{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-01-07_4_StR_313_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"4 StR 313/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u»\nw\n\nFi\nee\nEn\nN.\n\nEada-\"\n\n,\n- 5\n\nES “ Jachsählagewerks ja\n\nBGH;,.\n\n‘ Ber Bemitzer einer bevorrecht igteh Straße jet 1 gögeniner. ve\n ‚Verkehirsteilnehmern, die auf einer einmündehden oder die: Vor\n\nSS Amtliche Samılungs je en\n, Amt. SE\n560815 ä\n\nfahr tstraße kreuzenden ‚nichtbevorrechtigten Straße herankom-\n\nwen, auch damn vorfahr'iberechtigt, wenn er in diese Straße ein-.\nbiegt, und zwar, so ‚Lange, bis er die Vorfahrtstraße mit „ger, \\\nganzen Länge seines Fehr vzeugs verlassen hat, En DZ\n\nB\n- 2. ’ '\nB z , .\n5 ! un .\n* . z. \\ b\ner ’ ' w\nx “ . “ ı\n“ %r , B -\nor x N .\n= . . Ka IF Be\n“. .- BE 17 Ba .\nEn .r\n\nBoschl« Fo. 1 Fänver. . 1959 -4 StR 313/58 - OIG Disseldort.\nKs NE » Schög Geldern. !\n\nBe sch luB_\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Walter R EEE zus Ve Dei CE\ngeboren am ED ED ir eE, Xıcis TEE,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter. Mitwirkung\n\ndes Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der. Bundesrichter Krume,\nDr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinriehsen und Dr. Flitner in\n\nder Sitzung vom 7. Januar 1959 nach Anhörung des Generalbundes-\n\nanwalts\nbeschlossen:\n\nDer Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf. einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt,\nund zwar so lange, bis er die Vorfahrtstraße mit der\n\n| ganzen Iänge seines Fahrzeugs verlassen hat.\n\n_Gründes_\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem schweren Lastzug, von.\nJssum her, auf der Neustraße von rechts der von Geldern nach\nWesel führenden Bundesstraße 58 zu, die dort die Ortschaft\nsssum umgeht, Er wollte nach rechts in die Bundesstraße in\nRichtung Geldern einbiegen. Die Neustraße läuft von Osten\nher srivzwinklig auf die Burdessiraße zu. Im rechten Winkel\n\nzu ihr Führt von Norden der \"Grüne Weg\"! ebenfalls zur Bundesstraße. Beide Straßen erweitern sich zu einem einheitlichen,\nunmittelbar in die Bundesstraße übergehenden Platz. Auf ihnen\nwaren vor diesem Einmündungsplatz schon zur Zeit des Unfalls\nDreieckschilder (Vorfahrt achten!) angebracht, während die\nBundesstraße als solche mit einem amtlichen Verkehrsschilä\ngekennzeichnet war.\n\nZu gleicher Zeit wie der Angeklagte näherte sich auf.\nder Bundesstraße aus der Gegenrichtung von Geldern her der\nLandwirt COMME auf einer Zugmaschine mit Anhänger dem Einmündungsplatz. Er wollte nach links in den Grünen Weg einbiegen und streckte deshalb seinen linken Arm in diese Richtung\naus. Da auf dem Grünen Weg ein Lastkrafiwagen nahte, schwenkse er sein 6 m langes Gefährt in großem Bogen nach links auf\nden Platz ein, um an den lastwagen vorbei auf die rechte Fahrbahnseite des Grünen Wegs zu gelangen. Den Lasizug des Angeklagten sah er erst im letzten Augenblick. Der Angeklagte\nhatte zwar die Fahrtrichtungsanzeige OB frünzeitie bemerkt, glaubte aber, dieser wolle nach links in die Neustraße\neinbiegen, aufder er selbst war, und fuhr deshalb weiter. Er\nkonnte seinen Lastzug nicht mehr rechtzeitig anhalten und erfaßte auf dem Einmindungsplatz, etwa 2,50 m vor der Bundesstraße, die Zugmaschine OEEEE mit dem Kühler seines Motorwagens und schob das Fahrzeug ein Stück vor sich her.\nHierdurch wurde OD leicht verletzt. Beide Fahrzeuge\nwurden beschädigt.\n\nDer Angeklagie erhielt vom Schöffengericht in Geldern\nwegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 100 IM, '\nweil er die Vorfahrt des Führers der Zugmaschine verletzt habe.\nSeine Berufung, mit der er geltend machte, er sei als der von\nrechts kommende Fahrer vorfahrtberechtigt gewesen, wurde vom\nLandgericht in Kleve verworfen.\n\nAuf seine Revision hat das Oberiandesgericht in Düsseldorf die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVE dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß dem\nTendwirt OB auch auf üer platzariigen Erweiterung der\nEinmünäungen der beiden nichibevorrechiigten Seitenstraßen\ndie Vorfahrt zugesvanden habe, weil er im Begriff gewesen\nsei, von der bevorrechtigten Bundesstraße in eine nicht bevorrechtigte Nebenstraße abzubiegen. An dieser EInischeidung\nsieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgex Pichts in\n‚Stuttgart vom 11, Mai 1956 - 2 8s 159/56 - (VRS 11, 391) ge-\n‚hindert, das in Übereinstimmung mit einer vom VI. ‚zivilsenat\ndes Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 30. Januar 1953\n(VRS 5, 176) geäußerten Ansicht angenommen hat, der Benutzer\neiner bevorrechtigten Straße habe die Vorfahrt nur so lange,\n‚als .er auf dieser weiterfahre, jedoch nicht mehr, wenn er von\n‚ihr in eine nichtbevorrechtigte Siraße einbiege.\n\n. Die iu dem Vorlegungsbeschluß vertretene Meinung ent-\n\"spricht der Stellungnahme des Reichsgerichts in RGSt 76, 44\nund wird nunmehr auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht\n(VRS 8, 376 unter Nr. 4), vom Oberlandesgericht in Oldenburg\n(NJW 1952, 756 Nr. 27) und im Schrifttum vor allem von Floegel/Hariung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 13 StVO Anm.\n32 geteilt, während Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl..\n$.13 Anm. 11 S. 880, wie früher das Kammergericht (VAB 1936,\n79), den gegenteiligen ‚Standpunkt einnimmt.\n\nDer Senat stimmt der Ansicht des Oberlandesgerichte, in\nDüsseldorf zus\n\nIs Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 StVO läßt keine\nEinschränkung der Vorfahriberechtigung erkennen. Für den Benutzer einer berorrechtigten Straße enthält das Gesetz nur\ndie im $ & Ans. 5 Satz 53 SLVO bestimmte allgemeine Beschrän-\n\na ERNEST\n\nam\n\nf>\n\nkung, nach der Jeder Verkehrsteilnehmer, bevor er nach links\neinbiegt, die ihm auf seiner Straße enigegenkommenden Fahrgeuge vorbeifahren lassen muß (vgl, FloegelHartung a. a. 0.\n$ & StVO Aum. 18).\n\n. Die gesetzliche Vorflahriregelung soll den zügigen Verkehr auf den Hauptiverkehrsstraßen gewährleisten und damit auch\nder Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Sie muß deshalb so\nausgelegt werden, daß die Benutzer der Vorfahrtstraßen sich\nnicht gegenseitig behindern, und dadurch die Erreichung des vom\nGesetz verfolgten Zwecks gefährden. Wenn der Benutzer einer\nVorfahrtstraße vor dem Einbiegen in eine nichtbevorrechtigte\n\nStraße warten müßte, bis die auf dieser Straße von rechts kom-\n\nmenden Fahrzeuge vorbeigefäahren sind, könnte der Verkehr auf\nder bevorrechtigten Straße vorübergehend gesperrt werden. Müßte er nämlich, um nach rechts einzubiegen, vor der Fluchtlinie\nder Seitenstraße wegen der geringen Fahrbahnbreite dieser Stra-\n\nBe halten, sc würden zwar die auf seiner Straße entge enkommen- Br\n8\n\nGen Fahrzeuge nicht beeinträchtigt, aber möglicherweise die ihm\nnachTolgenden Fahrer gehindert, geradeaus weiter zu fahren,\nwenn sie neben dem Binbiegenden keinen ausreichenden Platz mehr\nhätten, wm ihn zu überholen, weil aus der Gegenrichtung auf der\nVorfehrtistraße Fahrzeuge verkehren. Wenn der Benutzer der Vorfahrtstiraße nach links in eine kreuzende Nebenstraße abbiegen\nwollte, müßte er auf seiner Straße - falls sie breit genug. wäre, an ihrer Mittellinie - nicht bloß so lange warten, bis: der\nGegenverkehr vorübergefahren ist, sondern auch die von rechts\nauf der nichtboevorrechtigten Straße herankommenden Fahrzeuge\nvorbeifahren lassen. Unter Umständen müßte er auch während. des\nBinbiegens nach links mitten auf der Kreuzung nochmals anhalten, wenn nämlich von rechis auf der Nebenstraße plötzlich .\n\n\"weitere Fahrzeuge auftauchten, denen er die Fahrbahn abschnei-\n\nGen würde. Dadurch könnte je nach der Stellung und Länge seines Fahrzeugs, namentlich bei Lasizügen, sowohl der Verkehr\n\nsuf der Vorfahrtstraße als auch die Weiterfahrt der auf der\nkreuzenden Nehenstraße von iinks kommenden Fahrzeuge gehemmt\nwerden,\n\nAlle diese Gründe nötigen zu der Auslegung, daß der Benutzer der Vorfahrtstraße gegenüber den Verkehrsteilnehnern,\ndie auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder\nsie . kreuzenden en Straße fahren, auch dann\nvorfahrtberechtigt bleibt, wenn er in die Seitenstraße einbiegt.\n\nDieser Meinung ist nunmehr auch der VI. Zivilsenat -\n‚des Bundesgerichtshofs beigetreten. Er hat auf Anfrage erklärt,. daß er an seiner abweichenden Auffassung (VRS 5, 176)\nnicht mehr festhält,\n\nII. Die Vorfahrtberechtigung des Rinbiegenden besteht\ngrundsät zlich so lange, als er die Vorfahrtstraße \"benutzt\",\nalso bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines\nFahrzeugs verlassen hat. Auf der Kreuzung mit einer nichtibevorrechtigten Straße darf er daher innerhalb des von den\n- Fluchtlinien der Vorfahrtstraße pegrenzten Raumes ebenfalls\nvorfahren, weil diese Fläche zu beiden Straßen, der bevorrechtigten wie der nichtbevorrechtigten, gehört (BGH VersR\n1958, 784).\n\nFür den außerhalb der Pluchtlinien der Vorfahrtstraße\nliegenden Raum. sind zugächst die für diesen bestimmten ami-\n\nlichen Terkehrageichen maßgebend. Sind also vor dem Einmünaungsplaiz auf den. Seitenstraßen Dreieckschilder angebracht,\ndie sich nach den räumlichen Verhältnissen eindeutig auf die\nden Benutzern der Vorfahrtsiraße zustehende Vorfahriberech-\n\nsigung bezieven — was der Tatrichter im Einzelfall festzustellen haben wird — ,„ so müssen die auf Seitenstraßen herankommenden fahrer den aus der Vorfahrtstraße Abbiegenden auch auf dem\nFEinmündungsplatz in jeder Richtung verfahren lassen, bis er mit\nder gauzen Lönge seines Fahrzeugs in die von ihm gewählte Seitensiräaße eingefahren ist.\n\nSind solche Verkehrszeichen nicht vorhanden, so liegt\nzwar die Annahme nahe, ein flüssiger und reibungsloser Verkehr\nsei nur dann’ gewährleistet, wenn der aus der Vorfahrtstraße\nkommende Fahrer auch in diesem Falle zügig über den Einmün-.\ndungsplatz hinweg in die Seitensiraßen einfahren dürfe, ohne\nvon rechts nahende Fahrzeuge vorfahren lassen zu müssen. Dann\nkönne der Tührer eines längeren Fahrzeugs, namentlich eines\nLastzuges, niemals im Zweifel sein, ob er weit genug vorge-Zahren sei, um die Vorfahrtistraße ganz zu räumen, und er brauche sich auch nicht dem Vorwurf auszusetzen, zu weit auf den\nEinmündungsplatz gefahren zu sein. Solche Erwägungen können\nindes die Erweiterung des Vorfahrtrechts nicht hinreichend begründen. Der Führer eines langen Fahrzeugs muß ähnliche Schwierigkeiten auch in sonstigen Fällen meistern; denn er muß u. 2.\nvor der Überguerung von Straßenkreuzungen oder vor der Einleivung einer Ükerholung vor einer Kreuzung oder einer $traßenkurve abschätzen, ob er sein Vorhaben noch vor der Ankunft\neines anderen Fahrzeugs beenden kann. An den aus einer Vorfehrtstiraße abbiegenden Lasizugführer werden mithin keine unzumutbaren Forderungen gestellt, wenn von ihm verlangt wird,\ndaß er nach völligem Verlassen des durch ihre Fluchtlinien\nbegrenzten Verkcehrsraumes der bevorrechtigten Straße, dc he.\nnach dem Überfahren der Fluchilinie mit seiner ganzen Länge\nanhält, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren zu\nlassen,\n\nGegen eine ausdehnendere Auslegung der Vorfahrtberechtigung bestehen auch deshaib Bedenken, weil dann der außerhalb\nder Pluchtlinien der Vorfahrtstraße liegende Raum, anders als\nbei der Anwendung sonstiger Verkehrsvorschriften, z. B. des\n§ 8. Abs, 2 SiVO (vgl. BGH in VersR 1958, 784), so behandelt\nwürde, als gehöre er noch zu dem Verkehrsraum der Vorfahrtstraße. Das würde zu einer allgemeinen Unsicherheit über den\nInhalt der Vorfahrtregeln in den beteiligten Fahrerkreisen\nführen. Auch wären Irrtimer über die Vorfahrtlage im Einzelfall leicht möglich, besonders dann, wenn die platzartige Erweiterung einer Straßeneinmündung so weiträumig ist, daß sie\nden Eindruck eines selbständigen Öffentlichen Platzes erweckt;\n‚was vor allem einireien könnte, wenn inmitten des Platzes eine\nVerkehrsinsel liegt. Für diesen Fall aber eine Ausnahme von\nder Erweiterung des Vorfahrtrechis zu schaffen, ginge deshalb\nnicht an, weil eine solche Unterscheidung zu hohe Anforderunen an das Urseilsvermögen der am Straßenverkehr teilnehmengen Fahrer stellen würde. Dadurch würde die Sicherheit des\nStraßenverkehrs erheblich gefährdet. Dem Erfordernis der Zügigkeit des Verkehrs wird am besten durch eine möglichst einfache und susnahnslose Auslegung der Verkehrsvorschriften gedient. _\n\nWenn besondere Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen fehlen, muß es nach alledem auch auf dem Einmündungsplatz grundsätzlich bei der Regel \"rechts vor links\" bleiben.\n\nAllerdings sind die auf den Seitenstraßen von rechts nahenden\n\nFahrer zur gewissenhaften Beobachtung der Grundregel des § 1\nStVO verpflichtet, nach der alle Verkehrsteilnehmer sich so\nverhalten müssen, daß sie sich gegenseitig möglichst wenig\nbehindern. Falls der aus der Vorfahrtstraße Abbiegende infolge der Länge seines Fahrzeugs die Ausfahrt aus der rechien\n\nPausen\n\n.\n\nSeitensiraße versrerren oder den sonstigen Verkehr auf dem\nEiumindwmgsplatz zu sehr beengen würde, muß der von rechts\nkonmende Fahrer sein Interesse an einem schnellen Vorwärtskommen Surückstellen und den Abbiegenden vorfahren lassen,\ndamit dieser möglichst schnell über den Platz hinweg und in\ndie von ihm gewählte Seitenstraße gelangen kann. Indes sind\nauch in cinem solchen Fall die Verkehrspflichten-des an sich\nnach § 15 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten nicht grundsätzlich andere, als in sonstigen Fällen, in denen ein Vorfahrtberechtigter auf die Länge eines vor ihm einbiegenden Fahrzeugs Rücksicht nehmen und auf die Ausübung seines Vorfahrtvechts verzichten muß (vgl. OLG Hamn in VRS 10, 4695 BGH .\n\n4 StR 657/57 vom 6. Februar 1958).\n\n”\n-\n\nIn. Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwults ist hlemach auszusprechen, daß der Benutzer.\neiner Vorfahristraße auch dann vorfahriberechtigt bleibt,\nwenn er in eine nichtbevorrechtigte Straße einbiegt, und\nzwar solange, bis er mit der ganzen länge seines Fahrzeugs\ndie Vorfahrtstroße verlassen hat.\n\nRoiperg Krumme Selbert\nLang-Hinrichsen . \"Mitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/4-str-313-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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