{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-04_4_StR_424_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-04","aktenzeichen":"4 StR 424/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’\n[5\nv\n\nira\n—\nrn,\n\n2256 077\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsleiter Fritz Heinrich Helmut .n NEE»\naus DOW, dort geboren an EB. ED\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Fitner\nals beisitzende Richter,\n\nLendgerichtsrat Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GERNE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\n\" als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Dortmund vom 6. dJuni: 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Unzucht mit Tuise (jetzt\nverheiratete BEWED) una Brigitte verurteilt worden ist, .sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem, Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und mtscheidung, auch über die Kosten des '\nRechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm DD —\ngründee\n\nDer Angeklagte war vom 1. Oktober 1945 bis August 1957\nLeiter der Xlischeeanstalt Westfalendruck, einer selbstän.-\ndigen Unterabteilung der Firma Westfalendruck GmbH & Co.\n\nKG in Do, die ihrerseits der Firma Westfalendruck-Betriebe angegliedert ist. Ihm wurden auch die der VWestfalendruck GmbH obliegenden Aufgaben aus den von ihr abgeschlossenen Lehrverträgen übertragen. Er entwarf die ?läne\nfür die Lehrlingsausbildung, beauftragle. befähigte Angestellte mit der Ausbildung und wirkte auch selbst bei der\npraktischen Lehrlingsausbildung im Zeichnen, und in der Photographie mit.\n\nIm Jahre 1952 begann er, sich den in der Rlischeeanstalt beschäftigten, minderjährigen weiblichen Lehrlingen\nunzüchtig zu nähern. Er zog die Mädchen wiederholt an sich,\nküßte sie auf den Mund, au? Stirn, \\iangen und Hals, betasteve und drückte ihre Brüste, versuchte bei einigen ihre Xleider zu Öffnen und erbot sich sogar, nit ihnen geschlechtlich\nzu verkehren. Dies geschah während des Unterrichts in seinem Arbeitszimmer oder in der Dunkelkammer sowie bei Lehr--\nausflügen in die nähere Umgebung DoiiliB, alles Ausbildungsmaßnahmen, die er nur den weiblichen, nicht auch den\nmännlichen Lehrlingen trotz ihres gleichen Ausbildungsstandes und gleichen Berufsbildes zukommen ließ. Er wollte\ndurch diese Unzuchtshandlungen seine eigene veschlechtslust\nerregen oder befriedigen, teilweise auch die körperlich\nschon weit gereiften Mädchen geschlechtlich erregen, um sie\nfür den von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr gefügig, zu\nmachen, was ihm aber nicht gelang. In der geschilderten\nWeise verging er sich bis zun Sowmer 1957 an drei weiblichen Lehrlingen, bei einem vierten kam es infolge der entschiedenen Abwehr des Mädchens nur zum Versuch von Unzuchtshandlungen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht wit\nAbhängigen in drei Fällen (an Luise DB, Brigitte man\nund verta ICE) una wegen versuchter Unzucht mit einer\nAbhöngigen (Rosemarie WEB) zu einer Gesamtgefängnisstra..\nte von zwei Jahren verurteilt.\n\nSeine”Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Er--\nfolg haben.\n\nI. Allgemeine Verfshrensrügen.\n\n1. Unbeshtlich sind die Rügen des Beschwerdeführers,\ndas Wandgericht habe seine persönlichen Verhältnisse nicht\ngenügend erforscht und es unterlassen, den Umfang der von\nihm übernommenen Lehrlingsausbildung sowie die Unterschiede\nin der #usbildung der weiblichen und männlichen Lehrlinge\nAurch weitere Befragung der. Zeugen richtig festzustellen.\n\nBeweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen können, hat die kevision nicht bezeichnet (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Darauf, .daß der Tatrichter die benutzten\nseweismitiel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht\n\"gestützt werden. Denn die Vorgänge in der Hauptverhandlung\nentziehen sich der Beurteilung durch das Revisionsgericht,\ndas insbesondere nicht nachprüfen kann, ob die von dem Beschwerdeführer vermißten Fragen nicht schon an die vernonmenen Zeugen gestellt worden sind. Ebenso darf die Kichtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.\n\n2. Entgegen der Meinung ass Verteidigers war die Straf.-\nKammer verfahrensrechtlich nicht gehindert, aus dem Umstand,\n\n— ng a m nn nn nn\n\n——.\n\n‘ |\ntz\n.\n\n”r\n\ndaß die bei dem Angeklagten lange Zeit beschäftigt gewesene\nSekretärin Steg ihre Aussage über ihr... Verhältnis\n\nzu diesem verweigert hat, zu schließen, diese Zeugin habe\nein echtes, mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis zu ihm unterhalten. Denn der iatrichter darf 'gemäß\n\n§ 261 StPO alle #indrücke verwerten, die er in der Hauptverhandlung gewonnen hai. Auch die Tatsache der Aussageverwei-'\ngerung unterliegi mithin seiner freien Beweiswürdigung. Aus\nihr dürfen deshalb auch dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 2, 351).\n\nDie Überzeugung der Strafkgmmer gründet sich übrigens\nauch auf die Art der @inlassung des Angeklagten tiber seine\nBeziehung zu seiner Sekretärin, ferner die von ihr selbst\nfür ihre Aussageverweigerung gegebene Begründung und die\nbekunäung des Betriebsratsmitglieds VB, er habe einmal\nbei einem überraschenden Betreten des Dienstzimmers des Angeklagten bemerkt, daß sich die Sekretärin Ste wiligst\nund verlegen vom Schoße des Angeklagten entfernte,\n\n3. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen\ndie Lebenserfahrung in der Annahme der Strafkammer, daß der .\nAngeklagte, obwohl die ihm so verbundene Sekretärin im Vorzimmer saß und jederzeit Zutritt zu seinem Arbeitszimmer\nhatte, auch unzüchtige Handlungen mit den weiblichen 'Lehrlingen begangen habe. Denn es handelte sich durchweg nur\num kurze Zeit dauernde Berührungen, und diese fanden nach\nden Urteilsfeststellungen in zahlreichen *ällen auch in der\nDunkelkamnmer und bei Lehrausflügen statt.\n\n4. Feststellungen über die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen mit der iu der ZXlischeeanstait beschäftigien, verheirateten technischen Zeichnerin St hat\n\ndas Landgericht, entgegen der Meinung der Revision, in ausreichendem Maße getroffen. Das Urteil hebt nänlich hervor,\nder Angeklagte habe die Brüste der Frau SC nehrnals\nbetastet, sie unlarnt und geküßt und auch versucht, an ihren\nUnterleib zu gelangen. Das hat.der Angeklagte nach der Vernehmung dieser Zeugin in der HauptvVerhandlung ausweislich\nder Urteilsgründe selbst eingestanden (UA 14, 15 in Verbindung mit 21).\n\n5. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit\n(§ 250 St2O) wäre es allerdings nicht, wenn das Landgericht\nnei der Urteilsfindung die Bekundung des Zeugen VE, eine\nPutzfrau des Betriebs habe sich über das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber ohne Angabe näherer Sinzelheiten\nbeschwert, berücksichtigt haben würde, ohne diese Frau über\nden von ihr erlebten Vorgang zu vernehmen. Denn § 250 StPO\nbegründet nur den Vorrang des - unmittelbaren wie des mittelbaren - Zeugenbeweises vor der Beweiserhebung durch Verlesung von Vernehmungsniederschriften oder schriftlichen Erklärungen von Beweispersonen (BGHSt 6, 209). Jedoch könnte\ndarin eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden.\nAuf einem solchen, Verstoß beruht das Urteil aber nicht, weil\ndas Landgericht die Äußerung der Putzfrau bei der Würdigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten nicht entscheidend verwertet hat (UA 20).\n\n6. Der Grundsatz: \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist nicht verletzt, weil das Landgericht in allen\nFällen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war\n(ReSt 52, 319)...\n\nII. Die sonstigen Kevisinnsangriffe beziehen sich auf\ndie der Vexurieilung zugrunde liegenden Einzelfälle. Sie\nkönnen nur insoweit Erfolg haben, als der Angeklagte wegen\n\n-— oa un\n\nUnzuchisverbrechens an ZIuise DEE una Brigitte un\nbestraft worden ist, Im übrigen sind sie unbegründet.\n\n1. Im Jahre 1951 trat die damals 14 1/2 Jahre alte\nLuise DEE (jetzt verheiratete BE) als erster weiblicher Lehrling für graphisches Zeichnen in die Klischeeanstalt ein. Als sie im Alter von 15 1/2 bis 16 Jahre körperlich reifer wurde, faßte der Angeklagte den Intschluß, sich\nihr geschlechtlich zu nähern. Während des von ihm selbst erteilten Einzelunterrichts in seinem Arbeitszimmer umfaßte\ner sie und griff an ihre Brüste, die er betastete und streichelie. Wiederholt küßte er ITuise auf den Mund, jedoch versuchte er vergeblich, mit der Zunge in ihren Kund zu kommen, weil sie ihn fest verschlossen hielt. Diese Vorfälle\nwiederholien sich während eines Zeitraums von anderthalb\nJahren wöchentlich mehrmals. Im zweiten Lehrjahr unterwies\nder angeklagte das Mädchen im Freien im Photographieren.\nEinmal fuhr er.mit ihm zu diesem Zweck in die Gegend von\nHOME. in Valde breitete er eine mitgenommene Decke auf.\ndem Boden aus und ließ Iuise dori Platz nehmen. Dann küßte\ner sie, betastete ihre Brüste und fragte: \"Sollen wir das .\nkleine Trotzköpfchen mal brechen?\" Sie verstand sofort, was\ner wollte, und widersetzte sich Seinem AÄnsinnen mit Erfolg.\n\nTrotz dieser Vorkonmisse blieb Iuise auch nach Beendigung ihrer Lelire noch enige Zeit als Gehilfin im Betrieb\n\n‚ des Angeklagten. Als sie ihm im Januar 1955 nach ihrem Aus-\n\nscheiden - in erkennbar schwangerem Zustand - aufsuchte,\n\num Zeichenmaterial von ihm zu erbitten, versuchte er wiederum, sie zu küssen, und betastete ihre Brust. Während des\nErmittlungsverfahrens suchte er sie an ihrem Wohnort auf\nund ließ sich ein Leumundszeugnis von ihr ausstellen.\nEinige Zeit später, als sie ihn in Dog pesuchte, um\n\nihm Zeichnungen vorzulegen, gab er ihr euf ihre Bitten hin\nGeld.\n\nIn diesem Fall mıß die von der Hevision erhobene Aufklärungsrüge durchgreiten.\n\nm 1m\n\nDer Angeklagte hatte geltend gemacht, Luise DD\nsei als etwas verwahrlostes Mädchen in den Betrieb gekommen,\n\"ddın den »inflüssen der Großstadt erlegen, verdorben und\nasozigl geworden und neige schon aus. diesem Grunde zu Unwehrheiten. Sie habe schon einmal ein an ihr 'begangenes Verbrechen vorgetäuscht, indem sie wahrheitswidrig angegeben\nhabe, sie sei genötzüchtigt worden. Ihre Aussage habe deshalb keinen Beweiswert.\n\nDen Vorwurf, ein an ihr begangenes Notzuchtsverbrechen\nvorgetäuscht zu haben, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zugegeben. Das Landgericht führt aber aus, sie habe _\nsowohl damals als auch jetzt den wirklich stattgefundenen\nGeschlechtsverkehr eingeräumt und nur ihren eigenen Tatbei-\n\ntrag wahrheitswidrig abgestritten. Schon dieser Umstand\n\n_ habe koine Parallelen zu den hier festgestellten Unzuchishandlungen; denn ihre eigene Beteiligung an ihnen sei für\n\n- die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten belanglos. ”\n\nDer Angeklagte selbst habe gerade diese Zeugin für besonders\nglaubwürdig und wahrheitsliebend gehalten; demn er habe sich\nvon ihr ein günstiges Leumundszeugnis ausstellen lassen\n\nund dieses zu den Ermittlungsakten eingereicht. Auch der\n\npersönliche Eindruck der Zeugin habe der Strafkaumer keinen \"\n\nHinweis dafür gegeben, daß diese asozial sei, zumal der\nAngeklagte sie selbst für.so kreditwürdig gehalten habe,\ndaß er ihr vor nicht allzu langer Zeit noch ein Darlehen\nauf ihre Vorstellung hin gewährt habe.\n\nnn nn mn\n\nff\n\nAus all diesen Gründen hat der Tatrichter die volle\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die subjektive Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu Unrecht beanstandet.\n\nMit Necht macht die Verteidigung dengegenüber geltend,\ndas Landgericht sei verpflichtet gewesen, einen psychologischen\nSachverständigen zur Erforschung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zuzuziehen. Zwar mag die von ihr zugegebene frühere wissentlich falsche “nschuldigung eines anderen Mannes ledig-\n\n\"lich auf dem Bestreben beruht haben, ihren eigenen \"Tatbei-\n\ntrag\" zu verschleiern, während bei den jetzt abzuurteilenden\nUnzuchtshandlungen irgendein Interesse, den Angeklagten zu\nUnrecht zu beschuldigen, nicht ohne weiteres ersichtlich\n\nist. Dennoch deutet der frühere Vorfall auf eine besonders\n\nstarke Neigung der Zeugin zur Unwahrhaftigkeit hin, weil\n\nsie nicht davor zurückschreckte, einen anderen zu Unrecht\neines schweren Verbrechens zu bezichtigen. Schon das nötigte\ndas Landgericht zur äußersten Vorsicht.\n\nHinzu koumt, daß die Zeugin dem Angeklagten auf seinen\nWunsch während des Ermittlungsverfahrens ein günstiges Leumundszeugnis ausgestellt hat, das offensichtlich zur Vorlage in den damals schon schwebenden Strafverfahren bestimmt\nwar, In diesen Schreiben hat sie noch am 17. November 1957\nausdrücklich das \"korrekte Verhalten\" des Angeklagten ihr\ngegenüber anerkannt, während sie ihn vier Wochen später bei\nihrer polizeilichen Vernehmung bezichtigte, zahlreiche unzüchti.ge Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Den Inhalt\ndes Leumundszeugnisses hat die Strafkammer bei der Würdigung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht verwertet.\n\nKenn sie aber betont, auch der Angeklagte habe gerade\ndiese Zeugin für besonders glaubwürdig und wahrheitsliebend\ngehalten, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihren\n\nsonstigen Feststellungen. Denn wenn diese zugrunde gelegt\nwerden, muß der Angeklagte der Zeugin gerade zugemutet haben,\nihm ein falsches Leumundszeugnis auszustellen. Er kann also\nnicht an ihre Wahrheitsliebe geglaubt haben.\n\nUnerheblich für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin in vezug auf etwaige geschlechtliche &ylebnisse mit\ndem Angeklagten ist es entgegen der Annahme des Landgerichts,\nob dieser sie für kreditwürdig - also nicht für asozial -\ngehalten hat, da er ihr noch vor nicht allzu langer Zeit auf\nihre Bitte ein Darlehen gegeben hat. .\n\nIndes mußten auch diese Vorgänge - Ausstellung des Leu-\n‚mundszeugnisses und Darlehensgewährung - dem Tatrichter die\nNotwendigkeit aufdrängen, die Zeugin durch einen psychologischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten\nzu lassen. Angesichts aller in der Hauptverhandlung zutage\ngetretienen besonderen Umstände durfte das Landgericht sich\ndie erforderliche Sachkunde nicht zutrauen, um allein auf\nGrund seines persönlichen Eindrucks während der verhältnismäßig kurzen Zeit der Hauptverhandlung, in der die Aufmerksamkeit des Gerichts auch von anderen Vorgängen in Anspruch\ngenommen wurde, ein zuverlässiges Urteil über die Zeugin\ngewinnen zu können. Denn es war nicht nur zu untersuchen,\nob diese nach der Geburt eines unehelichen Kindes zwar verheiratete, aber von ihrem Ehemann getrennt lebende Zeugin\n(UA 29) über die nunmehr 4 — 6 Jahre zurückliegenden, in\ndie Zeit ihres körperlichen Reifens fallenden #rlebnisse\nZutun des Angeklagten auf ihn bezogenen, geschlechtsbetonten-Vorstellungsbilä entsprechende Angaben gemacht hat.\nVielmehr war auch zu prüfen, ob sie objektiv wahrheitsgemäße — d.h. durch etwaige Mißdeutungen oder Verfälschungen\nihrer Erinnerung unbeeinflußte - Aussagen erstattet hat.\n\nU\n\nu\n\n- 10 -\n\nSolche inneren Vorgänge entziehen sich naturgemäß der im wesentlichen auf den äußeren Eindruck beschränkten Beobachtung\ndurch die Richter in der Hauptverhandlung. Sie erschließen\nsich in aller Regel erst bei einer eingehenden Erforschung\näurch einen erfahrenen Sachverständigen, der sein Gutachten\nnach längeren, ungezwungenen Aussprachen -: ohne die störende Anwesenheit Dritter und außerhalb der peinlichen Umgebung des Gerichtssaals — mit der von ihm zu begutachtenden\nPerson abgibt (vgl, BEHSt 7, 82 ff).\n\nDieser Verfahrensmangel nötigt zur Auflebung der Verurteilung in diesem Falle und zur Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht zwecks Nacbholung der noch fehlenden Er--\nmittlungen.\n\n2. Im April 1955 kam ala er weiblicher Lehrling\nstalt. Der Angeklagte benutzte wiederum den Einzelunterricht im Zeichnen in seinem Arbeitszimmer, um sich dem jungen\nMäöchen unsittlich zu nähern. Er küßte Brigitte während eines\nZeitraums von etwa 1/2 Jahr, bis zum Dezember 1955, wiederholt auf Stirn und Wopgen und betastete ihren Oberkörper. und _\nihre Brüste über der Kleidung. Einmal berührte er auch ihre\nnackte Brust, nachdem sie sich in seinem Arbeitszinmer,\nohne von ihm dazu aufgefordert zu sein, ihren Büstenhalter\nausgezogen hatte. Einige Male bot er ihr auch alkoholische\nGetränke und Zigaretten. an.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten wurde Brigitte bald zu\nviel. Sie vertraute sich ihren Eltern, besonders ihrer\nMutter an, ohne sogleich nähere Einzelheiten zu erzählen.\nBei einer von den Eltern herbeigeführten Aussprache mit\ndem Angeklagten wurden diese Vorfälle indes nicht erwähnt, '\nweil die Mutter Hemmungen hatte, dem sehr sicher auftretenden Angeklagten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ihrer\n\nMonhter vorzuhalten. Als die ältern im Sommer verreist waren,\n£uhr Brigitte ihnen nach und erklärte, wegen der Handgreiflichkeiten des Angeklagten nicht mehr in ihre Lehrstelle\nzurückkehren zu wollen. Darauf wurde das Lehrverhältnis geöst.\n\nnt\n\nUrteils führen»\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung behauptet,\nBrigitte sei ein schwärnmerinsch veranlagtes, in geschlechtlichen Dingen sehr freies Mädchen, das sich nicht gescheut\nhabe, in Gegenwart älterer Männer schamlose Witze zu erzählen. Er habe sie zwar angefaßt, sie aber nür gelegentlich an den Schultern aufgerichtet, wenn sie sich infolge\nihrer Kurzsichtigkeit beim Zeichnen zu tief über den Tisch\ngebeugt habe.\n\na) Unzulässig ist regelmäßig — wie schon unter I erwähnt - die Rüge, die in der Hauptverhandlung vernommene\nZeugih hätte noch weiter befragt werden müssen, weil sie\nselbst keine wesentlichen, den Angeklagten belastenden Vorfälle bekundet habe. Die Urteilsgründe ergeben zudem eindeutig, daß das Landgericht diese Zeugin \"eindringlich befragt\nhat. aber keine weitere Auskunft über die früheren Vorgänge\nvon ihr erhalten konnte, weil sie alle Erinnerungen an das\nschamlose Verhalten des Angeklagten verdrängt hatte, wie sie\nselbst in der Hauptverhandlung erklärt hat und durch ihr\nAuftreten vor Gericht bestätigt worden ist»\n\ndb) Entgegen der Meinung der Revision war.der Tatrich- .\nter auch nicht verfflichtet, die Umstände anzuführen, aus\ndenen er seine Schlüsse auf die im Urteil festgestellten\nunzichtigen Handlungen des Angeklagten gezogen hat (§ 267\n\nad\n\nN\n\n- 12 --\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO; KGSt 47, 100, 109). Wie die Urteilsausführungen erkennen lassen, hat die Strafkammer die Aussage\nder Mutter, der sich Brigitte vor Auflösung des Lehrverhältnisses anvertraut hatte, über die damaligen Angaben ihrer\nTochter zu Grunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. ”\n\nce) Der Tatrichter war aber verpflichtet, alle von ihm\nfestgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zugunsten oder Zuungunsten des Angeklagten zu ziehen, in den\nUrteilsgründen erschöpfend zu würdigen. In dieser Hinsicht\ngeben die Darlegungen des Landgerichts in einem wichtigen\nPunkt Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nDie technische. Zeichnerin Stelter hat ausweislich der\nUrteilsgründe bekundet, Brigitte sei einmal mit ihrem Büstenhaiter, den sie in der Hand hielt, aus dem Arbeitszimmer\ndes Angeklagten gekommen, habe ihren Arbeitsplatz aufgesucht und sei dann wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt.\nBei dieser Gelegenheit hat der Angeklagte nach der Annahme\n- des Landgerichts die nackte Brust des Mädchens betastet.\nDiesen \"merkwürdigen Vorfall\" glaubt die Strafkammer nur\nals ein Zeichen dafür werten zu können, \"daß Brigitte die\n“Sanälungen des Angeklagten vielleicht doch nicht so sehr verabscheut habe, als es zunächst erscheinen ‚sollte.\n\nMit “echt weist die Revision hier ‚darauf hin, daß der\nTatrichter es unterlassen, habe, den von der Zeugin Step\nbeobachteten Vorgang im Urteil auch daraufhin zu würdigen,\nob er bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen\nLebens nicht gerade gegen die dem Angeklagten vorgeworfenen\nVerfehlungen spreche, Wenn dieser bei der geschilderten Gelegenheit - wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt -\nBrigitte tatsächlich unzüchtig berührt hätte, so bestehen\n- trotz der vom Angeklagten behaupteten und in gewisser\n\n- 13 -\n\nHinsicht auch exwicsenen freien Einstellung des Mädchens -\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz erhebliche Bedenken\nsegen die Annahme, daß Brigitte unter solchen Umständen ihren\nvorher im Arbeitszimmer des Angeklagien ausgezogenen Büstenhalter offen vor den Augen ihrer Arbeitskollegin an ihren\nPlatz gebracht habe und dann wieder zu dem Angeklagten zurückgegangen sei, um seine Liebkosungen zu dulden. Noch unver--\nständlicher wäre es, wenn der Angeklagte Brigitte nicht von\ndiesem unvorsichtigen, Verdacht erregenden Gebaren zurückgehalten hätte, zumal er in einem solchen Falle auch Störun- h\ngen durch neugierig. gewordene Angestellte hätte befürchten °\nmüssen. Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, ob ‘das\nDendgericht dies alles bedacht und wie es gegebenenfalls\ndie Zweifel, die sich ihm alsdann notwendig aufdrängen\nmußten, überwunden hat, Wenn es auch zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er Brigitte nicht aufgefordert habe,\nden Büstenhalter auszuziehen, so hat es doch nicht ausgeschlossen, daß er ihr auffälliges Benehmen demerkt und ge-Guldet hat; denn er hat nach der Annahme der Strafkamner\ngerade bei dieser einmaligen Gelegenheit die nackte Brust\ndes Mädchens berührt. .\n\n“\n\nDiese unvollständige Würdigung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. Löwe/Rosenberg .\n20. Aufl, § 267 Anm. 6 a 5. 697). Er muß zur Aufhebung der\nVerurteilung im Falle Menzel führenz denn es läßt sich nicht\nausschließen, daß das Landgericht, wenn es die erörterten\nErfahrungssätze beachtet hätte, diesen schwersten Schüldvorwurf nicht aufrechterhalten hätte. Möglicherweise würde\nes alsdann auch die leichteren, dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen gegenüber Brigitte WWW - allein auf\nGrund der Bekundungen der Mutter des Mädchens - nicht für\nnachgewiesen erachtet haben.\n\nN\n\n- 14 -\n\n3, Ostern 1956 kam sodann die 17 Jahre alte Gerta IEB-ED, !ochier ües Do@iiiEE> Gewerbeschuldirektors, als\nZeichenlehrling in die Klischeeanstalt. Sie war besonders\nbegabt und tüchtig. Schon Ende Oktober 1956 begann der Angeklagte, sich auch diesem Mädchen in unzüchtiger WAbsicht\nzu nähern, Er unterrichtete es in der Reproduktionsphotographie allein, obwohl noch zwei männliche Lehrlinge in dem\nBetrieb waren, zu deren Ausbildung die Unterweisung in diesem Fach ebenfalls gehörte. Sein Alleinsein mit Gerta im\n\"Arbeitszimmer oder in der Dunkelkanmer' benutzte er. mindestens\nelfual dazu, sie zu umarmen und zu küssen. Dabei betastete\ner auch ihren Oberkörper, besonders ihre Brüste über der\nKleidung. Sodenn versuchte er, ihren Arbeitskittel und ihre\nBluse zu öffnen, stieß aber hierbei auf ihren entschiedenen\n' Widerstand. Auch sprach er wiederholt mit ihr über geschlechtliche Dinge, unterrichtete sie über die Bedeutung von Bordellen und gab ihr deutlich zu verstehen, daß er mit ihr\n‚geschlechtlich zu verkehren wünsche;. \"er könne es besser\nals ein junger, unerfahrener Mann\". Gelegentlich zeigte\ner ihr auch Bilder von Nackekulpturen. Bei einem Lehrausflug nach ie versuchte er nicht nur, wiederum ihre\nBluse zu öffnen, sondern er faßte auch unter den Mantel’\nan ihren Oberschenkel in Richtung auf ihren Geschlechtsteil. Infolge der Abwehr des Mädchens mußte er sein Vorhaben aufgeben. j\n\nGerta waren die Zudringlichkeiten des Angeklagten unangenehm. Sie ergab sich aber in ihr Schicksal, weil sie\nfürchtete, er werde ihr bei ihrer späteren Prüfung. Schwie--\nrigkeiten machen. Als sie indes merkte, daß im Betrieb ,\nund in der Berufsschule über ihr Verhältnis zu dem Ängeklagten gesprochen wurde, „achte sie ihren Eltern Andeutungen\nüber das Verhalten des Angeklagten. Obwohl ihr Vater den Angeklagten nunmehr darauf hinwies, daß es unpassend sei, Wenn\n\nni}\n\n6‘\nTs\n’.\n\nT\n\n15 —\n\ner sich mit seiner Toahter allein in der Dunkelkammer oder\nin einem anderen kaum aufhalte, änderte der Angeklagte\n\nsein betragen nicht. Erst als die späteren Vorkommnisse mit\ndem Lehrling Rosemarie WEB aufgedeckt wurden, offenbarte\nGertg sich in einem Brief an einen Betriebsangehörigen und\nschilderte schließlich auch ihren Eltern den wahren Sachverhalt mit allen kinzelheiten.\n\nIn diesen Fall läßt die Verurteilung wegen Verbrechens\nnach § 174 Nr. 1 StGB keinen Rechtsverstoß erkennen. \\\n\nu\n.\n\na) Unzulässig sind die Revisionsangriffe gegen die’\nRichtiskeit der für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdiguug, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen läßt.\n\nUndeachtlich ist daher insbesondere der Widerspruch\ngegen die Feststellung, daß der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich Bilder von Nacktskulpturen gezeigt hat. Diese beruht übrigens, wie das Urteil hervorhebt, auf der eigenen *\nEinlassung des Angeklagten (UA 11). \"\n\nb) Fehl gehen aüch die von dem Beschwerdeführer erhobenen sufklärungsrügen: '\n\naa) Die Notwendigkeit, den Ausbildungsgang der in der\nKlischeeanstalt beschäftigt gewesenen männlichen Lehrlingen.\nauf Grund der Ausbildungsunterlagen und ihrer Personal-.\npepiere zu überprüfen, brauchte sich dem !atrichter nicht\naufzudrängen, weil er darüber auch die vernonmenen Zeugen\nbefragen konnte, nämlich außer der Zeugin ID den\nGeschäftsführer KEEP der Firma Vestfalendruck CmbH & Co.\nKG und die Betriebsratsmitglieder Schi, Tänzer und\nVeit, j\n\nm\n\nom\n\n4%\n\n16 -\n\nbb) Das Landgericht war auck nicht ver;flichtet - wie\ndie Revision meint --, einen Sachverständigen \"über die\n\nGlaubwürdigkeit oder Unglaubhaftigkeit der Zeugin Liebscher\nund ihre Aussage\" zu vernehmen.\n\nDazu nötigte insbesondere nicht der Umstand, daß diese\nZeugin zunächst bekundete, der Angeklagte habe ihr in Ho-GE unter den \"Rock\" gefaßt, aber später, nach Vorlage\nder bei diesem Ausflug aufgenommenen Photographien, einräumte, sie habe damals keinen Kock, sondern eine lange.\nHose getragen. Das Landgericht führt diesen Wechsel der\nAussage ohne Rechtsfehler auf einen Irrtun zurück, den es\ndadurch erklärt, daß die Zeugin in jener Zeit normalerweise\neinen Rock oder ein Kleid getragen und deshalb zunächst\nfest daran § 3glaubt habe, auch bei dieser Gelegenheit nicht\nanders bekleidet gewesen zu sein. Dieser Irrtum wurde übrigens noch dadurch gefördert, daß die Zeugin über der Hose\neinen langen Mantel trug, unter den der Angeklagte - ebenso wie unter einen Rock - greifen mußte, um den Oberschenkel des Mädchens zu berühren (UA 11 unten, HA Bl. 99). Die\nStrafkammer meint, ein solcher Irrtum über einen ganz nebensächlichen Punkt berühre die Erinnerungstreue hinsichtlich\ndes Srlebniskerns nichts der entscheidende Kerngehalt ihrer\n\nBekundung bestehe jedenfalls darin, daß der Angeklagte sie\noberhalb des Knies an den Oberschenkeln in Richtung auf\nihren Weschlechtsteil hin berührt habe. Diese Würdigung\n\nsteht mit allgemeinen psychologischen Erfahrungen im Einklang.\n\nec) Der Brief, den Gerta am 31. August 1957 an den .\nBetriebsleiter AB schrieb (UA 12), brauchte das Landgericht ebenfalls nicht dazu veranlassen, einen psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser Brief enthält zwar - verständlicherweise - keine Einzelheiten über\n\n- 17 -\n\ndas Vorgehen des Angeklagten ihr gegenüber. Er läßt aber\ndeutlich erkennen, daß sich die Zeugin über unsittliche\nAnnäherungen des Angeklagten beschweren wollte. Ihm kann\nauch - entgegen der Auffassung der Revision - keineswegs\nentnommen werden, daß Gerta zur Zeit ihrer #rlebnisse mit\ndem Angeklagten, also im Alter von 17 - 18 Jahren, noch nicht\nim klaren darüber gewesen sei, was sie wirklich erlebt und\nwas sie sich nur zurechtgereimt habe. Vielmehr ergibt sich\naus ihm, daß sie nur über die Beweggründe seines Handelns\nlange Zeit im Zweifel war, weil er sie immer wieder zu überzeuzen wußte, daß er ihr Bestes wolle, da er befürchte, sie\nwürde eines Tages einem Mann begegnen, der ihr gegenüber verantwortungslos wärse “\n\nAuch im übrigen gab der Sachverhalt dem Landgericht\nkeinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin IEE> zu\nzweifeln und sich deshalb der Hilfe eines Sachverständigen\nzu bedienen.\n\ndd) Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDem Beschwerdeführer war die Lehrlingsausbildung übertragen und er hat sie auch zum Teil selbst Aurchgeführt.\nEr gab der ihm zur Ausbildung anvertrauten Minderjährigen\nEinzelunterricht und benutzte die Unterrichtsstunden sowie\neinen Lehrausflug dazu, das Mädchen in wollüstiger Absicht\nunzüchtig zu berühren (UA 7). Damit sind die äußeren und\ninneren Tatbestandsmerkmale der Unzucht mit Abhängigen\neinwandfrei festgestellt. Ohne tNechtsirrtum hat das Landgericht auch Forisetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, an diesem Mädchen verübten Unzuchishandlungen angenonmen, weil der Angeklagte sich spätestens bei der ersten\nHandlung vorgenommen hatte, in Zukunft ebeiso mit seinem\nOpfer zu verfahren.\n\n“ |\n\nno .\n\n| ——\nurn m ——\n\n- 18 -\n\nko Rosenarie Vin trat Ystern 1957 im Älter von 16\ndJdehren ihre Lehre in der Klischeeanstalt an. Schon bei der\nVorprüfung überraschte sie der Angeklagte nit der Bemerkung,\nsie sei \"ein strammes Mädchen\". Er fragte sie sodann, wieviel Männer eine Frau haben dürfe. Auf ihre Antwort, einer\ngenüge, meinte er, eine Frau dürfe ruhig zwei Männer haben,\nnicht mehr. Nach dem Beginn der Lehre benutzte er wiederun,\ngemäß seinem von vornherein gefaßten Plan, den Unterricht\nin der Reproduktionsphotographie dazu, sich dem Mädchen in\nwollüstiger Absicht zu nähern. Zuerst unterrichtete er es\neinige Male zusammen wit Gerta IB: in der Dunkelkanner\nund sprach bei dieser Gelegenheit mit ihnen auch \"über Männer\", Als Gerta Urlaub hatte, nahm er Rosemarie allein mit\nin die Dunkelkammer und versuchte dort, sie an sich zu ziehen. Dies gelang ihm nicht, weil sie sich energisch wehrte. Im Juli oder August 1957 kam es zweimal zu solchen\nVersuchen, die besonders deshalb scheiterten, weil das\nMädchen vorher von Gerta LED z;ewarnt worden war. Rosenarie erzählte ihrem Stiefvater von diesen Vorfällen, der\nsich nach einer ergebnislos verlaufenen Aussprache mit dem\nAngeklagten schriftlich bei dem Betriebsrat der klischeesiistalt beschwerte. Das führte zur Einleitung des Strafver-.\nfahrens. .\n\nGegen die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter\nUnzucht nach § 174 Nr. 1 StGB bestehen in diesem Fall ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Revision hat insoweit\nauch keine besonderen Rügen erhoben.\n\n5. Offensichtlich unbegründet sind die gegen die Straf-\n\nausschließen läßt, daß die Annahme der Sirafkammer,der An-\n\n- 19 -\n\ngeklagie habe sich an vier Mädchen vergangen, auch die Höhe\nder Einzelstrafen für die an Gerta ICEEEEEEB und Rosemarie\nVOREEEDB verübten strafbaren Handlungen zu seinem Nachteil\nbeeinflußt hat. .\n\nRotberg Krumne - Seibert\nkang-Hinrichsen Flitner\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-04/4-str-424-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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