{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-21_4_StR_523_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-21","aktenzeichen":"4 StR 523/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk 3a : \\ 266° 095 Ar\nAntliche Sammlung; ngin en “\n\n>\nRi $\nFE ET SEC\n\nStPO § 346 Abs. 1, § 349 Abs. 1\n\n7 x\nÜber die Unzulässigkeit der Revision aus anderen\n\nGründen als den in § 346 Abs. 1 StPO genannten hat\nlediglich das Rovisionsgericht nach § 349 Aus. 1\nSEPO zu entscheiden.\n\n» I\nFE ry Fa ,\n\\ r Fa ! rt\n8 » = . , <\na” ‘ E3 u rt „\n\nFRL .\nBe\nFe\n, '\n\nBGH, Beschl. v, 21. Yanuar 1959 - 4 SiR 523/58 id Duisburg\n\n\"Ri\nEn D\nIn Bu »\n\nnn nn er\n\nun mn\n\nu nn ann\n\n4_SiR_523/58\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz O EB zu: Creme (7).\ndors geboren m. EB EB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen gsmeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1959\nbeschlossen:\n\nDis Revision der Eheleute Wilhelm ob gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Duishurg vom\n3, Oktober 1958 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Duisburg vom\n13. Oktober 1958 ist gegenstandslos.\n\nGrün des\nDie Beschwerdeführer, die Eltern des Angeklagten,\n\nsind zur Einlegung des Rechismiütels als seine gesetzlichen\n\nVertreter nicht befugt, da dieser bereits bei der Verkün-\n\n- dung des angefochtenen Urteils volljährig war. Die Int-\n\nscheidung durch Beschluß rechtfertigt sich nach § 349\n\nAbs. * Satz 1 StPO; denn bei Prüfung der Frage, ob die\n\nVorschriften über die Einlegung der Revision beobachtet\nsind. ist auch die Befugnis zu deren Einlegung zu prüfen,\n\n‘Der Beschluß des Landgerichts in Duisburg vom\n13, Oktober 7958 ist gegenstandslos. Für ihn war das\nLandgericht weder nach § 346 Abs, 1 StPO, noch nach\n§ 55 Abs. 2 JGG zuständig.\n\n§ 346 Abs. 1 StPO begrenzt die Zuständigkeit\ndes Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird,\nauf die in ihm genannten Fälle; von ihnen liegt Keiner\nvor. Über die Unzulässigkeit aus anderen Gründen hat\ndagegen das Revisionsgdricht nach § 349 Abs. 1 StPO\nzu entscheiden. Das 1äßt schon der eindeutige Wortlaut\ndes Gesetzes erkennen. Aber auch der Sinn der Vorschrift\nspricht dafür, dem Tairichter von den ihrem Wesen nach\nzur Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts gehörigen Fragen über die Zulässigkeit der Revision nur solche zu überlassen, die ausschließlich eine rein förmliche Nachprüfung srfordern, andere - im allgemeinen\nschwierigere - Tragen indessen der Entscheidung des\nRevisionsgerichts vorzubehalten,\n\n§ 55 Abs. 2 ICE ist emigegen der Meinung des\nLandgerichts, auch entsprechend, nicht anwendbar, da\ner den Fall betrifft, daß ein Rechtsmittel überhaupt\nund nicht nur mangels persönlicher Befugnis zur Binlegung unzulässig ist. Das Urteil ist durch die vom\nAngeklagten selbst erklärte Rücknahme der in seinen\nAuftrag durch seinen Verteidiger eingelegten Revision\n\nu\n\nschon vor Eingang der Revision der Eltern rechtskräftig\ngeworden.\n\nRotberg Krumme‘ Seibert\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-21/4-str-523-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-21/4-str-523-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.800611+00:00"}}