{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-16_4_StR_396_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-16","aktenzeichen":"4 StR 396/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ö Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlungs nein . . . { A\nnn 2661 C98\n\nstro § 8 151, 155, 264\n\nFür die Frage, ob eine Tat Gegenstand der Anklage ist,\n\n: genügt es.nicht, daß sie in der Anklageschrift erwähnt\n\\ ist. Entscheidend ist vielmehr, ob derVer folgungs -\nwilleder Anklagebehöräde sich auf sie erstreckt.\n\nPa Br 2 2\n.\n\nx\nwYYg\n.\n\n. BOB, Urt. ve 16. Januar 4959 - d StR 396/58 Id Easen \\\n\nä nn. . by\n\n.. vt . Ss .\nn wen . ..\n\n.. * N er N ..\n\n4_&tR 396/58\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden-Kaufmann, z.2t. Kraftfahrer Paul Kr EREEED aus\nCE, zeboren am 5. GER GE ir Kein GE:\n\nwegen Hehlerei u.8:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n16. Januar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 16. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\nSoweit der Angeklagte wegen des Ankaufs eines Pelzmantels verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf\nKosten der Landeskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Sache, zUr neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die/kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwe.\n\n20\n\ngrün\n\naes_3\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Essenvom 31. Juli 1957 wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden. Die Strafkammer hatte angenommen, er habe sich\nder Hehlerei dadurch schuldig gemacht, daß er beim Absatz eines\nvon dem bereits rechtskräftig wegen Diebstahls yerurteilten\nfrüheren Hitangeklagten Lg gestohlenen Pelzmantels an die\nEheleute Kg mitgewirkt habe. Er hatte ferner einen anderen,\nebenfalls von Leib gestohlenen, Pelzmantel selbst angekauft.\n\nDas Landgericht hatte ihn jedoch wegen des Ankaufs des Mantels\nnicht wegen Hehlerei verurteilt, obwohl es davon ausging, daß\n\ner beim Ankauf die strafbare Herkunft dieses Mantels kannte. Der\nBundesgerichtshof hatte dieses Urteil aufgehoben, da die getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen BHehlerei durch Absatz des einen Pelzmantels nicht trugen. In der erneuten Verhandlung ist der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Betrug unter Einbeziehung mehrerer anderer Strafen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dieses Mal den Angeklagten auch wegen\nHehlerei, begangen durch den Ankauf des einen Pelzmantels, verurteilt. Es ist ferner davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte\ndurch das Mitwirken zum Absatz des anderen Pelzmantels ebenfalls\nder Hehlerei und ferner in Tateinheit demit der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht habe. Es hat die beiden Hehlereifälle als\neine fortgesetzte Handlung gewürdigt. Die Strafe ist dem § 259\nStGB entnommen worden. Die Einsatzstrafe beträgt vier Monate.\nGefängnis.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht\ndem Gesetz entsprechend begründot worden und daher gemäß § 544 a,\n2 StPO unbeachtlich.\n\n2.) Das Revisionsgericht hatte jedoch von Amts wegen zu\nprüfen, ob die wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen gegeben\nsind. Dies ist jedoch nicht der Pall, soweit der Angeklagte wegen des durch ihn getätigten Ankaufs des einen Pelzmantels verurteilt worden ist.\n\nBereits in dem aufhebenden Urteil des Bundesgerichtshofs\nist darauf hingewiesen worden, daß das Landgericht den Angeklagten mit Recht nicht wegen des Ankaufs des Pelzmantels verurteilt\nhat, da sich die Anklage und der Eröffnungsbeschluß auf diese Tat\nnicht bezogen hätten. j\n\nDie Strafkammer ist jedoch der Auffassung, daß auch diese\nTat Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen\nsei. Beide sprächen von fortgasetzter Hehlerei sowie von Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz. Die Anklage erwähne auch die\nentsprechenden Vorgänge (HA Bd. I Bl. 47 R und 49), Auch das\naufgehobene Urteil sei nach dem Sachverhalt (HA Bä.. III Bl. 230)\nund offensichtlich auch in den Strafzumessungsgründen (HA Bd. III\nBl. 235) von der gleichen Auffassung ausgegangen. Nur die rechtliche Würdigung sei unvollständig gewesen. Sämtliche ProzeRbeteiligten stünden auf dem gleichen Standpunkt:\n\nDie von dem Tatrichter vertretene Auffassung ist, wie die:\nHauptakten ergeben, unzutreffend. Die Anklageschrift ist nach\nihrem eindeutigen Inhalt nicht davon ausgegangen, daß sich der\nAngeklagte beim Ankauf des einen Mantels in bösem Glauben befunden habe. Dies ergibt sich daraus, daß IL» unter Nr. 2\n(HA Bd. I Bl. 47) angeklagt war, Kr dadurch, daß er ihm den\n\ngestohlenen Mantel verkaufte, betrogen zu haben. Damit läßt die\n\n\"Anklageschrift klar erkennen. daß sie sich lediglich auf den\nvom Angeklagten nicht angekauften Pelzmantel .zuidessen Absatz\ner mitwirkte, bezog. Andernfalls hätte sich die Anklageschrift,-\ndie davon ausging, daß KriD beim Ankauf gutgläubig war. mit\nsich selbst in Widerspruch gesetzt. Auch das Ermittlungsergebnis\nbestätigt dies. Es erwähnt den Vorgang des Ankaufs des Pelzmantels durch Kr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines\nvon LM gegenüber Kr begangenen Betrugs (HA Bd. I Bl. 49).\nDie dem Angeklagten zur Last gelegte Hehlerei wird lediglich\ndarin erblickt, daß Kr den Koffer, in dem sich der andere\nPelzmantel befand, an sich nahm und bei dessen Absatz an die .\nEheleute Kg mitwirkte (HA Bd. I Bl. 49). Nach Nr. 5 der Anklageschrift war Krug» allerdings angeklagt, fortgesetzt und\ngemeinschaftlich handelnd eine Sache, von der er wußte, daß sie\ndurch eine strafbare Handlung erlangt war, an sich gebracht..\n\nund bei deren Absatz mitgewirkt zu.haben. Die fortgesetzte Hehlerei hat die Anklageschrift jedoch ersichtlich darin erblickt,\ndaß der Angeklagte zunächst den - Später an die Eheleute Kg\nveräußerten - Mantel an sich genommen und dann bei dessen Absatz mitgewirkt hat. Ob es rechtlich zutreffend war, diesen\nVorgang als eine fortgesetzte Hehlerei zu würdigen, ist in\ndiesem Zusammenhang unerheblich.\n\nFür die Bejahung der Frage, ob eine Tat Gegenstand der\nAnklage ist, ist es nicht genügend, daß sie in der Anklageschrift _\nerwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgungswille\nder Anklagebehörde sich hinsichtlich einer bestimmten Person\nauf diese Tat erstreckt. Das Hauptverfahren darf wegen dieser\n-Tat nur gegen denjenigen eröffnet und eine Verurteilung 2u\nStrafe nur gegen den ausgesprochen werden, der nach der Anklage\nwegen dieser Tat verfolgt werden soll (§§ 151, i55 Abs. 1 StPO).\nDamit sind die Grenzen einer möglichen Umwandlung der Anklage\nund einer Aburteilung bestimmt (88 155. Abs. 2, 264, 265 StPO):\nEine darüber hinausgehende Einbeziehung von Vorgängen in die\nstrafgerichtliche Verfolgung würde den für das deutsche Strafverfahren wesentlichen Anklagegrundsatz verletzen, dadurch Un-\n\nsicherheit über Umfang und Richtung des Verfahrens hervorrufen und so u.3. die Verteidigung untragbar erschweren.\n\nDie in der Sache ergangenen Eröffnungsbeschlüsse halten\nsich an diese Grenzen, Der Beschluß vom 30. August 1956\nentspricht der Anklageschrift. Lorra wird auch'hirr zur last\ngelegt, Kraiiip beim Ankauf des einen Pelzmantels betrogen\nzu haben (HA Bd. I Bl. 99). Der Eröffnungsbeschluß vom 11. August 1956 bezieht sich seinem Inhalt nach auf das Ansichnehmen\nund Mitwirken zum Absatz des anderen Pelzmantels durch Kragge.\nEs kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß der der Hehlerei\ndurch Ankauf des Mantels seitens des Angeklagten zugrunde liegende Vorgang nicht zum Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gemacht worden ist. Demgegenüber ist es unerheblich, ob sämtliche Prozeßbeteiligten auf einem anderen Stand\npunkt stehen. Das Vorliegen einer Anklage ist eine wesentliche\nund unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung. Es wäre auch ohne\nBedeutung, wenn das aufgehobene Urteiler Strafkammer, wie ihr\nnunmehr angefochtenes Urteil meint, eine andere Auffassung gehabt haben sollte. Übrigens ergibt das frühere Urteil nicht,\ndaß dies der Fall gewesen ist. Der Tatrichter führt (UA S, 14)\nausdrücklich aus, der Angeklagte habe dadurch, daß er beim\nAbsatz eines Pelzmantels mitwirkte, Hehlerei begangen, und\nbegründet dies Lediglich damit, daß er den einen Mantel an die\nEheleute Kiew verkauft habe. Inwiefern das Landgericht der f\nStrafzumessung auch eine weitere Behlerei, begangen durch den\nAnkauf des anderen Pelzmantels, sugrunde gelegt haben soll, ist\naus den Urteilsausführungen in keiner Weise ersichtlich.\n\nIm übrigen wird die vom Landgericht in dem jetzt angefoch“\ntenen Urteil vertretene Meinung, der Angeklagte habe die beide\nHehlereifälle, die es dem Schuldspruch zugrunde legt, (Ankauf d\neinen Pelzmantels, Mitwirkung bein Absatz des anderen), in fol!\ngesetzter Handlung begangen, durch die bisherigen Urteilsfeststellungen in keiner Weise getragen. Der Tatrichter führt dei\n\nder rechtlichen Würdigung hierzu aus, daß die beiden Hehlerei”\n\nEt\nwirt Er\n\nur\nFr\nMe\n\n[an vr URN 17 Eur\n..\n.\n\num,‘\n\nfälle auf einen einheitlichen Vorsatz zurückzuführen seien. da\nder Angelilagte von Anfang an entschlossen gewesen sei, das Diebesgut des Li zu hehlen. Der Darstellung des Sachverhalts ist\njedoch ein einheitlicher Vorsatz nicht zu entnehmen. Zur Mitwirkung zum Absatz des zweiten Pelzmantels ist es durch das Zusammentreffen besonderer Umstände auf Grund eines völlig neuen Vorgenges gekommen, der mit dem Ankauf des ersten Mantels in keinem\nZusammenhang steht und den ersichtlich der Angeklagte auch nicht\nhat voraussehen können. Die Strafkammer hat den Begriff der\nfortgesetzten Handlung, insbesondere den des Gesamtvorsatzes,\nverkannt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann im Ankauf\n\ndes einen und der Mitwirkung zum Absatz des anderen Mantels\n\nkein einheitlicher Vorgang im Sinne des § 264 StPO gesehen\nwerden. Daher wäre der Ankauf des einen Pelzmantels auch unter\ndiesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand der Anklage.\n\nEine Verurteilung wegen Hehlerei, begangen durch den Ankauf des Pelzmantels kann, wie der Bundesgerichtshof bereits in\ndem früheren Urteil’ ausführte, nur auf Grund einer Nachtragsanklage erfolgen.\n\nDaher mußte das Verfahren wegen Fehlens einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung insoweit eingestellt werden.\nDas Urteil mußte aber auch hinsichtlich der - im übrigen rechtsbedenkenfrei erfolgten - Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, begangen durch Mitwirkung\nzum Absatz des anderen Pelzmantels an die Eheleute Kg, in\nvollem Unfang aufgehoben werden, da das Landgericht den An-\n\n-\n\n-J\n\ngeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt\nhat.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-396-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-16/4-str-396-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.474515+00:00"}}