{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-23_4_StR_465_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-23","aktenzeichen":"4 StR 465/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Du A 2)\n\ny.er,\n\n4 StR 465/58\n\n2661 034\n\nIn Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Berthold 0 EEE . aus CEE-GEB, geboren am WS. UNE GE in St CHEND,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. -Flitner : - ‘.. v: nn\n“ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt erg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 7. Juli 1958\nwird verworfen. \"\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n[\n\nDar Angeklagte fuhr am 16. November 1957 mittags mit\neinem DEW-Lieferwagen von StB auf üer Am\nLandstraße nach CORE. Dort begegnete er kurz vor der\nrechtsseitigen sinmündung der WOMEEB-VED-Straße, die mit\neinem sog. \"vereinsamten Dreiecksschild\" gekennzeichnet war,\neinen Lastzug, der seine rechte Straßenseite von 2,90 m Breite ganz beanspruchte, aber die Mitte der Fahrbahn nicht überfuhr. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa\n45 kn/st in einem Abstand von 0,80 m an ihm vorbei und richtete seine Aufmerksamkeit nur auf diese Begegnung. Deshalb\nbeobachtete er nicht, daß der siebenjährige Schüler Karl\nHeinz EBD auf einem Tretroller von rechts aus der WOEBEB-VEMD-Straße herauskam und in die AED Straße hineinfuhr. Er bemerkte den Knaben eret, als dieser unmittelbar\nvor seinem Wagen — 5 m nach Beginn der Einmündung - war. Obwohl er versuchte, nach links auszuweichen, und bremste, konnte er einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden, Der Junge wurde zur öeite geschleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch,\nan dem er kurze Zeit darauf - starb.\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\n1, Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil die Revision keine Beweismittel angibt, deren\nsich der Tatrichter zur weiteren &rforschung des Sachverhalts\nnoch Hätte badienen müssen (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).\n\n\"3n\n\n2, Unlösbare Widersprüche sind in den Urteilsgründen\nnicht enthalten,\n\na) Zu Beginn der Sachverhaltsschilderung wird allerdings mitgeteilt, der Angeklagte habe sich mit seinem Wagen\netwa 20 m vor der rechtsseitigen Einmündung der TOHEED-VORB-Straße in Ale Ai Straße befunden, als\nihm ein Lastzug aus Richtung entgegengekommen\nsei. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt das Urteil jedoch\nim Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten, er sei dem\nLastzug erst 5 m vor der Straßeneinnündung begegnet, ausdrücklich fest, daß die Begegnung mit dem Lastzug mindestens\n20 m vor der Einmündung der WOREEEED-VEiB-Straße abgeschlossen, gewesen war. Dasselbe hebt der Tatrichter nochmals bei\nder rechtlichen Würdigung hervor. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Strafkammer den Ort der Begegnung In dem einleitenden Satz der Sachverhaltsschilderung zunächst nur allgemein und ungenau bezeichnet, seine genaue Feststellung\naber bei der eingehanden Darstellung der Beweiswürdigung\ngetroffen hat. Die Urteilsausführungen lassen mithin keinen\nzwoifel daran aufkommen, von welchem Sachverhalt das Land--\ngericht tatsächlich ausgegangen ist. Auf den Ort dieser Begsgnung kommt es Übrigens nicht entscheidend an (vgl. Nr. 4 ..\ndleses Urteils).\n\nb) Die Revision versteht auch die Urteillsgründe\nfalsch, wenn sie meint, der Tatrichter habe zwar zunächst\nals unwiderlegt bezeichnet, daß der Angeklagte den Jungen\nerst unmittelbar vor dem Unfall gesehen habe, später aber\nim Widerspruch hierzu unterstellt, daß er ihn doch rechtzeitig bemerkt habe; denn nur dann hätte der Angeklagte\n- wie das Urteil zu seinen Ungunsten annehme - sein Verhalten auf das Kind und seine etwa \"unvorhergesehenen Handlungen\" einstellen und den Unfall auch voraussehen können, weil\n\ner sich auf ein verkehrsmäßiges Verhalten von Kindern nicht\nverlassen durfte. Wie sich nämlich eindeutig aus den Urteilsdarlegungen ergibt, macht’ das Landgericht dem Angeklagten\nvielmehr gerade zum Vorwurf, daß er den Jungen nicht, rechtzeitig bemerkt habe, weil er nicht in die Wendelin-Velth-Straße hineingesehen habe, Mit den beanstandeten, allerdings nicht ganz klar ausgdedrückten Sätzen will es offensichtlich die Ursächlichkeit dieses pflichtwidrigen Unterlassens für den tödlichen Unfall begründen, indem es dem\nSinne nech ausführt: Der Angeklagte hätte, wenn er rechtzeitig in die Seitenstraße geblickt hätte, den Jungen auch\nerkennen können. Dann hätte er bestimmte - im einzelnen\naufgeführte -- Gegenmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ergreifen können und auch vornehmen nüssen, weil er\nsich nicht darauf verlassen durfte, daß sich das Kind verkehrsmäßig verhalten werde; andernfalls hätte er mit einen\nUnfall rechnen müssen. Dieser Gedankengang 15ßt keinen\nnechisfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nf Ei 3, Der Schuldvorwurf der Unaufnerksankeit ist auch\n‘ zutreffend begründet.\n\n2 Ein Kraftfahrer: ist nach § 1 StVO allgemein verpflichtet, nicht bloß.seine Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile daraufhin im Auge zu behalten, ob von dort-\n‘ her Verkehrsgefahren ärohen. In erhöhtem Maße gilt dies bei\ni der Annäherung an eine Seitenstraße, weil er von dorther Ver-B\", kehr erwarten muß. .Um einer Gefährdung anderer aus dieser\n>, Straße kommender Verkehrsteilnehmer begegnen zu können, muß\nb er sich yor allem einen Überblick über die Verkehrslage auf\nder Seitenstraße verschaffen, indem er — soweit es ihm möglich ist - in sie hineinsieht. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, muß selbst der Benutzer einer Vorfahrtstra-Be sein Augenmerk auf den aus einer nicht bevorrechtigten\n\n. un?\n..\n\nD [\n\"us.\n\nSeiwenstraße hsrannahenden Verkehr richten, um für den Fall\n\nder Verletzung seines Vorfahrtrechts das zur Abwendung\ncires Zusammenstoßes Erforderliche tun zu können (vgl. VAE\n1940, 925 BGH 4 StR 657/57 vom 6. Februar 1958). Das gilt\nerst recht für die Annäherung eines nicht vorfahrtberechtigten Pahrzeugführers an eine Straßeneinmündung, wie im\nvorlisgenden Fall.\n\nDer Angeklagte mußte sich hiernach der ihm aus seinen\ntäglichen Fahrten gut bekannten Einmündung der vREEED-VERB-Straße aufmerksam nähern und in sie hineinblicken,\nsobald es ihm möglich war, um die dortige Verkehrslage in\nsich aufzunehmen. Diese Verpflichtung bestand nicht nur\nim Hinblick auf die Möglichkeit, daß aus der Seitenstraße\nplötzlich Fahrzeuge einbiegen und gefährdet werden konnten,\nsondern auch gemäß § 1 StYO zum Schutze aller \"Anderen\",\n\nZ« B. von Fußgängern, die an der Straßeneinmündung unerwartet auf die Fahrbahn der Aschaffenburger. Straße hinaustraten konnten. Sie galt auch zugunsten des spielenden Kindes, das mit einem Roller auf der Fahrbahn einer Straße in\neine andere hineinzufahren in Begriff war. Das dies nach\n\n§ 45 StVO verboten -ist, hat nur Zür die Berlicksichtigung\neines #itverschuldens im Eahmen der Strafzumessung Bedeutung.\n\n4. Dem Angeklagten war es nach den Urteilsfeststellungen auch möglich, rechtzeitig in die TORE VEEEB-Straße hineinzusehen. Durch die Begegnung mit dem Lasizug durfte\ner sich nicht ablenken lassen, so daß er seine Verkehrspflichten im übrigen nicht mehr erfüllen konnte. üar das nicht möglich, so mußte er seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen, notfalls sogar anhalten. Überdies war diese Begegnung\nnach den bindenden Urteilsfeststellungen schon 20 m vor der\nStraßeneinmündung abgeschlossen. Spätestens von diesem Au-\n\n.- 6 u\n\ngenblick an konnte sich der Angeklagte also ungestört der\nBeobachtung des von der Seitenstraße nahenden Verkehrs zuwenden; denn die westliche — rechte — Fahrbahnseite, die der\nSchüler ZB benutzte, war schon 30 m vor der Zinmündung in\neiner länge von 24 m einzusehen. Der Junge bewegte sich auch\nwährend der ganzen Zeit, die zur Zurücklegung dieser Strecke\ndurch den Angeklagten erforderlich war, in dem einsehbaren\nRaum; denn POEEEEED, der dem Angeklagten in einen Abstand\nvon 12 bis 15 m folgte, sah ihn schon 30 m vor der Straßeneinmündung in einer Entfernung von ungefähr 10 m auf die\nACER Straße zufahren. Der Angeklagte hätte ihn\ndaher ebenfalls sehen müssen, selbst wenn er erst 20 m vor\nder Einmündung 'in die Seitenstraße hineingeblickt hätte.\nFalls sich der Junge langsamer genähert haben sollte, als\nder Tatrichter angenommen hat — was der Verteidiger in der\nHauptverhandlung geltend gemacht hat — ,„ so hätte ihn der\nAngeklagte entsprechend länger sehen und seine Fahrweise\num B0 eher auf das kind einstellen können.\n\n5. Äuf jeden Fall konnte er den Unfall auch vermeiden. Der Zusammenstoß ereignete sich nach den Feststellungen 5 m nach Beginn der Einmündung der WegEiEn-WEB-Straße.\nDer Angeklagte hatte also sogar nach der Begegnung mit dem\nLastzug noch 25 m bis zur Unfallstelle zurückzulegen, wozu\ner bei einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/st 2 Sekunden\nbrauchte. Auf dieser Strecke hätte er sein Fahrzeug zwar\nbei berücksichtigung einer Bremeverzögerung von 4,5 5 m/sec”\nund einer Reaktions- und ‚Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden\nnicht völlig zum Stillstand bringen können. Er hätte eber\nwenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabmindern und\ndas Kind durch Hupen zum Anhalten oder Lahgsamerfahren vearanlassen können, Schließlich hätte er noch gefahrlos nech\nlinks ausweichen können, so daß ein Zusammenstoß mit Sicherheit vermieden worden wäre.\n\nDaß der Unfall voraussehbar war, bedurfte keiner besonderen Begründung, weil es eine jedem Kraftfahrer geläufige Erfehrungstatsache ist, daß mangelnde Aufmerksamkeit im\nStraßenverkehr, besonders an Straßeneinmündungen, zu tödlichen Unfällen führen kann,\n\nNach alledem muß die Revision als unbegründet verwor-\n\nfen werden.\n\nRotberg Krumne Seibert\n' Hospner : „Pdtner ı. 1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-23/4-str-465-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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