{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-30_4_StR_225_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-30","aktenzeichen":"4 StR 225/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4.S6R_225/39 2283 035\n\nrn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Albert C aus Po, sevoren an\n“ee Pe in Bi , Zedt. in dieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft.\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der Feriensvrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Julı 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CE _\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 30. Januar 1959\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n3]. sanuar 1959 erlittene Untersuchungshaft, sc-\n\nweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern\nunter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Vesamtstrafe von\neınem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ange-\n\nordnev:\n\nEs hat iu wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte hielt sich seit dem 9. Juni 1957 (Pfingst-\n\nsonntag) in Paderborn auf, “«n einem Sonntag im Juni oder Juli\n1957 saß er, nach Alkohol riechend und mit Schaum um den Mund,\nim Paderquellgebiet auf dem Kinderspielplatz auf einer Bank.\nMehrere Kinder stellten sich um die Bank, darunter die\n10-jährige Giscla Pi und der 12-jährige Rolf RB. Der\n\nAngeklagte, der beide «inder für jünger als 14 Jahre alt hielt,\n\nholte seinen Geschlechtsteil aus den Hosenschlitz und bemerk-Te gegenüber Gisela PB, sie bekomme von ihm 5,-- IM, wenn\nsie ihn an ihrem weschlechtsteil lecken lassc. Gisela Pi»\nAufforderung, die 5,-- IM erst mal vorzuzeigen, kam er nicht\nnach. Gisela PD und Rolf REED entfernten sich danach,\nohne sich den Geschlechtsteil des Angeklagten genauer angesehen zu haben, wie dieser sich das gewünscht hatte. Ihm\n\nlag im Sinn, dedurch und durch Berühren des Weschlechtsteiles\nvon Gisela PB seine Sinnenlust zu erregen.\n\n\"Kurze Zeit darauf\" sprach der Angeklagte Gisela Pe»\nerneut auf dem Kinderspielplatz an und forderte sie und die\n10-jährige Hegina IWW, üle er ebenfalls für weniger als\n14 Jahre alt hielt, auf, mit ihm auf die Paderinsel zu gehen. Dabei bemerkte er: \"Da sehen uns die Leute nicht so.\"\nEr hatte vor, die Mädchen unzüchtig zu berühren und sich\ndadurch geschlechtlich zu erregen. Beide Mädchen gingen\n\n,!\n“\n\n|\n|\n|\n\nno ze man\n\n.—\n\nbis zur Brücke der Paderinsel mıt. Dann bekamen sie Bedenken, kehrten um und liefen davon.\n\nAm letzten Sonntag des Liborifestes, dem 4. August 196%\nhielt sich der Angeklagte auf dem Kirmesplatz auf dem Liboff\nberg auf. Dort traf en „side Mädchen an. Der nach Alkohol :4\nriechende Angeklagte fnisäerum gegenüber Gisela PB; sie .#\nbekomme Geld, wenn sie ihn an ihrem Geschlechtsteil Locken”\nlasse, Wiederum wollte der Angeklagte durch unzüchtige Be”\n\nrührungen des Mädchens seine Geschlochtslust erregen. Die\nMädchen gingen jedoch davon. Auch der Angeklagte entfernte \\\nsich schließlich leicht schwankend. 7\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und .\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen\nErfole,\n\nI. Die Verfahrensrüge,\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer\nhabe seinen sein Alibi in den Monaten Juni und Juli 1957\nbetreffenden Beweisamtrag in der Hauptverhandlung damit ab- ‘\ngelehnt, daß seine Beweisbehauptungen als wahr behandelt\nwerden sollten, sich an diese Zusage aber nicht gehalten,\nsoweit es sich um die Vorgänge auf dem Kimlerspiolplatz im\nJuni oder Juli 1957 handle.\n\nDas lanägericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten\nmit der Zusage der Wehrunterstellung abgelehnt. Das konnte\nes tun (vgl. § 244 Abs. 3 StPO), mußte sich dann jedoch an\nseine Zusage halten. Nicht geschehen wäre das, wenn die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung der zugesagten\nWahrunterstellung widersprächen (vgl. 1 StR 845/51 vom\n18. April 1952 in IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).\n\nDas aber ist nicht der Fall.\n\nDıe Einlassung des Angeklagten ergibt, daß er am 29, Juni\nund an 6, Juli 1957 auf dem Kinderspielplatz gewesen ist.\nInfolgedessen ist nicht zu beanstanden, daß das landgericht\nen Beweisaniraz dieser Einlassung entsprechend verstanden\nhat. Danach konnte es unbeschadet seiner zugesagten Unterstellung davon ausgehen, daß der Angeklaste an beiden von\nihn angegebenen Yagen auf dem Finderspielplatz war, und überzeugt sein, daß sıch der Anscekla,ste an diesen beiden Tagen\nin aer ihn zur Last gelegten Weise vergangen habe. Es bedeutet\nkeinen Widerspruck, daß das Landgericht den 29. Juni und den\n6. Juii 1957 bei Wiedergabe des Sachverhalts nicht genau bezeichnet hat und dies erst in der Beweiswürdigung seschehen\nist Auch gewinnt keine Bedeutung, daß der 29. Juni 1957\nkein Sonntag. sondern ein Samstag war. Auch bei ihm handelt\nes sich um einen Peiertag (Peter und Paul). Die offensichtlich unzutreffende Bezeichnung des Wochentags bleibt unschäd--\nlich; sie berührt die genannten Daten nicht,\n\n2 Mit seiner Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkaamer habe das Datum des ersten Vorfalls\nauf dem Kinderspielplatz nicht genügend geklärt. Hätte sie\nsich nicht mit den kindlichen Zeugenaussagen von Gisela PD\nbegnügt, sondern den Sachverständigen Schmidt als Zeugen über\ndıe Erklärungen vernommen, die Gisela PD ihn bei der ersten Befragung gemacht habe, so wäre das möglich gewesen. Dann\nhätte sich ergeben, daß der zweite Vorfall auf äem Kinderspielplatz sich zu einer Zeit ereignet hätte, als der Angeklagive nicht in Paderborn war.\n\nDer Revisionsangrifif schlägv felıl. Dem Gericht brauchte\nsich die Notwendigkeit einer Vernehmung des Sachverständigen\nSchmidt als Zeugen nicht aufzudrängen; wenngleich Giscla\n\nD\n. —\n\nen\n\n—.-\n\nDR)\nem fieihmnäiiäitn ame un © de Dem me\n\nrn Hr\n\n“\nu\n\nj\nI\n\nPB ihm vzeiegentlich ihrer ersten Befragung angegeben hat,\nder erste Verfali am Kinderspielglatz habe sich eine Woche -\n\"vor Libori\" zugetragen (Bl. 32 der Hauptakten). Denn es hat\nGisela P@D vernommen und konnte ihr dabei Verhalte über\nihre Angaben gelegentlich der Exploraticen machen, ohne den‘,\nSachverständigen Schmidt als Zeugen darüber zu hören. Weder\nder Angeklagte noch der Verteidiger haben übrigens in der\nHauptverhandlung einen Antrag auf Vernehnung des Sachverständigen Schmidt als Zeugen gestellt. Daß dazu keine Veranlass\nvorgelegen hätte, weil. wie der Verteidiger des Beschwerdeführers vorbring:, das Alibi des Angeklagten von ihm als gesichert nabe angesehen werden können ist in diesem Zusamm \\\nhang ohne Bedeutung, zber auch nicht richtig, weil der Angeklagte zugegeben heite, am 29. Juni und 6, Juli 1957 auf dem\nAinderspielpiatz gewesen zu sein.\n\n3, Die Revisien beanstandet ferner mit der Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe unterlassen, einen Widerspruch\nzwischen der Vernehmung der als Zeugin vernommenen Giseia\nPB vor der Polizei und in der Hauptverhandlung aufzuklären\nVor der Polizei habe Giseia PD von einer Tätowierung des\nTäters an beiden Armen gesprochen, in der Hauptverhandlung\ndagegen nur von einer Tätcwierung am linken Arm. Eine Verwechslung des Täters mit dem Angeklagten sei nicht ausgeschlossen, zumal Gisela PM und Rolf BED die Tätowierung nicht zutreffend beschrieben hätten und Regina IL»\nin dem Angeklagten den Täter nicht wiedererkennt habe.\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Per Beschwerdeführer hat nicht angegeben, mit welchen anderen Mitteln als\ndurch die stattgefundene Zeugenvernehmung des Kriminalmeisters ZB in der Hauptverhandlung (Bl. 117 der Hauptakten)»\nder Gisela PD polizeilich gehört hatte, das Gericht weiteres hätle ermivteln sollen. Algesehen aavon hapen weder\n\nun\n\nver Angekiagie noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung\nweitere Ernitilungen angeregt. Der Strafkammer brauchte sich\näie Notwendigkeit weiterer Aufklärung auch deshalb nicht aufzudrängen, weil Gisela P@ und Rolf RED den Angeklagten nach ihrer ım angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aus--\nsase (1JA S. 6) an seinem Aussehen als Täter besiımmt erkannt\nhaben.\n\nd. Die weitere Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers\nyezieh, sich auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklasven ıun einer Heil- oder Pflegeanstaiti., Sie wird bei der\nSachrüse (Il, 2?‘ behandeli.\n\nII. Die Sachrüge,\n\nmm sn ie men Ge Bern ce ED ae m\n\nı. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit\nKinderi: verurteilt worden ist, greift die Nevision die Verurteilung des Angeklagten nicht besonders an, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge. Die danach erforderliche sachlich.rechtliche Überprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Das gilt vor\nallem auch insoweit, als die Strafkammer annimmt, das Verhaiten des Ängekiagten im dritten Falle sei über eine bloße\nVorbereitungshandlung bereits hinausgegangen; denn in der\ndurch das Anerbieten von Geld verstärkten, vom Landgericht\nals ernst gemeiny angesehenen Einwirkung des Angeklagten\nauf Gisela Pe. mit ihm vom Kirmesplatz auf den Libori--\nberg wegzugehen, damit er es -- wie sich aus dem Zusammenhang\nergibt - an einer geeigneten Stätte in unmittelbaren Anschluß\nan die Aufforderung am Geschlechtsteil lecken könne, vermochse das Landgericht ohne Kechtsirrium bereits den Beginn der\nAusführung der Terleitung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3\nSituB sehen ı vgl. BuHSt 6. 302, 303),\n\nN\n\n-]\n\n2; Die devision macht Bedenken gegen die Anordnung des\nLendgerichts auf Unterbringung des Angeklagten in einer Hei!\noder Pfiegeanstalt geltend.\n\nDas Jandgericht legt zu seiner Anordnung auf Unterbrin.\ngung des Angeklagten dar, diese sei im Interesse der öffent.\nlichen Sicherheit erforderlich ’§ 42 » StüB). Der Angeklagte\nhabe als vermindert Zurechnungsfähisger in drei Fällen versucht. mit Kindern unter 14 Jahren Unzucht zu treiben. Es\nbestehe mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, daß der\nan chronischem Alkcholismus leidende Angeklagte solche oder\nandere erhebliche Straftaten erneut begehe. Nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen\nDr. Take sei dies zwar nicht zu befürchten, wenn der Angeklagte nüchtern sei. doch \"stets dann, wenn er betrunken oder\nsuch nur angeirunken sei\" Dies werde dadurch bestutigt, daß\nder Angeklagte sich an Kindern unter 14 Jahren in angetrunkenem Zustand wiederholt vergriffen habe. Durch Einweisung\ndes Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt werde nach dem\nGutachten des Sachverständigen, dem sich das Gericht anschli\nse, dessen bereits vorgeschrittener Alkoholismus nicht mehr\nbehoben werden können. Der Angeklagte selbst habe angegeben, '\ndem Alkohol seit Jahrzehnten stark zuzusprechen und davon\nnicht mehr loszukommen. Schon 1936 sei die Trunksucht des\nAngeklagten nit ein Grund dafür gewesen, ihn in eine Heilcder Pflegeanstalt einzuweisen. Die einzige Möglichkeit, die‘\n\nffentlichkeit vor neuen erheblichen Straftaten des Angeklagten zu schützen, bestehe danach in der Unterbringung in\neiner Heil- oder Pfilegeanstalt, die im Hinblick auf §§ 70\nAbs. 2, 72 StGB erneui angeoränet werden müsse»\n\nDie Revision beanstandet mit der Aufkiärungsrüge, deß\ndas Landgericht, wenngleich es sich auf die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten äurch das Schöffengericht in\n\nBielefeıd stütze. dessen Akten cder die Krankenakten der\nunzerstärten Heil- und Pflegeansisl5 Eikelborn oder die\nAkten der veneralsiastsenwalsschaft nicht beigezogen habe.\nDas Gutachten des Sachverständigen reiche für die Anordnung\nder Unierbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Fflegeanstalt nıchr aus. Über 10 Jahre habe der Angeklagte sich\nsiraffrei geführt. Danach sei er trotz seiner Neigung zum\nAlkohol in der Lage, seinen Willen zu beherrschen. Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt hätte genügt.\n\nhuch dieser Kerisionsangriff ist unbegründet.\n\nDie Darlegurgen des Landgerichts lassen erkennen, daß\nes die Frage, ob der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeenstalt unierzubringen sei, sorgsam geprüfs hat, In seinen\nAusführungen hierzu wird kein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht, dem Gutachten des medizinischen\nSachverständigen folgend, davon eusgeht, im Hinblick auf den\nchronischen Alkoholismus des Angeklagten bestehe mit großer\nWahrscheinlichkeit die Gefahr, daß er erneut strafbare Handlungen. insbesondere Sittlichkeitsdelikte, unter Alkoholeinwirkung begehen werde. Dem steht nicht entgegen, daß der Anseklagte sich trotz seiner seit Jahrzehnten bestehenden Neigung zum Alkoholgenuß bis zum ersten Vorfall auf dem Kinderspielplatz länger als 10 Jahre straffrei geführt hat. Denn\nneßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung\ngemiß § 42 b SiGB getroffen werden muß, ist der Zeitpunkt\nnach Verbüßung der Strafe, so daß der Tatrichter sich darüber\nschlüssig zu machen hatte, ob der Angeklagte nach der Strafenwlassung miiv Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden\nwürde. hkenn er bei Beantwortung dieser Frage nicht hat entscheidend sein lassen, daß der Angeklagte sich in den 10 Jahre\nzuvor trotz seiner schon bestehenden Neigung zum Alkohol wil-\n\n...\n\nnn en 0\n\nDe ee ne DEE Ze\n\nee\n\na u El A\n\nıensmäßig beherrscht hat, so ist Jas angesichts der Tatsache\ndaß er innerhaldb weniger Wochen dreiwal ein Siltlichkeitsvep\nbrechen versucht hat, nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgeric\nweist in diesen Zusammenhang darauf hin, daß die Trunksucht\ndes Angeklagten bereits für seine 193% angeordnete Unter--\nbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eine Rolle gespielt habe, Es sieht in diesem Umstand zulässigerweise ein\nAnzeicher für die Richtigkeit der im Satz zuvor gebrachten\nkEinlassung des Angeklagten, daß er vom Alkohol nicht mehr lo:\nkomme, und zieht dies unterstützend Tür äle Ansicht des Sachverständigen heran, der chronische Alkoholismus sei bei dem\nAngeklagten bereits so weit vorgeschriiten, daß er durch desren Einweisung in eine Trinkerheilanstalt nickt mehr behoben\nwerden könne, infolgedessen also nur die Unverbringung des\nIngeklasten in einer Heil- oder Pfiegeanstalt als geeignete\nHeßnanne in Setracht komme. Die Notwendigkeit, Akten aus\nfrünerer Zeit heranzuziehen, mußte sich dem Lendgericht deswegen nicht aufdrängen. ös war auch keine ausdrückliche Erörterung darüber notwendig, ob nicht andere Maßnahmen als\näie Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstal: ausreichen würden; denn es bedarf keiner näheren Ausführung, daß weder Familienbetreuung und -aufsicht, noh die\nBestellung eines Pflegers oder Vormundes, noch psychotherapeutische Behandlung des zu Sittlichkeitsdelikten unter Alkohleinfluß neigenden ledigen Angeklagten dem öffentlichen Schutz\nbedürfnis gerecht werden könnten, Die Einweisung in eine Tritrkerheilanstalt gemäß § 42 c StGB scheidet aus, wenn die Alkoholentziehung - wie hier nach dem Gutachten des Sachversiändigen — aussichtslos ist (vgl. IK 1957 II 3 zu § 42 c\nStGB).\n\nPr\n[ey)\n‘\n\nNach alieden ist die Revision des Angeklagten zu verwer-\n\nH,\non\n12\no\n\nDr.\n\nveier\n\nFlitner\n\nDr. Peetz Dr Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof ist\nim Urlaub und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geiler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/4-str-225-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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