{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-18_4_StR_390_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-18","aktenzeichen":"4 StR 390/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 390/58\n\n2256 074\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich R o ED zus Ev BD (Lanäkreis\nSO) , geboren an @. ED EB in KSEEEED (Kreis TE),\n\nwegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter, .\nObersteatsenwalt ED in der Verhandlung,\nOberstastsanwalt Dr.Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Rob gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Bielefelä vom 12.März 1958\n\nwird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nFür die gegen ihn verhängte Wertersatzstrafe von\n4.800 DM haftet in dieser Höhe der bereits durch\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. wärz 1958\nverurteilte Schiffsführer Georg BED (?\n\nals Gesamtschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\n)\n\nIe Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeini.lfe\nzur Zollhinterziehung in Tateinheit nit Vorteilsbeihilfe zur\nSteuerhinterziehung (§§ 396, 398, 401 b Abs. 1 AngO) zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe\nvon 200 DM (mit Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden.\nDie Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt, wobei, wie in den Urteilsgründen dargelegt wird,\nder § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB übersehen wurde (27 UA). Es wurde\nferner gegen den Angeklagten auf eine Wertersatzstirafe von\n4.800 DM erkannt. Außerdem wurde der ihm gehörige lLasikraftwagen \"Kagirus\"-Diesel, BR 59 - 5552 eingezogen (2 UA).\n\nIi. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts (29 Sen.-a.)»\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist, entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Sachrüge hat,\n\nvon einer Klarstellung abgesehen, k-inen Erfolg.\n\nIII. Der Beschwerdeführer Ro» ist Baustoffgroßhänäler\nund Halter eines lLastkraftwagens. Er war Qaran interessiert,\nzum Betrieb seines Fahrzeugs Dieselkraftstoff möglichst\nbillig zu erwerben. Anderseits suchte der Schiffsführer\nBEEEED einen ständigen Abnehmer solchen Kraftstoffs. Der\nAngeklagte bezog nach Verhandlung mit BEEEED von diesem von\nEnde 1954 bis Sommer. 1955 insgesamt mindestens 12.000 Liter\nDieselkraftstoff. Die an BEP dafür gezehlten Beträge lagen\nerheblich unter den Preisen, den die öffentlichen Zapfstellen\nfür Dieseldöl verlangten. Der Angeklagte Rob 1ieß den\nKraftstoff jeweils durch seinen Fahrer GI@> in Erg\n\nvon den Anlegeplätien des Tankboots dee Schiffsführers BED\n\nübernehmen.\n\n- 3 -—-\n\nMit diesem Kraftstoff? hatte es folgende 3ewanätnis:\n\nBED war von August 1954 bis September 1955 bei der\nFirma GP in Brei als Schiffsführer anfangs des Tankboots \"EEE\" und später des Tankboots \"Ep BI\" beschäftigt.\nBeide Boote waren Bunkerboote und von der Zollverwalturg § 15s\nschwimmende Zollvormerklager für Mineralöle zugelassen; in\nihnen durften Mineralöle daher unverzollt und unversteuert\ngelagert werden.\n\nDie Firma Esso AG in Hamburg unterhält in den norddeutschen Häfen kleine Tankboote mit einem Fassungsvermögen\nvon durchschnitilich etwa 100 000 Litern Kraftstoff, von\ndenen aus anlegende Schiffe mit Diesel- und Motorendöl betankt\nwerden. In dem Hafen von Bremen fuhr ein solches Esso-Tankboot\nim Auftrag der Firma SB, die mit der Firma Esso AG in einem\nAgenturveriragsverhältnis stand. Das Boot war mit Personal\nGer Firme GB pemannt. Das Hauptzollamt Bremen-West hatte\ndieses Boot zum Zollvormerklager bestimmt. Lagerinhaber dieses\nZollvormerklagers war die Firma CB -\n\nZweck eines solchen Zollvormerklagers ist es, zoilpflichtige Waren unverzollt aufzunehmen; die bedingt entstandene\nZollschuld des eingelagerten Zollguts (vgl. § 45 Abs. 2 26)\nwird vorgemerkt (§ 1 Abs. 3 ZVorm0O). Die Zollschuld wird dann\nunbedingt, wenn das Zollgut in den innerdeutschen freien Terkehr entnommen wird. Die bedingte Zollschuld - auch zugleich\ndie Mineralöl-Steuerschuld - fällt jedoch wieder fort, insoweit diese Tankboote in See gehende Schiffe mit Kraftstoffen\nbebunkern, die diese Seeschiffe außerhalb der Hoheitsgewässer\nder Bundesrepublik Deutschland verbrauchen. Diese Esso-Tankboote bebunkern jedoch nicht nur in See gehende Schiffe, aie\nAnspruch au? zoll- und steuerfreien Kraftstoff haben, sondern\nauch Fischerei-, Küsten- und Binnenschiffe, die ein solches\nVorrecht nicht genießen, da die von ihnen gebunkerten Mineral-\n\n-A-\n\nöle innerhalb des deutschen Hobeitsgebietee verbraucht werden.\nDa Ein- und Auslagerungen bei einem solchen Zollvormerklager\nder Zollaufsicht unterliegen, Zollbedienstete hierzu aber nicht\nin genügender Anzahl zur Verfügung stehen, werden Zollhilfspersonen durch Verpflichtung auf Zolltreue bestellt.\n\nDer bisherige Mitangeklagte Ri; seiner Zeit kaufaännischer Angestellter der Firma CB und seit dem 1.Januar 1955\nderen Prokurist, war zusammen mit BED auf Zolltreue verpflichtet worden und sollte BED in Auftrag der Firma cn\nüberwachen. Er stellte Ende 1954 im Tankboot Be einen unverbuchten Mehrbestand von 1.200 Litern Dieselöl fest. Dieses\nÖl wurde durch BEP und mit Hilfe von RB hinter dem Rücken\nder Zollverwaltung dem Tankboot entnommen und in einem landfesten Lager der Firma GB eingelagert. Durch diese Entnahme\nund Einlagerung hatten sich BEP und REED der gemeinschaftlichen Steuer- und Zollhinterziehung schuldig gemacht; sie sinä\nu.a. deswegen verurteilt worden (Urteil des Landgerichts in\nBielefeld vom 7.3.1958, Bl. 486 ff, Bd. III d«A.).\n\nDEE veschaffte sich außerdem weitere Kraftstoffmengen,\nohne hiervon seinen Vorgesetzten REED zu verständigen. Er\nwandte sich in einer nicht näher ermittelten Anzahl von Einzel-\n*ällen an die sein Bunkeröl übernehmenden Angehörigen der Besatzungen der von ihm bebunkerten Schiffe und vereinberte mit\nihnen, bei dem in Gang befindlichen Tankgeschäft eine bestimmte\nMenge Mineralöl - Dieselkraftstoff und Motorenöle - \"zurückzukaufen®. Die Besatzungsmitglieder der anlegenden Seeschiffe,\n\ndie mit unverzollten und .unversteusrten Mineralölen betrieben\nwerden, wollten gern Bargeld in die Hand bekommen, um in dem\nHafenviertel Bremens ihrem Vergnügen nachgehen zu können. Der\nSchiffsführer BEP wollte über unverzolltes und unversteuertes Mineralöl verfügen, um’ es hinter dem Rücken seines ve-\n\n1;\n\n-.-\n\n-5.\n\nschäftsherrn und der Zoll- und Steuerverwaltung in den freien\nVerkehr an Land zu bringen und zu eigenem Nutzen zu verkaufen.\nEr kaz so mit den Angehörigen der Schiffsbesatzungen überein; das Schiff, statt mit der vom Schiffseigner oder seiner\nReederei bestellten beziehungsweise ihnen in Rechnung gestellten Menge Mineralöl,mit einer um eiwa 1.000 oGer 1.500 1\ngeringeren Menge Öl zu bebunkern; gleichwohl quittierten die\nDesstzungsangehörigen über den Empfang äer vollen, von ikrer\nReederei zu bezahlenden Menge; BED fertigte einen Lieferschein über die volle Menge aus und reichte diesen seiner Firma\nGEB in; er trug in das HMineralöl-Abgabebuch auch die volle\nMenge als abgegeben ein und nicht die geringere, tatsächlich\nabgegebene Menge. An den tatsächlichen Lagerungsverhältnissen\nhinsichtlich des \"zurückgekauften\" Üls änderte sich nichts. Es\nhandelte sich um eine rein rechnerische Maßnahme. Den Besatzungsangehörigen zahlte Bi für je 1.000 1 Dieselöl einen \"Rückkaufpreis\" von 100 DM. BEE hatte sich hierdurch des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Schiffseigner und Reeder\nschuldig gemacht, deren Schiffe er betankte; er ist. deswegen\ndurch die schon erwähnte Entscheidung vom 7.3.1958 ebenfalls\nverurteilt worden.\n\nDer Angeklagte Rob ließ sich im wesentlichen dahin\nein, er habe den Bezug des Dieselöls für \"eine saubere Sache\"\ngehalten. Die Strafkammer hat jedoch die Überzeugung erlangt;\ndaR der Angeklagte, dies billigend, zumindestens mit der Möglichkeit rechnete, daß spätestens bei der Abgabe des Mineralöls an ihn (zu Händen des Fahrers) staatliche Abgaben — Steuern;\nrölle - hinterzogen wurden, und daß seine Abnahme des Üls\nder Tat DW förderlich war (14 ff, 20 UA). Mittäterschaft\nzwischen BP und Rob, sowie Abgebenhehlerei oder\nSachhehlerei Roi hat die Strafkammer verneint (19 bie\n21 VA).\n\nIV: Zu den Revisionsangriffen ist zu sagen:\n\n1.) Die Darlegung der Verteidigung, Ro> sei an der\nzoll- und Steuerhinterziehung Beckers nicht beteiligt gewesen,\nist unzutreffend. Auf die Eintragungen in das Mineralöl-Abgabebuch kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.\nWie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausführt, entsteht beim\nZollvormerkverkehr die Tinfuhrzollschuld bedingt dadurch, daß\nzollbares Gut zum Zollvormerkverkehr abgeführt wird (§ 45\nAbs. 2 Satz 1 ZollG). Die Zollschuld wird unbedingt durch die\nEntnahme des Zollguts in den freien Verkehr (§ 45 Abs. 2 Satz 2\nZollG). Diese Entnahme geschah, wie vom Landgericht dargelegt,\ndadurch, daß das Dieselöl von dem Tankboot 3 3 5) in das Fahrzeug des Angeklagten gepumpt wurde. Inden Bu. nicht für\ndie sofortige Verzollung der ware sorgte, hinterzog er den\nEinfuhrzoil und die Mineralölsteuer. (Wegen der Zollpflicht\nvgl. Tarif Nr. 2710 des Zolltarifs: Schädel, Mineralölsteuer\nund Mineralölzoll, S. 100 ff5 betr. Entstehung Ger Steuerschuld: § 1 Abs. 1; § 3 Abe. 3 MineralölSt6). Der Angeklagte\nleistete BEMEMD Beihilfe, indem er seinen Lastkraftwagen zur\nVerfügung stellte und dadurch das Entnehmen des Zollguts in\nden freien Verkehr erst möglich machte. Hierauf hat der General-\n\nbundesanwalt mit Recht ‚hingewiesen.\n\n2.) Auch die Ausführungen der \"Verteidigung zu 2 ihrer\nRevisionabegründung berücksichtigen älese Rechtslage nicht.\nSie stehen zuden mit ‘den Fechtlich möglichen Peststellungen\ndes Tatrichters in Widerspruch. Die innere Tatseite ist guUs-\n\nreichend dargetan.\n\n3.) Das Landgericht hat, wie schon erörtert, dargelegt».\ndaß der Angeklagte kein Mittäter war, sondern daß - abgesehen\n\nvon dem Bestreben; möglichst billig Dieselöl zu erwerben -\nseine Willenerichtung \"lediglich auf eine Unterstützung Beckers\n\nm T-\n\nin seiner Verletzung steuer- und zollrechtlicher Verpflichtungent\nging (20 Kitte UA). Die Revision beachtet nicht, daß dem Angeklagten eine Boteiligung an vermögensrechtlichen Straftaten\nBeckers nicht vorgeworfen wird.\n\n4.) Die von der Verteidigung gerügten Widersprüche oder\nVerstöße gegen die Lebenserfabrung sind nicht ersichtlich.\nDaß BEEB mögliche-weise auch Landkunden mit Dieselöl belieferte (18 UA), hinderte die gegen den Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht. Denn bei jenen als möglich\nunterstellten Abgaben von Dieselöl hendelte es sich um \"reguläre!! Lieferungen, also um solche, gegen die bei orädnungsmäßiger Handhabung abgabenrechtlich nichts einzuwenden gewesen\nwäre (vgl. auch S. 2 unten der dem Verteidiger zugestellten\nGegenerklärung des Hauptzollamts vom 14. August 1958, Bl. 54 R\nSen.-A.; Bl. 630 R, 631 Bd. IV), Das Landgericht wirft Roi\nallerdings auf S. 17 oben UA vor, er werde auch durch seirie\neigenen handschriftlichen Eintragungen auf der Quittung vom\n20. Mai 1955 belastet und überführt. Demgegenüber wird Im\nUrteil auf S. 3 ausgeführt, daß BEE Fintragungen in diese\nTankquittung vorgenommen hat (vgl. auch 5. 15 UA). Die zusammenfassende Darlegung auf S. 19 des Urteils 18ßt indes\nerkennen, daß die Fräge der Vermerke auf der Quittung für die\nVerurteilung ohne wesentliche Bedeutung gewesen ist.\n\n5.) Die Ausführungen der Revision zu Nr. 5 gehen offensichtlich fehl. Sie greifen, soweit sie nicht Tatsächliches\nbringen, die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters\n(§ 261 StPO) in unzulässiger Weise an. Übrigens hat die Strafkammer die Aussage des bisherigen Mitangeklegten Becker besonders sorgfältig gewürdigt (11 unten, 15 UA)-\n\nVv. 1.) Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 401P Abs. 1 Abg0)\nstand nicht entgegen, daß Rolle den Kraftstoff selbst und\nnicht zur Weiterveräußerung benötigte (R6St 54, 185).\n\n-8 -\n\n2.) Auch gegen die Anordnung der Einziehung des lasikraftwagens nacı §§ 396, 401 Abs. 1 Satz 1, 414 AbgO bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Das verwendete Fahrzeug gehörte dem Angeklagten zur Zeit des Urteils. Dies war entscheidend (Hartung,\nAnm. III Nr. 3 zu § 414 AbgO). Unter \"Täter\" im Sinne des § 401\nAbs. 1 Satz 1 AbgO ist auch der Teilnehmer zu verstehen\n(BGHSt 3, § 0). \"\n\n3.) Bei der Strafaussetzung, auch wenn sie unzulässig\nsein mochte (27 UA), muß es sein Bewenden haben, da nur der\nAngeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Kleinknecht/Müller, 4. Auflage, Ann. 5 c am Ende zu § 358 StPO;\nauch BGHSt 8, 204).\n\n4.) Auch gegen die Verurteilung zum Wertersatz (§ 401\nAbs. 2 Abg0) und dessen Höhe (27 UA) ist an sich rechtlich\nnichts zu erinnern. Das Landgericht hat jedoch unterlassen,\nauszusprechen, daß für die gegen Rob verhängte Wertersatzstrafe von 4.800 DM der frühere Mitangeklagte BE\ngesamtschuldnerisch haftet (B6HSt 5, 353, 354; 1 StR 99/54\nvom 22. Juli.1954;5 vgl. auch $. 16 des Urteils gegen DD\n\n|\n\nu.a.,vom 7. März 1958, Bl. 501, Bd. II d.A.). Eine entsprechende,\n\nergänzende Klarstellung des Urteilsspruchs konnte das Revisions-\n\ngericht von sich aus vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). In dem\nfrüheren Urteil vom 7. März 1958 (B1. 495) war allerdings\neine Lieferung von etwa 12.400 Liter Dieselöl durch BEE an\n\nRO festgestellt worden. Im jetzigen Urteil gegen REED\n\n(5 UA) ist dagegen nur eine Menge von mindestens 12.000 Liter\nfestgestellt. Dementsprechend wurde die Wertersatzstrafe bei\nihm auf 4.800°DM festgesetzt (S. 2, 27 UA). Hiervon war für\nden Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung BP auszugehen. j\n\neo mern“\n\n-9.-\n\nVI. Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Seiberi\nLang-Hinrichsen Fliiner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-18/4-str-390-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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