{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-18_4_StR_448_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-18","aktenzeichen":"4 StR 448/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"'4_StR_448/58\n\n2256 024\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zigsrrenhersteller Wilhelm H EEE aus EEE,\nTandkreis HeiiD, dort geboren an WB. PP im\n\nvegen fahrlässigen Falscheides .\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\"Bundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEEEEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsamvalt Dr.Dr. GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Strafverfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\neruachsenen notwendigen Auslagen werden der Landes-\n\nkasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nm\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.\nDie Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt-\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nIm Eröffnungsbeschluß vom 3. Juni 1958 (HA Bl. 91) var\ndem Angeklagten zur Lapt gelegt, am 27. Februar 1952 vor dem\nAmtsgericht in Herford im Offenbarungseiäverfahren vorsätzlich\nfalsch geschuoren zu haben (Verbrechen nach § 154 StGB).\n\nDes Landgericht ist in der Hauptverhandiung zu der Jberzeugung gelangt; daß äem Angeklagten vorsätzliches Handeln\nnicht zur Last zu legen sei, hat.jedoch ängenommen, daß er\nden Eid fahrlässig falsch geleistet habe (§ 163 StGB). Fahrlässiger Talscheid ist mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem\nJahr bedroht. Gemäß § 67 StcB verjährt die Strafverfolgung\nvon Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als\n6reimonatizen Gefängnisstrafe bedroht sind,in fünf Jahren.\nNach § 68 StGB wird die Verjährung durch jede Handlung des\nRichters, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter\ngerichtet ist, unterbrochen. Wie die Hauptakten ergeben, ist\näie Anzeige gegen den Angeklagten am 15. November 1956 erstattei vorden (HA 31.1). Die erste richterliche Hardlung,\ndie in der Anordnung der Ladung eines Zeugen bestand, ist am\n13. August 1957 vorgenommen worden (HA Bl. 24 R). Die Annahme\näes Landgerichts, daß der Angeklagte sich. eines Meineids nicht\nschuläig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nPrist für die Verjährung einer strafbaren Handlung bestimmt\neich nicht nach: der ihr in anklageschrift und Eröffnungsbsschluß zuteil gerordenen, sondern nach der durch das tatsächliche Ergebnis der Haupiverhandlung gebotenen richterlichen\nBeurteilung (R6St 38, 426, 428; RG IW 1924, 1728 Nr. 14). Hiernech var Gie Tat zur Zeit der Vornahme der ersten richterlichen\nHandlung bereits verjährt»\n\n- 3.\n\nDas Verfahren muöte daher, da die Strafverfolgungsverjöheung von Amts vegen; und zwar auch in der Revisionsinstanz\nzu berücksichtigen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt verden. Wegen der Kosterpflicht der Landes-\n\ngen Auslagen des angeklagten\n\nkasse hinsichtlich der notbvend)\n(vgl. BGH 2 StR 150/57 vom 26. Juli 1957 bei Dallinger, MDR 1957,\n\n654).\n\nRotberg\nLeang-Hinrichsen\n\nKrumme Seibert\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-18/4-str-448-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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