{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-09_4_StR_490_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-09","aktenzeichen":"4 StR 490/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein\nverkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte _\n\nFahrzeug, so ist der Tatbestand des § 1 StVO nicht er-Züllt, j","text_plain":"2267 026\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStVO § 1\nGefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch sein\nverkehrswidriges Verhalten nur das von ihm gesteuerte _\n\nFahrzeug, so ist der Tatbestand des § 1 StVO nicht er-Züllt, j\n\nBGH, Beschl. v. 9.Januar 1959 - 4 StR 490/58 - OLG Celle\n\na Dr\n\n4_S0R 490/58\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Hans-Gerold B ED aus IB zeboran\nan ©. GE GE in Ira.\n\nwegen Übertretung des § 1 StVO\n\nhat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs durch den\nSenatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter\nKrumne, Dr. Seibert, Hoepner und Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n9. Januar 1959 beschlossens\n\nGefährdet oder beschädigt ein Fahrzeugführer durch\nsein verkehrswidriges Verhalten nur das von ihm\ngesteuerte Fahrzeug, sc ist der Tatbestand des § 1\nStYO nicht erfüllt,\n\nrundes\n\nmen bus zum van _\n\nDer Angeklagte fuhr im April 1958 mit einem \"gelichenen\"\nVolkswagen bei trockenem und hellem Wetter, aber böigem Wind,\nder senkrecht zur Fahrbahn wehte, mit einer Geschwindigkeit\nvon 90 km/st auf der Autobahn von Hamburg in Richtung Bremen.\nAls er gegen 9.30 Uhr auf einer leicht abfallenden Strecke\nein Waldstück durchfahren hatte, wurde sein Fahrzeug von dem\nWinde nach rechts abgedrückt. Da er nur wenig Übung im Fahren\nhatte - erbesaß den Führerschein erst seit rei Monaten -,\nkonnte er den Wagen infolge seiner geingen Belastung und\nhohen Geschwindigkeit nicht auf der Fahrbahn halten. Er\nschlug das Steuer zu sterk nach links ein. Der Wagen über--\nschlug sich, rutschte nach rechts über die Böschung hinunver\n\nund kam dort neben der Fahrbahn zun Stehen. Ver Angeklagte\nwurde dabei hinausgeschleudert und leicht verktzt. Das Fahrzeug wurde beschädigt.\n\nDer Amtsrichter v@p TED hat den Angeklasten wegen\nÜbertretung des § 1 StVO zu einer veldstrafe verurteilt.\nEr meint, der Angeklagte habe den Halter des Volkswagens\nfahrlässig geschädigt, weil er seine Geschwindigkeit nicht\ndem Zustand des Fahrzeugs, den Witterungsverhältnissen und\nseinem Fahrkönnen angepaßt habe. Er sei schon vor dem Unfall\nlange genug über freie Flächen gefahren, um den böigen Wind\nbemerken zu können. Er hätte deshalb wegen seiner geringen\nFahrübung langsamer und vorsichtiger fahren müssen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Celle die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs,\n2 GVG zur Enischeidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß\nder Eigentüner des vom Schädiger gesteuerten Fahrzeugs nicht\ndurch § 1 StVO geschützt werde, weil das Fahrzeug nur das\nnotwendige Mittel zur Verwirklichung dieses Übertretungstatbestandes bilde. Da im § 1 StVO nur der \"Andere, also nicht\nder Täter als Verkehrsteilnehmer, geschützt werde, müsse dieser mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug, ganz gleich wem es\ngehöre, von dem Strafschutz ausgeschlossen sein. § 1 StVO\nwolle weder das Eigentum als solches noch den Eigentümer\ngegen den Mißbrauch der dem Fahrer eingeräumten tatsächlichen\nVerfügungsgewalt schützen. Andernfalls würde sich der Führer\neines fremden Fahrzeugs durch jede nur leicht fahrlässig\nbegangene, auf Unaufmerksamkeit beruhende Verkehrswidrigkeit,\ndie zu einer nicht bloß geringfügigen Gefährdung des Fahrzeugs\ngeführt habe, der Bestrafung nach § 1 SiVO aussetzen. Schließ.-\nlich müßte sogar jeder Verkehrsteilnehmer, der durch schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr das von ihm getragene,\nunter Eigentumsvorbehalt gekaufte Zleidungsstück gefährde,\n\nnn\n\n4\n\nwi\n\nN\n\nwegen Übertretung dieser Verkehrsvorschrift verurteilt werden-\n\nkn einer entsprechenden äntscheidung sielit sich das\nOberlandesgericht in Celle durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 4. November 1953 (VRS 6, 56 = NIW\n1955, 1885) gehindert, das als \"Anderen\" im-Simne des § 1\nStVO auch den am Verkehr selbst nicht teilnehmenden Eigentümer des vom Schädiger gesteuerten Fahrzeugs betrachten\nwills\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVü zulässig.\n\nDer Auslegung des Oberlandesgerichts in Celle ist der\nVorzug zu geben, j\n\nZum Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a\nStGB) hat der Senat schon ausgesprochen, das zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes benutzte Fahrzeug werde\nals noiwendiges Mittel für die Durchführung der Tat nick\nvon dem Strafschutz mitumfaßt, der an sich auch zur Sicherung der am Straßenverkehr teilnehmenden Sachen geschaffen\nworden sei. Es stehe nämlich ebenso wie die Teilnehmer an\nder Straftat auf seiten des Täters und müsse deshalb gleichfalls aus dem Schutzbereich des Vergehenstatbestandes ausscheiden (BGHSt 11, 148, 1505 vgl. auch VRS 13, 474). Gleichartige krwägungen schließen die Anwendbarkeit der Übertresungsvorschrift des § 1 StVO aus, wenn nur das vom Täter\ngesteuerte Fahrzeug durch dessen verkehrswidriges Verhalten\ngefährdet oder beschädigt worden ist. Denn § 1 StVO enthält\neine allen anderen Verkehrsvorschriften übergeordnete Grundregel, die demseiben Zweck, der Sicherheit des Straßenverkehrs, dient wie sie und die deshalb auch für die Auslesung der die einzelnen Verkehrsvorgänge ordnenden Sonderbe--\nstimmungen maßgebend ist. Die im § 315 a StGB pezeichneten\n\nnur wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit der Vergehensstraie bedrchten Verkehrsverstöße verletzen, sofern auch\ndie übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser\nStrafvorschrift erfüllt sind, zugleich die Vorschrift des\n§ 1 StVO. Es besteht deshalb kein innerer Grund, das vom\nSchädiger geführte Fahrzeug im Nahmen dieser Bestimmung\nmehr zu schützen als gegenüber den gröberen Verfehlungen\ndes § 315 a StGB.\n\nAllerdings richtet sich § 1 StVO gegen sämtliche Verkehr\nteilnehmer, nicht bloß gegen Fahrzeugführer, so daß er auch\nohne Benutzung eines Fahrzeugs übertreten werden kann. Das\nrechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage; denn wenn die Übertretung durch Führen\ndige Mittel, ohne das der Fahrzeugführer den Tatbestand des\n§ 1 StVO ebensowenig verwirklichen kann wie den des § 315 a\nStGB,\n\nDen vom Senat vertretenen Standpunkt hat schon das Reic\narbeilsgerichtin seinem Urteil vom 8. November 1939 einge--\nnommen (VAE 1940, 28). Diese Entscheidung lehnt zwar die\nAnnahme eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2\nBGB ab; sie befaßt sich aber entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Neustadt auch mit dem strafrechtlichen\nGehalt der Grundregel des § 25 RBStVO (jetzts § 1 StVO).\nDenn sie führt ausdrücklich aus, das Fahrzeug, mit dem der\nVerkehrsteilnehmer die Gefährdung anderer herbeiführe,\nstehe außerhalb des Schutzbereichs des § 25 RStVO, weil\nes.nur das Mittel bilde, mit dem der Verstoß gegen diese\nBestimmung verübt werde. Der Eigentümer des Fahrzeugs nehme\nin dieser Eigenschaft gegenüber dem fahrlässig handelnden\nFahrer nicht an Gem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz\ndes } 25 teil. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichte in Dresden (VAE 1959, 258. 364) und München (VAE\n1957, 521) stützt sich im wesentlichen auf den Wortlaut\ndes § 1 StVO, der den Anwendungsberäich nicht auf die anderen\n\"Verkehrsteilnehmer\" beschränke, sondern jeden \"Anderen\",\nd.h. alle durch den Straßenverkehr in ihrem Rechtskreis\nbeeinträchtigten Personen, einbeziehe,. Zu diesen gehöre\nauch der Eigentümer des vom Schädiger geführten Fahrzeugs.\nDer naleliegende ‚Gedanke, das notwendige Mittel zur Begehung der Tat aus dem Schutzbereich der Strafbestimmung\nauszuschließen, ist in diesen Entscheidungen nicht erörter\nworden.\n\nDie Rechtsauffassung dieser Oberlandesgerichte berücksichtigt den Sinngehalt des § 1 StVO nicht genügend. Er\nsoll nämlich die vom Straßenverkehr ausgehende Gefährdung\neinzelner abwehren. Wer zur Erhöhung der mit der Benutzung\nöffentlicher Straßen unausweichlich verbundenen und deshalb\nvon der Allgemeinheit hingenommenen Gefahren schuldhaft\nbeiträgt, siellt sich in Gegensatz zu den \"Anderen\", die\ngegen eine solche Belästigung strafrechtlich geschützt\nwerden sollen. Wird nun dieser strafbare Beitrag durch\nverkehrswidriges Führen eines Fahrzeugs geleistet, so\nsteht auch dieses notwendige Angriffsmittel im Gegensatz\nza dem geschützten Rechtskreis der \"Anderen\", Wird es durch\ndas Fahren seines Führers beschädigt oder gefährdet, so kann\nes derum allein - ebenso wie der Schädiger selbst — nicht in\nden strafrechtlichen Schutz einbezogen werden. Wen es gehört,\nist für diese Frage bedeutungslos. Der Zigentüner nimmt — mit\noder olıne sein Wissen, gewollt oder ungewollt - durch sein\nFahrzeug an der unerlaubten Gefahrerhöhung auf seiten des\nTäters teil und gehört deshalb nicht zu dem geschützien\nPersonenkreis.\n\nDieser Schlußfolgerung widerspricht auch nicht die\nRechtsprechung, nach der die Insassen des vom Täter gestzusrten Fahrzeugs stets \"Andere\" im Sinne des § 1 StVO sind\n(RG VAE 1936, 2275 Oberlandesgericht in München in VAE 1937;\n347). %emı nämlich der Eigentümer des Fahrzeugs während der A:\njeder \"Andere\" geschützt. tefährdei oder beschädigt der\nTäter durch seine Fahrweise Gesundheit, Kleidung oder\nGepäck des Fahrzeugeigentümers, so ist diese Vorschrift\ngegenüber dem Fahrer anwendbar, söfern nicht ein anderer\nStraftaibestand verwirklicht ist. Etwas anderes gilt allerdings für das Vergehen des § 315 a StGB, in dessen Bereich\nalle Insassen durch den Begriff der Gemeingefahr schlechthin von dem Strafschutz ausgeschlossen sind (BGHSt 11, 199).\nJedoch wird im Rahmen des § 1 StVO auch der Insasse, der\nsich an der Tatausführung, z.B. durch Beeinflussung der\nFahrweise, beteiligt, nicht geschützt, weil er bei der unerlaubten Gefahrerhöhung nitwirkt. Er scheidet deshalb ebenso\nwie der Haupttäter aus dem Schutzbereich der Übertretungsvorschrift aus. Aus der gleichen Erwägung kann auch der Insasse in seiner Eigenschaft als Eigentümer des bei der Tat\nbenutzten Fahrzeugs nicht an dem Strafschutz teilnehmen,\nsoweit dieses Fahrzeug während der Fahrt vom Täter schuldhaft neschädigt oder gefährdet wird, während der Rechtsgüterkreis des Eigentümers im übrigen Schutzgegenstand des § 1\n\ntVO bleibtg denn nur sein Fahrzeug wird in der Hand des\nSchädigers zum notwendigen Mittel der Erfüllung des Übervretungstatbestendes. Diese Unterscheidung ist entgegen der\nMeinung des Oberlandesgerichts in Neustadt innerlich wohl\nbegründet.\n\nMit Recht weist das Oberlandesgericht in Celle in seinem\nVorlegungsbeschiuß euch darauf hin, daß weder das Eigentum\nals solches g2schützt noch der WiRbrauch der Verfügungsgewalt\n\n&urch § 1 StVG verhindert werden soll. sondern nur die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkenrs, wenı sie\nsich in der dort bezeichneten Weise offenbart,\n\nDer Senat verbleibt im übrigen gegenüber dem in der Besründung des Vorlegungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt\nbei seiner Auffassung, daß die gegenteilige Auslegung auch\ndeshalb zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen\nwürde, weil die Strafbarkeit nach ihr davon abhängen würde,\nob der \"äter das lahrzeug, mit dem er den äußeren Yatbestand der Übertretung verwirklicht, zufällig bereits voll\nbezahlt hat oder ob es noch auf Grund eines Bigentumsvor--\nbehalts den Verkäufer gehört (vgl. BGHSt 11, 148, 150).\nWenn Hartung (JR 1958, 265) es für möglich hält, im letzten\nFall durch eine auf das Verkehrsstrafrecht beschränkte,\numfassendere Auslegung des im bürgerlichen Recht geltenden\nEigentunsbegriffs zu helfen, so muß darauf hingewiesen werden, daß dadurch eine Unterscheidung in die Rechisordnung\nhineingetragen würde, die zu der Bedeutung der mit ihr gelösten Rechtisfrage nicht in einem angemessenen Verhältnis\nstünde und zu einer allgemeinen Unsicherheit über einen\ngrundlegenden Begriff unserer Rechtsordnung führen könnte.\n\nZutreffend führt schließlich das Oberlandesgericht in\nCelle noch aus, daß die Meinung des Oberlandesgerichts in\nNeustadt eine unerwünschte Erweiterung des Anwendungsbereichs\ndes § 1 StVO zur Folge haben könnte. Der Vorspruch zur Stras-.\nsenverkehrsordnung mahnt zu einer maßvollen Handhabung der\nVerkehrsvorschriften, weil ihre kleinliche Anwendung dem\nersirebten Ziel, alle Verkehrsteilnehmer zu einer echten\nGemeinschaft zu erziehen, hinderlich sein würde. Dieser\nForderung würde die vom Oberlandesgericht in Neustadt ver--\ntretene, allzu weite Auslegung des § 1 StVO nicht gerecht,\n\nNach alledem ist der aus dem enischeidenden Teil dieses\nBeschlusses ersichtliche Rechtsgrundsatz in Übereinstimmung\nmit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auszusprechen,\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-490-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-490-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.491171+00:00"}}