{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-23_4_StR_483_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-23","aktenzeichen":"4 StR 483/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 483/58 2661 017\n\n—_\n\nia Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur Alfred Hi GEEEEEEEREED\naus Hai, geboren an. En ED in ve, =. 2.\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n“ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamalt EEE \\\n. . : als Vertreter der Bundesamaltschaft 7\n\na dustizeangestellter . .\n“ j als- Urkungsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsamalischaft wird\ndas Urteil des’ Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Münster vom 8. Juli 1958 mit den Feststellungen\naufgehoben. a\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechiemitiels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nxy\n\ndd\n\nDer Angeklagie ist vom Schwurgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nJahren verurteilt worden.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht,\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsamwaltschaft ist jedenfalls insoweit begründet, als\nsie die oränungswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts\n(Grundgesetz Art. 10:1, § 338 Nr. 1 StPO) rügt, weil die\nVorschriften- über die Berufung der Geschworenen verletzi\nworden sind.\n\nDer Verfährensrüge liegt nach der bei den Aktien befindlichen dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. Hp, folgender\nSachverhalt zugrundes\n\nFür die dritte Tagung des Schwurgerichte waren die\nGeschworenen zu Ziffer 13 vis 13 der Geschworenenliste zu\nladen. Der im Auftrage des Landgerichtspräsidenten handelnde Boamte der Geschäftsstelle lud aber die Haupigeschworenen\n\nzu Ziffer 15 bis 16, 18 und 19, Oberschulrat a.D. Breiiiiiuue\n\n(Ziffer 17 d&ör Liste) ließ er aus, weil dieser mit Schreiben\nvom 22. April 1958 mitgeteilt hatte, daß er in der Zeit vom\n21. Mai bis 15. Juli 1958 verhindert sei. An.seiner Stelle\nlud der Beamte der 'Geschäftsstell e, ohne das Schreiben des\nOberschulrats dem Vorsitzenden des Schwurgerichts vorzulegen, den Hauptigeschworenen Schneider Willelm Bi»\n(Ziffer i9 der Hauptgeschworenenliste). Dieser nahm auch\n\nan der Sitzung des Schwurgerichts teil.\n\n‘ ber 1958 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung\n\nDieses Veriahren war gesetzwidrig.\n\nNachdem die Schwurgerichtstagung festgelegt war,\nhätte sunäckst die Verhinderung des Hauptgeschworenen\nOberschulrat a.D. Brime festgestellt werden müssen.\nErgab sich, daß er entgegen seiner Anzeige vom 22, April\ni958 nicht verhindert war, so hätte er an der Schwurgerichtstagung teilnehmen müssen. Stellte sich das Gegenteil\nheraus, so hätte der Vorsitzende des Schwurgerichts den\nHauptgeschworenen von der Dienstleistung entbinden können\n(§§ 84, 54 GVE) und gegebenenfalls die Ladung des ersten\nnach der Reihenfolge der Hilfsgeschworenenliste zu berufenden Hilfsgeschworenen veranlassen müssen (§§ 84, 49 GV’),\nDie Ladung des Hauptgeschworenen Schneider 7) durch den\nBeanten der Geschäftsstelle entsprach nicht dem Gesetz (vgl.\nBGHS% 5, 73, 745 6, 117, 1185 BGH 1 StR 551/58 vom 9. Dezem-\n\nbestimmt; -),\n\nDaran ändert nichts, daß der Hauptgeschworene Oberschulrat a.D. Brain», wie der Angeklagte anführt, bereits\nvor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und der Festlegung der\nSclwurgerichtstagung seine den Hinderungsgrund bildende\nReise angetreten hatte. Auch in diesem Falle kam — entgegen\nder vom Angeklagten vertretenen Auffassung - nur die Bestellung des ersten nach der Reihenfolge ‘der Hilfsgeschworenenliste zu berufenen Hilfsgeschworenen in Beirachi, nicht\ndagegen die Berufung des Hauptgeschworenen Schneider BW>-\nAuch denn war gemäß §§ 84, 54, 49 GG zu verfshren. _\n\nDas angefochtene Urteil mußte, da nach alledem das\nSchwurgericht ördnungswidrig besetzt war, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.\n\nvor in\n\n13\n4\n“,\nEA\n\nSr\nx\n\nx\n\ndl,\n\nDieses wird Gelegenheit haben, sich bei neuer Befassung mit der Sache mit den sachlich-rechtlichen Revisionsengriffen auseinanderzusetzen.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nu\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-23/4-str-483-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-23/4-str-483-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.893975+00:00"}}