{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-23_4_StR_459_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-23","aktenzeichen":"4 StR 459/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pe PL\n\nH\n\ner\n\nsun 459/58 262% 058\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Montageschlosser TIeco K GEEEEEEERENEED aus HE,\ngeboren am @. ED ED ir zei,\" =: Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bündesgsriohtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoemer -\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt : in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 1. Juni 1958 wird\nverworfen.\n\nR „per Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmitels.\n\nIhm wird die in dieser Sache seit dem 20. Juni\n1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"Gründes\n\nDer Angeklagte ist vom Ieandgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Siegelbruch\n8 156 SteB; und Verwahrungsbruch (§ 153 Sic‘ in 25 Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden. »\n\nDie Revislon beanstandet die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht.\n\nl. Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision, daß dem - neben dem Antrag auf Freisprechung gestellten -— Hilfsamtrag des Angeklagten auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht entsprochen worden ist. Sie beanstandet ferner, daß die Ablehnung des Hilfisamtrags nicht einmal in- den\nGründen des angefochtenen Urteils behandelt worden sel.\n\nDer Revisionsangriff geht fehl.\n\nIm angefochtenen Urteil heißt es, die Einlassung des\nAngeklagten und seines Mitangeklagten Pe sei im Umfange\nder Feststellungen widerlegt; das Gericht sei bei Pb entsprechend seiner Einlassung davon ausgegangen, daß der Weg auf\ndem Bahndamm als sein Nachhauseweg ebenso lang sei wie der Weg\nneben dem Bahndamm und jeder andere zur Wohnung von Pe»\nführende Weg in jener Gegend; der hilfsweise beantragten Orisbesichtigung habe es daher nicht bedurft.\n\nNach der Sitzüngsniederschrift, deren Beweiskraft sich\nauf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ersüireckt (§ 274 StPO), zu denen auch\ndie Anträge der Prozeßbeteiligten gehören, hat der Mitange-\n\nklagte PB entgegen den Anfülrungen der Revision eine\n(riebesichtigung nicht beantragt.\n\nDanach kann es sich bei dem im angefochtenen Urteil\nerörterton Antrag auf Vornehme einer Ortsbesichtigung nur um\nden Ailfsamtrag des Angeklagten KOEEEEB handeln. Der von inm\nbeaniragten Ortsbesichtigung bedurfte es nach Ansicht der\nStrafkammer offenbar nicht, weil sie auch ohne Ortsbesichtigung auf Grund der Aussage ortskundiger Zeugen einen Eindruck\nvon den örtlichen Verhältnissen gewinnen konnte, wie die Wendung \"bei den festgestellten örtlichen Verhältnissen!\" im angefochtenen Urteil (UA S. 18) ergibt.\n\nDer Angeklagte hat zwar seine Täterschaft in Abrede gestellt und in Bezug auf den letzten ihm zur Tast gelegten\nDiebstahl bestritten, von dem bestohlenen Güterzug gekommen\nzu sein, als er auf der Straße von Bahnpolizeibeamten bemerkt\nwurde (UA S. 15, 17).\n\nDas Landgericht sieht aber seine Mittäterschaft als erwiesen an, weil er aus Richtung des weitergefahrenen Güterzuges In die Nähe der vom Zuge abgeworfenen Frachtgüter gelangt\nist, ferner, weil er bei der Wahrnehmung von Bahnpolizeibeanten gestutzt und eine Binkaufstasche mit mehreren Flaschen\nSchaumwein, die aus dem bestohlenen Güterzug stammten, fallen\ngelassen hat. Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte\nsel im Begriff gewesen, die Abbeförderung der Frachtgüter vorzubereiten, die sich \"in der Kurve und in der Nähe der Voßnackenbrücke\" nach ihrem Abwurf befunden hätten. Der Angeklagte sei bei diesem letzten Diebstahl ebenso wie bei den vorangegangenen \"nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen\"\nder \"Springer! gewesen, weil er gegenüber dem beinbehinderten\nTe» der Gewanätere sei; Podszus habe nur zu sichern und\n\nauf den Abwurf der Frachtgüter zu achten gehabt; die bei beiden Angeklagten vorgefundene aus den Zisenbahnwageun stammende\nBeute spreche dafür, daß sie beide die Diebställle begangen\nhätten; nach der Festnahme beider Angeklagten seien auf dem\nin Betracht kommenden Streckenabschnitt Herne-Rottbruch keine\nGüter nehr aus Eisenbahnwagen entwendet worden.\n\nDenach mußte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit einer Besichtigung der Straße aufdrängen, auf der der\nAngeklagte von den Bahnpolizeibeamten gesehen worden ist.\n\n2. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der\nRevision auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\ngehen fehl. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme ausgewertet, ohne dabei gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze zu\nverstoßen. Dabei hat es auch erwogen, ob der Angeklagte und\nGer Mitangeklagte PM auf andere Weise als durch Diebstahl in den Besitz der bei ihnen vorgefundenen Sachen gekomen sein könnten. Daß die Ehefrau des Angeklagten XI\näle Aussage verweigert hat, ist -— entgegen den Ausführungen\nder Revision — nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet\nworden, Die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Tandgericht ist möglich. Das aber genügt. Die Revision versucht,\ndie Beweisaufnahme selbst zu würdigen und die vom Landgericht\nfestgestellten Tatsachen durch andere zu ersetzen. Das 1st\nhingegen unzulässig. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist\nSache des Tatrichters. .\n\n3. Die Revision beanstandet, daß im angefochtenen Urteil kein Fortsetzungszusammenhang angenommen ist.\n\nDieser Angriff ist erfolglos.\n\nDas Landgericht legt dar, die Angeklagten hätten im\nMai 1954 den Entschluß gefaßt, bei geeignet erscheinenden\nGelegenheiten aus geschlossenen und rlamblerten Güterwagen\nFrachtgüter gemeinsam zu stehlen, und hätten demsufolge aus\njeweils plombierten Gliterwagen durch Ablösen der Plombe und\nAufreißen der Wagentür Waren verschiedenster Art weggenommen.\nDies sei jedesmal unter Ausnutzung derselben günstigen Geländebeschaffenheit swischen Herne und Rottbruch in der Zeit von\nkai 1954 bis März 1956 in unregelmäßigen Abständen von Wochen\noder sogar mehreren Monaten auf Grund jeweils neu gefaßter,\nder besonderen Lage entsprechenden Beschlüsse geschehen, sie\nhätten sich dabei von ihrem Bedürfnis nach neuen Diebesgut\nund davon leiten lassen, ob die Umstände die Durchführung\neines neuen Diebstahls beglinstigten (vgl. insbesondere UA\n5. 5). '\n\nBei ihrer rechtlichen Würälgung hat die Strafkammer\nden Fortsetzungszusamnenhang damit verneint, daß die Angeklagten von Fall zu Fall erst entschieden hätten, wann ein\nneuer Diebstahl gewagt werden sollte, daß die einzelnen\nFälle nicht von vornherein in ihrer späteren konkreten Ausführung \"eingeplant!! gewesen selen und daß die Angeklagten\nnicht von vornherein gewußt hätten, wann die Gelegenheit\nzum Diebstahl wieder günstig sein werde, welche Waggons man\nbestehlen und welche Ware man stehlen werde (UA 9. 26).\n\nDiese Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs hat\ndas Landgericht, wie die Revision erkennt, zwar nicht durchweg rechtsbedenkenfrei begründet. Im Ergebnis ist ihm aber\nbeizutreten.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kann eine\n\n| A\n\n'ortgesetste Tat nur angenommen werden, wenn die Einzelhand-\nımgen auf einem einheitlichen Gesamtversatz beruhen. Hierzu\nsenügt nicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiser Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit\n\nınd Arı_ncch ungewiß ist (RGSt 66, 256, 2395 70, 51, E25 77,\n:il, 2140\" Ds 1959, 5215 BGHSt I, 315, 3155 2, 1675 BGH\n\n197 1953, 1112). Der Vorsatz des Täters muß vielmehr von vorn-\nıerein den Gesamterfolg umfassen und auf dessen stoßwelses Versirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sein, von denen jede einzelne den Tatbestand\nder strefbaren Handlung erfüllt (ROSt 51, 305, 3083 RG HRR 1937\nNr. 1559). Liegt ein derartiger Gesamtvorsatz vor, so steht\nder Annahme einer fortgesetzten Hanälung nicht entgegen, daß\nder Täter bei jeder späteren Einzelhandlung einen neuen verbrecherischen Entschluß faßt (RGSt 58, 183; RG HRR 1941, 1017).\nNotwendig ist auch nicht, daß der Täter alle Einzelheiten der\nVerwirklichung seines Vorsatzes übersieht (RGSt 70, 2585 RG DJ\n1941, 553). Es 18t aber eine derartige Verknüpfung der einzelnen Handlungen nach Zeit und Ort der Begehung erforderlich,\ndaß die späteren Handlungen für die natürliche Betrachtung als\nin Zusammenhang mit der früheren vorgenommen erscheinen (RGSt\n\n72, 211, 2145 RG HRR 1939, 1318).\n\nDer von den Angeklagten erstrebte Erfolg, ihre Einnahmen\ndurch die Diebstähle aus Eisenbahnwagen in unredlicher Weise zu\nvermehren, nötigte das Landgericht nicht, einen Gesamtvorsatz\nfestzustellen. Selbst wenn der Angeklagte und der Mitangeklagte PB das Ziel verfolgt hätten, so viele Diebstähle zu\nbegehen, daß ihnen die Versilberung der Beute eine bestimmte\nMinGestsumme gbracht hätte, die ihnen zur Verwirklichung eines\nvon ihnen oder einem von ihnen ins Auge gefaßten Planes dienen\nsollte, würde das die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht erfordern. Denn der Gesamtvorsatz kann nur jener Erfolg sein,\n\nder ım geseizlichen Tatbestand selbst enthalten ist. Er vermeg nicht in einem darüber hinausgehenden Erdziel zu bestennen “BeyCtL= ST 1, tiS}. Ein Gesautrorsatz läge etwa dann\nvor, wenn üje Täter sich vorgenommen hätten, aus einem bestimmten Geschäft oder aus einer bestimmten Art von Geschäften unter Ausnutzung für sie günstiger Verhältnisse nach und\nnach bestiumte Ware zu entwenden (RGSt 72, 211, 213, 2145 RG\nDI 1939, 521).\n\nEin derartiger oder ähnlicher Gesamtvorsatz, auf dem\ndie Einzelhandlungen beruhen, mußte aber aus dem Sachverhalt\nnicht entnommen werden. Wohl nutzten die Angeklagten immer\nwieder dasselbe vorteilhafte Gelände zu Diebstählen aus Eisenbahnzligen aus. Toch ließen sie sich, wie das Zendgericht festgestellt hat, bei ihren Entschlüssen von ihren jeweiligen Bedürfnissen leiten, stahlen in unregelmäßigen Zeitabständen und\nvollführten ihre Straftaten innerhalb eines Zeitraumes von\nfest zwei Jahren. Bei natürlicher Betrachtungsweise brauchte\nin einem derartigen Falle jede nachfolgende Tätigkeit nicht\nals Fortsetzung der vorangehenden angesehen werden. Was die\nAngeklagten bestenfalls vorhatten, ist nichts anderes als\nein allgemeiner Entschluß, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung mindestens der Zeit und dem\nGegenstand nach ungewiß war. Eine Zusammenfassung zu einer\nrechtlichen Einheit konnte demack ohne Hechtsverstoß unterbleiben.\n\n4. Auch im übrigen ist das angefochtene Urteil, jedenfalls im Ergebnis, rechtsbedenkenfrei. Fehl gehen insbesondere die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung. Kein\nVerstoß gegen § 267 Abs. 2 oder 3 StPO liegt darin, daß die\nStrafkanmer den Angeklagten mit derselben Strafe belegt hat\nwie den Nitangeklagten Podszus, obwohl nur dieser unter den\n\ncraussetsungen des strafschärfenden Rückfails gestohlen hat.\njenn auch der Angeklagte ist wiederholt wegen Diebstahls. we-\n‚en Beihilfe zum Niebstahl und wegen Hehlere:i bestraft woren und hat, wie im angefochtenen Urteil rechtsbedenkenfrei\n‚erwertet, bei im übrigen gleicher verbrecherischer Beharr-\n‚ichkelt wie der Mitangeklagte Pi sich als \"Springer\"\n‚etätigt, während der Mitangeklagte Pe nur die weniger\n‚ätige Rolle des Aufpassers gespielt hat. Daß für diese Aufzabenteilung die größere Behendigkeit des Angeklagten sprach,\nalndert den Grad seines Verschuldens nicht. Ebenso ist ohne\n3edeutung, ob bei dem Angeklagten mehr gestohlene Sachen als\nseim Mitangeklagten PB oder weniger ermittelt worden\nsind. .\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-23/4-str-459-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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