{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-16_4_StR_451_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-16","aktenzeichen":"4 StR 451/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SM\nb\n”\n\n2651 039\n\n4_StR 451/58\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Heinrich-Karlı x EEE aus\nHp, dort geboren an DB. ER im.\n\nwegen schweren Rlickfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nale. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner\nBündesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr Mb in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 10. Juli 1958 mit F\nGen Fesistellungen aufgehoben, soweit er wegen f\nHehlerei verurteilt worden ist, sowie im gesamten\nStrafausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nnam nn ua mn Bemen an mn zum Dar ren Ben\n\nDas Landgericht hat den sieben Mal vorbestraften Ängeklagsten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen\nHehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine dHevision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich ($-344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie auf uwrund der Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung ergibt folgende Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte nach den Feststellungen eine von\ndem Mitangeklagten NED durch Einbruch entwendete Schreibmaschine (Ladenpreis etwa 400,-—- DM) erhalten. Der Beschwerdeführer hatte erkannt, daß es sich um eine neuwertige Maschine handelte und daß MED sie gestohlen hatte {8 UA).\n\nEr hat sich dahin eingelassen, die Schreibmaschine habe er\nnicht gekauft, sondern lediglich zum Pfand genommen und mit\n40,-— DM beliehen, ohne zu wissen, daß sie gestohlen war.\nDie Strafkammer hat zwar die Einlassung des Angeklagten,\n\ner habe die Herkunft aus einem Diebstahl nicht gekannt, für\nwiderlegt erklärt (10, 12 UA). Darüber hinaus sind indes\ndie Darlegungen des Tatrichters, wie auch die Verteidigung\ngeltend machi, nicht klar. Das Landgericht führt einerseits\naus, der Angeklagte habe die Maschine zum Preise von 40,\nDM gekauft. Im übernächsten Satz heißt ess \"Ob er sie bei\ndieser Situation ankaufte oder, wie er sich einläßt, nur\nzum Pfande nahm, ist dabei rechtlich unerheblich\" (12 UA).\nDamit bleibt letztlich offen, durch welche Begehungsweise\nder Angeklagte die Maschine an Sich gebracht hat. Die Straf-\n\nkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Ma.\nschine nur zum Pfand genommen, nicht — oder wenigstens nicht\neindeutig — für widerlest erklärt. Sie hat auch nicht ein\nAnkaufen oder Zumpfandnehnmen wahlweise festgestellt (RGSt\n51, 179, 184). Sie hat eine Klärung der Begehungsweise\noffensichtlich nicht für erforderlich gehalten, weil sie\ndies als unerheblich ansah.\n\nDarin liegt ein nechtsfehler. Tatbestandsmäßig ist zwar\neine Hehlerei sowohl in der Form des Ankaufs als auch der\nInpfandnahme einer gestohlenen Sache möglich. Ihr Unrechts.-\ngehalt und damit ihre Strafwürdigkeit sind aber unter sonst\ngleichen Umständen im Falle des Ankaufs größer, weil die\nSache hierdurch endgültig in das Vermögen des Hehlers überführt und dadurch dem Bestohlenen stärker entifremdet werden\nsoll als bei der Inpfandnahme, bei der eine Rückgabepflicht\nan den Dieb für den Fall ausbedungen wird, daß das Pfand\nrechtzeitig eingelöst wird. Im übrigen sind die Voraussetzungen einer Vorteilsabsicht bei der Inpfandnahme enger\n\nals beim Ankauf. Diese Absicht kann z.B. beim Pfandnehmer\ndarin bestehen, daß er damit rechnet, der Verpfändende werde\ndas Pfand nicht wieder einlösen (RG JW 1924, 409 Nr. 1) oder\ndarin, daß der Pfandnehmer die Pfandsache bis zur Zinlösung\nbemutzen will,\n\nUnter diesen Unständen kann die Verurteilung wegen\nHehlerei keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung insoweit und im gesamten Strafausspruch. £s 18ß8t sich nicht\nausschließen, daß sich die Bemessung der Einzelstrafe für\ndie Hehlerei (sechs Monate Gefängnis) zum Nachteil des Angeklagten nicht nur auf die Gesamtstrafe, sondern auch auf\ndie Höhe der Einsatzstrafe (ein Jahr und sechs Monate) für\nden rechtsbedenkenfrei angenommenen Rückfalldiebstahl ausgewirkt hat.\n\nDie weitergehende Kevısion ist als unbegründet zu ver-\n\nwerfen. \"\n\\ Rotberg Krumme Hoepner\n“ Lang-Hinrichsen “ Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-451-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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