{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-15_4_StR_536_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-01-09","aktenzeichen":"4 StR 536/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Siehe Berichtigungsbeec..luß am Ende\n\n0:5 Urteiis!\n\n4_S$R_536/60 2154 001\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich Va aus SCHE,\ngeboren am U. ED WB in > ‚ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali EB ir der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EREEED> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 23, August 10960 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsnittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nFi\n\nEr tt RE un tr Dur Ba ar m u zu\n\nDer angeklagte ist durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Paderborn vom 15. Januar 1959 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in Tateinheit mit Fahren ohne rührerschein (§§ 242, 244 StGB, § 24 abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer\nZuchtnausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht\nverworfen (Fall I) und ihn unter Zinbeziehung der durch\nUrteil des erweiterten Schöffengerichts verhängten Zuchthausstrafe wegen Rückfalldiebstahls in zwei weiteren Fällen\n(II und III) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Auf diese Strafe hat das Landgericht sieben\nMonate Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie kevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Kechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nObowhl die Strafkammer gegen den Angeklagten, soweit\ndieser im Falle I verurteilt ist, als Gericht zweiten Rechtszuges, und soweit dieser in den Fällen II und III verurteilt\nist, als Gericht ersten Rechtszuges nach Verbindung beider\nSachen erkannt hat, ist der Bundesgerichtshof für die ganze\nkKevision zuständig (vel. BGH NJW 1955, 1198 Nr. 17; auch\nBGH NJW 1955, 1890 Nr. 18).\n\n£. Die Verfahrensrüge |\n\nBer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Sitzungsniederschrift über die Vernehmung des früheren Mitangeklagten\nVE in der öffentlichen Sitzung des erweiterten\nSchöffengerichts in Paderborn vom 15. Januar 1959 verlesen\n\nr\n\nworden ist, obwohl weder er noch sein Verteidiger der Verlesung zugestimmt hätten. Die vom »ngeklagten insoweit beantragte Protokollberichtigung ist abgelehnt worden.\n\nDie Rüge schlägt fehl.\n\nNach 3§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO darf die Vernehmung\neines Mitbeschuldigten durch die Verlesung der Niederschrift\nüber seine frühere Vernehmung ersetzt werden, wenn der\nStaatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der\nVerlesung einverstanden sind. Dieses Einverständnis liegt\nnach der Sitzungsniederschrift vor (§ 274 StPO). Der Verfahrensrüge fehlte somit von vornherein die Grundlage. Ta\ndie Perichtigung der Sitzungsniederschrift abgelennt worden ist, ist es dabei auch verblieven. Die verfahrensrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) eingegangenen\nRevisionsrechtfertigungen vom 9. Januar 1961 und 17. Januar\n1961 sind unbeachtlich,\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Tie Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuld\nspruch lassen keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die\nVerurteilung des Angeklagten durch das erweiterte Schöffengericht mit der Verwerfung der Berufung im Falle I bestätigt\nhat. Die Urteilsausführungen ergeben insoweit, daß es von\nder Zueignungsabsicht des Angeklagten voll überzeugt ist.\n\nDas Landgericht war nicht verpflichtet, die Beweisanzeichen\nanzugeben, auf Grund deren es sich seine Überzeugung gebildet hat (§ 267 Abs.l Satz 2 StPO). Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die-mögliche- Beweiswürdigung der Strafkammer\nsind unzulässig. Ihr liegen weder Denkfehler noch Verstöße\n\ngegen krfahrungsregeln zugrunde. Damit erledigen sich die\nEinwendungen der Revision gegen den Schuldspruch., Ihre\nBezugnahme auf Eingaben des Vaters des Angeklagten ist\nunzulässig.\n\n2. Auch die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nStrafausspruch lassen keinen durchgreifenden Rechtsmangel\nerkeunen. Die Angriffe der Revision darauf, daß das Landgericht die Untersuchungshaft nicht voll angerechnet hat,\ngehen fehl. Die nevision verkennt, daß die wegen der Fälle\nII und III erlittene Untersuchungshaft nicht \"wegen Fluchtverdachts\" nicht voll angerechnet worden ist, sondern deswegen, weil der Angeklagte die Anordnung dieser Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, indem er der Auflage,\nsich regelmäßig bei der Polizei zu melden nicht nachkam\nund sich nach seiner polizeilichen Vernehmung wegen dieser\nDiebssähle mit unbekanntem Ziel entfernte, so daß er erst\nspäter an seinem neuen Wohnsitz ermittelt werden konnte.\nDiesen Umstand aber konnte die Strafkammer so, wie es gesch\nhen ist, rechtsbedenkenfrei verwerten. Die hkevision bringt\ninsoweit noch Tatsachen vor, die im angefochtenen Urteil\nnicht enthalten sind. Sie sind im !evisionsverfahren unbeachtlich. Die Feststallungen zu treffen, obliegt dem Tatrichter, und das Kevisionsgericht ist an sie gebunden.\n\n“ie in dem früheren Verfahren wegen der Straftat zu\n\nI erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht bis zum\nersten tatrichterlichen Urteil vom 15. Januar 1959 ganz,\n\nim übrigen nur teilweise angerechnet, indem sb berücksichtigt hat, daß die Berufung im Örgebnis unbegründet war.\n\nEs stellt aber keinen Xechtsfenler dar, wenn die Strafkamme\ninsoweit der Gefahr der Rechtsmitteleinlegung Kechnung getragen hat.\n\nNach alleden ist die XNevision zu verwerfen.\n\n£rumne Sauer Mertin\n\nLang-Hinrichsen zlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-09/4-str-536-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-09/4-str-536-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:21.429519+00:00"}}