{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-30_4_StR_506_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-30","aktenzeichen":"4 StR 506/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ä\n\n4_StR_506/58 2671 014\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Landwirt Johann T rd aus SPEER Aoıi\ngeboren am &. END ;\n\nden Landwirtschaftsgehilfen Fritz T EEE zus\nSp@®, dort geboren um @. END Ei,\n\nden Landwirt Bernhard D u eus Sp dort\ngeboren an &. EENED ,\n\nwegen gemeinschaftlichen Bandenschmuggels u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Professor Dr, Leng-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Riohter,\n\nOberstaatsarwalt EB in der Ferhandlung,\n\nBundesanwalt EEEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer des Landgerichts\nMünster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom\n:t. September 1958 mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidurg, auch über die Kosten der Rechismittei, an das Landgericht in Münster zurückverwlesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n!\n\nGründe\n\n—— oa m\n\nDis Strafkammer hat die drei Angeklagten des gemeinschaftlichen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Verzehen gagsn das Viehseuchengeset» für schuläiig befunden.\nSie hat Johann und Fritz TED zu einer Gefängnisstrafe\nvon je fünf Monaten sawie je 500 DM Gelästrafe und Bernhard\nDEE zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie\n200 DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Frei.--\nheitsstrafen ist von der Strafkammer ausgesetzt worden.\n\nDes geschnuggelte Schwein sowie das zur Tat benutzte Fahrzeug nebst Aufsatz und das Pferd hat sie eingezogen.\n\nDie Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge,\ndaß die Strafkammer den holländischen Viehhändler Rn\nnicht als Zeugen vernommen hat, durch dessen Vermittlung\nder Angeklagte Johann TED das Schwein erstanden haben\nsoll. Sie rügt ferner die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach dem Sachverhalt kaufte der Angeklagte Johann\nTORE durch den holländischen Viehhändler FEB in\nAGB (Holland) ein Schwein, das er auf den in der Nähe\nder deutschen Grenze befindlichen Hof von KB bringen\nließ. Unmittelbar an der Grenze nahm der Angeklagte Bernhard Ds» das Schwein von Ks in Empfang. Yon\nDom anche der Grenze auf deutscher Seite befiudlichsm\nHof holte der. Angeklagte Fritz Tiw, der Sohn des #ungeklagten Johann Te, das Schwein mit einem Pferdefuhrwerk seines Vaters ab. Dies alles geschah nach vorheriger Absprache zwischen den Angeklagten.\n\nw\ni\n\nI. Verletzung des Verfahrensrachts\nDie Aufklärungsrüge ist begründet.\n\nDie Strafkammer legt dar, der Schmuggel sei in der\nWeise eingeleitet und durchgeführt worden, wie dies dem |\nZeugen VER in seiner Eigenschaft als holländischem\nZollbeamten von einem Vertrauensmann, unterbreitet worden’\nsei. Der Angeklagte Johann TB habe nicht bestritten,\nin Aalten gewesen zu sein und dort den holländischen Viehhändler REM getroffen zu haben. Eine überzeugende Er- |\nklärung, was anders als ein Schweinekauf ihn zu dieser\nUnterredung mit RB veranlaßt habe, have der Angeklagte\nJohann TEE nicht gegeben. Alle Umstände deuteten darauf\nhin, daß diese Reise den Vorbereitungen des Schw eineschmuggels\ngedient habe, Das Landgericht sei auch davon überzeugt,\ndaß Johann TED das angeblich von Dip zekaufte,\nin Wirklichkeit mit durch De von Holland eingeschmugeel\nte Schwein erhalten habe. Es sei das einzige fette Schwein\ngewesen, das Tb habe liefern können.\n\nDanach hai die Strafkammer ihre Überzeugung von dem\nstrafbaren Verhalten des Johann TB zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich aus.der Aussage des\nholländischen Zollbeamten VB üner dessen Unterrichtung\ndurch seinen Vertrauensmann gewonnen. Dies geschah, obwohl,\nwie allgemein bekannt, Mi’ tteilungen sogenannter Vertrauensleute gegenüber Vorsicht am Platze ist und obwohl das Landgericht den holländischen Viehhändler ren als Zeugen\nhätte laden können, um ihn über den Inhält seines Gesprächs\nmit Johenn TED zu vernehmen. Die Revision meint mit\nRecht, daß die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht\n\ngehalten gewssen wäre, ihre Ermittlungen auf REED Anhörung auszudehnen. Seine Vernehmung als Zeuge mußte sich\nihr angesichts des Bestreitens des Angeklagien Jchann\nTOD; en dem Verbringen des Schweines über die holländisch-deutsche Grenze irgandwie beteiligt gewesen zu Bein,\ngeradezu aufdrängen. , ,\n\n0t diese Verletzung der Aufklärungspflicht auch für\ndie Bejahung der Schuldfrage bei den Angeklagten Fritz\nTED und Bernhard Te ursächlich sein kann, braucht\nschon deswegen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge\nzur Aufhsbung des Urteils im ganzen nötigt (s. II).\n\nII, Verletzung sachlichen Rechis.\n\n!. Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß\ndie vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen bandemmäßigen Schmuggels § 401 b Abs. 2 Nr.\nObg0 nicht tragen.\n\nDieser Tatbestand ist nämlich nur dann erfüllt, wenn\nsich mindestens drei Personen zu gemeinschaftlicher Ausübung\nder Zellhinterziehung verbinden uni das Vergehen gemeinschaftlich ausführen, Diese Verbindung satzi zwar keine\nVerabredung voraus. Es genügt aber auch keine aus der Ferne\nwirkende Beteiligung, Wesentlich ist vielmehr, daß alle\nBeteiligten bewußt und gewollt zu gleicher Zeit und an\nderselben Stelle unmittelbar körperlich zusammenwirken.\nDarin besteht das straferschwererde Merkmal des § 401 bh\nAbs. 2 Nr. 1 ArgO; denn in diesem gemeinsamen zeitlich\nund örtlich verbundenen Auftreten mehrerer Schmuggler lisgen die besonderen Gefahren für die zur Bekämpfung dss\nSchmuggale eingesetzien Beamten, und sie bilden den Grund\n\n5m\n\nfür die Strafschärfung, die nach § 40° t Abs. 2 Nr. 2 \"ned\nebenso für eine Zoilhinterziehung besteht, bei der der\nTäter oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine Wsffe\noder sin anderes Werkzeug oder Mittel mit sich führt, um\neinen persönlichen Widerstand zu überwinden {vgl. BGHSt 3,\n40, 42; BGHSt 6, 260, 262; Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs vom i0. November '958 -\nGSSt 1/58).\n\nNach dem bisher festgestellten Sachverhalt fehlt es\nan einem unmittelbar körperlichen Zusammenwirken von drei\nBeteiligten. Bei der Verbringung des Schweines über die\nGrenze sowie der Verladung und Abholung des Schweines auf\ndem Hof des Angeklagten Bernhard Dan wirkte außer die-.\nsem nur noch eine Person, RED bzw. Fritz Ta, mit.\n\n2. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung\nGelegenheit haben, auch die sonstigen Ausführungen der\nRevision zu berücksichtigen, insbesondere zu prüfen, ob\nhier nicht zwischen Tätern und Gehilfen zu unterscheiden\nist. Dabei werden die Grundsätze des schon erwähnten Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom \"0. November 1958 (G8St 1/58) zu beachten sein. Danach ist nur wegen\nbandenmäßiger Beihilfe zur Zollhinterziehung (§§ 396, 401 h\nAbs, 2 Nr, 1 Atg0) strafbar, wer mit dem Vorsatz, einem\nanderen zu einer Zollhinterziehung Hilfe zu leisten, sich\nmit zwei oder mehr Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung\nder Hinterziehung verbindet und das Vergehen mit ihnen\ngemeinschaftlich ausführt. Die Abgabenordnung schließt\ndie in § 49 Abs. 2 StGB vorgesehene Wöglichkeit der Hilderung der für das Vergehen angeürohtien Strafe nur dann aus,\nwenn die Beihilfe des eigenen Vorteils willen geleistet\nwird, im anderen Falie, der sogenannten \"schlichten Beihilfe\", dagsgen nicht (§ 398 AhgO)- Auf Teilnenner [Hit-\n\ntäber, Anstifter Gehilfen) an dem bandenmäßig ausgeführten Vergehen der Zollhinterziehung, die selbst nicht\nkandemmäßig mitwirken, ist - wie bereits erörtert — die\nStirefschärfung des § 40° b Abs. 2 Nr, \" AbgO nicht anwendbar. Die Strafe für sie ist dem § 396 i.V.m. § 308\nAbgO zu entnehmen. Auch hierbei gelten die allgemeinen\nRegeln über die Teilnahme.\n\n3, An den Strafzumessungsgründen des angefochtenen\nUrteils fällt auf, daß die Strafkammer die Strafe für\ndie Angeklagten Johann und Fritz TB nöher bemißt,\n\"weil sie die Tat veranlaßt haben und ihnen vermutlich\nder größere wirtschaftliche Nutzen zugeflossen wäre\",\nDazu.sei zunächst bemerkt, daß die Gründe für die Strafawmessung ebensowenig auf unsicherer tatsächlicher Grundlage beruhen äürfen wie die dem Schuldvorwurf zugrundeliegenden Feststellungen.\n\nWie das Landgericht zudem in anderen Zusammenhang\nInitiator\", der das Schwein aufkaufte und über die Grenze\nbringen ließ (UA 10). Welchen Nutzen sein Sohn Fritz\nTED cshabt hat, ist nicht festgestellt.\n\n4. Es erschien angezeigt, die Sache gemäß § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO an äas ITandgericht Münster selbst\nzurückzuverweisen. Auch dleses ist im Verhältnis zu der\n\neuswärtigen Strafkamner :§ 78 GVG) ein benachhartes\nGericht (R6St 17, 230, 23°; Iöwe-kosenberg. 20. Auflage,\nAnn. 7 a zu § 354 StPO).\n\nKrumne - Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/4-str-506-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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