{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-16_4_StR_444_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-16","aktenzeichen":"4 StR 444/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F Vechschlagewerkı 3a. ı 2262 093 14\n\ns Antliche Sammlung: ja\n\nSn em mn gun er mn dt ann tn m en a am mar\n:\n\nStGB § 174 Nr, 1\n\nAus Wollust nendelt, wer ein ihm anvertrautes auf sein\nVerlangen entkleidetes Mädchen auspeitscht, auch dann,\nwenn dabei uußer dem im Vordergrund etehenden Erziehungszweck ein geschlechtlicher Antrieb bewußt mitwirkt.\n\n*\n\n. BOH, Urt. v. 16. Januar 1959 - 4 StR 444/58 LG Ensen\n\n4 StR 444/58\n\nIm Nauen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pastor, jetzigen Hilfsarbeiter, Jürgen P EB\naus HWI-iap, geboren an @. ED EB in zu,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen -\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n* Bundesrichter Hoepner\n.Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB in der Verhanälung,\nObersiaatsenwalt lb hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen von 30. Mai 1958 wird\nverworfen.\n\nDer 3eschwerdeführer hat die kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmu u ne m m mn\n\nDas Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch\nUrteil vom 14. September 1955 wegen Verbrechens der Unzucht\n\n.mit Abhängigen in Tateinheit nit gefährlicher Körperverletzung\n\nin scht Fällen und wegen eines weiteren Verbrechens der Un-\n\n\"zucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körner-\n\nverletzung und Verletzung der Obhutspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom\n26. Januar 1956 (4 StR 503/55) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Essen\ngurückverwiesen. Dieses ‘hat den Angeklägten durch Urteil vom\n30. Mai 1958 wegen Verbrechens der Unzucht- mit Abhängigen\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben\nFällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen eines\nweiteren Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit nit sefäbrlicher Körperverletzung und mit Hißhondlung\nAbhängiger zu einer Gesamistrafe von einem Jahr und zern\nMonsten Gefängnis verurteilt.\n\n1.) Der Angeklagte war Pastor der evangelisch-lutherischen\n\nKirchengemeinde in U zZ\n\nAls er dort mit seiher Familie im Frühjahr 1947 seine\nDienstwohnung bezog, lernte er bald die damals noch elf Jahre\nalte Helga Steam kennen. Sie wohnte bei ihren Großeltern\nin nächster Nähe des Angeklagten. Damals lebte zwar noch\n\nihre Mutter, die in Jahre 1951 verstarb. Sie war jedoch in\n‘ Berlin beschäftigt und kümmerte sich nicht um ihr Kind. Der\n\nGroßvater wurde zum Pfleger des Kindes bestellt.\n\nAus diesen Verhältnissen heraus suchte und fand Helga\nnach und nach Anschluß an die Familie des Angeklagten und\nhielt sich in. ihrer Freizeit gerne in deren Mause auf. Er\n\n= = es .\nee 9 DE ee 7\nBrei ie ze =\n\nan\n\nrm un\n\nSB -\n\n- 3\n\nund seine Ehefrau nahfmen sie in zunehmendem Maße in ihre Faailiengemeinschaft auf und fühlten sich für das Kind verantwortlich. Nach dem Tode der Großeltern Helgas im Jahre 1949\nüberrahm die Innere Mission in Hp die Pflegschaft und später\ndie Vormundschaft über das damals 14-jährige Mädchen. Es gehörte auch in der Folgezeit zwar nicht zum Haushalt des Angeklagten, hieli aber Jahre hindurch ständig Verbindung mit den\nAngeklagten und seiner Familie. Er fühlte sich auch für das\nSchicksal Helgas verantwortlich. Auch als sie nach der Schulentlassung in verschiedenen Arbeitsstellen untergebracht worden\nwar, verbrachte sie oft ihre Freizeit im Pfarrhaushalt. In der\nFolgezeit gelangten wiederholt Klagen über die Führung und die\nArbeitsleisiungen des Mädchens an den Angeklagten. Er verwarnte\nsie wiederholt, um sie zur Pflichterfüllung zu veranlassen.\n\nAls alles dies nicht fruchtete, entschloß er sick nach Rücksprache mit seiner Frau dazu, ihr Schläge zu verabreichen,\n\nwenn weiterhin alle Ermahnungen keinen Erfolg zeigen sollten.\nDarüber katte er auch nit der Lehrerin Jo@B und der Studienrätin MED gesprochen, die beide im Plarraaus verkehrten.\nTrau SW raite ausdrücklich Prügel guigeheißen, weil die\nzrmahnurgen des Angeklagten doch nur auf Stumpfheit und Nichtbeachiung stießen. Zu diesem Mitiel glaubte der Angeklagte\nnurmehr sreifen zu nüssen. Er erklärte daher Helga, die damals\nbereits 12 Jahre alt war, er werde sie sofort verprügeln und\nverenlafis die Gemeindehelferin RW, mit seinen Kindern das\nHaus zu verlassen, während seine Ehefrau in der Wohnung blieh.\nDiese gab Helga zu verstehen, sie solle sich ins Badezimmer\nbegeben. Wäkrenddessen holte der Angeklagte aus dem Schreibtisch seines Amtszimmers eine Lederpeitsche. Wit dieser in dsr\nHand betrat er bald nach dem Eintritt des Mädchens das Bedezimmer und forderte sie auf, sich auszukleiden. Helga, die\n\nwit Skihose, Pullover, Jacke, Unterhend, Büstenhalter, Strünpfen\nund Schuhen bekleidet war, schämte sich zwar, leistete aber\nkeinen eigentlichen Widerstand, weil sie dem Angeklagten, den\n\n1\n\nsie als ihren Erzieher betrachtete, das Züchtigungsrecht zuerkanute und eirsah, daß seine Vorhaltungen zu Recht bestünden,\nSie befürchtete auch, sie würde, wenn sie sich widerspenstig\nverhalte, in die Fürsorgeerziehung kommen, die der Angeklagte ihr zuvor schon angedroht hatte. Helga zog sich daher\nzunächst die Jacke aus. Darauf sagte der Angeklagte: \"Immer\nweiter\". So zog sich das Mädchen vollständig aus, Als es unbekleidet vor dem Angeklagten stand, verrichtete dieser ein\nstilles Gebet, wobei er seine Hände über die gefalteten Hände\nder vor ihm stehenden und ihm zugewandten Helga legte. Dann\nforderte er sie auf, sich auf das im Badezimmer stehende\n\n-Ruhebett auf den Bauch zu legen, was sie auch tat. Nunmehr\n\nsetzte er eine in dem Raum stehende elektrische Bohnermaechine\nin Betrieb und drehte den Wasserhahn der Badewanne auf, um\nzu vermeiden, daß die übrigen Hausbewohner Schmerzensschreie\nvernähmen. Sodann schlug er mit der Peitsche kräftig auf das\nGesäß des kadchens ein. Sie weinte und schrie so, daß die\n\nim Nebenraum weilende Frau des Angeklagien die Schreie trotz\nder Nebengeräusche vernahm. Insgesamt verabreichte er ihr\n\ne0 bis 30 Schläge. Nachdem das Mädchen wieder aufgestanden\nwar und er die Geräusche abgestellt hatte, siellte er sich\nvor üss Määchen und verrichtete mit ihm in gleicher Weise\nwie vor den Schlägen ein. stilles Gebet.\n\nEinterher erklärte er seiner frau, 08 sei eine \"Panne\"\npassiert. Als er das Badezimmer betreten habe, habe sich\nHelga wiüer seinen Willen schon völlig entkleidet gehabt.\nDas gleiche erzählte er wenige Tage darauf der Lehrerin\nNo und der Siudienrätin WÜRD. Als Frau Kolb destürzt\nSußertes \"Ist die noch zu reiten, das haben Sie doch nicht\nvon ihr verlangt?\", entgegnete der Angeklagte: \"Nein, das\nhabe ick nicht verlangt®:. Auch Frau WEB gab ihrer überraschung Ausdruck und sagte: \"Das ist ja furchtbar, was haben\nSie dann getan?!, worauf der Angeklagie erwiderte: \"Was sollte\n\nFE\n\n-5_\n\nich tun, ich hatte es wir vorgenommen; ich bin doch derjenige,\nder sie zu erziehen hat.\" In diesem Zusammenhang äußerte die\nStudienrätin SD weiter: \"Sie hätte sich aber anziehen\nkönnen.\"\n\nAuf die gleiche Art und Weise züchtigte der Angeklagic\ndas Mädchen im Laufe der nächsten zwei bis drei Konate weitere\nsieben mal. Die Anlässe dazu waren stets an und für sich kleinera\nDienstverfehlungsn und in einem Falle Widersetzlichkeit ihn\ngegenüber, die der Angeklagte aber als Ausdruck schlechter\nCharakiereigenschaften ansah und denemnach seiner Auffassung\nnur durch Prügel begegnet werden konnte.\n\nIn einigen weiteren Fällen entkleidete sie sich, nachden\nsie beim ersten Mal die Art und Weise der Züchiigung kentengelernt heiie, freiwillig, weil sie wußte, deß sie doch den\nkürzeren ziehen würde, ferner aber auch, weil sie den Angeklagten\nnicht unnötig reizen wollte, an und für sich ihr unrechtes\nVerhalten einsah und wit dem Angeklagten, zu dessen Haus sie\nsich stets hingezogen fühlte, nicht brechen wollte. In anderen\nFällen zeigte sie sich nicht so folgsam, sondern bereitete\nSchwierigkeiten und suchte zu entkommen. Sie sagte auch, sie\nwürde Dritien vor der Prügelstrafe erzählen, wofür sie von dem\nAngeklagten eine Ohrfeige erhielt. In einem Falle konnie sie\nihren Schlüpfer anbehkalten, nachdem sie wehrheitswidr)g erklärt hatte, daß sie unpäßlich sei. Stets erhielt sie 20 bis 30\nSchläge mit der Peiische. In jedem der Fälle betete der angeklagte still vor und nach der Züchiigung mit dem unbekleidet\noder fest unbekleidet vor ihm stehenden Mädchen.\n\nAls Fräulein AD, sie bei der Inneren Mission die\nVormundschaft über Helga bearbeitete, das kKädchen Hitte Dezember 1955 besuchte, gewahrte sie auf dem Arm einen langen\nroten Striemen. Auf Befragen erzählte sie nun der Fürsorgerin,\ndaß der Angeklagte sie auf das Gesäß geschlagen habe, verschwies\n\n-6- S\n\naber, .daß sie nackt gezüchiigt worden sei. Daraufhin sah sich\nFräulein AED das Gesäß an und sah mehrere schmale, etwa\n10 cm lange Striemen. Nunmehr wandte sie sich an den Angeklagten und bat ihn dringend, von weiteren Schlägen abzusehen,\nsondern andere Erziehungsmittel zu suchen. Einige Zeit darauf\nerklärie der Angeklagte dem Mädchen, er werde sie jetzt nicht\nmehr schlagen, weil es doch keinen Zweck habe; bei weiteren\nVorkommnissen komme sie in Fürsorgeerziehung.\n\nDie Einlassung Ges Angeklagten, Helga habe sich im ersten\nund in einem weiteren Falle ohne Aufforderung entkleidet,\nin den übrigen Fällen sei nur ihr Gesäß entblößt gewesen,\nhat des Gericht als widerlegt erachtet, ebenso seine Angaben\nüber die Zahl der Züchtigung und der Schläge. Die Züchtigungen\nseien stets allein aus erzieherischen Gründen erfolgt. Wollüstige\nGefünle seien ihn äcbei richt zum Bewußtsein gekommen.\n\n2.) Kurz vor Pfingsten 1954 wandte sich die Kutter der\ndamals i4 Jahre alien Jutta Ch an den Angeklagten mit\nder Bitie, sie bei Juitas Erziehung zu unterstützen. Diese\nwar beim Angeklagten im Kathechunenen- und Konfirmandenuntcrricht gewesen. Freu Che erklärte dem Angeklagten, Jutta\nZinge an, mic Jungen zu gehen und sei abends viel abwesend,\nso daß sie Schwierigkeiten mit ihr hätte. Auf Aufforderung\ndes Angeklagten besuchte sie ihn eines Abends zusammen mit\nihrer Tochter. Der Angeklagte ermahnte diese, von dem Umgang\nnit Jungen abzusenen. Er gab ihr auf, sich nach 20 Uhr nicht\nmehr auf der Siraße aufzuhalten und ihn regelmäßig zu besuchen, Dabei zeigte er Juita in Gegenwart der !uiter die\nPeitsche und drohte ihr an, daß sie \"damit kriege\", wenn sie sich\naicht ändere. Jutta erschien auch aufforderungsgemäß einige\nMale bei dem Angeklagten,der sie ermahnte und befragte, was\nsie an den vorhergehenden Tagen getan hätte. Sie erzählte ihn\nnichts, was zu Beanstandungen Anlaß hätte geben können und\nblieo in dieser Zeit fast ständig zu Hause.\n\nren Sud ann nn\n\n- T-\n\nAm iT. Juli 1954 sah die Ehefrau des Angel.lagten das\nMädchen gegen 20 Uhr vor einem Lichtspielhaus stehen und\nlie3 dies dem Angeklagten melden. Dieser begat sich sofori\nzu der Familie Ch und fragte nach Jutta. Er ertuhr\nvon deren Mutter, daß das Kind sich diesmal wit ihrer Erlaubnis in der Stadt aufhielt. Ohne aufgefordert zu sein,\nwartete der. Angeklagte solange, bis das Mädchen gegen 21 Uhr\nerschien und forderte es- auf, nit seiner Kulter mitzukommen.\nDiese war jedoch durch anderweitige Beschäftigung daran verhindert. So ging der Angeklagte allein mit dem Kind in geine\nAmtsstube und holte die Peitsche aus dem Schreibtisch. Dann\nforderie er Jutta auf, nit ihn ins Badezimmer zu gehen. Das\nMädchen batte keine Ahnung, was mit ihm geschehen solle. £r\nforderte es auf, sich auszuziehen. Jutia lehnte das ab.\nDarauf sagte der Angeklagte: \"Und Du ziehst Dich aus, sonst\nziehe ich Dich aus.\" Der Angeklagie streiite dem Kind denn\ndas Kleid ab, den Schlüpfer zog sich des Mädchen auf Gsheiß\ndes Angeklagten selbst.:aus, so daß sie nur noch mit einem\nHemä bekleidet war, des knepp das Gesäß bedeckte. Dann betete\ner mit dem Kind. Ar holte sodann drei Kissen, die er auf den\nFußbeden legie und stellte die Bohnermaschins an. Dann verlangte er von Jem Kind, sich auf die Kissen auf den Bauch zu\nlegen. Er sc!ob sodann das Hemd etwes in die Höhe und ertblößte so dss Gesäß. Darauf schlug er zit der Peitsche krärtig\nauf dieses, urä zwar mindestens fünf mal. Sodann brachte er\ndas Kind wieder zu der Mutter zurück und sagte dieser etwas,\nwas sie nicht richtig verstand. Zu Hause erzählte das Kind,\n‘as viel weinte, zunächst nur, daß es geschlagen worden sei.\nDie Art und Weise schilderte sie den Eltern erst später.\nDiese stellten dann fest, daß sich auf Jutias Gesä3 und\nRücken mehrere Striemen befanden, von denen einer blutunterlaufen war.\n\n0\n\n. “\n-8-\n.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, das Mädchen habe bei\nder Züchtigung ihren Schlüpfer anbehalten und er habe ihr nur\ngwei bis drei Schläge versetzt, hat das Gericht als widerlegt\nsrachtet. Auch hier will er zu erzieherischen Zwecken gehandelt\n\nheben.\n\nDas Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten\ndie oben angeführien Tafbestände als erfüllt angesehen.\n\nWas den Tatbestand der unzüchtigen Handlung anlangt, so\nhat das Gericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch die Überzeugung gewonnen, daß\ndie Beweggründe des Angeklagten für sein Tun auch auf geschlechtlicher Grundlage beruhen. Es handle sich um einen\n\"Rlagellantismus auf sexueller Grundlage\". Er sei sich ferner\nauch der geschlechtlichen Motivierung seiner Handlungsweise\nbewußt gewesen. Zwar habe er zweifellos bei seinen Züchtigungen\nin beiäsa Fällcn in dem Erziehungszweck einen \"dominanten\nBeweggrund!\" gehabt. Dieser vernöge aber das Ausmaß und vor allem\ndie Art und Weise der Züchtigungen nicht zu umfassen. Dafür,\ndaß der Angeklagte mit den nackten Mädchen gebetet habe und\ndisse Sich für das Schlagen ganz oder fast ganz ihrer Bekleidung hätten entledigen müssen, könne der Angeklagte den\nErziehungszweck nicht anführen. Auch ein anderes hochwertiges\nMotiv habe er nicht nennen können. Er habe sich auch über den\nwahren Beweggrund seines handelns nicht täuschen können. Dies\ngelte jedoch im Palle der Helga StB nur von der zweiten\nZlichtigung ab. Es sei zwar recht unwahrscheinlich,eber doch\nnicht völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte in seinen\nfenatischen Erzishungseifer bei der ersten Züchtigung geglaubt\nhabe, die Wirkung der Strafe äurch Vornahme der Züchtigung auf\nden nackten Körper \"pesychisck!'nachhaltiger gestalten und daäurch den Erziehungserfolg besser erreichen zu können. Wenn\ner nach der ersten Züchtigung seiner Frau wahrheitswiärig\n\n-9 -\n\nberichtet habe, Helga sei ihm im Badezimmer unbekleidet gegeuüber getreten, so habe er dies getan, weil er \"ein schlechtos\nGewissen\" gehabi habe, d.h. weil ihm spätestens nach dem ersten\nVorgang bewußt geworden sei, daß das wahre Gescliehen keinen\nZweifel an den geschlechtlichen Motiven habe aufkommen lascen\nkönnen. Auch die bestürzten Äußerungen von Frau Ho und\nFrau OEM, als er diesen nach der ersten Züchtigung von der\nangeblichen \"Panne\" erzählt habe, seien für ihn Veranlassung\ngewesen, sein bisheriges Tun schärfer ins Auge zu nehmen und\nsich selbst nach den wahren Beweggründen auszuforschen. Nunmehr habe der Erzishungsgedanke ihn nicht mehr so übermäßig\nbeherrschen können, dsß kein anderer Beweggrund in seinen\nBewußtsein habe vordringen können. Wenn er trotzdem in sieben\nweiterer. Fällen dss Mädchen in der angegebenen Weise und unten\ngon engegcheuen Umständen gezüchtigt habe, so sei. das \"auch\n\nim Bemuä \"sein sexueller kotive\" geschehen. Der Tatrichter\nführt‘ weiter ?ne: \"Inwiewsit diese neben dem »rziehungszweck\ndem Angeklayten bewust geworäen sind, läßt sich nicht mehr\nfeststellen. Das ist auch nicht erforderlich. Es genügi, daß\nseine Kandlung von einer wollüstigen absicht uurchärungen war\n(so RGSt Bü. 28, 5. 79) oder anders ausgeärlickt (so liezzer,\nLehrbuch, Aufl. 1956, § 23 Anm. 2 b), daß er die Handlung als\n\"geile\" Mißhandlung erkannt hat. Das liegt hier vor. Dagegen\nist zum Begriff der wollüstigen Absicht hicht erforderlich,\ndaß aus der Vielzanl der Motive, die einen Täter zum Sittlichkeitsverbrechen angeregt haben, das sexuelle bewußtseinsmäßig\nim Vordergrund gestanden haben muß.\"\n\nWas die Züchtigung an Jutta Coammunme anlangt, so hat\ndas Landgericht Gäie gleiche Überzeugung gewonnen. Hier liege\nweiterhin der Mangel \"jedes verständlichen Anlasses zu seiner\nHandlung kress zu Tage.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfehrensrech tlicher und sachlichrechtlicher Vorschriiten.\n\na\n\n]\n\n210 -\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Mit seiner Revision wacht der Angeklagte zunächst\ngeltend, daß der Tatrichter die Vorschrift des § 358 Abs.l StPO\nverletzt habe. Der Bundesgerichtshof hatte das erste tatrichterliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, daß das\nLandgericht den Beweisamtrag der Verteidigung, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, daß das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen\nTathanälungen keine Anzeichen für das Vorliegen einer wollüsti-\n\ngen Absicht aufweise, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt\n\nhabe, daß es insoweit die erforderliche eigene Sachkunde\nbesitze. Der Bundesgerichtshof hatte ausgeführt, die Pflicht\ndes Tatrichters, den Sachverhalt vollständig zu erforschen,\nhabe unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein tiefleres\nEingehen auf die Persönlichkeit des Täters in behutsamen\nAufheilen und Abwägen der Elemente des äußeren und inneren\nTatbildes bedurft. Die Umstände hätten danach gedrängt, der\nPersönlichkeit des Angeklagten, seiner Veranlagung, seiner\nBerufaauffassung, seinem Verhalten gegenüber seiner. Mitwelt,\ninsbesondere seiner Familie, nachzugehen, sich auch über\nsein Gefühls- und Geschlechtsleben ein Bild zu verechaffen,\num aus dem gewonnenen Tatbild Cie geistige Struktur dieses\nMenschen zu begreifen, also welche Zielsetzungen und welche\nGefühlsregungen er mit den von ihm begangenen wißhanälungen\nder Mädchen verbunden habe. Die hiernach gebotene Untersuchung habe es notwendig gemacht, sich eines psychologischen\nGutachters zu bedienen, der über sine reiche Erfahrung in\n\nder Beurteilung von Erwachsenen verfüge. In einer nun einmal\nsituaiions- und zeiigebundenen Hauptverhandlung könne eine\n\nso ‘iiefe und allseitige Schau in die Seelenlage seines Menschen,\nwie sie hier erforderlich sei, nicht erreicht werden. Dem\nSachverständigen stünden auch bessere Forschungsmittel zur\nVerfügung.\n\neu\n\nki ua\n\n- 11 -\n\nWie die Revision in ihren umfangreichen Ausführungen\nimmer wisder erneut hervorbebt, habe sich das Gericht an\ndie ihn gestellte Aufgabe nicht gehalten. Seine Ausführungen\nkomnen darauf hinaus, daß der Sachverständige Prof.Dr. Undeu'üsch\nauf Grund einer mehrtägigen Untersuchung des Angeklagten\nin seinem schriftlichen Gutachten (S. 71) zum Ergebnis gekommen sei, daß sich nicht mit Bestimmiheit sagen lassen\nkönne, daß geschlechtliche Antriebe im Augenblick der Ausführung der Tat \"bewußtseinsdominant\" gewesen seien. Er habe\nwährend der Verhandlung gegenüber der Kammer geäußert, daß\ner wegen dieser im schriftlichen Gutachten ausgeführten Bedenken und Zweifel erst ein abschließendes Urteil durch die\nBeweisaufnahme finden könne. Der Beschwerdeführer schließt\nhieraus, der Sachverständige habe sein Gutachten auf äußere\nTatsachen und Umstände, wie sie in der Beweisaufnahme zu\nTage getreten seien, gestützt. Hierdurch hätten er und das\nGericht, das sich dem Gutachten angeschlossen habe, dem Inhalt\ndes aulhebenden Urteils des Bundesgerichtishofs zuwider gehandelt, das lediglich eine Aufhsllung der Seelenlage des\nAngeklagten als Grundlage der Beurteilung für zulässig erklärt und die Benutzung äußerer Tatsachen danit ausgeschlossen\nhaba.\n\nDie Meinung der Revision geht fehl. Einmal ist es unrichtig, dal der'Sachverständige und der dessen Gutachten\nfolgende Tarrichter sich lediglich bei der Beurteilung auf\nden Hergang der abzuurteilenden Taten gestützt häiten. Wie\ndas eingehende Gutachten des Pro£f.Dr. Undeuisch vom I1.darvar 1%\nergibt (HA Bä. III S. 247 £f), hat es eine experimentellpsychologische Untersuchung zur Grundlage, die sich auf die\nErforschung des Lebenslaufs, eine Ausdrucks- und Verhaliensanalyse und die weiteren Bl. 247 HA Bd. III angegebenen Proben;\ndem Angeklagten gestellten Aufgaben usw. stützt. Wie die in\nFrage und Antwort wiedergegebene Erörterung ergibt, erstreckte\n\n3a\nD2\n\nw\n\nne)\n\nÜf;\n\n3\n255\nPo\n\nAR.\nx\n;\nBR\na\n$\n.\ner\nx\n>\n” ..\n%.\nSs:\n&:\nsty8\n3\n\n.\n‘\n>\n2°\n*,\n\n- 12 _\n\nsich diese auf die Jugandzeit des Beschweräcführers, sein\nGeschlechtsleben, Vorgänge seines Berufslsbens, auf reine\n\n‚ Stellungnahme zu Erziehungsfragen, auf sein Verhältnis zu\n\nseinen eigenen Kindern und weitere Vorgänge. Soweit 25 sich\num die kier zur Aburteilung stehenden Taten handelt, behandelte üer Sachverständige mit ihm.eingehend die Frage,\nwelche innere Einstellung der Angeklagte zu ihnen hatie.\nAuch diese Erörierungen dienten, wie das Gutachten ergibt,\ngindeutig dem Ziel, sich ein Bild über die Persönlichkeit\ndes Angeklagten zu verschaffen. Liernach ist es unrichtig,\n\ndaß der Sachverständige‘ seine Überzeugung lediglich auf den\n\näußeren Tethergang gestützt habe, vielmehr hat er sich auf\nGrund der Kethoden und Erkenntnisse der psychologischen\nWiasenschaft gerade darum bemüht, die ihm gestellten Fragen\nzu beantworten. ‘\n\nIm !nechluß an das Gutachten des Sachverständigen kan\ndas Gericht zu dem Ergebnis, Gaß beim Angeklagten Ausiälle\noder Zerrfolgen seelischer Abläufe nicht vorhanden scien.\n\nEs seien keine Anzeichen dalür hervorgetreten, daß der Angeklagte von überwertigen Ideen besessen sei oder ein gegenüber\nder normalen Variationebreite stark verschobenes Werisysten\nhade oder ronstwie an einer adäquaten Wirklichkeitserkenntnis\noder -beurtieilung ornstlick behindert wäre. Es bestehe somit\nkeine Veranlarsang, den Angeklagten nicht mit den Maßstäben\nzu messca, Ale men bei normalen Menschen anzulegen gewohnt\nsei. Hieraus ergibt sich, daß auch für die Beurteilung des\n\nAngeklagien durch das Gericht das sich aus den eingehenden\n„Untersuchungen ergebende Persönlichkeitsbild maßgebend war.\n\nDaß sowohl vom Gericht als auch vom Sachverständigen die\nDeutung des Taihergangs zur Beurteilung. der inneren Tatseite\nherangezogen worden ist,. ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer het das aufbebende Urteil des Bundesgerichtshofs unzutrefferä aufgefaßt, wenn er meint, daß dieses £Er-\n\nı- 13 -\n\nkenntniswittel ausgeschlossen werden sollte. Dies ha% der\nBundesgerichtshof nicht getan und konnte er auch nichl, eiumal,’,\nweil er die Uriersuchungsweise dem Sachverständigen nicht\nvorschroiben konnte, Zerner aber auch, weil zur Erforscuung\ncer Persönlichkeit und der iäneren Tatseiie notwendigerweise äußere Vorgänge herangezogen werden müssen und die\nTatdeutung ein in der Psychologie anerkanntes Mittel zur\nErforschung der inneren Taiseite derstellt. Das aufhebenäe\nUrteil hatte daher auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit\nGer Abwägung der Elemente des äußeren und inneren Tatbildss\nningewiasen (TA 3. 4 unten). Im übrigen zibt es auch nicht\nzu Bedenken Anlaß, wenn der Sachverständige, wie die Revision\nbehauptet, erklärt hätte, daß er sich ein abschtießendes Bild\nerst auf Grund der Hauptverhandlung mechen könneo. As ist\ngerichtsbekannt, d§ 3 Sackversiändige nicht selten erklären,\nsich ars; zur Crund der Haupiverhandlung endgültig zur Cutschtenfsäer Zulern zu können. Dies ist auch bei Gutachten\n\nder vorliegended Art nicht zu beanstanden, da diese oft dem\nSachverständigen eine wichtige ergänzende Unterlage Tür seine\nÜberzevgungsbilcung liefert. Jedenfalls ist der von der Revision gezogene Schluß, daß Prof. Dr. Undeutsch seine letzte\nBaurteilung rur auf äußere Tatsachen, Zeugervernelmungen\nusw., wie ceie die Hauptverhandlung ergeben habe, gesLützt\nhöste, unzutreffend. Aus der Art des Verhaltens des ängsklagten, seiner Zinlassung uew. können sich wichtige Schlüsse\nfür die Pexsönlichkeit ergeben, die geeignet sind, die durch\ndie vorangegangenen psychologischen Untersuchungen gewonnenen\nEinsrücke zu vervollständigen. Hinzu tritt noch, daß die &ls\nSrkenntnismittel wichtige Tatdeutung durch die allssitige\nErörterung der Vorgänge in der Hauptverhandlung ersi sine\numfassende und für die Beurteilung maßgebende Grundlage erhält. ;\n\n.\".\n\n'\n\n- 14 -\n\nIm übrigen ergibt das schriftliche Gutachten S. 71 f£,\n\n“ daß der Sachverständige bezeite auf Grund seiner Untersuchungen\n\nvor der Hauptverhardlung zu dem Ergebnis gelangt war, Gaß\nsexuelle antrisns zumindest für die ungewöhnliche Gestaltung\nder Flichtigungsakte maßgebend gewesen seien, es weiterhin\nnicht zwsirelheft sein könne, daß der Angeklagte ein ausreichendes Bewußtsein von der geschlechtlichen Anstößigkeit\nder von ihm kerbeigeführten Lage gehabt habe und es schließlich\nals sicher gelten dürfe, daß er auch ein gewissen Bewußisein\nvon der maßxebenden Wirksamkeit geschlechtlicher Triebkrärte\nim Augenblick der Ausführung der Tat gehabt habe. Sein Zweifel\nbezog sich lediglich darauf, ob diese Einsicht neben dem Frziehungszweck im Vordergrund seines Bewußtseins gestanden\nhabe, Duß dies der Fall gewesen’ sei, hat übrigens dae Landzericht nicht angenommen (DA S. 39).\n\nAbwegig ist auch die Meinung der Revision, der Tatrichter\nsei insofern nicht der Rechtseuffassung des aufhebenden Urteils gelolgt, als er sich selbst ein eigenes Urteil über\ndie Persönlichkeit und die innere Tatseite gebildet nabe,\nwährerä, wie der Angeklagte meint, diese Aufgabe lediglich\nvom Sachverständigen hätte gelöst werden sollen. “ine solche\nMeinung hat Ger Bundesgerichtshof nicht aussprechen wollen\nund kornse Cies nicht tun, da die Entscheidung auch dieser\nFragen stets beim Gericht liegt und der Sachverständige nur\nals Richte.gehilfe tätig wird. Es ist in der Rechtsprechüng\nanerkannt, daß des Gericht sich nicht lediglich dem Gutachten\ndes Sachverständigen anschließen darf, sondern sich stets\nmit Hille der vom Gutachter Yermittelten Erkenntnisse ein\neigenes Urteil bilden muß (BEHSt 8, 113, 118 £\n\n2.) Aus den gleichen Erwägungen geht auch die vom Beschwerdeführer erhobene Aufkiärungsrüge fehl, nit der er\ngeltend macht, das Landgericht habe, da der Sachverstänäige\n\n(GEREEERIEREEIEISEEEIEREEtn eher —- re nr:\n— un\n\nTut ne ent BAT m =\n\n..- - mi[T -\n\n— 15 -\n\nnis ihn scntellte Aufgabe verkannt hsbe, zur dımitülung der\nWehrhoit einen weiteren Guiackter hören müssen. Da dies, wie\ndargelegt, nicht der Fall ist, brauchte sich dem Gericri die\nNotwendigkeit, einen weiteren Sachversiändigen zu hören, nicht\naufzudrängs.\n\n3.) Die weiteren Ausführungen. zur Verfahrensrüge richten\nsi.ca geger die rickterliche Beweiswürd igung unä sind daher\nArgriife sachlichrechtlicher Ari.\n\nII. rüge_ ‚der Verketehng sachl.ichen. Rechts.\n\nDie Derlvgungen richten sich zu einem wesentlichen Teil\ngagen aie vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdi.gung und di\nvon ihm getrofferen tatsächlichen Feststellungen. Verstöße\ngegen Denkgesetze und allgemeine Erfzhrungssätze sind nicht\nersichtlich. Entscheidend Tür das Revisionsgericht ist, deß\ndie Bereiswürdigung wöglich ist. Zwingend brauchen die vow\nGericht gezogerer. Schlüsse nicht, zu sein. Der Beschwerde-Tührer versucht ir unzulässiger Weise, seine eigeno Würdigung\nan die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.\n\nDie Siralkenmer ist zutreffend davon aus gegangen, Aaß\nzur Veruricilung aus § 174 Ziff. 1 SiGB eine das Scham- und\nSistlicnkeitsgefühl verletzende Handlung erforderlich ist,\naß der Täler sich dieses Wesens seiner Handlung bewußt sein,\ndaß er wcitarhin in wollüstiger Absicht gehandelt haben und\nihm auch dar geschlechtliche Antrieb seines Tuns zur Zeit\n\nder Auslührung seiner Handlung bewußt gewesen sein muß. Sie\n\nhat.diese Merkmale bein Angeklagten bejaht. Sie hat hierbei\n\nnicht verkannt, daß niedrige Antriebe, auch wenn sie \"energetisch! stärker beteiligt sind, völlig von einem guten Berckgrund überdsckt werden können und unter üiosen Unsiänden dem\nTäter nicht zum Bewußtfein gelangen. Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen ist sie in eingehender Würdigung\n\nERT\n\n. Tau\n\n- 16 >\n\nder dafür und dagegen sprechenden Umstände zu dem Ergebnin\ngelangt, daß hier jedenfalls von der zweiten Züchtignng der\nHelga StB ab der Angeklagte das Bewußtsein des geschlechtlichen Antriebs hatte und diesss Bewußtsein nicht\näurch den von ihm verfolgten höheren Zweck der Erziehung\nverdrängt worden ist. Entgegen der Meinung der Revision sind\nnierbei Verstöße gegen Denkgesetze, insbesondere Widersprüche,\nsowie Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze- ficht zu erkernen. Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß es der Tairichter zür nicht völlig ausgeschlossen erachtet hat, daß\n\nder Angeklagte in seinem Übertriebenen Erzicohungseifer jenes\nBewußtsein zwar nicht bei der ersten Züchtigung, wohl aber\nbei den folgenden - insbesondere im Hinblick auf die bsstürzten Äußerungen der Frau Mob und Frau MED - zehant\nhat. Diese Würäigung ist möglich und läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Hierbei ist noch darauf hinzuweisen, daß der\nTatrichter nicht etwa den geschlechtlichen Antrieb bei der\nersten Züchtigungshandlung als unbewiesen angesehen hat,\nsondern lediglich letzte Zweifel, ob der Angeklagte sich\ndieses 3eweggrundes bewußt gewesen ist, nicht hat beseitigen\nkönnen. Insofern geht die Revision von einer nicht zutreften--\nden Auslegung des Urteils aus.\n\nEs blieb hiernach nur die Rechisfrage zu prüfen, ob\ndie Verurteilung wegen einer unzüchiigen Handlung im Sinne\ndes § 174 SiGB voraussetzi, daß der geschlechiliche Antrieb,\nwenn auch andere Beweggründe vorhanden sind, im Vordergrund\ndes Bewußtseins stehen muß; oder ob 85 genügt, wenn Ger Täter\nüberhaupt das Bewußtsein von der Mitwirkung dieser Motivierung\nhatte. Die Frage, ob dann, wenn das Gesetz einen bestimmien\nBewegsrund zur Erfüllung eines Taibestandes erfordert, dieser -\nim Vordergrund des Bewußtseins stehen muß, läßt sich nicht\nfür alle Strafvorschriften einheitlich entscheiden. Vielmenr\nhängt die Beantwortung der Frage von dem jeweiligen Sinn\n\nsn...\n\n..\n\n- 17 -\n\nund Zueck der sesetzesbestinmung ab. Daß mehrere Bowegsründe miteinander gekoppelt sein können, hat baveito der\nGesetzgeber, z.B. bei der cigennützigen Begünstigung in\n\n8 257 Abs. I unü § 258 StGB, anerkannt. Auch das Landgericht\nführt im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen zutrefrend aus, daß menschlicke Handlungen meist durch ein\n“Yotivnündel* bestiumt sind. Dies kann auch bei der Vornahme\nunzüchtiger Handlungen der Fall sein. Das Reichsgericht hel\nschon ausgesprochen, daß die wollüstige Absicht nicht der\neinzige Bewsrggrund zu sein brauche. So hat os in R6GSt Bd. 28,\nS. 77 Ef euegeführt, daß neben dem Willen zu scherzen auch\nJie wollis5ige Absicht bestehen kann, unö in Bd. 57 8. 239 i\ndie Frage bojaht, ob ein von ebergläubischen Vorstsllungen\nbekerrschtoa Ersireben einer Heilung nit wollüsiigen 3eweggründen verbunden sein könne und hat angenommen, daß aucen in\nsolcher Fällen die Zerkmale der Vorrahne unzücktiger Eandlungen asch. der innersu Ratseite erfüllt seir können. „u hei\njedoch nich; ansdrücklich enüschieden, ob dies nur darnr der\nFzll ist, wenn die wollüstige Absicht ix Vordergrund des Newußtseins gestanden kat oder auch dann, wenn sie ia Bewußlrinde trat\n\nncin des Täters glsichgeorädnet neben ardere Bersg\nlielen ist,\n\noder hinter ihnen zuräckstanrd. 0b hicrsus zu sch\ndas Reichs-ericht habe diese Frage stets oder in\nfür unerheblich erachtet, läßt sich mit Sicherheit nicht\n\nsy\ni\njeren »ällen\n\nsagen.\n\nziner untscheiıdung Ger allgemeiren Frage, ob und Unier\nwelchen Voraussetzungen sine ünzüchtige Handlung nach der\ninnsrer Tatssitc vorliegt, wenn beim Täter Beweggründe ver-\n\ner_ sich berechtigten Züchtigung oder mit einer ordnungssemäß\nvorgenomneken ärztlichen Handlung unzüchtige Absicaten ver-\nırden sinö, bedarf es hier nicht. Möglicherweise wird Sie\n\nFrage, in welcrem Verhältnis die verschiedenen Beweggründe\n\nu\n\nnen nn\nPr Y2\n\nem urn\n?;\ni Bz\nPr x\n€ Lage 722\n..n> PR 4\n\nDe 204\n2%\n\nx\n“es\nN\nRN\nIon\nSe\n*;\nIn\n\n/7\n\n- 18 -\n\nim Bewußtsein des Yäters stehen müssen, damit eine unzüchtige\nHandlung bejaht werden kann, nicht für alle Tatbestände der\nSittlichkeitsdelikte, die dieses Erfordernis aufstellen, und\nnicht Zür alle Fallgestaltungen innerhalb dieser Tatbestände\neinheitlich entschieden werden können. Der vorliegende Fall\nist durck die besondere Art der Züchtigung gekennzeichnei,\nnänlich dadurch, daß der Angeklagte sie im Übermaß vornahn\n\nund ferner die Mädcher sich vorher ganz oder Tast ganz entkleiden ließ. Nur im Hinblick auf Fälle dieser Art bedarf es\nhier einer Entscheidung, ob das Nerkmal der Unzuckt auch dann\nerfüllt ist, wenn die wollüstige Absicht im Verhältnis zum\nErziehungszweck beim Täter bewußtseinsmäßig nicht im Vordergrund gestenden nat. Die Stellungnahme hierzu hängt von dem\nSinn und Schutzrzweck des § 174 StGB ab. Ihm wird nur eine Auslegung gerecht, die es für genügend hält, daß der Täter bei\nder Ausführung der Tat auch aus wollüsiigen Antrieben gehendelt\nhat und Gaß ihm äüsren Mitwirkung bei seiner Handlung bewust\nseworden ist, gleichgültig, wie das Siärkeverhälinis der verschiedenen Antriebe zueinander beschaffen war und ob und gesebenenfalls welcher Antrieb im Vordergrund seines Bewußtseins\ngestanden hat. Die Vorschrift hat zum Ziel, den dort genannten\nabhängigen Personen einen möglichst umfassenden Schutz gegen\nden aidbrauch zu unzüchtigen Handlungen zu gewähren. Es soll\nverhiriert werden, daß sie als Spielball der Iustgefühle\nanderer dieren. Der innere Tatbestand ist unter den angegebenen Umständen imser schon dann erfüllt, wenn der Täter\n\nsich der Mitwirkung des geschlechtlichen Antriebs bewußt\n\nist, mögen auch außeräem höhere Beweggründe, zum Beispiel\n\nder Erziehungszweck, für ihn maßgebend sein und in seinem\nBewußtsein vorherrschen. Nur bei solcher Auslegung kann das\noben gekennzeichnete Ziel erreicht werden. Gerade weil für\nsen Väter nicht selten mehrere Beweggründe maßgebend sind,\nwürde Cer Schutzzweck beeinträchtigt werden, wenn man das\n\nErfordernis des Vocherrschens des geschlechtlichen Beweggrunies\nim Bowußisein des Täters aufstellen würde. Auch das !ür dis\nAuslegung äss § 174 maßgebende sittliche Enpfinden erforäert\n85, eine unzüchlige Handlung im Sinne jener Vorschritt schon\ndzun zu Dejasher,, wenn wollüstige Antriebe deim Handeln der\nsekennzeichnsvwen Art mitwirken und sich der Täter\n\ndessen bewußt ist. Es wird eine Tat, die von 3eweggründen dissor\nArt begleitet wird, nicht nur als unmorslisch, sonderr. auch\nals strafwürdig bezeichnen und in ihr zinen Hißb”rauch des\nAbhängigen zur Urzucht selbst dann erblicken, wenn höhsre\nY:weggründe Tür das Handeln des ÜDergeoräneten in seinem\n3ewußisein vorherrschen. sin Auseinanderlallen der rechtlichen\nBewersung vnäa des allgemeinen sittlichen Empfirdens wäre auf\ninnen G.bieie urerträglich. Gerade der vorliegende Fall zeigt\ndie Richtigkeit der verirotenen Auslegung. Tinden wie nier\nZüchtligw!zen ztabe, die in der Art der Auslührung und hinsichtlich des usberneßss der Schläge durch - dem Täter bewußt gewordane — geschlechtliche Beweggründe beeinflußt sind, so\nwürde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, wenn\ndas Vorliegen siner uazückiigen Hardlung mit der Begründung\nverneiut werder würde, diese Beweggründe seien in Benußtsein\ndass Täters kinter anderen zuriickgetreien,\n\nDie keinung der Revision, eine solche Auffassung würäe\ndazu führen, daß ein Frauenarzt, wenn er dei einer Untersuchung die Geschlechisorgane berühre und hierbei sinen Funken\nvon geschlechtlicher Triebhaftigkeit empfinde, wegen unzüchtiger Handlung bestraft werden müße, geht fekl. Die ianere\nTatseite der urzüchtigen Handlung wird nicht dadurch begrindet,\ndaß der Täter bei seinen Tun wollüstige Gedanken gehabt oder\nSinaenlust empfunden kat, sondern nur dadurch, daß diese \"ewusterweise Tür inn Antrieb seines Hardelns waren. Ob und\nunter welchen Voraussetzungen er Unzüchtig handeln würde, wenn\n\nf2}\nLi\n\ny''\n\n- 20 -\n\ner bei einer ordnungsnäßig vorgenommenen Untersuchung auch\nvon wollüstigzen Absichten geleitet wird, kann, nier,wie gnsagt, dakingestellt bleiben. Denn die Handlung des Angeklsgtor ist wit einen solchen Vorgang nicht vergleichbar.\nWollte men ein dem vorliegenden Fall antsprechendes 3eispiel aus dor ärzilichen Tätigkeit bilden, so müßte man\neinen Fall unterstellen, in welghem ein Arzt eine Untersuchung an einor Frau in einer das Schamgefühl möglichst\nschonenden : Weise vornehmen könnte, dies aber aus geschlechtlichen Beweggründen in einer Foru tut, die zwar auch Untersuchungs- oder Heilzwecken dient, ihm aber eine über das\nnotwendige Maß hingusgehende Gelegenheit zu einen Anblick\noder zu Berührungen bietet. Auch wenn in einem solchen Falle\nin seinen Bewußtsein der Untersuchungs- und Heilzweck im\nVordergrund steht, er sich aber dessen bewußt ist, daß die\nWahl dieser Untersuchungsart auch auf geschlechtlichen Beweggründen beruut, würde sein Verhalten als unzüchtig zu\nbewerten sein.\n\nDaher iet das Vorliegen einer unzüchtigen Eandlung\ndee Angeklegien nach Ger äußeren und inneren Tatseite mit\nRecht bejaht worden.\n\nSoweit die Revision sich dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht eine fortgeseizte Handlung angenommen habs,\ngehen seine Angriffe ebenfälls fehl. Der Bundesgerichishof\nhas in BCESt Bd. 18. 313 f£ an dem Erfordernis des Gesamtvorsatzacs festgehalien. Der Senat sieht keinen Anlaß, von\ndieser Entscheidung alzugehen. Der Tatrichter hat in nit\nRechtsgriinden nicht angreifbaren Feststellungen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint. Insoweit kann auf\ndie Ausführungen des ersten Urteils ‘des Bundesgerichtshofs\nunier 3 a) verwiesen werden.\n\n- 21 -\n\nsuch in Sbrigen 158% das Urteil einen Rechtsfekler\nzu Nachteil des Augeklagten nicht erkennen. Eier sei cbenauf aas genannte Urteil unter 3 b) verwiesen.\n\n-\n\nfell:\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n- - tran\nnn ine\n\nrn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-444-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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