{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-09_4_StR_432_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-09","aktenzeichen":"4 StR 432/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\" , str 432/58\n\n2262 077 b\n\nIm Namen des Volkes\n\n:-In der Strafeache\ngegen\n\nden Arbeiter Paul FH EEE zu: Ho üori\ngeboren an. ED BD, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Torigesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nrat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangertellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkauntsz\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanögerichts in Hagen vom 3. September 1958 wird verwoxten.\n\nZr hat die Kosten seines Rechtsmittele zu tragen.\n\nIhn wird die in dieser Sache seit dem 4. September 1958\nerlittene Uniersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Im Jehre 1936\nwurde er wegen eines versuchten und zwei vollendeter Verbrechen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3, in einem Fell in Tateinheit mit einem\nsolchen nach § 175 a Nr. 1 StGB zu einen Jehr Gefängnis verurteili; ferner 1940 wegen fortgesetzten Vergehens gegen\n§ 185 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu einen Jahr und\nvier Monaten Gefängnis. Bei dem ersten Geschehen waren die\nOpfer Jungen im Alter von 9 bis 12. Jahren, im zweiten Fall\nwaren es Mädchen in jugendlichem Alter.\n\nDas Landgericht - Jugenäschutzkanmer — hat den Angeklagten\nnunmehr wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren,\nteilweise in Tateinheit mit schwerer Unsucht zwischen Männern\nsu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren: und sechs Monaten verarteilt,\n\nSeine Revision rügt die Verleizung \"formellen und materiellen\nTechts\" unl wendet sich mit besonderen Angriffen gegen den\nStrsleusspruck.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2\nSuiz 2 StPO) und daher uäbeachtlich. Die Sachbeschwerde greift\n„ı2a% durch.\n\nWach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von Dezember 1955 bis November 1957 an Jungen vergangen. Das erste\nOpfer war der damals erst acht Jahre alte Peter Bo,\nin dessen Familie der Angeklagte häufig verkehrte. Im Jahre 1955\nbrachte Peter zeinen Spielgefährten, den 10 Jahre alten Karlbeinz HeulB wit, der zunächst dem Treiben nur zuschaute\noder als \"Wachtposten\" eingesetzt wurde. Etwa nach einen Jahr\nösten sich Peter und Kari-Heinz beim Onanieren am Glied des\nangeklagten ab. Im Sommer 1957 wurde der 12 1/2 jährige\nLotusr BEP in den \"Kreis\" mit einbezogen. Die Jungen rieben\n\n3.\n\nabwechselnd am Geschlechtsteil des Angeklagten. Einige Zeit\ndanach geaellte sich der 12 Jahre alte Gerhard TE Hinzu,\nder aber meist nur zuschaute. An zwei Treffen nahm schließlich\nauch der 15 Jahre alte Hans-Dieter WEM tätig nit teil.\n\nDie Strafkammer hat einen ärztlichen Sachverständigen\nzugezogen und in Übereinstimmung mit diesen dargelegt, daß\nder abartige Trieb des Angeklagten keinen Krankheitswert i.S»\ndes § 51 StGB habe; der Angeklagte sei allenfalls ein Psychopath. Jedenfalls sei weder sein Einsichtsvermögen noch sein\nHemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt\ngewesen,\n\nGegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden.\nAuch im übrigen ist das Urteil bedenkenfrei.\n\nDer Tatrichter hat zwar nicht in allen Fällen die Mindestzani der für erwiesen erachteten Einzelvorkommnisse erwähnt.\n30 spricht er bei den Jungen Peter Bei und Karl-Heinz\nHo von einer \"im einzelnen nicht mehr feststellbaren\nUnzahl von Einzelhanälungen\" (S. 7 UA). Doch sinä auch diese\nTaten zeitlich genügend umgrenzt. Die Art ihrer Ausführung ist\nNinveichend beschrieben. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der\nSchuidumfang zum Nachteil des Angeklagten größer als wirklich\ngegeben bemesen woräen ist. Bei der besonäeren Gestaltung des\nFalles kann daher diese Art der Feststellungen rechtlich nicht\nbeanstandet werden (vgl. RG LZ 1915, 847 Nr. 32; BGH 1 StR\n648/53 vom 19. Jenuar 1954 und 4 StR 408/58 vom 4. Dezember 1958);\nDie Revision hai in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen\nerhoben.\n\nDie Strafzumessung ist gleichfalls rechtlich bederkenfrei.\nDas Landgericht hat den beiden Vorstrefen kein allzu schweres\nGewicht beigemessen, weil sich der Angeklagte seitdem während\neiner beechtlichen Zeitspanne straffrei geführt habe. Dieser\nImstend sowie sein einsichtsvolles Geständnis brauchten jedoch\n\n- u\n.\ns\n\ny\n\naen Tatrichter nicht zur Bewilligung mildernder Umstände zu nötigen.\ngr hat vielmehr als Grund für deren Versagung auf die ungewöhnliche\ngtärke und Verwerflichkeit der verbrecherischen Betätigung des Angeklagten hingewiesen, auf die lange Dauer seines Treibens, däje\nHäufigkeit seiner Verfehlungen und die erhebliche sittliche Beeinzrächtigung der beteiligten Jungen. An den Antrag des Stautsanwalts war das Gericht nicht gebunden (vgl. § 155 Abs. 2,\n\nHalbs. 2 StPO). — Das Landgericht erwähnt am Schluß der Strafzumessungserwägungen die Notwendigkeit, \"dem spezial- und generalpräventiven Gebot der Abschreckung Genüge zu tun\". Der Zusanmenhang\nder Zumessungsgründe ergibt jedoch deutlich, daß der Abschreckungs-\n} gedanke keineswegs als übergeordneter Gesichtspunkt, sondern nur\nneben anderen Umständen und lediglich in letzter Linie mit herangezogen worden ist (v@l. S. 8 oben, 9. UA).\n\nBe te See Da a ui\n\nNach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nEs ee ee\n\n| Rovbarg . »- Krume ‘ Seibert\nHoepner Leng-Hinrichsen\n\n1: — —T|€—r——a“\n\nww","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-432-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-432-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.472784+00:00"}}