{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-11_4_StR_176_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-11","aktenzeichen":"4 StR 176/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 089 9 |\n\n4 StR 176/58\n\nwur -\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Kraftfahrer Johannes K.\n\nHOEEED, zevoren an dB: in B\n08;\nun aus VE. dor ge-\n\n>, den Vorarbeiter Franz\n3, den Werkmeister Ad Ss t aD zus Sie ort\nam a\n\nboren am:\ngeboren an 9\n4. den Versandleiter Heinrich _ aus Mö\n,‚ geboren am @B. in Bad\n\n5. den Autoschlosser Reinhold_M I Yu aus\nW , dort geboren an: s\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n’\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1958, an der veilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter 'Dr.Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt Dr.Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision.der Stäatsanwaltschaft wird das\nUrteil der Großen Strafkammer des Landgerichts\nin Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 22. 0ktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten LP und StB vetrifft.\n\n. ’ -\nTEEN EEE ER ie ER RRE N T. -\n\nKu PC}\n\n[teten\n\nIIo\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Rechtsmitiels der\nLandeskasse zur Last. Dieser werden auch die den\nAngeklagten KED, SED una ee im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus--\nlagen auferlegt.\n\nVon Hechts wegen\n\nAn me zn ste zu -en Ant. Kur Dun Op au iuie\n\nDer Angeklagte KB lenkte am 5. und 6. September\n1956 einen aus Maschinenwagen und Anhäfer bestehenden Lastzug seiner Arbeitgeberin, der Speditionsfirna Kim»\nin vB, von zB nach CE: Der für 11.55 + Nutzlast zugelassene Anhänger war mit einen für die Zuckerfabrik in UWb bestimmten Turbo-Siator (Generator) der\nMaschinenfabrik Be, BoD & Co. - BEC - in Nein,\nder zusammen mit dem hölzernen Transportschlitten etwa\n12 700 kg wog, und 3 Kisten Zubehör sowie einer für einen\nHanburger Besteller bestimmten Maschine von zusammen 800 kg\nGewicht beladen. Die Verladung wurde am 5. September durch\ndie dafür zuständige Versandabteilung der BBC in Mamheim\nausgeführt. Verantwortlicher Leiter dieser Abteilung war\nder Angeklagte LWiB, üer die Beförderung des Turbo-Stator\nauf Wunsch des Bestellers durch Lastkraftwagen, und zwar\nAurch einen Spediteur angeordnet hatte, weil die BBC kein\nFahrzeug mit ausreichender Tragfähigkeit besaß. Ob das von\n\nder Speditionsfirma gestellte Fahrzeug trotz der Höhe seiner ’\n\nLadefläche (1,50 m) für die Beförderung geeignet war, prüfte\ner ebensowenig nach wie der beauftragte Spediteur und der\nFahrzeughalter, die Firma Mu ir vB. Eine\nLadekolonne der BBC unter Leitung des Vorarbeiters T>\nbelud den Lastzug. Der zuständige Verlademeister St war\nan diesem Tage durch die Abfertigung eines anderen Schwertransports nach Norwegen voll in Anspruch genommen.\n\nDer Kraftfahrer Kb äußerte zunächst, ihm komme\ndie Sache nicht ganz geheuer vor, weil er ein so schwer und\nso hoch beladenes Fahrzeug noch nie geführt habe. Einer der\nunstehenden Ärbeiter zersireute jedoch seine Bedenken mit\nder bemerkung, damit könne er um die halbe Welt fahren,\nKOEEEED 1ie3 eine Umladung der Kisten vornehmen, indem er\n\nwere weinen\n\ndie schwerste auf dem Anhänger unterbringen ließ, um diesen\ndichter an der Ladefläche zu belasten und dadurch eine wöglichst ruhig Straßenlage des Anhängers zu erzielen. Nachdem die zulässige Höhe des kahrzeugs mit 3,80 m festgestellt worden war, beruhigte er sich auch hinsichtlich der\nÜderladung um 1501 kg mit der Überlegung, das beim Fahrzeugbau noch ein erheblicher Sicherungsfaktor eingerechnet\nwerde, der eine ernsthafte Gefährdung infolge Jberladung ausschließe, Vor der Abfahrt aus Acb trac EB noch\nmit dem Angeklagten AB, dem Sohn seines Arbeitgebers, zusammen und legte ihm die erhaltenen Frachtbriefe\nvor. ME, Gcr seinen Vater als Betriebsinhaber und\nFahrzeughalter vertrat, sah sich die unter der Plane befindliche Ladung nicht an und ließ KB abfahren.\n\nAm 6. September gegen 15.30 Uhr erreichte der Lastzug\nden Oriseingang von co: Als er in einer weiten Linkskurve\nmit einer Geschwindigkeit von 27 km/st an einem unzulässiger-\n. weise dort parkenden Personenwagen vorbeifuhr, schlug der\nAnhänger nach rechts um und kippte mit der schweren Ladung\nauf den Personienwagen, dessen beide Insassen getötet wurden,\n\nDer Anhänger schleifte den Kraftwagen 26 m weit unter sich\nwii fort.\n\nAls Ursache des Unfalls stellt die Strafkammer die gefährlich hohe Schwerpunktlage fest - 2,30 m über der Fahrbahn\nbei einer Gesamthöhe des Fahrzeugs mit Ladung von 3,80 u -\n\nDiese mußte schon bei einer seitlichen Verlagerung des Schwer- N\n\npunktes um 530 cm zum Kippen führen, weil durch die - vom\nFahrzeugführer ohne sein Verschulden beobachtete — Fahrweise an der Unfallstelle zu starke Seitenkräfte auf den beladenen Anhänger einwirkten. Die Überladung des Anhängers\nwar nach Überzeugung der Strefkammer ohne Einfluß auf den\nGeschehensablauf, Auch andere Ursachen, wie ein Verschieben\n\nx\nn\nPr\n=\npt\nL*\n3\nas\nje\n%\n\nEHE\n\nBEE\nDEEP NEAR\n\nun un\n\nder Ledung auf der Ladefläche, scheiden nach den Feststellungen als Unfallursache aus. Durch Verfrachtung des Turbo-Stators auf einen Tieflader wäre der Unfall jedoch mit\nSicherheit vermieden worden.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von-dem Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung freigesprochen, und zwar Meimme ,\nTED una StB wegen erwissener Unschuld.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nsachlichen Nechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 222\nSttB.\n\nSie ist nur hinsichtlich der Angeklagten LED un\nStB vegründet.\n\n1. Der Angeklagte Ip war nach der rechtsbedenkenfrei begründeten Auffassung der Strafkammer als Leiter der\nVersandabteilung verpflichtet, die Eignung des. zur Beförderung bestimmten Fahrzeugs für das vorgesehene Ladegut\ndurch geeignete Fachkräfte prüfen zu lassen. Das hat er verabsäumt. Weder Le» selbst noch einer der 165 Angehörigen\nseiner Abteilung besaß nach den Feststellungen die dafür nötige Vorbildung. Fuhrunternehmer und Fahrpersonal, die auf\ndie Beladung keinerlei bestimmenden »influß hatten, verließen sich — für diesen Angeklagten erkennbar - darauf, daß\n\n. die Versandabteilung der BBC alles vorbedacht und geprüft\n\nhabe, Wenn das geschehen wäre, dann hätte sich, wie das\nUrteil darlegt, herausgestellt, daß der Turbo-Stator bei\neiner seitlichen Verschiebung des Schwerpunkts um nur 30 cm\nkippen mußte. Da auch die Wirkung gewölbter Fahrbahnen,\nStraßeriunebenheiten und forscher Fahrweise hätte berücksichiigt werden müssen, würde die Prüfung ergeben haben, daß der\nAnhänger mit seiner 1,50 m hohen Ladefläche für die beförderung des Turbo-Siators ungeeignet sei. Der Transport wäre\n\n.\n5,\n..\n\ndann in dieser Gestalt unterblieben und der tödliche Unfall\n\n>“\nED\n\nvermieden worden.\n\nng ton\n\nNech Ansicht der Strafkammer konnte IE dieses te-\n\nschehen jedoch nicht voraussehen, weil sich aus einem sol-- 5\nchen urunde seit Jahrzehnten noch kein Unfall ereignet habe, |\nobwohl shon öfter Maschinen von den Ausmaßen des Turbo- 2\nStators mit Pahrzeugen von den gleichen Abmessungen beför- 5\n\nRi\n\ndert worden seien. Der Angeklagte habe sich auf die gewohnheitsmäßige Übung in der von seinen Vorgängern geschaffenen\nund erprobten, von ikm fertig übernommenen, eingespielten\nVersandabteilung verlassen dürfen. Auch könne zu seinen\nGunsten nicht völlig ausgeschlossen werden, daß etwa ein\ngrobes fahrtechnisches Verschulden des Angeklagten Km,\ndas in solchem Maße in die Sicherheitsüberlegungen des Verladers nicht eingeschlossen werden müßte, den Unfall herbei-\n\nseführt habe.\n\na N\n\nDiese uründe halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Ein Erfolg iet voraussehbar, wenn sein Eintritt nach\nden dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das\nist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einem so außergswöhnlichen Gsschehensaplauf beruht, daß der Täter ihn auch\nbei der ihm zumutbaren Überlegung nicht ins Auge. zu fassen\nbrauchte (vgl. BGH rn NIW 1958, 1980 Nr. 17).\n\nTREE LTE\n\n“\ner x\n\nDie Voraussehbarkeit eines Unfalls enifällt für diesen\nAngeklagten nicht schon deshalb, weil bisher bei der Beförderung hoher und schwerer Maschinen auf Lastwagen ähnlicher\nBausrt im Betrieb der BBC noch kein Unfall infolge zu hoher\nSchwerpunktlage vorgekomnen wer. Die Verwirklichung einer\nGefahr hängt oft davon ab, das verschiedene unglückliche\nUustände zusammenwirken, die nur selten zugleich auftreien,\nso öaß es trotz wiederholter Pflichtverletzung häufig erst\n\n*\n\ner SE Fe Zu\n\nnn 2m\n\nSn a a\n\nEr nn nn nn nn ne\n..‘\n-\n\nnach langer Zeit zu einem Unfall kommt. Dieser Tatsache\n\nmuß sich ein gewissenhafter und umsichiiger Versandleiter\neiner Weltfirma stets bewußt sein. Der Angeklagte konnte\ndeshalb nicht ohne sein Verschulden glauben, weil bisher\n\nbei ähnlichen Beförderungen Fahrzeug und Ladung noch niemals\numgestürzt waren, sei. :- eine solche Gefahr ausgeschlossen.\n\nEbenso durfte er sich von einer Prüfung der Standfestigkeit des beladenen Fahrzeugs nicht dadurch entbunden fühlen,\ndaß er eine erprobte und eingespielte- Versandabteilung übernommen hatte. Er war verpflichtet, in eigener Verantwortung\nzu prüfen, ob die bisher benutzten Beförderungsmittel unter\nden damaligen Verkehrsverhältnissen für so große und schwere\nMaschinen ausreichende Sicherheit gegen Unfallgefahren boten. Dabei mußte er sich die fortschreitenden Erkenntnisse\nim gesamten Beförderungswesen zu eigen machen, um die mit\nsolchen Transporten verbundenen Gefshren immer mehr einzudämmen. Zu solchen Überlegungen bot die zunehmende Verwendung von Tiefladern im Zraftverkehr der Bundesbahn und\n\n‚ anderer großer Transportunternehmen besondere Veranlassung.\n\nUm an die. Möglichkeit des Umkippens infolge der Fliehkraft\nbei schwer- und hochbeladenen Iastwagenanhängern zu denken,\nbedurfte es selbst dann, wenn die Höhe des beladenen Fehrzeugs noch unter der Grenge des § 19 Abs. 4 StVO blieb,\nkeiner besonderen technischen Kenntnisse. Dazu genügten\nschon die allgemeinen, namentlich dem Versandleiter einer\ngroßen Maschinenfabrik geläufigen Erfahrungen im Straßen--\nverkehr. Auf diese Gefahr wurde der Angeklagte durch § 18\nAbs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften \"Fahrzeuge\" noch\nbesonders hingewiesen. Dieser schreibt nämlich ausdrücklich\nvor, daß die Ladung auf dem Wagen so verstaut sein müsse,\ndaß sie ... ein Umschlagen des Fahrzeugs nicht verursachen\nkann. Der Angeklagte mußte auch berücksichtigen, daß die\nStraßen infolge der wachsenden Benutzung durch schwere lLastzüge schlechter und der Verkehr infolgedessen gefährlicher\n\nzwn or tn\n\ns\nBERG DZ 100 Pe Pe U Zr 9 [7 3 zu Pe zen\n\nBeurer. nee\n\nrn\n\n“ren\n\ngeworden war, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war.\nEr mußte ebenfalls daran denken, daß es deshalb auch für\nden Führer eines schweren Lastzugs bedeutend schwieriger\ngeworden war, alle Verkehrslagen zu meistern, und daß\n\nschon ein geringes Versagen zu einem schweren Unfall führen\nkonnte.\n\nMindestens hätte sich der Angeklagte darüber Gewißheit\n\nverschaffen müssen, ob schon anläßlich früherer Beförderungen eines Generators von der Größe des. hier verladenen\n\nauf dem Lanäwege im Betriebe der BBC durch fachnännische\nKräfte keprüft worden war, welche Anforderungen an das\n\"Fahrzeug. zu stellen seien, um die Verkehrssicherheit des\nTransports zu gewährleisten. Gegebenenfalls hätte er selbst\ndas Versäumte nachholen müssen,\n\nDie Strafkamer hält es für möglich, daß die Notwendigkeit zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung\nin der Versandabteilung der BBC bisher nicht gesehen worden\nsei. Eine solche Säumnis könnte die strafrechtliche Verant-\n\nwortlichkeit der/Versandabteilung übergeordneten, leitenden\n\nAngestellten der BBC für den Unfall begründen, wenn sie es\nschuldhaft unterlassen hätten, ausreichend geschulte Fachkräfte in der Versandabteilung einzusetzen, um untersuchen\nzu lassen, welche Beförderungsmittel für den verkehrssicheren Versand ihrer schweren und umfangreichen Maschinen erforderlich seien,. und es zuließen, daß diese mit betriebs-\n\nfremden Fahrzeugen mittlerer Fuhrunternehmen befördert wurden 5%\n\n+‘\n\nSollte sich die Vermutung. des Landgerichts entgegen\nder Behauptung des ‚Angeklagten I] in der Revisionsinstanz bestätigen, so würde dies nach den obigen Darlegungen\nein Verschulden dieses Angeklagten nicht ausschließen. Wenn\nsich aber die. gegenteilige Darstellung des Angeklagten be-\n\n‘\n\nES. er i ? A 2 TR\n\n+\n«\nX\n..\n2,\nB)\n«\n\nLe rer So\n\nu\n£} ..\n\nm\n\n”\n\n\"stätigen sollte, so würde sein Verschulden unter Umständen\n\nwesentlich gemindert sein, sofern sich die Prüfung der\nFachkräfte nicht nur auf die der jeweiligen Maschine zuträgliche, zwackmößige Aufstellung auf der Ladefläche, sondern\nauch auf die Standfestigkeit von Wagen und Ladung erstreckte.\n\nSelbst ein erhebliches, für den Unfall mitursächliches\n\nfahrtechnisches Versagen des Äraftfabrers Kl, das in\n\ndiesen Zusaumenhang von der Strafkammer zugunsten von Leppert\nunterstellt, aber nicht nachgewiesen worden ist, könnte dessen-Freisprechung — entgegen der Ansicht des Tatrichters -\nnicht rechtfertigen. Denn bei der Prüfung der Standfestigkeit des beladenen Fahrzeugs durften auch solche Fehrfehler\n\n. nicht außer acht gelassen werden, weil sie im Pereich der\n\nallgemeinen Lebenssrfahrung liegen und häufig schon zu\nschweren Unfällen geführt haben. Besonders bei einer so\nlangen Kahrstrecke (über 500 km) mit engen und schwierigen\nOrtsäurchfahrten mußte IQ mit ihnen rechnen. Bei der\nhohen Kippgefahr des beladenen Anhängers bedurfte es übrigens\nkeiner großen Fahrfehler, um ein seitliches Umschlagen herbeiguführen. Schon eine plötzlich notwendig werdende Gefahrenbremsung hätte die gleiche Folge haben können.\n\nDer Freispruch Lepperts muß nach alledem aufgehoben\n\n. werden.\n\n‘2. Nach der Annahme des Landgerichts waren die Ange-\n‚klagten StP una SEE nur verpflichtet, das Ladegut auf °\ndas zur Beförderung bestimmte Fahrzeug zu heben und dort\nzutsch- und standsicher zu verstauen. Zu ihren Aufgaben ge-\n\n\"höre es dagegen nicht, so meint die Strafkamer, die Fahr-\n\nzeuge auf ihre Eignung zur Beförderung der vorgesehenen\nLast oder die statischen Verhältnisse des beladenen Beförde--\n\n- 10 --\n\nrungsmittels zu prüfen. In diesen Ausführungen ist der\nPflichtenkreis der beiden für die Verladung großer und\nschwerer Maschinen verantwortlichen Angeklagten jedoch zu\neng gezogen.\n\n‚Schon die oben erwähnten Unfallverhütungsvorschriften,\n‚die dem Verlademeister und seinem Stellverireter bekannt\nsein müssen, weisen darauf hin, daß das Ladegut nicht bloß\nstandfest zu verstauen ist, sondern daß auch Vorsorge\ngegen die wefahr des Umschlagens des beladenen Fahrzeugs\ngetroffen werden muß. Das verpflichtet den Leiter der Verladegruppe auch dazu, ein für die Beförderung ungewöhnlich\nhoher unä schwerer Maschinen augenscheinlich ungeeignetes\nFahrzeug zurückzuweisen.\n\nWenn der Verlademeister Strauß, ein gelernter Schreiner, auch nicht die Vorbildung und die erforderlichen Kenntnisse haben mag, um die zu hohe Schwerpunktlage des mit dem\nTurbo-Stator beladenen Anhängers und die damit verbundene\nKippgefahr mit Sicherheit zu erkennen, so hätte er doch\ngefühlemäßig auf Grund seiner 30 Jahre langen Erfahrungen\nin der Verladung ähnlich hoher und schwerer Maschinen .Zweifel an der Kippsicherheit des Transports bekommen müssen,\nwenn er das beladene Fahrzeug daraufhin besichtigt hätte.\nDies hat auch die Strafkammer nicht ausschließen können.\nSie weist demgegenüber darauf hin, daß in der Versandabteilung schon öfter Maschinen von dem Ausmaß des Turbo-Stators 'auf Fahrgeuge von gleichen Abmessungen, wie sie\nder Magenreutersche Anhängers besaß,’ verladen und unfallfrei\nbefördert worden seien. Ihr kann jedoch nicht darin gefolgt\nwerden, daß sich Strauß hierbei hätte beruhigen dürfen.\nVielmehr hätte er seinen Zweifeln nachgehen, dem Versandleiter Nachricht «eben und, falls er bei ihm kein Gehör\ngefunden hätte, einen anderen im Betrieb beschäftigten,\n\n1 -\n\nfechmännisch geschulten Angestellten, namentlich einen Konstruktionsingenieur, Tragen müssen, ob er die Verantwortung\nfür die Verkehrssicherheit des beladenen Fahrzeugs übernehmen könne, Das Landgericht hätte es daher nicht offenlassen dürfen, ob StB die Leitung der Verladung in diesen Fall seinem Vorarbeiter EP überlassen durfte, Es\nhätte auch erörtern müssen, ob er sich den Lastzug nicht\nwenigstens vor der Abfahrt hätte ansehen müssen, um sich\neinen Eindruck von der Kippsicherheit des Anhängers zu\nverschaffen, zumal es eich nicht um ein veiriebseigenes\nFahrzeug handelte.\n\nDer Freispruch des Angeklagten St kann daher ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.\n\n3. Dagegen bestehen die erörterten Bedenken bei dem’\nängeklagten JB nicht.\n\nEr ist gelernter Zimmermann und arbeitet seit 10 Jahren\n\nals Vorarbeiter in der Ladekolonne von StB. Sein Erfahrungsschatz und seine Verantwortlichkeit sind daher natur.-\ngemäß weit geringer als der des Verlademeisters. Von ihm\nkann-mithin nicht die gleiche Sicherheit in der gefühlsmäßigen Erfassung der Schwerpunktlage des beladenen Transportfahrzeugs drwartet werden. Er konnte sich; da’ er von\nStrauß keine näheren Anweisungen erhalten hatte, deshalb\nauch darauf verlassen, daß er bei dieser Verladung keine\ngrößere Sorgfalt anzuwenden habe als bei den früheren Verladungen ähnlicher Maschinen, Da ihm nach der ersichtlichen\nAnnahme des Üatrichters keine Zweifel an der Kippsicherheit\n‘des Fahrzeugs gekommen sind, trifft ihn auch kein strafrechtlicher Vorwurf, weil er keinen fachmännisch geschulten\nAngestellten zur Prüfung der Verkehrssicherheit veranlaßt\nhat.\n\n- 12 -\n\n4. Ein Verschulden des Angeklagten EB hält das\nLandgericht nicht für nachweisbar, weil er zum erstennal\nein so großes und schweres Werkstück wie den Turbo--Stator\ngefahren und auf die Ari der Verladung keinen maßgeblichen\nEinfluß sehabt habe. Die Gefährlichkeit des beladenen Anhängers habe er nicht erkennen und seinen Schwerpunkt nicht\nerrechnen können, da beides nur einem erfahrenen Physiker\nmöglich sei. Als verantwortlicher Führer eines Kraftfahr-\n.zeugs hätte er sich zwar, da er Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Anhängers gehabt habe, objektiy nicht mit der\nAntwort eines der umstehenden Arbeiter, damit könne er um\ndie halbe Weli fahren, begnügen dürfen, sondern er hätte\neinen techniker oder Physiker der BBC zu Rate ziehen müssen.\nAus der Sicht des werksfremden Kraftfahrers, der auf die\nart der Verladung keinen maßgeblichen Einfluß habe, hätte\ner aber jedem einzelnen Werksangehörigen aus der Verladekolonne hinreichendes Sachverständnis und auch den ernsten\nWillen. zu richtiger Beantwortung seiner Frage zutrauen\ndürfen, zumal die erfahrene Versandabteilung der weltbekannten BBC selbst größtes ‚Interesse an einer sicheren Ankunft ihrer hochwertigen Maschinen habe. Daher habe er si ch\nauf die erhaltene Auskunft verlassen und den Anhänger in\nden Verkehr bringen dürfen; Er habe sogar noch ein übriges\ngetan, indem er sioh durch Vertauschen der beigeladenen,\nkleineren Frachtstücke um eine ruhigere Straßenlage des\nAnhängers bemüht habe. .\n\nGegen diese Ausführungen eind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.\n\nAuch in der Mirweise des Angeklagten KGB nat das\nLandgericht keinen schulähaften Verkehrsverstoß gefunden.\nbestsiellungen über die Höhne der für den Unfall mitursächlichen Bodenunebenheiten an der Unfallstelle sowie darüber,\n\ner 7\n\nRES\nx * * 236\n\n\"E\n\n- 13 -\n\nob sie der Angeklagte hätte erkennen können, waren nicht\nnehr möglich, weil die Falırbahn inzwischen verändert worden.\nist und die Karten des Tiefbauants der Stadt CD darüber\nkeinen Aufschluß geben. Eine bloße theoretische Berechnung\nauf vrund eines Sachverständigengutachtens, wie sie der\nGeneralstastsanwalt für möglich hält, würde keine ausreichend sichere Grundlage für die Urteilsfindung bilden. Dies\n\n\" \"nat auch der veneralbundesanwalt hervorgehoben. Es ist des--\n\nhalb unschädlich, daß das Landgericht bei Beurteilung der\nFrage, ob KO die Gefährlichkeit der Bodenwellen er-\n\nkennen konnte, möglicherweise — wie der Wortlaut der Urteils-\n\ngründe nahelegt (UA 18) - von dem Zustand der Fahrbahn zur\nZeit der gerichtlichen Augenscheinseinnahme ausgegangen\n\nist. Im übrigen hat es seine Überzeugung von der Schuldlosigkeit des Angeklagten in diesem Punkte rechisirriumsfrei auch\nauf die von .dem Sachverständigen besiätigte Tatsache gesiützt,.BeB KB auf der vis zur Unfallstelle zurück--\ngelegten Fahrt von 500 km vorbildlich ruhig und besonnen\ngefahren ist und dabei verkehrstechnisch schwierige Ortsädurchfahrten und solche mit, schlechter, ungleichmäßiger\n\n' Pflasterung ohne jede Schwierigkeit gemeistert hat.\n\nDie Überladung des Anhängers um 1501 kg war nach den\nUrteilsdarlegungen für das Umkippen des Anhängers nicht\nursächlich; denn selbst bei einem zulässigen Gewicht des\nbeladenen Anhängers von 16 T wäre bei gleicher Schwerpunktlage praktisch dasselbe Ergebnis eingetreten, Der Unfall\n\nwäre mit Sicherheit auch dann nicht auszuschließen gewesen,\n\nwenn ein dreiachsiger Anhänger von dreimal 8 t zulässigen\n\nGesamtgewicht und von gleich hoher Ladefläche zur Beförderung benutzt worden wäre. Sicher zu vermeiden gewesen wäre\ner nur durch Verfrachten des Turbo-Stators auf einem Tieflader (VA 11).\n\n- 14 -\n\nDaß das Landgericht den Begrifl des Ursachenzusammenhengs hinsichtlich der Überladung des Anhängers verkanınt habe,\nwie der veneralbundesanwali meint, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Denn wenn der schwere Gencrator auch auf diesem Anhänger nicht verladen worden wäre, so\nkann nach dem Sachverhalt doch keineswegs angenommen werden,\ndaß die von der Bostellerin ausdrücklich gewünschte Beförderung auf dem Landwege unterblieben oder wenigstens ein\nTieflader benutzt worden wäre, weil ein solcher bis dahin\nvon der BBC noch niemals verwendet worden war. ‘Vielmehr\nlag die Verfrachtung auf einem anderen Anhänger mit größerer\n kragfähigkeit, aber ‚gleich hoher Ladefläche viel näher. Als\nUnfallursache kann ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten\naber nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es\nbeim Unterbleiben dieses Verkehrsverstoßes nicht zu den\nschädigenden Ereignis gekommen wäre (BGIISt 11, 1)»\n\n5. Der Angeklagte Mini kann aus den gleichen Erwägungen wie KB nicht für den Unfall strafrechtlich\nverantwortlich gemacht werden. Er selbst war bei der Verladung nicht zugegen und hätte auch dann, wenn er sich den beladenen Anhänger vor der Abfahrt genauer angesehen hätte,\nnach der rechtlich unangreifbaren Feststellung der Strafkammer nicht zu erkennen brauchen, daß dieser nicht verkehresicher war. Auch er konnte sich ebenso wie KED auf die A\nverkehrssichere Verladung durcn die - wie er annehmen durfte - Ru\ngeschulte Versandabteilung der BBO verlassen.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann hiernach\n. nur hinsichtlich der Angeklagten Ip uni StB Er£o1g\nhaben, im übrigen ist es als unbegründet zu verwerfen.\n\nN\nT\n\n-\n\nu ermu e—\n\nun\n« DW\n\n- 15 -\n\nDie den Angeklagten I, KH ur: ve °r-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen sind der Landeskasse gemäß\n§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO auferlegt worden.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang beantragt. j\n\nRotbsrg Krunme ' Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-11/4-str-176-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-11/4-str-176-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.576019+00:00"}}