{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-30_4_StR_462_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-30","aktenzeichen":"4 StR 462/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 462/58\n\n2661 015\n\nImNanmen des Volkes\n\nden Weber Martin vB zus Toguu- 1\n\nIn der Strafsuche\n\ngegen\n\ngeboren am MW: ED ED ir Ya / ve\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter ! Krumme\neis Vorsitzender,\n\n-Bundesrichter Dr> Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\n\n-Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n als.Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefelä vom 28. Juli 1958 wird ver-\n\nworfen.\n\n: Bie Rosten. des Rechtsmitteis nat’dertängeklägte zu ::\n\ntragen,,\n\nVon Rechte wegen\n\nK:\n\n2 —\n\neGründe:\n\nDer Angeklagte WB ist wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIn dem Strafverfahren gegen den Polizeiheister Mgg>\n(17 Le 15/57) wurde der jetzige Angeklagte WEB in der Hauptverhandlung vom 15. November 1957 vor dem erweiterten Schöffengericht in Herford uneidlich als Zeuge vernommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich der falschen uneidlichen\nAussage gemäß § 153 StGB schuldig gemacht, weil er bewußt wahrheitswidrig erklärt hat, er habe den Polizeibeamten vB in\nder Gastwirtschaft man nicht angerempelt bzw. angestoßen.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften\n\n1.) Die Rüge, daß die Vorschrift des § 207 StPO verletzt\nsei, weil der Eröffnungsbeschluß (HA Bd. IT Bl. 28) nicht den\ngesetzlichen Vorschriften entspreche (RGSt 21, 64; BGHSt 5,\n\n225 Nr. 2; 10, 137), greift nicht durch; denn der Angeklagte\nkonnte aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ausreichend\nentnehmen, welche Tat ihm vorgeworfen wurde. Ihm war nämlich dort\nzur Last gelegt. worden, in folgenden Punkten falsch: aungesagt i zu\nhaben,\n\na) er habe den Polizeiheister “MB in der Nacht zum\n25. November 56 in der Gastwirtschaft ap nicht\nangerenpelt,\n\nb) er habe dem Polizeiobermeister DEP gegenüber nicht erklärt, das Widerrufschreiben von HB habe er selbst\n\n. entworfen,\n\nc) es habe ihm niemanä Geld zur Bezahlung seines Anwalts gegeben,\n\na) er habe die Beschwerde an den Oberkreisdirektor in\nLübbecke selbst aufgesetzt und anschließend von Gerd,\nGEB, der Schwiegertochter des Angeschuldigten co\nabschreiben lassen. Hierbei sei er mit Gerda GC»\nallein gewesen. Auch die Schutzschrift auf seine An.\nklage hin habe.er allein aufgesetzt.\n\nEin Verfahrenshindernis liegt mithin nicht vor.\n\n2.) Auch die Rüge, § 243 StPO sei verletzt, ist im Ergebnis unbegründet. .\n\nWie die Verhandiungsniederschrift ergibt, wurde zunächst nur der Beschluß vom 23. Juni 1958 über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens (Bl. 26 bis 28 der Akten) verlesen, aus\ndem keine bestimmten Tatumstände, insbesondere nicht die\ndem Angeklagten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemachten\nunrichtigen Bekundungen im einzelnen zu entnehmen sind.\n\nDie mündliche Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses durch\nBekanntgabe der Tatsachen, über die der Angeklagte nach der\nAnklage falsch ausgesagt haben sollte, ist nach der Sitzungsniederschrift erst: während der Vernehmung des Angeklagten\nzur Sache und nach Verlesung mehrerer Urkunden erfolgt.\n\nDie Vorschrift des § 243 StPO, nach welcher der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der\nVernehmung des Angeklagten zur Sache verlesen werden muß,\nist zwingend. Sein Inhalt ist die Grundlage der Hauptverhandlung. Aus ihm müssen das Gericht und die übrigen Beteiligten\nzweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächliche]\nGrenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung\ngemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen haben (BEHSt 10, 137, 139):\nDer Angeklagte, dem Anklage und Eröffnungsbeschluß zugestell!\nwaren, und sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt können\n\nhierüber zwar nicht in Zweifel gewesen sein. Anders verhält\nes sich jedoch mit den Richtern der Strafkamner, die Anklage\nund Eröffnungsbeschluß nicht von vornherein kannten. Sie\nwußten deshalb nicht, welchen Vorwurf die Anklage erhob. Sie\nwaren daher auch nicht in der Lage, während des ersten Teiles\nder Vernehmung des Angeklagten zur Sache ihr Augenmerk auf\ndas in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung Wesentliche\n\nzu richten. Sie standen also den Vorgängen ohne Kenntnis\n\ndes Zieles gegenüber, zu dem die Untersuchung nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß führen sollte (BGHSt 8, 285,\n284). Unter diesen Umständen entsprach die Verlesung des mit\ndem angegebenen Mangel behafteten Eröffnungsbeschlusses nicht\ndem Gesetz»\n\nIst der Eröffnungsbeschluß unvollständig, so ist es Aufgabe des Vorsitzenden, ihn im Rahmen der Verhandlungsleitung\nan Hand der Anklageschrift zu ergänzen, wobei auch auf das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift\nzurückgegriffen werden kann (Rest 24, 645 54, 295 fz Löwe-\n\n£'\n\nRosenberg, Strafprozeßoränung 20.A.§ 207 Anm. 7; Kleinknecht/Mül-\n\nler StPO 4. Aufl. 1958 § 207, Ann..3 a IS. 558 f). Dies muß\n\naber aus den angeführten. Gründen vor der Vernehmung des Ange- .\n\nklagten zur Sache geschehen. Dieser Ergänzungsakt ist als\n\nwesentliche Förmlichkeit in die Hauptverhandlungsniederschrift\n\naufzunehmen, deren Beweiskraft gemäß § 274 StPO auch hier\n\ngilt (Kleinknecht/Müller aa0). Im vorliegenden Fall ist diese\n\nErgänzung ausweislich des Sitzungsprotokolls allerdings erst\nzu dem angegebenen späteren Zeitpunkt vorgenommen worden.\nJedoch kann auch dieser Mangel geheilt werden. Dies ist dadurch möglich, daß der Angeklagte nach der Vornahme des Ergänzungsaktes nochmals zur Sache gehört wird (RGSt 23, 310 25\nBEH vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53; Kleinknecht/Müller\naa0 § 243 Anm. 3 a S. 462). Denn in diesem Falle können alle\nBeteiligten und ebenso die mitwirkenden Richter, da sie durch\ndie Bekanntgabe der Anklagepunkte die erforderliche Kenntnis\n\nvon dem Ziel der Hauptverhandlung erlangt haben, auch den\nSinn und die Tragweite der Erklärungen der Angeklagten zur\nSache verstehen. Wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung (HA Bd. II Bl. 76) ergibt, sind die Anklagepunkte nach\nürgänzung des Eröffnungsbeschlusses mit diesen eingehend erörtert worden. Das genügte nach Lage der Sache, um den gesetzgeberischen Zweck des $- 243 Abs. 2 StPO zu gewährleisten. Der\nMangel ist mithin geheilt.\n\n3.) Die Revision rügt ferner Verletzung des § 249 StPO mit\nder Begründung, es seien mehrere Schriftstücke verlesen worden,\ndie nach dem Gesetz nicut hätten verlesen werden dürfen (Rev.\nSchrift S. 3 unter 2.). Von dem Schreiben des Angeklagten vom\n29. 11. 1956 an den Oberkreisdirektor in Lübbecke (nicht 25. il.\n1956, wie die Revisionsschrift versehentlich angibt, Bl. 6 d.A.\n17 Is 15,56) sei nur eine Abschrift verlesen worden. ‚Diese Behauptung ist zutreffend (HA Bd. II Bl. 76 unter Nr. 1). Die Rüge\ngreift jedoch nicht durch. Auch die Verlesung von Abschriften\nist zulässig. Allerdings ist die Übereinstimmung mit der Urschrift nach freier Beweiswürdigung zu prüfen. Ersichtlich ist\ndas Gericht auf diesem Wege zu der Überzeugung gelangt, daß die\nAbschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Daraus, daß auch die\nRevision die Übereinstimmung nicht beatreitet, kann geschlossen\nwerden, daß sie dies auch in der Hauptverhandlung nicht getan\nhat. Das Gericht war befugt, sich unter diesen Umständen auch\nohne weitere Nachprüfung seine Überzeugung zu bilden. Überdies\nbetrifft diese Urkunde offensichtlich nur den unter d) erwähnten\nAnklagepunkt, der nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gedient hat. a\n\n4.) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, vor der Vernehmung des Zeugen He sei dessen Aussage vom 27. 11: 1956\nverlesen worden. Auch dies trifft zu (HA Bd. II Bl. 76 unter\n\n6 .--\n\nNr. 3.). Hierauf kann jedoch das Urteil schon deshalb nicht beruhen, weil der Zeuge nachher (HA Bd. II Bl. 78 R) eingehend\nvon der Strafkammer vernommen worden ist und diese Vernehmung\nersichtlich zur Urteilsgrundlage gemacht worden ist, während\ndie im Verlauf der Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgenommene Verlesung offensichtlich dazu diente, dem Angeklagten\nden Inhalt einer Aussage HB vorzuhalten. Eine Verletzung\nder §§ 249, 250 StPO liegt daher nicht vor,\n\n5.) \"Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, die Ver-Lesung dep Attestes von Dr. IGiiEB sei unzulässig, weil kein\nFall des § 256 StPO vorgelegen habe (HA Bd. I, Bl. 76 Nr. 5).\n\nIn der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die Feststellung\neiner Körperverletzung auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Zeugnisses nur dann getroffen werden darf, wenn '\nder Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen\nKörperverletzung besteht (BEHSt 4, 155, 156, mit Anführung. are\n‘weiterer Rechtsprechung des Reichsgerichts). Ob diese Grundsätze\nder Verlesung im vorliegenden Fall entgegenstehen, in dem die\nKörperverletzung mit dem Schuldvorwurf des Verfahrens in keinem\nunmittelbaren Zusammenhang steht, kann dahingestellt bleiben.\nJedenfalls beruht das Urteil gegen den Angeklagten nicht auf der\nVerlesung des Zeugnisses. Denn der Angeklagte soll erst bei der\nSchlägerei außerhalb des Gasthauses körperlich verletz worden\nsein, während sich seine Verurteilung auf eine unrichtige Aussage hinsichtlich eines Streites, der sich zuvor innerhalb des\nGasthauses abgespielt haben soll, bezieht...\n\n6.) Die weitere Rüge, daß-die Zeugin Gerda GEB nicht vernommen, sondern deren Aussage verlesen worden sei, kann ebentalls keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf der möglicherweise vorliegenden Verletzung des § 250 StPO nicht beruht.\n\n: T m 4\n\nDie Feststellungen sind, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist, nicht auf die Bekundungen dieser Zeugin, die zudem während\nder Vorgänge in der Gastwirtschaft abwesend war, gestützt worden.\n7.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 244 StPO |\nsei verletzt, richten sich die Angriffe in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände, die gegen die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen ME sprechen, seine Aussage eingehend auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft (UA S. 17 f). Einen\nRechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Es\nlag in seinem tatrichterlichen Ermessen, den Angaben Glauben zu\nschenken. Mit Rechtsgrlünden kann diese Würdigung nicht angegriffen werden. Auch die Bemerkung des Tatrichters, \"aus verschiedenen, hier nicht zu erörternden Gründen\" sei der Zeuge in\nbesonderem Maße an dem Ausgang dieses Strafverfahrens interessiert, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Da diese Vorgänge, insbesondere die früheren Strafverfahren,den Beteiligten,\nwie das Urteil ergibt, bekannt waren und damit auch das Interesse\ndes Zeugen U an diesem Strafverfahren ohne weiteres ersichtlich war, konnte das Gericht von einer näheren Erörterung\nAbstand nehmen.\n\n8.) Schließlich geht auch die Rüge fehl:, daß die dem\nGericht vorliegenden Akten 17 Ms 3/57 hätten verlesen werden\nmüssen. Akten als solche sind keine präsenten Beweismittel im\nSinne des § 245 StPO. Sie werden hierzu erst, wenn bestimmte, in ihnen enthaltene Schriftstücke bezeichnet werden, deren Verlesung von den Beteiligten verlangt wird. Auch\nzur Begründung der Aufklärungsrüge ist es erforderlich, die\nSchriftstücke anzuführen, deren Verlesung zur weiteren Aufklärung notwendig gewesen wäre. Was den in der Revisionsschrift\nangeführten Eröffnungsbeschluß aus jenem Verfahren anlangt\n(Rev:Schrift S. 6/7), so ergibt schon der vom Landgericht festge”\nstellte Sachverhalt, welche strafbare Handlung dem Angeklagten\n\ndJamels zur Last gclegt worden war (UA S. 7}; Der Inhalt jener\nBeschuldigung ist mithin Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.\n\n9.) Die sachlichrechtlichen Rügen greifen ebenfalls nicht\ndurch,\n\na) Es ist unzutreffend, daß es in den Urteilsgründen ungeklärt bleibt, was unter \"Anstoßent oder \"Anrempeln\" zu verstehen\nist, wie die Revision geltend macht. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte mit den in herausforderndenm\nTone gesprochenen Worten \"Sei ja ein bißchen vorsichtig\" den\nZeugen MD nit dem rechten Ellenbogen in die Seite gestoßen\nhat. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, MED solle sich\nnicht in Angelegenheiten der Gastwirtschaft mischen, sonst werde\ner Unannehmlichkeiten zu erwarten haben (UA 4, 18).\n\nDieser Vorfall ist dem Angeklagten nach der Überzeugung der\nStrafkammer im Zeitpunkt seiner Aussage gegenwärtig gewesen.\nDaraus ergibt sich eindeutig, daß die äußeren und inneren Tatbestände der falschen uneidlichen Aussage erfüllt sind.\n\nb) Auch die Strefzumessung 15ßt keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nDie Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe den\nZeugen durch seine unrichtige Aussage über den Vorfall.in der\nGastwirtschaft in dem früheren Strafverfahren Lügen gestraft,\ndamit habe er beabsichtigt, die Glaubwürdigkeit des damaligen\nAngeklagten MW auch hinsichtlich der Schlägerei vor der\nGastwirtschaft in Frage zu stellen, gibt zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlaß. Dieser Gesichtspunkt konnte auch ohne Klärung der\nVorfälle außerhalb der Gastwirtschaft selbst verwertet werden.\nEs erhöhte die Schuld des Angeklagten, wenn er die Vorfälle innerhalb der Gastwirtschaft mit einer solchen Absicht nicht zutreffend\ndarstellte. Auch die Tragweite seiner unwahren Aussage wurde dadurch\n\n9 cr\n\ngrößer, daß die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Ui hierdurck allgemein. also auch, soweit sie sich auf die weiteren\n\nim Zusammenhang stehenden Vorgänge bezog, in Frage gestellt\nwurde. \"\n\nNach alledem war die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Seibert Hoepner\n\nLang-Rinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/4-str-462-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/4-str-462-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.200449+00:00"}}