{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-16_4_StR_115_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"4 StR 115/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bat dr Bundesgericht sho f eine Rechts- j\nfrage entschieden und will anschließend ein Oberlandesgericht '\nebenso entscheiden, so ist es hieran nicht dadurch gehindert,\ndaß ein anderes Oberlandesgericht nachträglich vom Bundeserichtshof abgewichen ist, ohne ihm die Sache vorzulegen\nIm Anschluß an BGHZ 15, 151.) - Dagegen besteht die Vor-\n\n:legungspflicht, wenn der Bundesgerichtshof bisher nicht ent-\n\nschieden hatte.\n\nStPO §§ 327, 467 Abs. 2\n\nDas nur mit der Auslagenentscheidung (§ 467 Abs. 2 StPO)\nbefaßte Berufungsgericht darf über die Tatfrage keine neuen\nBeweise erheben. Es hat vielmehr insoweit die Entscheidung\nnur an Hand der Urteilsgründe des Erstrichters nachzuprüfen.","text_plain":"x\nfi: %\nu\n\nes\n.“ .\n\nwere\n\nDe Zu 4 Kir\n.. ie»\n“\n\nm,\n\n.,\n\n...\n\nNachschlagewerk: Ja Y i\n\nAmtliche Sammlung: ja 2257 082\n\nGva § 121 Abs. 2\n\nBat dr Bundesgericht sho f eine Rechts- j\nfrage entschieden und will anschließend ein Oberlandesgericht '\nebenso entscheiden, so ist es hieran nicht dadurch gehindert,\ndaß ein anderes Oberlandesgericht nachträglich vom Bundeserichtshof abgewichen ist, ohne ihm die Sache vorzulegen\nIm Anschluß an BGHZ 15, 151.) - Dagegen besteht die Vor-\n\n:legungspflicht, wenn der Bundesgerichtshof bisher nicht ent-\n\nschieden hatte.\n\nStPO §§ 327, 467 Abs. 2\n\nDas nur mit der Auslagenentscheidung (§ 467 Abs. 2 StPO)\nbefaßte Berufungsgericht darf über die Tatfrage keine neuen\nBeweise erheben. Es hat vielmehr insoweit die Entscheidung\nnur an Hand der Urteilsgründe des Erstrichters nachzuprüfen.\n\nBGH, Beschl.v. 13. Mai 1959 - 4 StR 115/59 Schöffenger .Dortmund\nLandger. Dortmund\n\nOLG Hamm\n\nF 4 StR 115/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Hans-Wilhelm S t EED aus Cu- TE,\ndort geboren am. ED ED,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.)\n\nvom 16. Januar 1959 \"(1 Ss 1455/58) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 durch den\nSenatspräsidenten Dr..Rotberg und die Bundesrichter Dr.Seibert,\nHoepner, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht\nin Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wechselte das Hinterrad seines Motorrollers gegen das Reserverad aus. Vier Tage nach der Radsuswechslung nahm er den Invaliden Wilhelm BED als Besleitfahrer auf seinem Motorroller mit. Während der Fahrt\nlöste sich das Hinterrad des Fahrzeugs und sprang ab. Der\nAngeklagte und BP kamen zu Fall; BEE wurde erheblich verletzt. - Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei\nwurde festgestellt, daß die Schrauben, durch die das Hinterrad an der Bremstrommel befestigt gewesen war, herausgerissen\nwaren. — Nach der Einlassung des Angeklagten war er nach\nder letzten Auswechslung bis zum Unfall etwa 150 kn ge-\n“ahren, ohne irgend eine Lockerung des Hinterrades zu\nvemerken.\n\n-\n\nnn men\nER\n\n-2-\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten, nach Anhörung\nvon vier Zeugen und eines Sachverständigen und nach drei\nHauptverhandlungen, auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Der Freispruch geschah, wie die Urteilsgründe\nergeben: \"mangels Beweises mit der Kostenfolge aus\n§ 467 StPO\". Dem Angeklagten war nicht mit der erforderlichen Sicherheit seine Einlassung zu widerlegen, daß\ner die Schrauben nach dem Erwerb des Rollers nicht ausgewechselt habe. Daher ging der Tatrichter zu Gunsten\ndes Angeklagten davon aus, er habe darauf vertrauen können,\ndaß es sich um die fabrikmäßig eingebauten Schrauben\nhandelte und daß diese die erforderliche Festigkeit besaßen. Da dem Angeklagten ferner nicht zu widerlegen war,\ner sei nach der letzten Auswechselung des Hinterrades\nnoch etwa 150 km ohne Wahrnehmen einer Lockerung des\nHinterrades gefahren, \"war nach alledem nicht festzustellen, daß für ihn der Unfall vermeiäbar war\".\n\nDer Angeklagte legte gegen das Urteil \"hinsichtlich\nder Kosten\" Berufung ein (Bl. 70 d.A.).\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte der Verteidiger, erneut Zeugen und den Sachverständigen zur Tatfrage zu hören. Der Beweisamtrag wurde\nabgelehnt, weil die Beweiserhebung aus den Gründen des\nUrteils des Oberlandesgerichts in Hamm - WW 1958, 839 -\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Bl. 88 d.A.).\n\nDas Landgericht verwarf sodann die Berufung des Angeklagten. Die Strafkammer hat unter anderm ausgeführt,\nsie sei in einem Fall wie hier darauf beschränkt, die\nKostenentscheidung des Schöffengerichts allein an Hand\nder Urteilsgründe auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das\nBarufungsgericht sei jedoch nicht befugt, in der Sache\nselbst neue Beweise zu erheben oder die erhobenen Beweise\n\n- 3 -\n\nselbständig zu würdigen. Der Angeklagte könne auch nicht die\nErhebung neuer Beweise insoweit verlangen, als er dadurch\ndartun wolle, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht im\nSinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr vorliege\n(entgegen OLG Koblenz, NJW 1958, 354). Das Landgericht\n\nhat dann weiter dargelegt, deß nach den Urteilsgründen des\nSchöffengerichts nach wie vor ein begründeter Verädacht gegen\n\nden Angeklagten bestehe.\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und die\n\n‚Verletzung des Verfahrensrechts (unzutreffende Ablehnung\n\ndes Beweisamtrags) und des sachlichen Rechts gerügt. Dio\nRevision weist darauf hin, der Angeklagte erstrebe nicht\ndie Feststellung, daß er wegen erwiesener Unscauld hätte -\nfreigesprochen werden müssen, sondern, daß gegen ihn kein\nbegründeter Tatverdacht mehr vorliege.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision für\nunbegründet und möchte sie verwerfen. Es sieht sich jedoch\nAaran gehindert durch die bereits erwähnte Entscheidung\nAes Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. September 1957\nFW 1958, 354 Nr. 23) und hat daher die Sache gemäß 8 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1959, 552\nzr. 37)»\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung sind indes nicht\ngegeben.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in BGHSt 7, 153 ff entschieden, nach Angeklagte seine mangels Beweises erfolgte\nFreisprechung /nit Rechtsmitteln anfechten kann. Dort ist\n<erner ausgesprochen, daß wegen des Nebenpunktes des Auslagenersatzes (§ 467 Abs. 2 StPO) keine weiteren Beweise\nin der Sache selbst zu erheben seien (S. 157). Dies wird\nauch in der Entscheidung des Senats vom 17. September 1958\n- 4 StR 73/58 - (VRS 16, 374, 375) zum Ausdruck gebracht.\n\n-4-\n\nHiervon weicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nin Koblenz (HiJW 1958, 354 Nr. 23) allerdings, wenn auch\nvielleicht nur unbewußt, ab. Dadurch war aber das Oberlandesgericht in Hamm nicht gehindert, so zu erkennen,\nwie der Bundesgerichtshof vorher bereits entschieden hatte.\nJenes Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz nötigte\nnicht zur Vorlegung. Diese Entscheidung hätte, weil sie\nvon der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abwich, ohne dessen Anrufung so nicht ergehen dürfen.\nSie biläet deshalb auch kein Hindernis für die dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. auch Schäfer bei Iöwe/Rosenborg, 20. Aufl.,\nAnm. 15 e zu § 121 GV6). Andernfalls müßten die Oberlandesgerichte alle Sachen auch dann immer wieder dem Bundesgerichtshof vorlegen, wenn sie sich dessen Ansicht anschließen wollten, nur weil einmal eine abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ergangen ist (BGHZ 15, 151,\n\n153), Das ist zur Sicherung der Rechtseinheit und damit\nzur Wahrung des § 121 Abs. 2 GVG nicht erforderlich.\n\nNun hat allerdings der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einen zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung\nbestimmten Beschluß vom 13. März 1959 (MDR 1959, 505) eutschieden: \"Die Vorlegungspflicht gemäß § 120 Abs. 3 GVG\nntfAällt nicht deshalb, weil die Entscheidung, von der\nabgeviichen werden soll, ihrerseits unter Nichtbeachtung\näer Vorlegungspflicht von der Entscheidung eines anderen\nÜberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen\nist\",\n\nDiese Entscheidung steht hier nicht entgegen. Denn sie\nbezieht sich auf die Vorlegungspflicht nach § 120 Abs. 3 GVG\nin Staatsschutzsachen. Sie betrifft das Verhältnis zwischen\n\nMn... ....\n\n[tr\nv7\n\n-5_-\n\ndem einziginstanzlichen Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nund den Strafsenaten der Oberlandesgerichte, soweit sie\ngemäß § 120 Abs. 1 GVG tätig werden, und damit in diesen\nFällen an die Stelle des Bundesgerichtshofs treten. Die in\ndem jetzt vorgelegten Fall strittige Rechtsfrage des allgemeinen Strafrechts hat der Bundesgerichtshof als höheres\nGericht und Wahrer der Rechtseinheit bereits entschieden.\nWollte sich - wie hier - ein Oberlandesgericht der Auffassung\ndes Bundesgerichtshofs anschließen, so konnte es dies tun,\nohne daran durch eine frühere, vom Bundesgerichtshof abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts\ngehindert zu sein. Wenn es dann in seinem Erkenntnis auf\ndie bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist, so wird dadurch die Gefahr einer Rechtsverwirrung ausreichend gebannt. - Anders ist es allerdings,\nwenn der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage noch nicht\nbefunden hatte. Dann besteht für das Oberlandesgericht, das\nvon der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts bezüglich derselben Rechtsfrage abweichen will, uneingeschränkte Vorlegungspflicht aus § 121 Abs. 2 GVG auch\n\ndann, wenn jenes andere Oberlandesgericht unter Außerachtlassung seiner Vorlegungspflicht entschieden hatte (Schäfer,\nAnn. 16 £ zu § 121 GV6). Der Fall widersprechender Enischeidungen von Obergerichten ist dor Abweichung der Senate\ndes Bundesgerichtshofs untereinander vergleichbar. Für\n\nsie muß daher der Grundsatz des Beschlusses des Großen\nSenats für Strafsachen vom 7. November 1955 (BGHSt 10,\n\n94, 96) entsprechend gelten, demzufolge die Vorlegungsvflicht nicht deshalb entfällt, weil der zuletzt befaßte\nSenat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen\nwill, der seinerseits zuvor ohne Vorlegung von der Entscheidung eines dritten Senats abgewichen war. Ein solches\n\num\nnm je ST en\n\nop\n\nur\nPa\n\nWine cr”\n\n2: a.\nZe Piece Be r\n. ‘ . “ “\n\nask\n\na\nN te nn he A\n\n-\n\nIE =\n.\n\nn Tıi\npr\n\nnen\" 2 .\n\nWITT er gt\n\n“ne\n\nne En re nn\n... .\n”r\n\n.:\n\n-6-\n\nVerhalten gleichgeoräneter Gerichte würde die Rechtseinheit\ndurch Fortbestand unvereinbarer Entscheidungen erheblich\nstören und damit auch der Rechtssicherheit abträglich\nsein.\n\nNach alledem war die Sache dem vorlegenden Gericht\nzur eigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\nAuch der Generalbundesanwalt hat die Voraussetzungen\ndes § 121 Abs. 2 GVG verneint.\n\n\"Zusätzlich sei bemerkt: Das vom Oberlandesgericht in\nKoblenz angeführte Urteil des Senats vom 14. Juni 1956\n(4 StR 159/56 = IM Nr. 30 zu § 23 StGB) betraf eine andere\nVerfahrenslage. Dort hatte der Bundesgerichtshof in einer\nvon ihm vorher erlassenen Entscheidung ein Landgerichtsurteil zur Frage der Strafaussetzung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und dadurch in diesem Umfang’\ndem Tatrichter die Entscheidungsfreiheit in der Sache\nselbst zurückzegeben. Hier aber kann das nur mit der Auslagenentsch. idung befaßte Berufungsgericht (§ 327 StPO)\nzur Frage, ob noch ein begründeter Tatverdacht bestand\noder nicht, keine neuen Beweise erheben. Damit würde dem\nBerufungsrichter auf dem Umweg über die Anfechtung der\nKostenentscheidung eine Prüfung zugemutet, die dem freisprechenden Erstrichter nicht oblag, weil er schon ohne\nsie zum Freispruch kommen konnte (BGHSt 7, 153, 155; vgl.\nauch Eb. Schmidt, Randziffer 23 vor § 296 StPO). Das Berufungsgericht hat vielmehr an Hand der Urteilsgründe\ndes Gerichts des ersten Rechtszuges nachzuprüfen, ob die\nAuslagenentscheidung nach dem Inhalt der Sachentscheidung\nzu billigen ist oder nicht.\n\nDarin liegt nicht notwendig eine Härte für den Angeklagten. Dieser kann unter Umständen sogar noch im Revisionswege eine Entscheidung dahin erreichen, daß nach den\n\nDE | {j\n\nvom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen ein\ntegründeter Tatverdacht in Wirklichkeit nicht bestand. So\nhat der Senat in dem bereits genannten Erkenntnis vom\n\n17. September 1958 (VRS 16, 374, 378) unter Abänderung des\nUrteils der Strafkammer die dem Beschwerdeführer erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Landeskasso auferlegt.\n\nIn BGHSt 11, 383 ff hat allerdings der Bundesgerichtshof\n- im Fall einer Revision der Staatsanwaltschaft - dem Tatrichter die Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts aufgegeben ($. 387). Dort handelte es sich aber um die Frage eines\netuaigen Eingreifens der in § 467 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz StPO genannten Ausschlußtatbestände des entsprechend\nanwendbaren Gesetzes vom 14. Juli 1904. Es ging also nicht\num Fragen, die hier zur Erörterung stehen.\n\nRotberg j Seibert Bundesrichter Hoepner ist\nAurch Urlaubsabwesenheit\nam Unterzeichnen verhindert\n\nLang-Hinrichsen Flitner Rotberg\n\n1.\n\n“ PA 2\nre Par ergs.d 343 “\nEr ze AR Der 2 Rr\n\n.\n- .\n\nss .,\nviehue.n,\nDee er DRS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-115-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-115-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.450877+00:00"}}