{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-16_4_StR_431_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-16","aktenzeichen":"4 StR 431/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 431/58 267: 038\n\nIm Namen des Volkeas\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden Friseur Walter Iudvig I EEE zus Le dort geboren on BD. EEE >. zur Zeit in Strafha .\n\nwegen (fortgesetzter schwerer) Unzucht zwischen Mäunern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben: '\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEEEEND bei der Verkündung\n\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter m _\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hagen vom 15. August 1958\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen\nfortgesetzter — teils schwerer, teils einfacher -\nUnzucht zwischen Männern verurteilt ist,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nn\nN\n\num\n\nvründeaez\n\nI, Der Angeklagte war bereits in den Jshren 1937 und\n1938 wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männem in\nTateinheit nit Vergehen gegen § 175 StGB und wegen widernatürlicher Unzucht zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.\nNach Strafverbüßung (1939) ist er einschlägig nicht mehr\nbestraft worden. Er heiratete 1942; die Ehe wurde 1946\ngeschieden.\n\nIm August und September 1957 nutzte der Angeklagte\nseine Bekanntschaft mit dem schwachsinnigen Klaus See\ndazu aus, ihn zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zu verführen. Er wurde auf Grund dessen am 22, Tennay dnEnia\neiner Gesamtstrafe von einem Janr und fünf Monaten verurteilt.\nDas Urteil wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig (3 UA).\n\nII. Gegenstand des jetzigen Urteils der Strafkamer\nsind folgende Vorkommnisses Der Maurer WW hat einen an\nDD: U 1931 geborenen Sohn Heinrich. Dieser ist infolge eines beburtsfehlers zu 70 v.H, hirngeschädigt und\ntaubstumn. Der Angeklagte übte damals nicht weit von der\nWohnung der Fenilie WEB sein Friseurgewerbe aus. Der\nVater Heinrichs unterrichtete den Ansgeklagten über den Zustand seines Sohnes und veranlaßte diesen, alle drei bis\nvier Wochen den Ängeklagten aufzusuchen, damit dieser ihm\ndie Haare schnitt. Der Angeklagte mißbrauchte Heinrich VEEMP,\nals dieser wieder einmal bei ihm war, im Jahre 1949 zu gleichgeschlechtlichen Handlungen. Ihm war das -ungefähre Alter des\njungen Mannes bekannt. Dieser gab nach dem Vorfall seinem\nVater zu verstehen, daß er nicht mehr zum Angeklagten gehen\nwolle. Der völlig arglose Vater bestand jedoch darauf, daß\nHeinrich den Angeklagten weiter wie bisher regelmäßig alle\n\ner Te Free\n\n|\n]\n\närei bis vier Wochen aufsuchte. Dieser nahm gemäß seinem\nPlan fast bci allen diesen Geiegenheiten mit Heinrich\nVEREED weiterhin in einer nicht mehr genauer feststellbaren\nVielzehl von Fällen gleichgeschlechtliche Handlungen vor.\nsr stellte sein Treiben erst ein, als er 1952 sein Geschäfts, #\nlokal verlor (5 UA). In der Folgezeit faßte er Heinrich we.\nEB gelegentlich über der Kleidung an den tweschlechtsteil.\nHierin hat das Landgericht Unzuchtshanälungen nicht erblickt,\n(8, 9 UA).\n\nDer angeklagte hat sich dahin eingelassen, es sei nur\nein einziges Mal, und zwar erst 1952, zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen ihm und Heinrich WB jr. gekommen, und zwar nur in der Form gleichzeitigen Onanierens.,\nEr habe damals das Alter des jungen Mannes auf über 21.\nJahre geschätzt.\n\nDas Lendgerioht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. Ver Vatrichter hat einen Taubstunmen-Dolmetscher\nhinzugezogen und Dr. Arntzen als psychologischen Gutachter\ngehört, der auch ein schriftliches Gutachten erstattet\nhatte (Bl. 25 Z£ d.A.).\n\nDer Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, unter £inbeziehung der bereits genannten Gesamtgefängnisstrafe nach deren Auflösung, unter\nBeachtung von § 21 St&B zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nIII. Die kevision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie kam\nkeinen Erfolg haben.\n\na) Entgegen der Alffassung der Verteidigung brauchte\nsich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen;\n\nFR\n\nzu der Frage. ob \"der Angeklaste vielleicht krankhaft abar.-\niig veranlagt ist\", einen Sachverständigen zu hören- Der\nAngeklagte ist nach der ersten Strafverbüßung (1939) nicht\nwieder einschlägig bestraft worden, Er hat danach &eheira -\ntet. Das Yreiben mit Heinrich Walter begann nach den Feststellungen des Landgerichts erst 1949. Daß der Angeklagte\ngleichgaschlechtlich veranlagt ist. hat die Strafkammer °\nnicht verkannt (vgl. den Hinweis S. 3 UA)..Der Tatrichter\ngelangte jedoch zu der Auffassung, daß der Angeklagte \"seine\nhomosexuellen Neigungen sehr wohl zu unterdrücken in der\nLage war\"; das habe er durch sein Verhalten in der Zeit\nzwischen 1939 und 1949 bewiesen (9 UA). Eine naturwidrige\nseschlechtliche Triebhaftigkeit kann zwar eine krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 St@B sein.\nDie Anwendung des § 51 StGB scheidet jedoch aus, wenn die\nNichtzügelung des Triebs nur auf einem Charaktermangel oder\ndäner sittlichen Schwäche beruht (BGH in IM Nr. 5 zu § 51\nAbs. 1 und Nr. 15 zu § 51 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat\nhier das letztere angenommen. Diese Feststellung konnte es\naus eigener Sachkunde treffen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor.\n\nb) Aus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, daß der\n§ 51 StGB nicht verkannt ist. Der vom Senat in 4 StR 61/58\nam 27. März 1958 entschiedene Hagener Fall Dreher betraf\n\n„stark abartige Triebhaftigkeit in Verbindung mit Alkoholein-\n\nwirkung.\n\nc) Die leststellung des Tatrichters, daß sich der erste Vorfall bereits im Jahre 1949 abgespielt hat, war möglich. Die kevision greift insoweit die Beweiswürdigung des\nLandgerichts in unzulässiger Weise an.\n\nad) Die Angriffe der Verteidigung gegen die Versagung\nmildernder Umstände gehen offensichtlich fehl. Das Landge-\n\nricht hat rechtlich einwandfrei dargelegi: daß das Verhaltan\ndes Angeklagten gegenüber seinem hirngeschädisten,;, tauhstunuen Cpfer an Verwerflichkeit nur schwer überboten werden\nkann (9 UA). Die von der Revision angeführte Feigheit des\nAnseklasten, sich an \"normale\" Menschen nerauzumachen,\nstellt keinen Strafmilderungsgrund dar.\n\ne)Die allgemeine Sachrüge gibt zu folgenden Bemerkungen\nAnlaß: Grundsätzlich ist zwar die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse anzugeben, aber nur, soweit dies möglich ist\n(BGH 4 StR 408/58 vom 4.12.1958, noch unveröffentlicht).\nIm vorliegenden Falle konnten nähere Feststellungen nicht\ngetroffen werden, Immerhin ergibt sich aus dem angefochtenen\nUrteil, daß der Angeklagte, soweit ihn nicht ausnahmsweise\näußere Umstände daran hinderten, von 1949 bis Ende Juli\n1952 gleichgeschlechtliche Handlungen mit Heinrich VEM>\njun. regelm&ößig alle drei bis vier Wochen vornahm. Danach\nbesteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter den\nSchuldunfang zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen\noder zu weit erstreckt hat. Auch die Revision macht das\nnicht zeltend.\n\nf) Daß nur für das erste Vorkommnis die Voraussetzungen\ndes § 175 a Nr. 3 festgestellt werden konnten, schloß die\nAnnehne eines fortgesetzten Verbrechens nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl.t Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. III\nl a vor § 73 StGB). Jedoch erschien es angebracht, den Ürteilsspruch dahin zu verdeutlichen, daß der Angeklagte\nwegen fortgesetzter, teils schwerer, teils einfacher Unzucht zwischen Männern verurteilt ist.\n\nIV. Mit dieser Maßgabe war die Hevision zu verwerfen.\n\nRotberg Krummne Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-431-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-431-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.497343+00:00"}}