{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-11_4_StR_407_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-11","aktenzeichen":"4 StR 407/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_407/58\n\n2256 081\n\nImNamen des Volkes\n\ndie Hausfrau Maria R\ndort geboren an &.\n\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n» geb. WW, aus\n2.21. in Untersuchungshaft,\n\nvom 11. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nMünster vom 18. April 1958 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels.\n\nVon Rechts wegen\n\n9\n\nan\n\n2.\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist wegen Mordes an ihrem Ehemann Hermann\nRB zu lebenslansem Zuchthaus verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Schwurgericht auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDabei ist folgender Sachverhalt festgestellt wordens\nDie khe der Angeklagten mit ihrem Ehemann war vollkommen\nzerrüttet. Sie fühlte Ekel, Verachtung und tiefen Haß ihm\ngegenüber, strebte nach sozial besserer Stellung und hoffte,\nohne ihren Mann ihren triebhaften sexuellen Neigungen ungehinderter als bisher nachgehen zu können.\n\nBereits im Sommer oder Herbst 1956 äußerte sie, sie wolle\nihren Ehemann töten. Dabei entwickelte sie einen Plan, den\nsie bei der Tötung, der Beseitigung der Leiche und bei ihrem\nVerhalten nach der Tat im wesentlichen verwirklichte.\n\nÜber einen Zeitraum von mindestens drei Monaten brachte\nsie ihrem Ehemann thalliumhaltige Zeliopasie bei und versuchte,\nihn damit zu vergiften. Am 9. April 1957 sagte in dem gegen\nsie anhängigen Strafverfahren wegen Unterschlagung ungünstig\ngegen sie aus. Nach 22 Uhr setzten bei ihm infolge der großen\nMengen Thallium, die sein Körper enthielt, starke Schmerzen\nein. Daraufhin veranlaßte ihn die Angeklagte, eine größere\nMenge schmerzstillender Veramontabletten einzunehmen. Er fiel\nnun auf der Chaiselongue der Küche der ehelichen Wohnung in\ntiefen Schlaf oder in 3ewußtlosigkeit.\n\nDie sngeklagte befürchtete, daß ihr Ehemann beim Erwachen\nnocl. starke Schmerzen haben werde und daß durch die möglicherweise entstehende Unruhe Hausbewohner aufmerksam werden würden und die von ihr eingeleitete Vergiftung aufgedeckt würde.\nSie entschloß sich deshalb, ihren ühemann im Zustand der Be-\n\ner nn m en\n\n§ 0m nn 0 sum ver\n\nm mu\n\nwußtlosigkeit oder des tiefen Schlafes schneller, als durch\nGift möglich, zu töten.\n\nDas tat sie auch, und zwar ohne fremde Hilfe, von Haß,\naber auch von Rache wegen der ungünstigen Aussage ihres Ehe.\nmannes erfüllt, sowie von der Überlegung geleitet, nach Beseitigung ihres Ehemannes ihren sexuellen Neigungen noch\nungehinderter als zuvor nachgehen zu können. In der zweiten\nHälfte der Nacht vom 9. zum 10. April 1957 (Dienstag zum\nMittwoch), möglicherweise auch erst am Morgen des 10. April,\nschlug sie mit einem Hammer oder mit einem ähnlichen Werkzeug\nauf den Kopf ihres Ehemannes ein und führte dadurch seinen\nTod herbei. Ein von ihr vor seinem Tode in seinen Hals links\nunten vorn geführter Stich verletzte die Luftröhre nicht.\nSr endete in der Muskulatur vor der Wirbelsäule.\n\nAm Mittwochabend schaffte die Angeklagte die Leiche\nihres khemannes aus dem Versteck, in dem sie tagsüber 8elegen hatte, in die Küche oder das mit Steinfußboden versehene bad und zerteilte sie dort mit einer kleinen Säge\nund einem Sägemesser. Danach beseitigte sie, soweit möglich,\ndie Tatspuren, brachte die Leichenteile aus dem Hause und\n\nwarf sie in die und den@Bsee.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht; -\n\nSie ist; unbegründet,\n\nA) Die Prozeßrügen\n\nZu I (S. 1 bis 5 der Revisionsbegründung vom 21.Juli\n1958). Die Revision rügt, daß Gerichtsassessor Dr.Sch>\nals Beisitzer mitgewirkt hat.\n\nSie führt an, Gerichtsassessor Dr. VEEEB sei, da nach\nden Äkten als Berichterstatter für das Eröffnungsverfahren\nbestimmt, auch als Berichterstatter für das Hauptverfahren\n\nvorgesehen gewesen.\nDer Revisionsangriff schlägt fehl.\n\nGerichtsassessor VB war von Lanägerichtspräsidenten am 17. Dezember 1957 zum richterlichen Mitglied des\nSchwurgerichts bestimmt worden. Am ll. Februar 1958, noch\nbevor der Landgerichtspräsident am 25. Februar 1958 gemäß\n§ 87 GVG die Schwurgerichtstagung fesigelegt und noch bevor\nder Vorsitzende des Schwurgerichts in dieser Sache am 26.Februar 1958 die Haupiverhandlung anberaumt hatte, ferner bevor der Vorsitzende des Schwurgerichts einen Berichterstatter\nfür die Hauptverhandlung ernannt hatte, widerrief der Oberlandesgerichtspräsident den an Gerichtsassessor Dr. Ve»\nerteilten Auftrag und bestellte ihn vom 17. Februar 1958 ab\naus Anlaß und für die Dauer der Dienstunfähigkeii des Amtsgerichisrats B> zum Hilfsrichter bei dem Amtsgericht in\nRheine. Am 21. Februar 1958 bestimmte der Landgerichtspräsident an Stelle des versetzien Gerichtsassessors Dr. VD»\nden beim Landgericht beschäftigten Gerichtsassessor Dr.Sch>\nfür das restliche Geschäftsjahr 1958 zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts.\n\nDiese Verfahrensweise ist rechisbedenkenfrei.\n\nDie Bestellung eines Berichterstaiters für das Eröffnungsverfahren wirkt nicht zugleich für das Hauptverfahren. Die\nStrafprozeßorädnung enthält keine derartige Regelung. Nichts\nspricht auch für deren Noiwendigkeit.\n\nDie Ernennung eines Gerichtsassessors, der beim Landgericht als Hilfsrichter verwendet wird, zum richterlichen\n\n1\n\nKitglied des Schwurgerichts ist im Hinblick auf die Fassung\ndes § 83 Abs. 2 GVG (\"Mitglieder des Landgerichts\") recht.\nlich zweifelsfrei (so schon RGSt 60, 4105 65, 400). Gegen\nsie wendet sich die Revision auch nicht, Aus seiner Eigenschaft als Hilfsrichter ergibt sich, daß er auch während des\nGeschäftsjahres aus denselben Gründen abberufen werden kann,\naus denen dies auch sonst geschehen darf (§ 70 Abs. 2 GVe),\nDie Mitgliedschaft im Schwurgericht steht dem nicht entgegen,\nSie endet wie die Mitgliedschaft in einem andern zum Landgericht gehörigen Spruchkörper mit dem Widerruf der Beiordnung zum Landgericht. Ob die Abberufung des Gerichtsassessors\nDr. Ve durch den Oberlandesgerichtspräsidenten im Einklang mit der Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG erfolgt und\ndarum rechtswirksam geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Abberufung hatte jedenfalls die tatsächliche\nVerhinderung des Hilfsrichters an der Mitwirkung im Schwurgericht zur Folge, so daß sich für den Landgerichtspräsidenten die Notwendigkeit ergab, zur Sicherung der Besetzung des\nSchwurgerichts ein anderes richierliches Mitglied zu ernennen,\nDies konnte er in entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 2\nund 3 Satz 2 GVG (vgl. dazu RGSt 60, 327; 65, 400; BEHSt 3,\n186) durch Heranziehung eines anderen Mitglieds des Landgerichts in der Person des.Gerichtsassessors Dr.Schb jcdcnfalls solange tun, als die Schwurgerichtstagung hoch nicht\nbestimmt war und solange kein Anhaltspunkt dafür bestand,\n\ndaß die Abberufung des Gerichtsassessors Dr. VB aus sachfremden Erwägungen geschehen sei.\n\nDie Revision hat nicht in Zweifel gezogen, daß dem Widerruf des Beschäftigungsauftrags des Gerichtsassessors Dr.V\nund der Bestellung des Gerichtsassessors Dr.Sch@b zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts sachliche Gesichtspunkte zu Grunde gelegen haben, Für das Gegenteil ist auch nichts\nersichtlich.\n\n4\n\nDie von der Revision für richtig gehaltene Heranziehung\ndes Landgerichtsrats Mob an Stelle des Gerichtsassessors\nVollmar wäre ungesetzlich gewesen. Denn dieser zum Vertreter\ndes Gerichtsassessors VE im Schwurgericht bestimmte\nRichter durfte den Assessor nur vertreten, solange dieser\nzum landgericht gehörte und beim Schwurgericht mitwirken\ndurfte,\n\nDie Angeklagte ist danach ihrem gesetzlichen Richter\nnicht entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG, § 16 Satz 2\nGVG). Das Schwurgericht war nicht vorschriftswidrig besetzt\n\n(§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nZu II. (S. 5 bis 40 der Revisionsbegründung vom 21. Juli\n1958) .\n\nl. Zu II, ı (8. 5, 6 der Revisionsbegründung):s Die Revision beanstandet, daß die Anklageschrift mehreren Presseberichterstattern vor der Schwurgerichtstagung ausgehändigt\nworden sei. In der Tagespresse sei daraufhin zu losen gewesen,\nder Ehemann der Angeklagten sei in der Nacht vom 9. zum 10.April\n1957 getötet worden. Demgemäß hätten mehrere Zeugen die in ihren\n\nAussagen mitgeteilten Erlebnisse auf den 9. April 1957 vor-\n\nverlegt.\n\nDiese Rüge enthält nicht einmal Behauptungen darüber,\ndaß das Schwurgericht die Aushändigung der Anklageschrift\nan die Presse beschlossen habe. Eine weitere Erörterung über\ndie Anwendbarkeit der $% 336, 338 Nr. 8 StPO erübrigt.sich\n\ndaher.\n4\n\n2. Zu II, 2 (S. 6, 7, 8 der Begründung): Die Revision\nrügt, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe dem Verteidiger\nder Angeklagten die Akten erst nach Erhebung der Anklage ausgehändigt und ihm dabei auferlegt, die in den Akten enthaltenen vwubachten von Sachverständigen keinem anderen Sach-\n\nverständigen auszuhändigen und mit diesem durchzuarbeiten,\nda er dies für bedenklich halte; der Verteidiger habe sich\nan die Auflage gehalten; durch sie sei die Verteidigung aber\nbeschränkt worden; denn sachgemäße Anträge hätten nur unter\nHeranziehung von Sachverständigen bei Durcharbeitung der Akten\ngestellt werden können.\n\nSollte der Vorsitzende -— entgegen seiner dienstlichen\nÄußerung -- eine Auflage im behaupteten Umfange gemacht haben,\nso wäre das allerdings unzulässig gewesen. In diesem Falle\nhätte aber der Verteidiger der Angeklagten, da ihm eine sachgerechte Vorbereitung nicht ermöglicht worden wäre, einen\nGerichtsbeschluß zur Herbeiführung einer dem § 147 StPO entsprechenden Aushändigung der Akten unter gleichzeitiger Stellung eines Aussetzungsamtrags erwirken müssen, um .im Falle\nder Ablehnung seines Begehrens die Revision auf § 338 Nr. 8\nStPO stützen zu können (vgl. dazu MDR 1955, 530). Dies ist\njedoch unterblieben,\n\n3. Zu II, 3 a,b,c,d,e,g,i,j (S. 6 ff der Begründung):\nDie Revision beanstandet,die Verteidigung sei in der Hauptverhandlung durch Äußerungen des Vorsitzenden eingeschränkt\nworden; diese Äußerungen hätten zugleich die Beweiswürdigung\nvorweggenommen und stellten einen Verstoß gegen § 244 StPO\ndaro j\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts ist, wie sich aus\nseiner Stellung als Leiter der Verhandlung und aus seiner\nVerpflichtung zur Erforschung der Wahrheit ergibt, befugt,\nunter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles\ndiejenigen Hinweise, Ermahnungen und Warnungen auszusprechen,\ndie er für geboten hält, um die Verhandlung sachgemäß zu führen. Dazu gehört auch die Befugnis, den Angeklagten zur Wahrheit zu ermahnen und nicht unbedingt notwendigen Wiederholunget\nentgegenzutreten (vgl. Ioewe/Rosenberg 1954 am3 zu § 238 StPO\nmit Hinweisen).\n\nnp 06 Sue SEITHER wen mn un Ime A0e Zu mar Or Gr U Zn ST En TER > Cm ame dar Bm\n\nwären zwar bedauerlich und hätten vermieden werden sollen.\nAber sie liönnen die Revision nicht begründen; denn diese\nVorgänge’ in der Haupiverhandlung entziehen sich der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH 4 StR 315/53 vom 8. Oktober\n1953 .- unveröffentlicht; Kleinknecht/Müller 1958, Anm. 5 zu\n§ 258 StPO). Auf unrichtige sachleitende Maßnahmen des Vorsitzenden kann äje Revision nur gestützt werden, wenn eine\nEntscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier (B6HSt 1, 323, 3245\nBGHSt 3, 199, 202). Anders liegt der Fall, wenn eine sachleitende Maßnahme des Vorsitzenden ein unverzichtbares pro--\nzessuales Recht des Angeklagien verletzt (BGHSt 3, 368 f).\nLetzteres komnt im vorliegenden Falle aber nicht in Betracht.\n\nDarauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel\nnicht voll ausgeschöpft habe, kann die Verfahrensrüge nicht\ngestützt werden (BGHSTt 4, 125, 126). Von einer Verletzung des\n§ 244 StPO, auf den die Revision hinweist, kann keine Rede\nsein.\n\n4. Zu II, 3 £ (S. 11 der Begründung)s Die kevision\nbeanstandet, der Vorsitzende habe es abgelehnt, die Ansicht\ndes Schwurgerichts über die Richtigkeit der die Aussage der\nZeugin NED beireffenden Pressemeldung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Über derartiges hat die Sitzungsniederschrift jedoch nichts wiederzugeben. Der Revisionsangriff ist daher unbegründet.\n\n5. Zu II, 3h (S. 14 der Bgrindung.)s Die Protokollierung\nder Aussage der Zeugin BaB hat das Schwurgericht mit der\nBegründung abgelehnt, der Vorsitzende habe als Urkundsperson allein über den Antrag auf Aufnahme einer Zeugenaussage\nzu befinden, gegen seine ablehnende Verfügung könne die Ent-\n\nscheidung des Gerichts nicht herbeigeführt werden (Bl. 36\nBde VII der Hauptakten).\n\nOb disse Entscheidung richtig ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben.\n\nJedenfalls haben die Prozeßbeteiligten keinen Anspruch\nauf die Niederlegung des Wortlauts einer Aussage (RGSt 28,\n394, 395; BGH VRS 11, 436). Der Revisionsangriff hat daher\nkeinen Erfolg.\n\n6. Zu II, 3 k (S. 15, 16 der Begründung)s Die Hevision\nbeanstandet, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe als beauftragter Richter im Termin vom 29. März 1958 trotz 'Antrags des Verteidigers in die Sitzungsniederschrift Äußerungen\ndes als Sachverständigen vernommenen Professors Dr. SB\nnicht aufgenommen, die die Sachkunde von Professor Dr.SypeD\nund von Dr. . Hr bezweifelt hätten.\n\nDieser Revisionsangriff geht schon deswegen fehl, weil\ndie genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom\n12. April 1958 anwesend waren und vernommen worden sind (Bl.\n70, 72 der Hauptakten Bd. VII). Daß bestimmte Fragen nicht\nan sie gerichtet worden seien, vermag die Revision nicht\nmit Erfolg zu rügen, wie schon zu II, 3 ausgeführt worden\nist,\n\n7. Zu II, 3 1 (S. 16 ff der Beniindmg): Eine Beschwer,\nauf der das Urteil beruhen könnte, ist entgegen der von der,\nRevision vorgetragenen Ansicht auch dadurch nicht begründet,\ndaß der Vorsitzende dem Verlangen des Verteidigers nicht entsprochen hai, ihm seinen Schlußvortrag an einem späteren Tage\nals dem 9. April 1958 zu gestatten.\n\nnn nn\n\n1\n\nu\n\n= 10\n\nDieser Angriff verfängt nicht, weil der Verteidiger\nGelegenheit hatte, den für die Urteilsfindung maßgeblichen\n(weiteren) Schlußvortrag am 14. April 1958 zu halten, nachdem\ndas Gericht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war.\n\nDa der Verteidiger dies getan hat, ohne einen Aussetzungsamtrag zu stellen, nachdem der Staatsanwalt seinen\nSchlußvortrag gehalten hatte, nahm er damit in Kauf, vom\nVorsitzenden des Schwurgerichts nicht durchgesehene Abschriften jener Beschlüsse, mit denen Beweisamträge von ihm zwei\nTage zuvor abgelehnt worden waren, erst am Tage des Schlußvortrages selbst ausgehändigt erhalten zu haben. Vor allem\naber hatte er auf eine schriftliche Mitteilung dieser mündlich verkündeten Beschlüsse keinen Anspruch.\n\nDanach kann die Kevision nicht mehr auf.einen verspä-\n\nteten Empfang der genannten Abschriften gestützt werden, Es\nkann auch ungeprüfi bleiben, ob und welche rechtliche Bedeu-\n\ntung es hat, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts nach\nseiner dienstlichen Äußerung den Verteidiger der Angeklagien\nnach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts befragt hat, ob er\neine Unterbrechung oder eine Pause, auch zum Zweckeder Durcherbeitung der ihm an diesem Tage in Abschrift übergebenen\n\nBeschlüsse wünsche. ö\n\n8. Noch zu II, 3 1 der Begründung: Die Kevision rügt,\nder Angeklagtenund ihrem Verteidiger sei ein bereits beschlossener Neueintritt in die Beweisaufnahme erst nach dem\nersten Schlußvortrag des Verteidigers bekannt gegeben worden.\n\nNach der Sitzungsniederschrift, welche die in § 274 StPO\nfestgelegte Beweiskraft besitzt, ist der .Wiedereiniritt in\ndie Beweisaufnahme erst am Tage nach dem ersten Schlußvortrag\ndes Verteidigers beschlossen worden (Bl. 70, 71 der Hauptaktien\n\n- 11 -\n\n,\n\nBd. VIT), Eine weitere Erörterung der Rüge erübrigt sich da.\nher.\n\n9. Noch zu II, 3 1 der Revisions Keine Beschwer liegt\ndarin, daß die am 12. April 1958 gehörten Sachverständigen\nProf,Dr. Sp, Prof. Dr. SCWEEB una Dr. HE auf\nLadung in der Hauptverhandlung bereits am 11. April 1958 erschienen waren, infolgedessen den ersten Schlußvortrag des\nVerteidigers mit anhörten und somit Kenntnis von dessen Gedankengängen zur Schuldfrage erhielten. Ihre Anwesenheit\nwidersprach der Prozeßordnung nicht.\n\n10. Zu II, 3m (S. 24 bis 40 der Begründung) s Die Keision führt an, der Vorsitzende habe den Verteidiger bei\nseinem Schlußvortrag am 11. April 1958, der besonders schwierig gewesen sei, 23 Mal unterbrochen.\n\nsuch dieser Angriff geht fehl.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsitzende, wie\nbereits erwähnt, allgemein, vornehmlich aber gegenüber den\nSchlußvorträgen, befugt, nicht erforderliche Wiederholungen\nzu verhindern, jeden Sprechenden zu unterbrechen, Zu ermahnen und ihm auch einstweilen das Wort zu entziehen (Iocewe/\nRosenberg 1954 Ann. 3 zu § 238 StPO). Wer sich von den Beveiligten durch eine derartige Anordnung in seinen verfah-\n\n: rensrechtlichen Befugnissen für beeinträchtigt hält, kann,\nwie bereiis zu II, 3 erörtert, nach § 2538 Abs. 2 StPO die\nEntscheidung des Gerichts herbeiführen. Tut er das nicht, so\nvermag er die Revision auch nicht auf die Anordnung des Vor-\n\nsitzenden zu stützen. _ N\n€\n\n}\nDie Angeklagte und ihr Verteidiger haben das unterlassen. Inwiefern die Herbeiführung eines Beschlusses \"wegen der\nlaufenden Unterbrechungen\" durch den Vorsitzenden \"illusorisch’\n\n®\n\n- 12 -\n\ngewesen sei, wie die Revision meint, ist nicht verständlich.\nIhr Angriff bleibt erfolglos.\n\nZu den Angriffen der Revision auf den Vorsitzenden sei\naber noch bemerkt, daß in dessen von ihr behauptetem Verhalten keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt, sondern daß\nseine Äußerung/überwiegend nur bezweckten, etwas sachlich\nrichtigzustellen und die Verhandlung in sachgemäße Bahnen zu\nlenken.\n\nAuf die Ausführungen der Revision unter II, 3 m im einzelnen muß noch insoweit eingegangen werden, als in ihnen\nauch die Rüge anderweiter verfahrensrechtlicher Verstöße als\nder erörterten erblickt werden könnten.\n\n11. Zu II, 3m8 (S. 29, 30 der Begfndung): Das kommt\ninsoweit in Betracht, als die Revision beanstandet, der Ver-\n\nteidiger der Angeklagten habe von dem Vorhandensein eines Teils\n\nder Asservate erst während seines ersten Schlußvortrags erfahren.\n\nEs war aber Sache des Verteidigers, sich an Gerichtsstelle (vgl. $°147 Abs. 4 StPO) von den vorhandenen Überführungsstücken zu überzeugen und notfalls eine Beschlußfassung des Gerichts über einen Aussetzungsamtrag herbeizuführen (§ 338 Nr. 8 StPO). Solchen Antrag hat er jedoch nicht\ngestellt,\n\nDer Revisionsangriff schlägt daher fehl.\n\n12. Zu II, 3 m 10 (S. 31 der Begrimiung): Meinte der Verteidiger, die Angeklagte habe sich über die letzte Beheizung\nihres Küchenherdes anders geäußert, als das Gericht das aufgefaßt hatte, so mußte sich diesem nicht unter allen Umständen die Notwendigkeit aufdrängen, die Angeklagte darüber\n\n— nn mn\n\n- 13 -\n\nerneut zu vernehmen. Die Revision behauptet nicht, der Ver.\nteidiger habe das beantragt. Daß der Verteidiger die Ange.\nklagte anders als das Gericht verstanden hatte, genügt nicht,\nwenn das Gericht der Ansicht war, die Angaben der Angeklagten\neinwandfrei aufgefaßt zu haben. Auch sonst sind besondere\nUmstände, die das Gericht von Amts wegen zu erneuter Befragung der Angeklagten hätten veranlassen sollen, in der Revisionsschrift nicht angeführt.\n\n13. Zu III (S. 40 ff, 47 der Begründung)s Die Revision\nrügt, die Zeugin- De sei zur Hauptverhandlung geladen\nworden, ohne daß die Angeklagte oder ihr Verteidiger zuvor\nhiervon verständigt worden seien und Gelegenheit gehabt hätven, Stellung zu nehmen.\n\n§ 222 StPO bezweckt, den Prozeßbeteiligten eine Vorbereitung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Wird die Nanhaftmachung eines Zeugen versäumt, so kann darauf die Revision nicht gestützt werden. § 246 StPO räumt die Möglichkeit\nein, die Aussetzung zu beantragen. Das ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Das Urteil beruht nur auf der\nHauptverhandlung, nicht aber auf der unterbliebenen Benachrichtigung (BCHSt 1, 284, 285).\n\nDer Revisionsangriff hat daher keinen Erfolg.\n\nDie Beanstandung, der Vorsitzende habe die Vernehmung\nvon Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung angeordnet und hierdurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, ist\noffensichtlich unbegründet. In die Vernehmungsniederschriften\nder Polizei in den Akten sich Einblick zu verschaffen, war\nSache des Verteidigers.\n\n14. Zu III (S. 41 der Begrinämg): Der Beschluß des Schwurgerichts, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und u.a.\n\nHu\n\n- 14 -\n\nauch Frau Helene DEE zis Zeugin zu vernehmen, ist nach der\nSitzungsniederschrift (Ba. VII Bl. 71 der Hauptakten) am\n\n12. April 1958 verkündei worden. Zuvor brauchte sich das\nSchwurgericht nicht zur Beratung zurückzuziehen, wie die\nRevision meint. Die von der Revision angeführte Ankündigung\ndieses Beschlusses besagt nicht, daß ein (endgültiger) Beschluß am 11. April 1958 vor dem ersten Schlußvortrag des\nVerieidigers gefaßt worden sei. Selbst, wenn das aber der Fall\ngewesen wäre, so hatte der Verteidiger Gelegenheit zu einem\nweiteren Schlußvortrag am 14. April 1958, der den Schlußvortrag im Sinne des § 258 StPO darstellte.\n\nZu Unrecht rügt demnach die Revision, daß § 258 Abs, 1\nStPO verletzt worden sei.\n\n15. Zu III (S. 42 bis 44 der Begründung)s Die Revision\nbeanstandet die Vereidigung der Zeugin De: Sie meint, von\nihrer Vereidigung habe nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen werden\nmüssen, da die Zeugin der Begünstigung der Angeklagten überführt sei.\n\nSache des Tatrichters ist es, darüber zu entscheiden,\nob im Augenblick der Vernehmung des Zeugen Verdachtsgründe\nim Sinne von § 60 Nr. 3 StPO vorliegen. Dem Revisionsrichter\nobliegt lediglich die Prüfung, ob dabei Rechtsbegriffe verkannt\nworden sind.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des\nSchwurgerichts ist dieses zur Zeit der Vereidigung der Zeugin\nDB davon überzeugt gewesen, daß die Zeugin der Begünstigung der Angeklagten nicht verdächtig sei, und hat sie vereidigt, nachdem der Vorsitzende an die Prozeßbeteiligten die\nFrage gerichtet hatte, ob Bedenken gegen die Vereidigung der\nZeugin bestünden, und keine Bedenken, auch nicht vom Verteidiger, geäußert worden waren.\n\n- 15 -\n\nIndessen kann auf sich beruhen, ob die Zeugin zu Recht\nvereidigt worden ist oder nicht, Denn jedenfalls wird aus den\nGründen des angefochtenen Urteils klar ersichtlich, daß das\nSchwurgericht schon auf urund anderer Beweistatsachen, vor\nallem der zahlreichen Beweisanzeichen (UA S. 55 ff, 80 ff,\n126 f), zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt ist, so daß das Urteil auf einer etwa zu Unrecht erfolgten Vereidigung der Zeugin nicht beruhen würde.\n\nSoweit die Revision beanstandet, der Verteidiger sei\nebenfalls durch die Vernehmung von Frau FB \"überrascht!\nworden, auch diese sei nach seinem Schlußvortrag am 11.April\n1958 vernommen worden, wird auf die Ausführungen dieses Urteils\nzu der Vernehmung von Frau DEE unter III 14 Bezug genommen. Daß die Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung\nweitere Ermittlungen führte, in deren Verlauf sie Frau Fi»\nvor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung verhörte, kann\nnicht beanstandet werden; es gehörte zu ihren Aufgaben.\n\n16. Zu IV (S. 44 der Begründung): Die von der Revision\ngerügte Vernehmung der Frau DE als Zeugin in Abwesenheit\nder Angeklagten entspricht § 247 Abs. 1 StPO. Der dies anoränende Beschluß ist nach der Sitzungsniederschrifti, die für\ndie für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\nmaßgeblichen Beweiswert hat (§ 274 StPO), nach Anhörung der\nBeteiligten erlassen worden (Bl. 71 der Hauptakten Bd. VII).\nIm übrigen wird auf A 15 dieses Urteils Bezug genommen.\n\n17. Zu V (S. 45 der Begründung): Der Angriff der Revision\ndarauf, daß das Schwurgericht Frau StB nicht als Zeugin\nüber die Unglaubwürdigkeit der Frau DB gehört habe, erledigt sich durch die Darlegungen zu III unter A 15 dieses\nUrteils.\n\n-16 -\n\n18. Zu VI (S. 46, 47 derBegündung‘): Die »kten ergeben\nnichts darüber, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die\n\nVernehmung der Geschwister PB durch die Polizei angeordnet hätte. Sollte die Staatsanwaltschaft dies veranlaßt\n\nhaben, so hätte dies im Nahmen ihrer Aufgabe gelegen.\n\nHatten die Angeklagte oder ihr Verteidiger von der Jadung des Zeugen Reinhard Pb keine Nachricht gemäß 8 222\nAbs. 1 StPO erhalten, so hätte, wie schon unter A 15 erörtert, von ihnen bis zum Schluß der Beweisaufnahme gemäß\n§ 246 Abs. 2 StPO Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt\nwerden können. Das ist nach der Sitzungsrüederschrift nicht\ngeschehen. Das Urteil beruht nur auf der Hauptverhandlung,\nnicht auf der unterbliebenen Benachrichtigung (vgl. BGHST 1,\n284, 285).\n\nDaß durch das Verfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit\nder Beweisaufnahme verletzt worden sei, obwohl Reinhard PD\nin der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist und die\nFeststellungen nicht auf den polizeilichen Aussagen seiner\nGeschwister Adolf und Maria Pe beruhen, ist eine offensichtlich ungerechtfertigte Beanstandung.\n\nUnbegründet ist auch die unter Hinweis auf § 244 Abs. 2\nStPO erhobene Revisionsrüge.\n\nDie Vernehmung von Adolf und Maria ra als Zeugen\nmußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. Adolf Pe bringt\nin seiner polizeilichen Aussage deutlich zum Ausdruck, daß\nsein Bruder Reinhard, der als Zeuge vernommen worden ist, die\nDecke, auf deren Identifizierung es ankam, noch besser als er\nkenne (Bl. 174 R der Hauptakten Bd. V), und aus Maria Fi»\npolizeilicher Vernehmung ergibt sich entsprechendes mittelbar;\ndenn sie hat vor der Polizei ausgesagt, die in Betracht kommenden Decken hätten früher zwischen Matratze und Bettlade'\n\n- 17 -\n\nihres Bruders Reinhard gelegen (Bl. 175 der Hauptakien Bd. vj,\n\nHinzu kommt, daß der Verteidiger keinen Antrag auf Ver.\nnehmung der Zeugen Adolf und Maria PB gestellt hat. Ihm\nwar nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des\nSchwurgerichts die Tatsache, daß Adolf und Maria Pae vor\nder Polizei vernommen worden waren, während der Anhörung\ndes Zeugen Reinhard Peg in der Hauptverhandlung bekannt\ngeworden (Bl. 23 der Hauptakten Bd. X). Seine Sache war es,\nsich Einsicht in die Akten zu verschaffen und gegebenenfalls auch die Vernehmung des Adolf PB und der Maria\nPo 215 Zeugen zu beantragen.\n\nÜbrigens ist die zur Überführung der Angeklagten ver.\nwertete Decke, wie die Urteilsgründe (UA S. 121, 122) ergeben, nicht nur von dem Zeugen Reinhard Pb wiedererkannt worden.\n\n19. Zu VII (S. 47 der Begründung): Sollte, wie die Revision anführt, kein Sachverständiger \"die kleine Öffnung des\nKüchenherdes, bzw. die enge Feuerstelle\", gesehen haben, so\nwürde deswegen noch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\nvorliegen. Das Schwurgericht konnte sich selbst ein Urieil\ndarüber bilden, ob die geringe Größe etwa die Verbrennung eine\n‚Teiles des Kopfes des getöteten Ehemannes ausschloß. Ihm mußte\nsich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zur Besichtigung des\nHerdes einen Sachverständigen beizuziehen.\n\nDie Revision rügt Beschränkungen der Öffentlichkeit\nwährend der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Wohnung der\nAngeklagten.\n\nIm Sinne des § 338 Nr. 6 StPO sind nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit beachtlich, die dem Gericht oder\ndem Vorsitzenden bekannt sind. Daß dies der Fall gewesen sel;\n\nup\n\n= 18 -\n\nführt die Revision nicht an. Selbst im gegenteiligen Falle\nwäre das aber bedeutungslos. Denn nach der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts \"war die kleine\nWohnung REED so mit Menschen angefüllt, daß wegen der Behinderung durch Pressereferenten und Zuschauer die Ortsbesichtigung äußerst schwierig durchzuführen war. Wären dagegen\ndie vor der Wohnung stehenden ca. 300 Schaulustigen in die\nWohnung eingedrungen, wäre nicht nur die Ordnung in der\nSitzung, sondern sogar die öffentliche Ordnung gestört worden. ls wäre dann eine Augenscheinseinnahme überhaupt nicht\nnehr möglich gewesen.\"(Bl. 24 der Hauptakten Bd. X).\n\nDer Revisionsangriff geht mithin fehl.\n\n20. Zu VIII (8. 49, 50 der Begründung)s Aus den Anführungen der Revision in Verbindung mit den von ihr in Bezug\ngenommenen Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 94\nbis 96) ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Zeugen Ro,\ndem nach Ansicht des Schwurgerichts ein erklärbarer Erinnerungsfehler unterlaufen ist, ein Eidesverweigerungsrechit zugestanden hätte, auf das er hätte hingewiesen werden müssen.\n\n21. Zu IX (8. 50, 51 der Begrlindung):s Ob darin, daß der\nGeschworene Bu dem Vorsitzenden des Schwurgerichts einen\nZettel zuschob, in dem er nach der Behauptung der Revision\nanregte, einem Zeugen noch eine Frage vorzulegen, schon eine\nFragestellung im Sinne von § 240 Abs. 2 StPO zu erblicken\nist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls könnte die Kevision\nmit Rücksicht auf §§ 238 Abs. 2, 242 StPO erst dann die Zurückweisung einer Frage rügen, wenn die Entscheidung des Gerichts\nvergeblich angerufen worden wäre (Kleinknecht/Müller 1958\nAnm. 6 zu § 241 StPO).\n\n22. Zu X (S. 51, 52 der Begründung)s Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige Dr. Roi sein Gutachten\n\n- 19 -\n\nüber den Geisteszusiand der Angeklagten in Bezug auf deren\nKörpergewicht nach der Haupiverhandlung fernmündlich gegenüber dem Vorsitzenden des Schwurgerichts als Schreibfehler\nberichtigt, danach aber sein Gutachten in diesem Punkt nicht\nin der Hauptverhandlung verbessert habe.\n\nDie Revision behauptet selbst nicht, daß das Körpersewicht der Angeklagten für die Begutachtung ihres Geisteszustandes Bedeutung habe. Dies ist auch in keiner Weise\nersichtlich. Der Revisionsangriff ist daher unbegründet.\n\n25. Zu XI (S. 52, 53 der Begründung): Die Revision\nrügt, das Schwurgericht habe den in Haft befindlichen Heinrich EEE nicht als Zeugen vernommen, nachdem dieser\nsich in seinem an den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer\ngerichteien Schreiben vom 22. März 1958 (Bd. VI Bl. 178 der\nHauptakten) bereit erklärt hatte, als Zeuge über die homosexuelle Veranlagung des Ehemannes der Angeklagten und über\nVorfälle zwischen beiden Eheleuten Aussagen zu machen.\n\nDie Hevision führt selbst nicht an, daß das Schreiben\ndem Gericht oder auch nur einem seiner Mitglieder vor Verkündung des angefochtenen Urteils bekannt geworden sei. Auch\naus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine recht\nzeitige Kenninisnahme des Schreibens durch das Schwurgericht.\n\nSchon deshalb geht der Angriff der Revision fehl, das\nSchwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDaher erübrigt es sich auch, auf die Beanstandung der\nRevision einzugehen, daß dem Verteidiger der Angeklagten das\nSchreiben Engelbrechts vom Gericht nicht vor der Urteilsverkündung zugänglich gemacht worden sei.\n\n24. Zu XII (S. 53 derBegrindung): Ist die Öffentlichkeit\nwur für einen bestimnten Verhandlungsabsdnitt ausgeschlossen:\n\n-r:--\n\n- 20 -\n\nso würde gegen § 169 GVG verstoßen und ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO gegeben sein, wenn die\nÖrfentlichkeit nach Beendigung des Verhandlungsieiles nicht\nwieder zugelassen würde.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, daß in der Hauptverhaudlung des Schwurgerichts so verfahren worden sei, weil der\nBeschluß des Schwurgerichts, \"die Öffentlichkeit werde erneut ausgeschlossen\", sich nur auf den Teil der Verhandlung\nbeziehe, in dem die Hausfrau Elfriede Ma@iib als Zeugin\n\nvernommen worden sei.\n\nDer Beschluß des Schwurgerichts auf — erneuten - Ausschluß der LÖöffentlichkeit (Bd. VII Bl. 27 der Hauptakien)\nenthält keine Beschränkung auf einen Verhandlungsteil. Auch\nder Umstand, daß er gefaßt worden ist, nachdem während des\nvorangehenden Teils der Vernehmung der Zeugin die Öffentlichkeit vorübergehend bereits einmal ausgeschlossen war,\nzwingt nicht zu der Auslegung, daß der wiederholte Ausschluß\nder Öffentlichkeit sich auf den Verhandlungsteil während der\nVernehmung der Zeugin habe beschränken sollen. Within stellt\nder auch während der anschließenden Anhörung des Schrankenwärters Josef Bra als Zeuge aufrechterhaltene Ausschluß der Öffentlichkeit keinen Gesetzesverstoß dar.\n\nDaß die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen nicht bestanden\nhätten, führt die Revision nicht an. Eine derartige Rüge\nwürde übrigens unbegründet sein. Nur bei Verkennung des\nRechtsbegriffs der Gefährdung der Sittlichkeit würde ein in\nder Revisionsinstanz angreifbarer Fehler begangen worden\nsein (Kleinkncecht/Müller 1958, Anm. 4 zu § 172 GVG mit Nachweisen).\n\n — [ie en\n\n25. Zu XIII (S. 53 bis 56 der Begründung )s Zu Unrecht\nb-anstandet die Kevision, daß eine Reihe von Zeugen, deren\nAussagen für die Gutachten der Sachverständigen von Bedeusung gewesen seien, darunter die Zeugen Ce, Todiiiii\nund Ve, nicht in Gegenwart der Sachverständigen vernommen worden sind.\n\nüs steht im pflichtgemäßen srmessen des Gerichts, ob\nder Sachverständige der Beweisaufnal,me beiwohnen soll (§ § 0 StPO). Nur in besonders gelagerten Fällen wird die Beweisaufnahme in Gegenwart des Sachverständigen durchzuführen\nsein. Dem Tatrichter bleibt es überlassen, den Sachverständigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der er nicht\nanwesend war, zu unterrichten. Dies braucht nicht in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidigers geschehen; es\nkann such außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGHSt 2,\n25, 27 vis 29).\n\nIm vorliegenden Falle ist vom Gericht im Anschluß an\ndas Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.Sa@B als\nZeichen einer Thalliumvergiftung der starke Durchfall geweriet worden, von dem der getötete Ehemann der Angeklagten\nder Zeugin SED und der Zeugin CE erzählt hat (UA\nS. 91). Gleiches gilt von dem starken Haarausfall, von dem\nder getötete Ehemann der Angeklagten der Zeugin CB nach\nderen Aussage berichtet hat (UA S. 91).\n\nDaß das Schwurgericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verblieb, wenn es die Zeuginnen SciB una CE,\nsoweit es ihre Aussagen verwertete, in Äbwesenheit des Sachverständigen vernahm, kann keinem Zweifel begegnen..#s handelte sich bei diesen Bekundungen um die Wiedergabe leicht\nfaßlicher Gespräche der Zeugen mit dem Ehemann der Angeklagten; von dem Inhalt dieser Aussagen den Sachverständigen\n\nte\n\nniet\n\nh2\nij\n\nen\n\nm,\na en at\n\n= 22\n\nzu unterrichien, war unschwer möglich. Diese Unterrichtung\nmußte, gleichgültig ob sie in der Hauptverhandlung geschah\noder nicht, nicht in die Sitzungsriederschrift aufgenommen\nwerden, wie sich aus § 273 StPO eindeutig ergibt.\n\nAus den Aussagen der Zeugen Cm, To und\nVe über die äußere Haltung des Ehemannes der Angeklagten im allgemeinen sind keine Schlüsse in Richtung auf\ndie Thalliumvergiftung des Ehemannes der Angeklagten gezogen\nworden, weil \"dieser auch früher still und zurückhaltend\nveranlagt war\" (UA S. 91). Der Revisionsangriff geht insoweit\nschon deswegen fehl.\n\n26. Zu XIV (S. 56 der Begrlindung ) : Zu Unrecht beanstandet\ndie kevision im Wege der Aufklärungsrüge, das Schwurgericht\nhabe über die Frage, ob es sich um eine chronische oder eine\nakute Thalliumvergifiung beim getöteten Ehemann der Angeklagten gehandelt habe, obwohl vom Veriseidiger beantragt\n(Anlage 25 der Sitzungsniedlerschrift vom 2. April 1958 Bl. 108\nder Haupiakten Bd. VII) keinen weiteren Sachverständigen gehört; cos habe vielmehr den Beweisamtrag des Verteidigers mit\nder Begründung abgelehnt, \"das Gegenteil der behaupteten\nTatsachen sei bereits durch die Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. Sp, Professor Dr. Sa@B una Professor Dr. Po erwiesen, die Sachkunde dieser Sachverständigen sei nicht zweifelhaft, die Gutachten dieser Sachverständigen gingen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthielten keine Widersprüche und die neuen\nSachverständigen verfügten nicht über Forschungsmitiel, die\ndenen der früheren Gutachter überlegen seien\" (Bl. 67 der\nHauptakten Bd. VII).\n\nWar das Schwurgericht unter Zugrundelegung der Gutachten\nder vernommenen Sachverständigen bereits davon überzeugt, daß\n\n= 23 —\n\ndcr Ehemanr. der Angeklagten vor seinem Tode an chronischer\nChalliunvergiftung gelitten hatte, so genügte dies allein\nschon, um den Beweisamtrag abzulehnen. Anscheinend übersicht\ndie Revision, die im Beweisamtrag im wesentlichen die Sach-.\nkunde von Professor Dr. Specht auf medizinischen Gebiete\nanzweifelt, daß das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe\nergeben (UA S. 90), seine Überzeugung auch auf das Gutachten\nvon Professor Dr.med. PO@EMB und Privatdozent Dr. Hulp\ngründet, von denen der erste zu den wissenschaftlich weithin\nanerkannten bedeutenden deutschen Gerichtsärzten. gehört.\nWohl Konnte sich der Sachverständige Professor Dr.Sa@B üer\nvon Professor Dr. Po vertretenen Ansicht nicht voll\nanschließen, aus den von Professor Dr.Sp@8 spektographisch\nauf Thallium untersuchten Scham- und Körperhaaren des Getöte\nten lasse sich im anschluß an die bei Arsenvergiftung gewonnenen Erfahrungen folgern, der Getötete habe seit mindestens\nAnfang Januar 1957 laufend Thallium in sich aufgenommen (UA\nS. 90). Jedoch zwang dies das Schwurgericht nicht, dem Gutachten Professor Dr. Po und Dr. Hub zu-mißtrauen.\nEs konnte sich seine eigene Überzeugung auf Grund dieser\nGutachten bilden und die Vernehmung eines anderen Sachverständigen ablehnen, der über keine besseren Forschungsmittel\nals Professor Dr. Po@W und Dozent Dr. Hu verfügte. Von\neiner Verleizung der Aufklärungspflicht kann nach alledem\nkeine Rede sein, ebensowenig von einer Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO.\n\nB) Die Sachrügen\nZu XV (S. 58 bis 65 der Revision):\n\nZu 1. Das Schwurgericht ist im Anschluß an die Gutachven der Sachverständigen überzeugt, daß die Angeklagte ihrem\nEhemann ein thalliumhaltiges Rattenvertilgungsmittel beige-\n\nki\n\n- 24 -\n\nbracht hat; es meint, dafür spreche der verhältnismäßig hohc\nThelliumgehalt, der im Xörper des getöteten Ehemannes der\nAngeklagten festgestellt worden sei. Daraus, daß der Sachverständige Professor Dr. Sp» auf papierchromatographischem Wege im Darminhalt der Leiche des Ehemannes der Angeklagten einen Farbstoff nachgewicsen hat, der in seinem Reaktionsverhalten dem Farbstoff der blau gefärbten Zeliopaste\ngleicht, folgert das Schwurgericht im Anschluß an den genannten Wutachter, daß der Ehemann der Angeklagten Zeliopaste zu\nsich genommen hat(UA S. 89). Inwiefern in dieser Folgerung\ndes Schwurgerichts ein gedanklicher Widerspruch liegen soll,\nist nicht ersichtlich,\n\nWo die Angeklagte die Zeliopaste gekauft hat, brauchte\ndas Schwurgericht nicht zu ermitteln, wenngleich der Käufer\nbeim Erwerb von Zeliopaste seinen Personalausweis vorlegen\nmuß und in ein Giftbuch eingetragen wird; das gilt umso mehr,\nals das Schwurgericht festgestellt hat, daß dieses Verfahren ._\nin der Praxis häufig nicht eingehalten wird (UA S. 20).\n\nZu 2. Einen weiteren Widerspruch erblickt die Revision\ndarin, daß es in den Gründen des Urteils (UA S. 20) heißt,\nals Giftträger komme auch malvenblütenhaltiger Tee in Betracht, während an späterer Stelle (UA S. 21) wiedergegeben\nist, die Angeklagte habe ihrem Mann keinen lee kochen wollen\nund immer behauptet, sein Durchfall sei Einbildung, Tee werde auch nicht helfen.\n\nEin gedanklicher Widerspruch liegt jedoch nicht vor.\nWollte die Angeklagte ihrem Ehemann keinen Tee kochen, um\nseinem Durchfall abzuhelfen, so schließt das nicht aus, daß\nsie ihm sonst gelegentlich Tee zubereitet hat. Dazu kommt,\ndaß das Schwurgericht ausführt (UA S. 20), es lasse sich nicht\nfeststellen, welche von den zuvor angeführten mehreren Nahrungsmitteln die Angeklagte als Giftträger benutzt habe.\n\n_ 25 -\n\nZu 3. In den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S, 24,\n25) stelt nichts darüber, de widFÄngeklagte von ihrem Bett\naus erkannt nat, daß bei ihrem in der Küche liogenden Ehenann infolge der großen Mengen Thallium, die sein Körper\nenthielt, Schmerzempfindungen einsetzten. Konnte die Angcklagte von ihrem Bett aus nicht in die Küche schen, so vermochte sie aber unter Umständen ihres shemannes Schmerzen\nakustisch wahrzunehmen. Der Sachverhalt schließt auch nicht\n-aus, daß die Angeklagte ihr Bett verlassen hat. Ein gedanklicher Widerspruch, den die Revision rügt, ist also nicht\nvorhanden.\n\nEbenso liegt kein gedanklicher kiderspruch darin, daß\nder Ehemann der Angeklagten, als diese ihn aufforderte, in\ndie Badewanne zu gehen, mit schlaftrunkenem Brummen antwortete, später, nachdem sich stärkere Schmerzen eingestellt\nhatten, auf Veranlassung der Angeklagten Veramon nahm und\ndanach in tiefen Schlaf oder in Bewußtlosigkeit versank (UA\n\nSs. 25).\n\nZu 4. Im angefochtenen Urteil ist das passive Verhalten\nder nach dem #indruck des Schwurgerichts tatkräftig und energisch veranlagten Angeklagten gegenüber dem Versuch, sie zur\nLieferung eines Beitrags zur Aufklärung des Todes ihres Ehenannes zu veranlassen, als unverständlich bezeichnet worden\n(UA S. 77). In dieser Richtung isi auch zu verstehen, daß cs\nim angefochtenen Urteil (UA S. 42) heißt, die Angeklagte\nhabe keinen bestimmten Verdacht zu äußern vermocht, von wen\nund in welcher Weise ihr Ehemann getötet sein könnte und,\nwie das Schwurgericht meint, als Schutzbehauptung aufgestellt,\nihr Ehemann sei homosexuell gewesen und möglicherweise von\nhomosexuellen Kreisen beseitigt worden.\n\nnn nn te m rn | mn [en\n\nDT ne mn nn nn\n\nIk\n\n26 -\n\nEntgegen der Ansicht der Revision liegt in dieser Gedankenführung kein Verstoß gegen Denkgesetze, Aus dem Verhalten der Angeklagten das zu schließen, was das Schwurgericht gefolgert hat, ist möglich.\n\nDas gilt auch, obwohl die Angeklagte an der Erkennung\nder Leicheihres Ehemannes mitgewirkt hat; denn dies geschah\n- nach der Überzeugung des Schwurgerichts -— weil sie es für\nzwecklos hielt, eine Identifizierung der Leiche zu erschweren\n(UA S. 71 oben). j\n\nZu 5. Im angefochtenen Urteil schließt das Schwurgericht aus dem von der Angeklagten zugegebenen Vorhandensein\nverschiedener persönlicher Gebrauchsgegenstände des getöteten\nEhemannes der Angeklagten in der Wohnung, daß dieser die Wohnung seit Dienstagabend nicht verlassen hat und nicht zur\nSchwarzarbeit gegangen ist. Das folgert das Schwurgericht\nu.a. daraus, daß die 3/4 lange Jacke, die der Ehemann der\nAngeklagten nach deren Angabe bei kühler Witterung auf seinem\neg zur Arbeit zu iragen pflegte, noch nach dem Dienstagabend\nin der Diele der Wohnung gehangen hat. ‘Es ist’überzeugt davon,\n\n‚daß der Ehemann der Angeklagten die Jacke auch Donnerstagmor-\n\ngen mitgenommen hätte, wenn er — wie die Angeklagte sich einäßt — erst Freitagabend oder Saustagnittag zurückkehren, also\nmehrere Tage fortbleiben wollte (UA S. 50).\n\nDie Revision führt dazu aus, diese Annahme sei widerspruchsvoll; außerdem habe in den Tagen warmes, frühlingshaftes Wetter geherrscht.\n\nAuch diese Würdigung der Beweissufnahme durch das Schwurgericht ist jedoch frei von Widersprüchen, von Verstößen gegen\nDenkgesetze und Erfahrungsregeln. Die Revision versucht, die\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts anzugreifen. Das aber ist\nunzulässig.\n\nnt\n\nET\n\nereIET\n\n—— |\n\nzu 6. Gleiches gilt, soweit die Revision behauptet, der\nKriminalbeamte Kill habe zwar ausgesagt, das gesamte\nHandwerkszeug des Ehemannes der Angeklagten in der Wohnung\nund in deren Keller aufgefunden zu haben, das dieser zur\nSchwarzarbeit mitzunehmen pflegte; in Wirklichkeit habe er\naber darüber gar nichts bekunden können, weil er nicht gewußt\nhabe, was alles zum Handwerkszeug des Ehemannes der Angeklagten gehört habe.\n\nZu 7.,8.;,10. bis 13. Auch hier handelt es sich um unzulässige Angriffe auf die von Widersprüchen sowie Verstößen\ngegen »rfahrungsregeln und Denkgesetze freie Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts. Diese ist Sache des Tatrichters,\n\nZu 7.,;, 8. Die vom Schwurgericht aus dem Verhalten der\nAngeklagten nach dem Todeihres Ehemannes gezogenen Schlüsse\nsind jedenfalls möglich,\n\nZu 10. Gleiches gilt auch von der nachstehenden Beweiswüdigung, die entgegen der von der tevision vertreienen Ansicht frei von Widersprüchen ist.\n\nIn den Gründen des Urteils heißt es, im Januar oder Februar 1957 habe der Ehemann der Angeklagten der Zeugin Sci\ngegenüber nach deren glaubwürdigen Aussage darüber geklagt,\ndaß er wieder einmal starken Durchfall habe. Auf die Frage\nder Zeugin nach der Ursache habe er erwidert, die Angeklagte\nhabe ihm nach ihrer Rückkehr von ci etwas gekocht:\ndas er in einem Henkelmann mit zur Arbeit genommen und dort\nverzehrt habe (UA S. 90). Morgens vor dem Weggang zur Arbeit\nhabe er eine Scheibe mit Leberwurst verzehrt, die so \"komisch\"\ngeschmeckt habe (UA S. 91). Später (UA S. 92) bemerkt das\nUrteil, der Ehemann der Angeklagten habe nach der Aussage des\nZeugen KM \"immer auf seiner Arbeitsstelle von zu Haus mitgebrachte Brote gegessen und die Angeklagte habe ihrem Ehemann.\n\nY\n\n- 28 -\n\nwie sie selbst erklärte, täglich zehn Butterbrote zubereitet und mitgegeben.\"\n\nDie Revision führt hierzu an, die Angeklagte habe nach\nihrer +inlassung inrem Ehemann nie einen Henkelmann mit zur\nArbeit gegeben.\n\nDaß der Ehemann der Angeklagten nach der Aussage des\nZeugen KB immer nitgebrachte Brote gegessen hat, schließt\nnicht aus, daß er auch einmal den Inhalt eines Henkelmanns\nbei der Arbeit verzehrt hat. Stand die Einlassung der Angeklagten im Gegensatz zur Aussage der Zeugin SCHMP, so war\ndie Beweiswürdigung Sache des Schwurgerichts. Ein Angriff\nauf sie ist, wie eben bereits erwähnt, im Revisionsverfahren\nunzulässi.g>\n\nZu 11. Die von der kevision behaupteten Widersprüche\nbestehen insoweit nicht, als im angefochtenen Urteil übereinstimmend davon ausgegangen isi, es lasse sich nur feststellen,\ndaß Teile des Kopfes des getöteten Ehemannes der Angeklagten\nim Küchenherd verbrannt worden sind (UA S. 108). Dem Umstand,\ndaß dies geschehen ist, steht der Mangel hinreichender Anhaltspunkte dafür nicht entgegen, daß der Kopf nach Zertrümmerung der Schädelknochen im Herd verbrannt worden ist (UA\nS. 108). Denn eine Verbrennung von teilen des Kopfers ist\nauch ohne diese Zertrümnmerung denkbar, Der gerügte Widerspruch\nliegt also nicht vor.\n\nDie Feststellung, daß der Zopf des Ehemannes der Angeklasten zum Teil im Herd verbrannt worden ist, war -— entgegen\nder von der Revision vertretenen Ansicht - dem Schwurgericht\nnicht verwehrt. Wohl hatte Professor Dr. Sp® das \"in der °\nAsche bzw. dem Ruß an der Zugklappe\" festgestellte rote\nKlümpchen nur als menschliches oder tierisches Oberflächenepithel erkannt (UA S. 109). Die Mevision 1äß8t in diesem Zusammenhang aber die Schlüsse außer acht, die das Schwurgericht\n\nee\n\n+\n\nur een mie. 1,\n\n8 -\nentire,\n\n..\n\nri er\n\nne\n\n- 29 .-\n\nzus dem Thalliumgenalt des Rußes gezogen hat (UA S. 107).\n\nzu 12. Frei von Widersprüchken sowie von Verstößen gegen\nwwfahrungsregeln und Denkgesetzen ist auch die Würdigung der\nBeweisaufnahme, soweit es sich um das am Fußboden der Küche\nfestgestellte Blut handelt. Das Schwurgericht unterstellt\nals wahr, daß die in der Küche vorgefundenen Blutspuren der\nMenge nach von einem Nasenbluten stammen könnten. Dem steht\njedoch die Feststellung nicht entgegen, daß die Blutspuren\nnicht auf ein Ausbluien der Nase zurückzuführen sind, weil\ndas Schwurgericht für ausgeschlossen hält, der getötete Ehemann der Angeklagte habe — noch dazu ohne Verhinderung durch\nseine auf Reinlichkeit bedachte Ehefrau —- seine Nase so lange\nüber einer Stelle des Fußbodens ausbluten lassen, daß sich\neine fließende Blutlache habe bilden können (UA S. 115).\n\nZu 13. Als Beweistatsache zu Lasten der Angeklagten hat\ndas Schwurgericht verweriet, daß der Verschnürungsbindfaden\nder Leichenpakete und das in der Wohnung gefundene 0,96 m\nlange . Bindfadenstück von demselben Bindfadenknäuel stammen.\nDas Schwurgericht hat daraus gefolgert, daß der Verschnürungsbindfaden aus der Wohnung der Angeklagten und ihres getöteten\nEhemannes stammt (UA S. 126). _\n\nDie von der Angeklagten hierzu gegebene Erklärung, ihr\nEhemann habe möglicherweise den Bindfaden,mit dem später\nseine Leiche verpackt worcan sei, aus der ehelichen Wohnung\nmitgenommen, um ihn zum Loten zu verwenden, hat das Schwurgericht als Schutzbehauptung gewertet. Unabhängig davon hat\nes dargelegt, .bei dem Verschnürungsbindfaden handle es\nsich um einen ziemlich dicken Hanfbindfaden, der sich nach\ndem tutachten des Sachverständigen Dr. Mar zum Loten nicht\nbesonders gut eigne, so daß nicht angenommen werden könne,\nder gdütete Ehemann der Angeklagten habe ihn zum Ioten mit\n\n- 30 -\n\nzur Arbeit genommen. Hiergegen spricht nach der Überzeugung\nGes Schwurgerichts auf Grund des Gutachtens des Dachverständigen Dr. Martin außerdem, daß der Verschnürungsbindfaden\nniht die geringsten Farbspuren aufweise (UA S. 126).\n\nDie Bevision führt hierzu an, die Folgerung des Schwurgerichts, daß der Ehemann der Angeklagten die zum Verpacken\nder Leichenteile benutzie Schnur nicht zum Loten mit zur\nArbeit genommen haben könne, sei in sich widerspruchsvoll.\n\nDie £inlassung der Angeklagten sei durch das Sachverständigensutachien 'Dr.Mer@e, dem das Schwurgericht gefolgt ist,\nnicht widerlegt; denn in Dr. Mar@iB zsutachtlicher Äußerung\nliege zugleich die Fesistellung, \"daß die Schnur generell -—\nwenn auch nicht gut — aber doch zum Toten geeignet war\", Auf\neinem wedankenfehler beruhe ebenfalls die Erwägung des Schwurgerichts, der Ehemann der angeklagten habe die Schnur nicht\nzum Loten mitgenommen, weil dagegen das Fehlen von Farbspuren\nspreche, Denn der Ehemann der „ngeklagten könne die Schnur\nzwar zum Loten mitgenommen, aber noch nicht benutzt gehabt\nhaben, bevor er getötet worden sei.\n\nDieser Angriff der Revision richtet sich gegen die dem\nSchwurgericht obliegende Beweiswürdigung. Die von ihm gezogenen Folgerweensind möglich. Die Annahmen der Revision\ndagegen sind nicht so naheliegend, daß sich das Schwurgericht mit ihnen hätte auseinandersetzen müssen.\n\nZu 9. ist bereits in den Ausführungen zu XIV der Revisionsbegründung Stellung genommen worden. Hinzuzufügen ist\n\nZr 2 Sy ir 2\n\nAnalogien erlaubt seien, ist unrichtig,\n\nDas angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen «echtsfehler\n\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das gilt insbesondere\n\nD «\nhen\n\nBETT ran Emm nit ar eG\n\nner\n\nRan nme.\n\nu ee\n\n-.r\n\ninsoweit, als das Schwurgericht die von ihr allein durchgeführte Tötung ihres Ehemannes als Mord gewertet hat.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nnotberg Krumme Bundesrichter Dr.Seikt\nist durch Erkrankung :\nUnterzeichnen verhind:\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-11/4-str-407-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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