dazu gehörten auch seine. gesamten Einkünfte aus\ndem Geschäft. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt;\ndenn er war sich der vorgenannten Tatumstände bewußt. Wenn\ner sich derauf beruft, er habe sich nicht für verpflichtet\n\nSu nn 0\n\ned <\ner in nm an.\n\n- 5.\n\ngebaltcn, aie vorernähnten Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezüglich des Geschäfts vollständig zu offenbaren,\nso handelt es sich um einen Irrtum über die Strafbarkeit\ndes Tuns, also einen eog. Verbotsirrtum. Dieser kann den\nAngeklagten hier nicht entlasten, weil er auf Tahrlässigkeit beruht. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung\nauf das Gericht einen intelligenten Eindruck gemacht hat,\nhätte bei Anspannung seiner geistigen Kräfte und Anwendung\nder von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen können, daß er\nhier bezüglich seiner Einkünfte aus dem Geschäft, der Wahrheit entsprechende Angaben hätte machen müssen.\"\n\nII. Hierzu ist zu bemerken:\n\na) Im früheren Urteil vom 28. Februar 1957 (S. 2, 5 UA)\nhatte der Tatrichter u.a. festgestellt: \"Zur Zeit der Eidesleistung /5.10.1954/ befanden sich in dem Fotogeschäft\npfändbare Gegenstände, die in’ den Vernögensverzeichnis\n\nnicht aufgeführt sind.\"... \"Nicht seine Ehefrau war Inhaberin\ndes Fotogeschäfis, sondern er selbst.\" Die Ehefrau sei zu\nunlauteren Zwecken und in entsprechender Absicht nur als\n\nsog. \"Strohmann\" vorgeschoben gewesen. Dies wurde dort\n\nweiter dargelegt und es hieß anschließend: \"Es war demnach\nnicht so, daß der Angeklagte das Geschäft mit eigenen Mitteln \"\nund durch eigene Arbeit für seine Ehefrau geführt hätte,\nvielmehr führte er es nur für sich selbst und zwar mit dem\nWillen, die wahre Inhaberschaft seinen Gläubigern gegenüber zu veräscken. ...\" \"Hierdurch hat er nicht nur seine\nInhaberschaft an dem Geschäft als eine bloße Erwerbsmöglichkeit bewußt verschwiegen, er hat damit zugleich bewußt\nverschwiegen, daß Er Eigentümer der z.21..der Eidesleistung\nim Geschäft befindlichen pfändbaren Gegenstände war. Er\n\nhat dadurch Vermögensgegenstände, deren Aufdeckung der\nOffenbarungseid nach § 807 ZPO dient, verschwiegen.\" Bei\n\n6.\n\nder Darlegung der inneren Tatseite enthielt das damalige\nUrteil nichts über einen etwaigen \"Verbotsirrium\" des Angeklagten (S. 6 jenes Urteils).\n\nMit Rücksicht auf die damaligen Feststellungen hatte\nder Senat in seinen, wegen des schon erwähnten Veriahrensfehlers insoweit aufhebenden Urteil vom 21. November 1957\nnur gesagt: \"Auf die Sachrügen der Revision insofern brauchte\nnieht näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei indes, daß\ndie pfändberen laufenden Einnahmen aus einem Erwerbsgeschäft\nnicht den Firmenwert als solchen (BGHSt 8, 399) betreffen.\nUnrichtige Angaben über derartige Einnahmen wie über sonstige,\npfändbare Vermögensstücke des Schuldners können geeignet\nsein, den Gläubigerzugriff zu vereiteln oder zu erschweren\n\n(BEHSt 7, 375, 378; IO, 149; 4 StR 304/57 vom 15.August 1957\".\n\nb) Der Tatrichter ist, wie oben mitgeteilt, auf Grund der\nneuen Haupivernandlung zu anderen Feststellungen gekommen\nals früher. Denn nach der Beweisannahme der Strafkammer, die\nim Gegensatz zum ersten tatrichterlichen Urteil steht, war\nnicht der Angeklagte Inhaber des Geschäfts (wie z.B. im Fall\nDodt: 4 StR 304,557 = 3 KLs 24,56, StA Hagen); er führte es\n\nnur \"wie ein eigenes\". Auch daß die Ehefrau lediglich \"Strohmann!\"\n\nwar (BGHZ 21, 381), wird im jetzigen Urteil nicht mehr erwähnt. Der in BGESt 11, 225 erwähnte Fall lag also nicht vor,\nin dem der Schuldner \"sich fälschlich als Arbeiter, Angestellter oder Provisionsvertreter ausgibt, während er in\nWirklichkeit der Firmeninhaber ist\". Die jetzigen Feststellungen des Tatrichters schließen vielmehr nicht aus,\n\n‘daß die Frau wirklich Firmeninhaberin wer, daß ihr die Geschäftseinrichtung, soweit sie voll bezahlt war, gehörte,\n\ndaß von Kunden gezahlte Beträge in ihr Eigentum fielen und\n\n- aus zur Zeit der Zidesleistung laufenden Aufträgen erwachsene — Forderungen auf Werklohn und dergl. ihr Zustanden.\n\n-1-\n\nBei dem nunmehr geschilderten Sachverhalt kann es aber\nauch so sein, daß der Angeklagte, der das Geschäft \"eingerichtet\" hatte (S. 2 UA), selbst Tigentüner der Binrichtungsgegenstände und Waren war oder im Fall von Tigentumsvorbehalten\nder Lieferfirmen wenigstens die Anwartschuft auf das Eigentum\nbesaß (vgl. BGH IM Nr. 17 zu § 154 StGB), ferner, daß er - nit\nausdrücklicher oder stillschweigender Billigung seiner Frau -\nden Kunden gegenüber als im eigenen Namen handelnd aufgetreten\nwar (RGSt 65, 411, 415), und deshalb Forderungen aus mit diesen\nabgeschlossenen Verträgen ihm zustanden und die von den Kunden\nan ihn oder an das Lehrmädchen (§ 56 HGB) gezahlten Beträge\nihm gehörten. Dagegen war die vom Landgericht erwähnte, für\nden Angeklagten bestehende Möglichkeit, über die Geschäftseinnahmen nach seinem Gutdünken zu verfügen, eine der Zwangsvollstreckung nicht zugängliche persönliche Befugnis. Soweit er\nallerdings auf Grund dieser Ermächtigung eingehende Gelder \"in\ndie eigene Tasche steckte\", hätten diese in jedem Fall Gegenstand einer Taschenpfändung sein können (BGHSt 10, 151).\n\nc) Die bisherigen Darlegungen des Tatrichters reichen schon\nzum äußeren Taibestand nicht aus, um eine Verurteilung wegen\nvollendeten Keineids in dem hier noch der aburteilung unterliegenden Fall (Eidesleistung vom 5. Oktober 1954) zu tragen.\nBei der Prüfung, ob ein Offenbarungseid nach § 807 ZPO falsch\ngeschworen ist, muß vielmehr zunächst das zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich vorhandene Vermögen des Schwurpflichtigen,\nwenigstens in seinem Mindestumfang, festgestellt werden _\n\n(RG HRR 1939 Nr. 1319 und insbesondere Urteil des Senats von\n\n6. Novenber 1958 - 4 StR 383/58 - in der Bochumer Strafsache\nNebelsiek, S. 5 ff). Es muß also geprüft werden, ob ihm in\ndiesem Zeitpunkt bestimmte, zur Geschäftseinrichtung gehörende\npfändbere Sachen oder Waren oder — noch nicht verbrauchte -\nBareinnahmen gehörten, oder ob ihm zustehende Geschäftsforderunge®\n(Außenstände) vorhanden weren, die er verschwiegen hat. \"Lau-\n\ndl\n\nfende Einnahmen! oder \"Einkünfte\" sind keine bestimmten, den\nGläubigerzugriff unterliegende Gegenstände. Auf sie erstreckt\nsich der Offenbarungseid nithin nicht, sondern nur auf das,\nwas von ihnen noch vorhanden ist. Auch künftige Forderungen\nunterliegen der Offenbarungspflicht nur, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem sie später erwachsen, schon zur Zeit der\nEidesleistung begründet ist.\n\nd) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht diesmal dem\nAngeklagten teilweise (d.h. bezüglich seiner Offenbarungspflicht) einen Irrtum über die Strafbarkeit seines Tuns,\n\n\"also einen sogenannten Verbotsirrtun\" zugutegehalten. Insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Schwörende die\nStrafbarkeit seines Tuns, sondern ob er dessen Verbotensein\nerkannt hatte oder hätte erkennen müssen (BGHSt 10, 41). Ein\nVerbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn der Angeklagte der-Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun,\n\nvon der Wahrheit entfernen (BE4St 10 S. 15; BGH 4 StR 383/58\n\nS. 9). Würde er aber wirklich angenommen haben, er sei nicht\nverpflichtet, \"die ... Vermögens- und Einkommensverhältniss®e\nbezüglich des Geschäfts zu offenbaren\" (S. 4 UA),,so läge\ninsofern ein Tatbestandsirrtum vor. Es kann auch hierzu auf\n\ndie Ausführungen des Senats in dem erwähnten Urteil ./. Nebelsiek\n(S. 8 bis 10) verwiesen werden. Da die Entscheidung des Landgerichts schon aus den zu II b und c dargelegten Gründen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden ist, aufgehoben\nwerden muß, erhält der neu erkennende Tatrichter Gelegenheit,\nauch zu den inneren Voraussetzungen des Meineids erneut Stellung\nzu nehmen. - Die Anhörung der Ehefrau des Angeklagten dürfte\nempfehlenswert sein.\n\ne) Die von der Verteidigung gerügte Verletzung des Ver-\n\nbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) lag\nallerdings nicht vor (RG JW 1930, 69 Nr. 20; BGHSt 7, 86).\nImmerhin lassen die Zumessungserwägungen des Lendgerichts nicht\n\n-9-\n\nerkennen, ob es sich - für den von ihn angenommenen Fall eines\nin diesem Fell (Eid vom 5. Oktober 1954) nach Versuchsgrundsätzen entsprechend zu mildern: BGHSt 2, 209 kis 211.\n\nIll. Soweit der Angeklagte irrig angenommen hätte, sein Verschweigen von Angaben falle unter den Eid, während dies in\nWirklichkeit nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte insofern\nversuchter Meineid vorliegen (Anm. zu BGH in IM Nr. 52, § 154 Stop,\nam Ende), der allerdings in dem etwaigen vollendeten Meineid\n\nwegen positiv falscher Angaben über in Wirklichkeit nicht vorhandene Vermögenswerte (z.B. hinsichtlich der 40,- DM Taschengelä) aufginge. - Für den Fall der Bejahung eines Taibestands-.\nirrtums wäre das Vorliegen fahrlässigen Falscheides zu prüfen\n\n(§ 59 Abs. 2; § 163 St@B).\n\nIV. Es schien engezeigt, die Sache an ein mit dieser noch nicht\nbefaßtes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nKrumnme Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/4-str-522-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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