{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-23_4_StR_428_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-25","aktenzeichen":"4 StR 428/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"i.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung\nder Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden\nZeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine ri chterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maß-\n\n\"nahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unter-\n\nbrechung der Verjährung geeignete Handlung.\n\n2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine\ngemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der\nandere gemäß §§ 8 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeicken nicht beachtet hat und beziehen sich diese\nÜbertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die\nVoraussetzung der Nämlichkeit der Tat im Sinne des\n§§ 357 StPO gegeben.","text_plain":"2661 088\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSteB § 68; AtPO § 357\n\ni.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung\nder Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden\nZeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine ri chterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maß-\n\n\"nahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unter-\n\nbrechung der Verjährung geeignete Handlung.\n\n2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine\ngemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der\nandere gemäß §§ 8 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeicken nicht beachtet hat und beziehen sich diese\nÜbertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die\nVoraussetzung der Nämlichkeit der Tat im Sinne des\n§§ 357 StPO gegeben.\n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 1959 - 4 StR 428/58 AG Soest\nOLG Hanm\n\n4_StR_428/58\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard K EEEnnE»\naus SED. zeboren an GB. EEE ED ir CE, Kreis\nEm, |\n\nwegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 2, 49 StVO\n\nhet der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n‚des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 1959,\nan der teilgenonmen haben, Senatspräsident Dr. Rotberg als\n\n‘ Vorsitzender und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert,\n‘Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner, beschlossen:\n\n1.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der\nUnterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einen\nanderen Gerichtsbegzirk wohnenden Zeugen an die\nfür diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine\nZichterliche Handlung gerichtet. Die erbetene\nMaßnshme des Amtsgerichts ist daher nicht eine\nzur Unterbrechung der Verjährung geeignete\nHandlung. “ “\n\n2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der\neine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 1, 3 Abs. 1,:.49\nStVO, weil er ein Verkehrszeichen nicht beachvet hat und beziehen sich diese Übertretungen\nauf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Nämlichkeit der Tat im Sinne des\n§ 357 StPO gegeben.\n\n-2_\n\ngrün A sı\nZurch Urteil des Antsgerichts in Soest vom 29. ai\n“958 ist der Argexilagte wegen Übertretung der § 8 ;, 13,\n49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er,\nals er acı 25, kovember 1957 in Soest mit seinem Kraftwagen fuhr, sich einer Vorfahrtverletzung schuldig geuacht\nhat. Er verursachte hierbei einen Zusammenstoß mit dem\nKraftwagen des früheren Mitengeklagten WB und beschädigte diesen dabei. WEM ist durch dasselbe Urteil wegen Übertretung der 8$ i, 3 Abs. 1. 49 StVO ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat kein Rechtsmittel eingelegt, während der Angeklagte Kb das Urteil mit der\nRevision beim Oberlandesgericht in Hamm angefochten hai.\n\nkit dem Rechtsmittel macht er u. a, geltend, die\nStrafverfolgung sei verjährt gewesen,\n\nHierzu ist folgendes festgestellt worden:\n\nAm i8. Februar 7958 übersandte die Staatsanwaltschaft\nin Arnsberg im Ermittlungsverfahren die Akten dem Amtsgericht in Soest mit dem Antrage \"zur Unterbrechung der\nVerjährung die Akten an die Polizeibehörde in Iudwigshafen zur Vernehmung des Zeugen DEM weiterzuleiten\".\n\nit Verfügung vom 22. Februar 1958 ordnete das Amtisgericht die Übersendung der Akten an die Polizeibehörde\nin Iudwigshafen, dem Wohnsitz DEEED. \"zur Vernehmung |\ndes obigen Zeugen und unmittelbarer Rückgabe der Akten\nan die Staatsanwaltschaft Arnsberg\" an.\n\nDa zusschließlich Übertretungen in Betracht kommen,\nverjähri die Sirafverfolgzung gemäß § 67 Abs. 3 StGB in\ndrei Monaten. [ie Verjährung wäre mithin am 24, Februar\n958 eingetreten, Die einzige bis dehin von einem Richter\nrorgenommene Herdluns war die Verfügung vom 22. Februar 1958:\n\nDas Oberlandesgericht in ılamm ist der Aufiassung,\ndaß disse Voriügung Cie Verjährung nicht unterbrochen\nhabe. Es beabsichtigt deshalb die Einstellung des Verfahrens. sieht sich hieran aber durch das Urteil des\nOberlardesgerichtis in Celle vom 24. Juli 1957 (kKIW\n1958, 394 Nr. 22 = GA 1958, 114) gehindert. Das Überlandesgericht in Hamm beabsichtigt weiter, die Einstellung des Verfahrens gemäß § 357 SiPO auf den rechtskräftig verurteilten früheren hHitlangeklagten Tehr zu\nerstrecken. Dem steht nach seiner Auffassung der Beschluß des Bayerischen Obersten ILandesgerichts vom 5.\nMai 1953 (BayeroblGSt 1953, 85, 86 Ir. 43) entgegen.\n\nDas Öberlandesgericht hat daher die Sache zur Entscheiäung der beiden genannten Fragen dem Bundesgericthtshof vorgelegt.\n\n1} Zur Verjährung\n\nw.. „\n\nLes Oberlandesgericht in Gelle hat in dem geranıten Urteil ausgesprochen, daß ein auf Ersuchen der\nStaatsenwaltschaft verfügter Auftrag des Amtsrichters\nan die ?olizei. einen bestimmten Zeugen zu verneimen,\ndie Verjährung unterbricht, Da das vorlegende Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will, ist\ndie Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVü zulässig.\n\n\"je der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen\nhat, ist die in § 68 StGB vorgesehene Unterbrechung der\nVerjährung eine Ausnahme von der in § 67 enthaltenen\nRezel, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit ausgeschlossen sein soll. Die Vorschrift des § 68 StEB ist\ndaher \"eng suszulegen und loyal zu handhaben!\" (BGAst 1i,\n335, 357). Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll\ndem Rechisfrieden dienen und eirsr etwaigen Untätigkeit\n\n4 -\n\nder Bel.örden in jeden Abschnitt des Verfahrens entgegenreten (BGHSt 11, 395. 396}. Dicses Ziel würde versiteli\nwerden. wern eine die Verjährung unterbrechende Yirkung\nScheinmaänahmen, willkürlichen und völlig überflüssigen\nAkten (RGSt 62. 426; 21, 308) ohne Förderungszweck (vel:\nauch BayerVUbLG Beschluß vom i2. Oktober 1951. NW 1952.\n516 Wr. 28) zuerkanni würde, die nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit dem Ziele dienen sollen,\ndie Möglichkeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeit\noffenzukelien (BGHSt 9, 198, 203).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hielt die\nStaatsanwaltschaft die Vernehmung des genannten Zeugen\nfür erforderlich, so wäre es die nach der Sachlage gebotene und auch der Beschleunigung und Förderung des Verfahrens dienende Maßnahme gewesen, die Akten unmittelbar\nan ie Polizeibehörde in Judwigshafen zu senden. Wählte\nsie jedoch statt dessen den der Förderung und Beschleunigun; in xeiner Weise dienenden Umweg, die Akten an ein\nAntsgeridt zu senden, in dessen Gerichtsbezirk der Zeuge\nnicht seinen Wobnsitz hatte, damit nunmehr das Amtsgericht\ndie Akten an die zuständige Polizeibehörde \"zur Vernehmung weiiserleitet, so ergibt sick daraus - zumel die Verjährung der bertretung unmittelbar bevorstand -— eindeutig, daß dieso nicht sachdienliche und völlig überflüssige Art unä Weise, die Vernehmung der Zeugen herbeizuführen, nur zur Umgehung der Verjährungsvorschriften gewählt\nwurde. Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft erklärt denn\nauch die Unterbrechung der Verjährung ausdrücklich zu\ndem eigentlichen Zweck ihres Vorgehens. Dieses Ersuchen\nwie die Verfügung des Richters führten zu einem inhaltlosen Hin- und Eersenden der Akten, das in dieser Form\ndus Verlshren richt förderte, sondern verzögerte. Eine\nlediglich auf Sie Weiierleitung von Akten gerichtete\n\nlenclung ist ir der Strefprozesord»aung als richterliche\nHandlung aichi vorgescren und fällt aus den Nalımcı der\ndem Richter übertragenen Aufgaben heraus, Dabei ist es\nohne Bedeutung, daß die - polizeiliche - Vernehmung als\nsulche dem Emuittlungsverfahren dienlich gewesen sein\nmag. Die vom Richter erbeiene Handlung war somit überhaupt keine \"richterliche\" Handluug unä besaß deshalb\nkeine die Verjährung unterbrechende Wirkung. Das Ersuchen der Steatsanwaltschaft bezwackte unter diesen\nUmständen eine nur dem Scheine nach richterliche, nach\nder Prozeboränung unzulässige mafnahme, die der Richter\nh&ötte ablehnen müssen.\n\nDer vorliegende Fall stinnt in wesentlichen Punktea mit Cca Sachverhalt, der deu Gegenstand der Intscasidung Best 11, 335 bildet, und den dort entwickelten Grwadsätzen überein. Ähnlich wie die in dieser Entscheidung =rörterto Heranziehung eines Strafregisterauszuges \"alleir in Ger Hand\" der das Register Tührenden\nStaatsarwaltschaft lag, so war die hier von der Staatsenwaltschaft dem Richter angesonnene Weiterleitung von\nAkten an eine Polizeibehörde eine Maßnahme, die zu den\neigenen Ernittlungsbefugnissen der Staatsanwaltschaft\ngehört. Die Entscheidung steht auch nicht mit den in\nBEHSt 7, 202 Zf und-in 1 StR 417/58, Beschluß vom 31:\nOktober 1958 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimat; kW 1959, 250 Nv. i2) enthaltenen Grundgedanken\nin Widerspruch. In BüHSt 7, 202 handelte es sich um die\nunterbrechende Yirkung einer auf Ersuchen der Staatsanwaltischaft an den Antsrichter von diesem verfügten richterlichen Verrenmung der Beschuldigter, also um eine\n\nu\n\n6 -\n\neindeuti se ricntsrliiche Verfoleungsnandtung Die Entscheicvung des Stra’senats beiri’ft ein Ersucl.en der\nFolireibelhörde in Strafverfügungsverfehren an den Antsricähter, eine Unterbrechmig der VerjEhrung veranlassen\nzu wollen. und die darauf erlassene Verfügung das Antsriohters, durch Gie ein Polizeiposten um Vernehmung\n\nvon Zevgsn ersucht wird. In dlesem Falle sollte der\nAutsrichter sine das Verfahren fördernde richterliche\nVerfolgungsnanölung mit unterbrechender Yirkung vornehmen, Der 1. Seuat hat sie in dem Ersuchen des Richters an die ?olizeistelle gesehen, demnach in einer Handlung, die sich nicht, wie in dem jetzt zu entscheidenden\nFalle, auf eine nur untergeordnete technische Yeiter-\n\"leitung von Akten beschränkte.\n\nDer Senat beantwortet deher die ihm vorgelegte\nFrage Jahins\n\n\"Beantragt üle Staetsanwaltschaft in Eruitilungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unter.\nbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht,\n\ndie Akten zur Vernehmung eines in einem enderen\nGerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diescn zuständige Polizelbehörde weiterzuleiten, 80\nist divses Ersuchen nicht auf eine richterliche\nHandlung gerichtet. Die erbetene Maßnahme des\nAantsgerichts 1st daher nicht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung.\"\n\n2.) Zur Frege der _Pretreckung der Aufhebung gemäß\n§ 357_8tP0\nDas Antsgericht hat im einzelnen folgenden Sach-\n\nverhalt festzsestellt: Der Angeklagte % EB pefchr\nam Aband das 25. Hovember 1957 mit einer Lastzug Cie\n\nSrüder-Walburger-Wall-Straße in Soest in Richtung Rrüdertor, um sodann in Richtung Werl weiterzufalıren. Vor der\nEinmündung in die kreuzende Brüderstraße war ein Wartezeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO am rechten\nStraßenrand angebrscht. Es felllte jedoch für den auf\n\nder Brüderstrade von links nach rechis, d. h, aus Stadtmitte in Richtung Bahnhof, fließenden Verkehr ein bevorrechtigendes Kennzeichen. Der Angeklagte beobachtete an\nder Krenzung wohl den Verkehr, der von rechts kam, unterließ es aber, mit der gebotenen Sorgfalt auch nach links\nzu sichern. Die Sicht in Richtung Stadtmitte war durch\n\ndie dori stehenden Gebäude schlecht, so daß nur ein langsames Vortasten möglich war, um rechtzeitig dem von links\nkommenden Verkehr gegenüber die Wartepflicht zu beachten.\nEr war mit dem Wagen gerade in die Kreuzungsfläche gefahren, als er den von links in etwa gleicher .Geschwindigkeit mit einem VW-Xombi aus Stadtmitte herannahenden Angeklagten Kin demerkte: KEEE glaubte, weil die\nmeisten in die Brüderstraße einmündenden Straßenzüge durch\nVorfahrtzeichen nach Bilä 52 der Anlage zur STVO abgesicheri waren, auch in diesem Falle die Vorfahrt zu haben.\nAnstatt auf den Verkehr aus der Brüder-Walburger-Wall-Straße, dem gegenüber er nach $ i3 StVO wartepflichtig war:\nzu achten und seine Fahrweise darauf einzustellen, bremste\ner in der Annahme, der Angeklagte W@&B werde ihm die Vorfahrt lassen, erst im letzten Augenblick, Es kam zu einen\nZusammenstoß.\n\nDas Bayerische Oberste Jandesgericht hat im Beschluß\nvom 5. Mai 1953 (BayerObLGSt 1953, 85, 86 Nr. 43) enischieden, daß, wenn zwei Verkehrsteilnehmer .zusammenstoßen,\nsie hinsichtlich ihrer eigenen Beeinträchtigung nicht an\neiner Straftat beteiligt sind- Da das vorlegende Ober-\n\nna,\nru,\nnn,\nwor\n\nlandesgericht hiervon abweichen will. sind die Vorausseizungen der Vorlagung nach § 171 GVGE gegeben.\n\nDer Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten W@BP würde es nicht entgegenstehen, daß die Aufhebung des Urteils hier nicht auf Grund eines sachlichrechtlichen Mangels erfolgen würde. Es ist anerkannt,\ndaß § 357 StPO auch dann anzuwenden ist, wenn das Urteil\nwegen Fehlens einer von Ants wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (RGSt .68, 18 ff).\n\nEs ist weiterhin Teststehender Grundsatz der\nRechtsprechung, daß die Aufhebung eines Urteils wegen\nGesetzesverletzung auf aräsre Angeklagte, die keine Revision eingelegt haben, nur zu erstrecken ist, wenn sie\nwegen der \"nämlichen Tat\" verurteilt worden sind (ReSt\n71. 251 £; 72, 24 f; BGH NW 1955, 1566 Nr. 19). Der Meinung, daß von diesem Erfordernis abzusehen sei, wie sie\nzZ. B. Eb. Schnidt vertritt (Lehrkomwentar zur StPO Anm.\nIII zu § 357 StPO), vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nFür die Frage, wann diese Voraussetzung gegeben: ist,\nkommt es entscheidend auf den Zweck der genannten Vorschrift an. Der Grundgedanke des § 357 StPO hat die Durchsetzung der \"wirklichen Gerechtigkeit\" zum Ziel und will,\ndas Rechisgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung einer Mehrheit von Personen vermieden wissen\n(RaSt 6, 257; 16, 417, 420 2; 68, 18, 19 £; 71, 252 8;\nOGHSs 2, 50, 60 f; BGH 1 StR 589/57, Urteil vom 11. Dezember 1958 = IM § 357 Nr. 10). Von dieser Grundlage aus\nkann die Auslegung des Begriffes \"Nämlichkeit der Tat!\nkeine rein formale sein, vielmehr muß sie in einer Weise\nvorgenommen werden, daß dem angeführten Grundgedanken\n\nRechnung getragen wird. Daher hat Ger Bundosgerichtshef\n\n(1 StR 548/54. Urteil vom 3. Februar 1955 = dw 1955,\n\n1566 Nr. i9) ausgesprochen, daß unter der nömlichen Tat\ndasselbe tatsächliche Ereignis zu verstehen sei, an dem\nbeide ia stwraibarer Weise beteiligt gewesen seien. In\ndiesem Sinn sei Gie Tat die nämliche, wenn das Geschehnis\nder natürlichen Betrachtung als e i n Vorgang erscheine,\nbei dem sich die Beteiligung des einen Angeklagten mit der\ndes anderen zu einem einheitlichen tatsächlichen Ganzen\nverflechte. Es beeinträchtige dieses Erfordernis nicht,\nwenn die Beteiligungen der Angeklagten daran rechtlich\ngesondert und verschieden betrachtet werden könnten. Es\nsei jedoch nicht erfüllt, wenn die Beteiligung des einen\nvon der des anderen gelöst werden könne, ohne daß ihr Sinnzusammenhang oder der des Gesamtgeschehens wesentlich gestört werde. Nur diese Auslegung wird dem oben angegebenen\nZweck gerecht, Hiernach wäre die Nämlichkeit der Tat auch\ndann zu bejahen, wenn zwei Kraftfahrer durch fahrlässize\nHandlungen beider mit ihren Wagen zusammenstoßen und an\nden Vorgang des Zusammenstoßes selbst rechtliche Folgerungen geknüpft werden. Auch dann erscheint das Geschehnis für die natürliche Betrachtung als e in Vorgang.\nwürde man in einen Falle dieser Art die Anwendbarkeit des\n§ 357 StPO ablehnen, so würden sich Ungleichheiten ergeben.\ndie das Rechisgefühl verletzen und das Ziel der Durchsetzung der Gerechtigkeit hindern.\n\nSomit ist die Auffassung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts abzulehnen, nach welcher für die Nämlichkeit der Tat ein Zusammenhang nach § 3 StPO zu fordern und\ndaher § 357 StPO nicht anzuwenden ist, wenn der Erfolg\nnicht das Ergebnis gleichgerichteter, sondern enigegengesetztwirkender Kräfte ist (BayerObLest 1953; 85 Nr. 43):\n\n|\n\nDieser Gesichtspunkt kann da, wo es sirh um das Streben\nnach cinem gerechten grgebris hsndeit, nicht ausschlaggepenä sein, Allerdings ist in der Rechtsprechung in diesem Zussmmenhang wiederholt auf § 3 StPO Bezug genommen\nworden, in RGSt 72, 24 f in dem Sinn, daß ein Zusammenhang gemäß § 3 StPO \"erforderlich\" sei, während RGSt 7!,\n251 f nur davon spricht, daß ein solcher Zusannerheng\nngenüge\", Der Bundesgerichtshof erklärt jedoch in NW\n1955, 1566 Nr. 19 zutreffend, daß § 3 StPO nur einen\n\"Anhalt! für die Auslegung des § 357 StPO biete, mithin\nalso nicht ausschließlich den Begriff der Nämlichkeit der\nTat umreißt. Die Vorschrift des § 3 StPO kann nicht die\nentscheidende Grundlage für die Beurteilung der hier zu\nbeantwortenden Frage sein. Denn der Zweck, den § 3 StPO\nverfolgt, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine\neinheitliche Zustärdigkeit für mehrere Täter zu begrün-Gen, ist eir wesentlich anderer als derjenige, der dem\n\n§ 357 SO zugrunde liegt. Daher ist es nicht angängig,\nden Begriff der Beteiligung im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften auf die Frage der Erstreckung der Aufhebung\ndes Urteils zu übertragen. Vielmehr muß das Erfordernis\nder Nämlichkeit der Tat aus dem eigenen Sinn des § 357\nStTO selbst bestimmt werden. Nur insofern kann dem Bayerischen Obersten Landesgerienht beigetreten werden, als\n\nes einen Zusammenhang nach § 237 StPO, der das Gericht\nermächtigt, im Falle eines Zusanmenhangs zwischen mehrsren Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger\nVerhandlung anzuordnen, nicht genügen läßt. Denn auch dieser Begriff ist an anderen Gesichtspunkten ausgerichtet\nals die Vorschrift des § 357 StPO. Er regelt die Voraussetzungen,unter denen eine gemeinschaftliche Verhandlung mehrerer Strafsachen aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig ist.\n\nMenden er \"\"\n\nAisernoch würde die Wämlichkeit der Tat auch dann zu\nbezahzsn sein, wenn der Erfolg nicht das Ergebris gleishgerichteter, sondern entgegen;jesetzi wirkender Krälte war.\n\nNact. diesen Grundsätzen ist die Nömlichkeit der Tat\nauch im vorliegenden Falle gegeben. Allerdings betreffen\ndie Übertretungen der Angeklagten nach ihren gesetzlichen\nTatbeständen nicht den Zusammenstoß selbst. Jedoch bezog\nsich die Verurteilung der Angeklagten auf denselben Verkehrsvorgang. Jeder übertrat eine Vorschrift, die die Gezährdung des anderen verhindern sollte. Beide Angeklagten haben dabei durch ihr Verhalten die Gefahr ein und\ndesselben Zusammenstoßes herbeigeführt, der dann auch tatsächlich eingetreten ist. Zwischen den Übertretungen der\nAngeklagten. die jeweils die Anwesenheit des anderen mit\nseinem Fahrzeug voraussetzen und nur dadurch ihre rechtliche Bedeutung erlangen, besteht ein inneres, gegenseitj.ges Beziehungsverhältnis. Das Verhalten des einen kann\nvon Gem des anderen nicht gelöst werden, ohne daß der\nSinnzusammenhang des Gesamtgeschehens wesentlich gestört\nwürde. Die Verstöße der Angeklagten können daher im Hinblick auf die von ihnen geschaffene nämliche Gefahrenlage nicht getrennt voneinander betrachtet werden.\n\nMithin besteht jene Hinheit wie sie § 357 StPO\nvoraussetzt. Die zu § 60 Nr. 3 StPO entwickelten Grundsätze könren sinngemäß für die ‚Auslegung des § 357 StPO einen\nAnhalt geben (vgl. BGESt 10, 65).\n\nDer Senat beantwortet äaher die zweite ihm vorgelegte Frage dahin:\n\"Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der\neine gemäß 58 1. 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt. und der andere gemäß 95 1. 5 Abs: 1, 49 StVO.\n\n. 12 -\n\nweil er ein Verkehrszeichen nicht beachtet het\nunä bdezichen sich diese Vbertretungen auf denseiben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung\n\nder Nänlichkeit der Tat im Sinne des § 357 StPO\ngegeb:n.\n\nDer Generalbumdesanwalt hat zu 1) die Auffassung\nvertreten, üsß. die Weiterleitung der Akten durch das\nAmtsgericht die Verjährung unterbrochen habe, zu 2)\nhat er die nämlichkeit der Tat im Sinne des § 357 StPO\nverneint- .\n\nRotberg Krumme Seibert\n\n. Lang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-25/4-str-428-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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