{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-07_4_StR_473_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"4 StR 473/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtlichs Sammlung: ja\n\nStVO §§ 1, 10\n\nnm: R\na\n\nDas Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich -\n\n“\n\nverboten.\n\nBGE, Beschl. v. 7. Jamuar 1959 - 4 SiR -473/58 -\n\n- AG Wiedenbrüch\nCIG Ilamm\n\nwur irn mh mn sem De Den rn ma mer de markt\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden rn Wladimir H EEE DE | geboren\n«> ai in Wein; Kreis Oi.\n\nwegen Übertretung der §§ 1 und 10 StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Rotberg und der Bundesrichter\nKrume, Dr, Seibert, Prof.,Dr. Lang-Hinrichsen und Hoepner\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n7. Januar 1959 beschlossen:\n\nDas Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten.\n\nassr Dar Da Fin wert base am Dur ber Dan tn ren m\n\nDer Angeklagte Zuhr am 4. November 1957 morgens gegen\n6,40 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Überholfahrbahn der\nAutobahn Gütersloh — Wiedenbrück dem Ruhrgebiet zu. Seine\nFahrgeschwindigkeit betrug 120 km/st. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte ein Voikswagen hinter\neinem Kombiwagen, der sich anschickte, zwei auf der rechten\nSeite fahrende Iastzüge zu überholen. Diese wollte auch der\nVolkswagenfahrer, der noch 200 - 300 m von dem letzten Last--\nzug entfernt war, im Anschluß an den KXombiwagen überholen.\nEr blieb deshalb auf der linken Fahrbahnseite, obwohl ihn\nder Angeklagte durch Warnzeichen mit der Lichthupe veranlassen wollte, wieder nach rechts hinüberzufahren. Darauf\nüberholte der Angeklagte ihn auf der rechten Fahrbahnseite\n\nDIRT TE ER En\n\nund fuhr zwischen ihm und dem letzten Lastzug durch. als die.\nse beiden Fahrzeuge nur noch 50 bis 1C0 m von einander eut--\nfernt waren. Der überholte Volkswagenfahrer bremste sein\nFahrzeug ab.\n\nPER TI\n\nDer Amtsrichter in Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen\nÜbertretung der §§ 1 und 10 StVO zu einer Geldstrafe von\n100 DM verurteilt. är ist der Überzeugung, daß der hngeklagte‘;\nnicht - wie dieser behauptet hatte — in einem Notstand gehandelt, sondern \"freiwillig\" rechts überho","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtlichs Sammlung: ja\n\nStVO §§ 1, 10\n\nnm: R\na\n\nDas Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich -\n\n“\n\nverboten.\n\nBGE, Beschl. v. 7. Jamuar 1959 - 4 SiR -473/58 -\n\n- AG Wiedenbrüch\nCIG Ilamm\n\nwur irn mh mn sem De Den rn ma mer de markt\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden rn Wladimir H EEE DE | geboren\n«> ai in Wein; Kreis Oi.\n\nwegen Übertretung der §§ 1 und 10 StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Rotberg und der Bundesrichter\nKrume, Dr, Seibert, Prof.,Dr. Lang-Hinrichsen und Hoepner\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n7. Januar 1959 beschlossen:\n\nDas Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten.\n\nassr Dar Da Fin wert base am Dur ber Dan tn ren m\n\nDer Angeklagte Zuhr am 4. November 1957 morgens gegen\n6,40 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Überholfahrbahn der\nAutobahn Gütersloh — Wiedenbrück dem Ruhrgebiet zu. Seine\nFahrgeschwindigkeit betrug 120 km/st. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte ein Voikswagen hinter\neinem Kombiwagen, der sich anschickte, zwei auf der rechten\nSeite fahrende Iastzüge zu überholen. Diese wollte auch der\nVolkswagenfahrer, der noch 200 - 300 m von dem letzten Last--\nzug entfernt war, im Anschluß an den KXombiwagen überholen.\nEr blieb deshalb auf der linken Fahrbahnseite, obwohl ihn\nder Angeklagte durch Warnzeichen mit der Lichthupe veranlassen wollte, wieder nach rechts hinüberzufahren. Darauf\nüberholte der Angeklagte ihn auf der rechten Fahrbahnseite\n\nDIRT TE ER En\n\nund fuhr zwischen ihm und dem letzten Lastzug durch. als die.\nse beiden Fahrzeuge nur noch 50 bis 1C0 m von einander eut--\nfernt waren. Der überholte Volkswagenfahrer bremste sein\nFahrzeug ab.\n\nPER TI\n\nDer Amtsrichter in Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen\nÜbertretung der §§ 1 und 10 StVO zu einer Geldstrafe von\n100 DM verurteilt. är ist der Überzeugung, daß der hngeklagte‘;\nnicht - wie dieser behauptet hatte — in einem Notstand gehandelt, sondern \"freiwillig\" rechts überholt habe.\n\nPEN Yon ..\n\na.\n\nAuf die Revision des Angeklagten. hat das Oberlandesge.-\nricht in Hamm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Es ist der Auffassung, daß das Rechtsüberholen auf der Autobahn auch dann\nunzulässig sei, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug viel- zu j\nfrüh und mtt9el zu geringen Geschwindigkeitsunterschied H\nzum Überholen eines anderen Fahrzeugs ansetze. An dieser F\nEntscheidung sieht es sich durch das Erkenntnis des Ober- |\nlandesgerichts in Frankfurt aM. vom 25. Juni 1958 „ 2 Ss\n337/58 — gehindert, an dem disses Gericht in seinem Urteil,\nvom 15. Oktober 1958 (NJwW 1958, 2076 Nr. 19) festgehalten\n' hat, In diesen beiden Urteilen hat das Oberlandesgericht\ndie Ansicht vertreten, es dürfe auch auf. der Autobahn rechts j\nüberholt werden, wenn eine Notwendigkeit und ein vernünf- £\ntiger Grund hierfür ersichtlich seien und die Gefährdung\nanderer ausgeschlossen sei;\n\nren en\n\nDie Voriegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDer Senat tritt der Auffasswig des Oberlandesgerichts\nin Hamm bei.\n\nDas Gebot des Linksüberholens (§ 10 Abs.. 1 Satz 1 StVO)\nbedeutet allerdings nicht, daß das Rechtsüberholen ausnahns- |\n\n&\n)\n}\nji\n\nera\n\n— wo\n\nrn en en mn\n\nem»\n\nlos verboten sei (RGSt 75, 2595 BGH in VRS 5, 607). £s muß\nvielmehr wie alle übrigen Verkehrsvorschriften unter Be--\nrücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage nach der Grundregel des § 1 StVO ausgelegt werden.\n\nEin Rechtsüberholen ist nicht nur zulässig, sondern\nsogar geboten, wenn der Vorausfahrende sich unter eindeutiger Anzeige seiner Fehrtrichtungsänderungsabsicht lang--\nsau zur Straßenmitte eingeordnet hat, um nach links in eine\ndort liegende Straßeneinmündung oder Grundstückseinfahrt\nabzubiegen (BGH in VRS-5, 5515 4 StR 207/58 vom 28. August\n19585 KG in VRS- 11, 703 016 Hamm in vRs 11, 453).\n\nAußerhalb des Schnellverkshrs der Autobahnen ist das\nRechtsüberholen nach der bisherigen höchstrichterlichen\nRechtsprechung auch sonst in besonderen Verkehrslagen\n- innerhalb eng gezogener Grenzen - für zulässig erachtet\nworden. So wurde bisher stets anerkannt, daß rechtsseitiges\nÜberholen zur Vermeidung einer vefährdung des auf der linken\nFahrbahnseite Fahrenden erlaubt sei (KG VRS 3, 260), ebenso,\nwenn sich der Überholende mit dem Überhoiten vorher ver-\n\nsiändigt hat (RG in JW 1937, 1822 Nr.’ 895 BGH in VRS 5,\n607). Außerdem wurde das Rechtsüberholen aber auch schon\ndann für statthaft angesehen, wenn das Verhalten des Links-.:\nfahrenden, ohne ausdrückliche Verständigung zwischen beiden,\nden Schluß zuläßt, daß er seine Fahrtrichtung beibehalten\nwerde (vgl. RGSt 73, 239; DRiZ 1929, Rspr Nr. 1825 JW 1930, _\n2870 Nr. 185 SchIHOLG in Verk.Mitt. 1957, 29). Das trifft\nnach der früheren Rechtsprechung besonders dann zu, wenn\nein Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig so weit links fährt,\ndaß dem Überholenden kein Raum zum gefahrlosen Vorbeifahren\nauf der linken Seite bleibt, und er sich selbst durch stärkste Warnzeichen nicht bewegen läßt, dem hinter ihm nahenden\nFahrzeugführer die linke Fahrbahn zur Überholung freizumachsen\n\n(RG in IW 1925, 487 Nr. 75 1937, 1822 Nr. 89; BayObI& in\nJW 1928, 1750 Nr. 4; vgl. auch BGH in VRS 5, 607). Dabei\nist den auf der rechten Fahrbahnseite Überholenden stets\nzur Pflicht gemacht worden, besondere Sorgfalt bei dem\n\nÜberholungsvorgang aufzuwenden, namentlich seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er sein Fahrzeug auf\nkürzeste Entfernung enhalten kann (vgl. RG in JW 1937, 1822 :\nNr. 895 BGH in VRS 5, 607). E\n\nOb diese Grundsätze angesichts des in den letzten Jahret\num ein Vielfaches gestiegenen Kraftfahrzeugverkehrs für den $\nällgemeinen Straßenverkehr, namentlich. auf vorfahrtberech- #\ntigten Hauptverkehrsstraßen, heute noch aufrechterhalten\n\nwerden können, kann hier dahingestellt bleiben.\n\nIm Schnellverkehr der Autobahnen muß jedenfalls streng\nan dem Gebot des Linksüberholens festgehalten werden; denn\nbei den dort gefahrenen, höchsten Geschwindigkeiten birgt ;\njedes Abweichen von dieser Regel die Gefahr schwerster E\nUnfälle in sich. Eine Veranlassung zum Rechtsüberholen tritt\nnämlich MB meist dann auf, wenn vor einem von hinten nahenden Fahrer bereits ein anderer Überholvorgang eingeleitet \\\nworden ist, der durch eine Rechtsüberholung gefahrbringend\ngestört werden könnte. Vor allem dann, wenn der Rechtsüberholende plötzlich zwischen dem auf der Überholbahn fahrenden und dem auf der rechten Fahrbahnseite sich bewegenden\nFahrzeug hindurchfährt, um auf der linken Fahrbahnseite\nweiterzufahren, wird infolge der für die hohen Fahrge-- \\\nschwindigkeiten verhältnismäßig geringen Entfernung der\nFahrzeuge voneinander: die hohe Gefahr eines Zusammenstoßes\nherbeigeführt, ;\n\n[2\n\nET\n\nHinzukommt, daß den beteiligten Fahrern kein zurerlässiges Verständigungsmittel zur Verfügung steht. Selbst\n\nRn Te TE rn\n\nen nm.\n\nMh Be hen iı 32 v7\n- kun |\n\nwenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer seine Überholahb--\nsicht durch Warnzeichen rechtzeitig kundtut, so kann er\n\nbei der Schnelligkeit, mit der sich die Verkehrsvorgänge\n\nauf der Autobahn vollziehen, meistens nicht klar erkennen,\n\nob der vor ihm auf der Überholbahn Fahrende sich von ihm\nrechts überholen lassen will. Er wird daher fast niemals\nsicher sein können, daß der Vorausfahrende 'nicht doch noch\nvor ihm nach rechts hinüberfahren wird. Unter Umständen\nkönnte dieser sogar dazu durch das plötzliche: Ausscheren\neines vor ihm, fahrenden Fahrzeugs nach links - das im Autobahnverkehr erfahrungsgem äß häufig vorkommt - gezwungen sein,\num ein Auffahren zu verhindern,\n\nAbgesehen davon könnte der durch eine Bechtsüiberholüng\nüberraschte Verkehrsteilnehmer ‘auch leicht in Verwirrung geraten und zu einer unbesonnenen Fahrweise veranlaßt werden,\näurch die er oder andere gefährdet werden. Mindestens könnte\ner sich — wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall - dazu\ngenötigt fünlen, sein Fahrzeug abzubremsen, wodurch wiederum\ndie Gefahr das Auffahrens für ein hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug begründet werden könnte.\n\nAlle diese Möglichkeiten zeigen, daß die zahlreichen\nGefahrenquellen, die der Schnellverkehr auf der Autobahn ohnehin mit sich bringt, durch das Kechtsüberholen noch erheblich\nerhöht werden, während der Überholende wegen seiner Fahrge.-\nschwindigkeit in aller Regel nicht in der Lage sein wird,\ndie Gefährlichkeit des Überholvorgangs durch Vorsichtsmaßnahmen ausreichend zu mindern. Eine Auflockerung des Gebots\ndes Linksüberholens ist daber für den Autobahnverkehr keines-.\nfalls zu verantworten. Die gelegentliche Notwendigkeit, die\neigene höhere Geschwindigkeit wegen Benetztaeins der Über.\n\nder Autobahnen durch elle Verkehrsteilnehmer in’ Kauf genonmen\n\nwerden. Nur das einfache. klare und einprägsame Verbot des\nRechtsüberholens auf Schnellstraßen wird den verkehrstechnischen und damit auch den verkehrserzieherischen Anforderungen des heutigen Schnellverkehrs gerecht,\n\nDer Senat ist deshalb der Auffassung, daß ein Rechtsüberholen auf der Autobahn nur dann hinzunehmen ist. wenn\nes zur Abwendung einer dringenden gegenwärtigen Verkehrsgefal\nunerläßlich ist. Ein solcher Fall wäre z.B. gegeben, wenn eir\neuf der Überholungsbahn fahrender Verkehrsteilnehmer einen\nZusammenstoß mit einem plötzlich vor ihm nach links hinüber-:\nfahrenden Fahrzeug nicht anders verhüten kann als durch Aus-.\nweichen nach rechts unä Weiterfahren in gerader Richtung,\n\nDer im entscheidenden Teil dieses: Beschlusses niederselegte Rechtsgrundsatz stimmt im wesentlichen mit der Stellungnahme des Generalbundesamwalts überein.\n\nRotberg Krunnme Seibert\n\nHoepner DLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/4-str-473-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/4-str-473-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.385112+00:00"}}