{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-09_4_StR_423_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-09","aktenzeichen":"4 StR 423/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\nernoN\n29° * ı\nEEE SE Ze ”\nRN‘ ww,‘ ni\n2v .’ “.\n13 -”\n.%y\n\n4 StR_423/58\n\n— nen um\n\nIm Namen\n\n2262 076 '\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Automechaniker Johann T Ze aus\nSCENE, dort geboren am MB. ,\n\n2. den Elektrowickler Horst G.\n\naus Scimumm ,\nPR 3\n\ndort geboren am W.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nüberstaatsanwalt\nLandgerichtsrai\n\nJustizangestellte\n\n<\n\nTür Recht srkannts\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nKrumme\nBr. Seibert\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nHoepner\nals beisitzende Richter,\n\nDr. Dr. WB in ser Verhandlung,\n\nDr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nr\nals\n\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-\n\nvorwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nIp\n13\n\nae:\n\n—.\n\nG_\n\n1\n\n-\n\nDer Angeklagte TB fuhr in der Nacht vom\nFastnachtsamstag zum -sonntag 1958 gegen 3 Uhr morgens mit\nseinem Opel-Personenwagen in Begleitung seiner Ehefrau und\ndes Mitangeklagten CB in SB auf der : 1,50 m\nhreiten, mit Kopfsteinen bepflasterten, trockenen, von\n\ntraßenlampen beleuchteten ICEEEEEEMD Straße \\Bundesstraße Nr. 51) mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st in\nRichtung Stadtmitte. Er folgte in einem Abstand von etwa .\n\n10 m einem ebenso schnell fahrenden, hellgrünen Personen-\n\nwagen - Marke Peugeot 403 -, der von der Ehefrau He .\ngesteuert wurde. Kurz:vor einer Gastwirtschaft sah die\nFahrerin dieses Wagens auf dem rechten Bürgersteig den angesrunkenen Arbeiter Jakob Fe der sich torkelnd auf die\nFahrbahn und die gegenüberliegende Straßenseite zubewegte.\nSie bremste ihr Fahrzeug ab, um ihn vorbeizulassen, Als\nTORE auf der Fahrbahn links von ihrem Wagen stehen blieb\nund, mit den Händen in der Luft herumfahrend, auf sie zukommen wollte, entfernte sie sich mit mäßiger Geschwindigkeit,\nohne vorher angehalten zu haben. Während sie ihren Wagen\nabbremste, war Tim bis auf 4 bis 5 m herangekommen\nunä’wich damn scharf nach links aus. Dabei stieß er den auf\nder Fahrbahn torkelnden Fußgänger mit dem rechten Vorderteil seines Wagens an. Tip fiel hin und erlitt eine\nGehirnblutung, an der er noch am selben Tage siarb. Die\n\n:Blutuntersuchung ergab bei ihm einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,11 °/oo zur Zeit des Unfalls.\n\nDas Fahrzeug des Angeklagten TED wurde aurch\nden Zusammenstoß an der rechten Vorderseite an mehreren\nStellen eingebeult. Die rechte vordere Radkappe hatte sich\ngelöst und rollte auf den Bürgersteig.\n\nBeide Angeklagten bemühten sich zunächst um den\nVerletzten. Dann suchte GP die Radkappe und lagte sie,\nvon TEE unbemerkt, in den Wagen. Bei einem gleich\nnach dem Unfall herbeigekommenen Verkehrsstreifenbeamten\nmeldete er sich als Zeuge und sagüe, der Verunglückte sei\nvon einem vor dem Wagen TED fahrenden dunklen Personenwagen, Typ \"Versailles\" angefahren worden. Daß er selb\nim Wagen von TEE» gesessen hatte, verschwieg er und\nerwähnte auch die abgesprungene Radkappe nicht. TE :\ngab ebenfalls an, daß der Sturz des Fußgängers von einen\nihm vorausgefahrenen Wagen verursacht worden sei. Er selbst\nsei nur an dem schon am Boden Liegenden vorbeigefahren. Die\nBeschädigungen seines Fahrzeugs seien beim Herausfahren\naus der Garage entstanden.\n\nu IE ER\n\nAls am folgenden Tage die Suchanzeige nach dem Per- '\nsonerwagen, Typ \"Versailles\" im Rundfunk bekanntgegeben\nwurde, meldete sich Frau HElB, deren Fahrzeug sich\nals völlig unbeschädigt erwies.\n\nDas Landgericht nat Ti wesen fahrlässiger\nTötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die Vollstreckung der Strafo wurde zur Bewährung\nausgesetzt. GEB erhielt wegen Begünstigung eine Geldstrafe\nvon 30 000 f£rs.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt und Verletzung dss sachlichen Strafrechtis gerügt.\n\nDie Rechtsmittel müssen Erfolg haben.\n\n2 2\n\nPr\n\n“\n“nr\n\n3\n217\nDE\n\nDT EN\n\n* De\n\nREXE\n\na4:\nLZuuVeR 7 7 027\n\n%\n\n-r\n.. “\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte Tun\nsei leichtfertig und unachtsam, offenbar infolge starker\nErmüdung, zu dicht auf den vor ihm fahrenden Wagen aufgefahren. Das nicht hastige Bremsen der Frau HD hate\ner nicht mit genügender Sorgfalt beobachtet und daraus\nfalsche Schlüsse gezogen. Dadurch sei er gezwungen worden,\nseinen Wagen scharf nach links zu ziehen. Dapei habe er\ndie Fahrbahn nicht beobachtet. Wenn er genügend sorgfältig\ngewesen wäre, hätte er, da er ja nur in kurzem Abstand hinter dem Fahrzeug der Frau HB gefahren sei, sehen müssen, wie der Fußgänger die Fahrbahn betrat; er hätte die\nUrsache für das Abbremsen des vorausfahrenden Wagens erkennen, ebenfalls sofort bremsen müssen und nicht weiter auffahren dürfen. Insbasondere habe er nicht einfach nach\nlinks ausbiegen dürfen, ohns sich zuvor davon überzeugt\nzu haben, daß die Fahrbahn auch frei sei.\n\nDiese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\n. Das Urteil legt nicht ausreichend dar, inwiefern\n. der Angeklagte iin den Unfall schuldhaft dadurch\nverursacht hat, daß er auf 4 vis 5 m an den vorausfahrenden\nWagan herangefahren ist. Es erörtert nämlich nicht, ob er\ngle weitere Annäherung um nur 5 m bei seinem vorher einge-\n\n. haltenen Abstand von 10 m noch hätte verhindern können,\n\nobwohl sein Fahrzeug während der Reaktions- und Bremsan-Sprechzeit von etwa einer Sekunde noch mit unverminderter\nGeschwindigkeit weiterfuhr und der Peugeot-Wagen während\ndieser Zeit seine Fahrt schon verlangssmte. Aus der geringen Verminderung des Abstandes 1äßt sich angesichts\nder Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st nicht ohne weiteres\ndarauf schließen, daß der Angeklagie das Aufleuchten des\n\nBremslichtes vor ihm zu spät bemerkt und infolgedessen\nnicht rechtzeitig gebremst habe.\n\n2. Das Landgericht hat ferner nicht berücksichtigt,\nü6E TO sus dem Aufimchten des Bremslichtes nicht\nnotwendig auf ein vor dem Peugeoi-Wagen auftauchendes Hindernis zu schließen brauchte, weil Frau Hi> ihr Fahrzeug nur langsam, nicht hastig abbremste. Er hätte dieses\n\"Verhalten vielmehr - ohne Verschulden - mangels anderer\nAnhaltspunkte auch dahin auslegen können, daß Frau Hub\nnur rechts heranfahren und dort anhalten wollte, z.B. um\ndie auf der rechten Straßenseite nahe der Unfallstelle\nliegende Gastwirtschaft (BWMW-Bräu) aufzusuchen.\n\n3. Ebenfalls bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, TOD habe, \"da er ja nur in kurzem Abstand\nhinter dem Wagen der Frau HB gefahren sei\", den besrunkenen Fußgänger beim Betreien der Fahrbahn sehen und\ndeshalb erkennen müssen, aus welchen Gründen Frau H>\nihr Fahrzeug abhremse. Hierbei hat der Tatrichter die gerade bei dem geringen Abstand erfahrungsgemäß besonders\nnaheliegende Möglichkeit nicht erwogen, daß der Fußgänger\ndem Blick des linkssteuernden Angeklagten durch den vorausfahrenden Wegen in dem entscheidenden Augenblick entzogen\nworden sein kann.\n\nAnhaltspunkte dafür, daS TEE den hin- und\nherschwankenden Betrunkenen schon vorher auf dem Gehweg\nin der Nähe des Bordsteins hätte beobachten und deshalb\ndie Gefahr hätte erkennen können, daß er alsbald auf die\nFahrbahn vorkeln werde, sind den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen. Ebensowenig ist ersichtlich, ob er den Fußgänger\nbei größerer Aufmerksamkeit noch rechtzeitig mitten auf der\n\n\\’ 6 ..\n\nFahrbahn neben dem Wagen der Frau HB Hätte bemerken\nund den Zusammenstoß alsdann durch weiteres Ausweichen nach\nlinks auf der sehr breiten Straße hätte vermeiden können.\n\n4. Nach alledem muß die Verurteilung des Angeklagten\n\nTORE su fgshoken werden.\n\nDas Landgericht wird nunmehr auch zu üntersuchen\nhaben, ob der Angeklagte schon vor dem Abbremsen des Fahrzeugs der Frau DD |) schuldhafterweise zu dicht hinter\ndiesem Wagen gefahren ist, zumal es Nacht war und in der\nDunkelheit Entfernungen Schwerer zu schätzen sind, überdies\nwährend der Fastnachtszeit häufig größerer Verkehr auf den\nStraßen herrscht. Der reine Bremsweg des Opelwagens beirug\nbei seiner Geschwindigkeit von 50 km/st unver Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 6 m/sec® ungelähm 15 m, so\ndaß der Anhalteweg bedeutend länger war als der vom Angeklagten eingehaltene Abstand von 10 m.\n\nDer Führer eines nachfolgenden Fahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, einen solchen Abstand von dem vorausfahrenden zu wahren, daß er einen Zusammenswoß vermeiden\nkann, wenn dieser plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit\nsiark herabsetzt. Ob hier eine von der höchstrichterlichen\nRechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Verpflichtung\ngegeben war, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen\n\n- werden (vgl. zu dieser Frage: BGH in VRS 5, 556 £; 597,\n\n609 2; BayObI& in VRS 4, 216; 13, 231; X& in VRS 11, 455,\n457; VRS 12, 126). Ebensowenig ersichtlich ist, ob der\nAngeklagte sich dem Peugeot-Wagen, _ zulässigerweise - 50\nweit genähert hat, weil er im Begriff war, ihn zu überholen,\n\nw“\n\nund ob er an der gefahrlosen Ausführung dieses Vorhabens\nnur durch das plötzliche, für ihn nicht voraussehbare\nAuftauchen des betrunkenen Fußgängers auf der Fahrbahn\ngshindert worden ist.\n\n’\n„\n&\n\nEs’wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung ':\n\n“ eine Besichtigung der Unfallstelle bei Nacht unter gleichen\n\nBeleuchtungsverhältnissen wie zur Unfallzeit mit Fahrver- :\nsuchen vorzunehmen und sich der Hilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen zur Beurteilung der noch zu klärenden\nTragen zu bedienen.\n\n5. Die Verurteilung des Mitangeklagten GEB wegen\nBegünstigung muß hiernach ebenfalls aufgehoben werden, Die\nvon diesem Beschwerdeführer erhobenen Rügen brauchen nicht\nerörtert zu werden. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sie selbst zu würdigen.\n\nDer Tatrichter wird ferner zu prüfen haben, ob die\nAngeklagten den Tatbestand des § 145 d StGB verwirklicht\nhaben, weil sio dem Polizeibeamten vorgetäuscht haben, daß\nder verunglückie Fußgänger von dem Führer eines vorausfah-\n\n\"renden Wagens angefahren worden sei (vgl. BGHSt 6, 252;\n\nLind.-Möhr. Nr. 2 zu § 145 d; K@ in WARS 10, 453, 457).\n\n8\n\nFreilich ist diese Vorschrift nur anzuwenden, soweit die\n\nTat nicht nach anderen Vorschriften mit Schwererer Strafe\nbedroht ist.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nist erkrankt und kann\n\ndeshalb nicht unterschreiten.\n\nRotberg Krume\n\nRotberg\nHoepner Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-423-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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