{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-04_4_StR_417_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-04","aktenzeichen":"4 StR 417/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x:\n\n4 StR 417/58 2256 078 \\\n\nin Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Willi A NEED zus HE, geboren\neu @ ED ED ae, —\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\n‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Fliiner\nals beisitzende Richter, -\nLandgerichtsrat Dr. W® in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM hei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter > .\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nFiir Recht erkanntz\n\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 28. Juli 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN te\n.\n\n[2\n\nen\na\n\nSp °..%\n\n»,>\n»% Pc\n“\n\n8%\nsch\n\n8\n\n[>\n\nSs Dr a . “>.\ngi}, Due u a I 25 2 Zu\nR\n‘ s * ’ ” ..\n\nP2 %\n\nar LOHN vır\n\n°,r\n\n“>\nPa }\nFa\n\nBER ZEN\nv2\n\n°\n\nrag“\n\\\nun\n\nx Dre\n\nSs *\nIr\n..\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nIo Der Angeklagte ist mehrfach wegen Diebstahls vorbs-\n\nstraft. Seine letzte Vorstrafe lautete auf fünf Jahre Zuchthaus (1, 4 UA). Er hatte zuletzt Abzahlungsverpflichtungen\nin Höhe von mehreren 1.000,- DM. Seiner Arbeit ging er nicht\nregelmäßig nach, sondern \"bummelte\" sehr häufig. Er bekam\nanderseits, trotz vorliegender Lohnpfändungen immer 'uoch\nregelmäßig Gehaltsabschläge in Höhe von 80,- bis 100,- DM\n\nin wöchentlich. Nach einer ehelichen Auseinandersetzung wit\n‘ seiner Frau holte er sich an 14. Februar 1958 bei seiner\n\nArbeitgsberin wieder einen solchen Gehaltsabschlag von\n\n- 100 ,- DM und versetzte außerdem seinen Arbeitsanzug. Wie\n\ner sich einlisß, vertrank er dann den Gehaltsvorschuß aus\nÄrger über den Shestreit. Anschließend wurde er in polizeiliche\n\nSchutzhaft genommen, in der er bis zum nächsien Morgen blieb.\n\nAm Abend des 15. Februar 1958 fuhr er wieder zur Nachtschicht\nein. Während dieser Nacht entwendete er aus einem anderen\nRevier etwa 15 kg. Kupferäraht, der dort am Boden lag. Die\nkleingemachten Stücke im Wert von ungefähr 15,- DM nahm er\ndann mit in seine Wohnung. Dort wurde das Kupfer am über-\n\n„wächsten Tag bei einer überraschenden Durchsuchung durch\n\ndie Polizei sichergestellb.\nDas Lanügericht hat den Angeklagten wogen Rückfalldieb-\n\n siahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n„Il. Seine Revision macht mit der Sachbeschwerde geltend,\n\ndie Anwendbarkeit des § 248 a StGB - Notventwendung - sei\n\n. von der Strafkammer zu Unrecht verneint worden. Dies geschah\n\njedoch im. Ergebnis zu Recht:\n\n\"a) Der Tetrichter führt unter anderm aus: “Der Angeklagte\n\nwill den Diebstahl aus Not begangen haben, weil er schon\n\nzwei Tage nichts mehr zu Hause zu essen bekonmen habe. ....\n\n: trunken hat. Eine auf diese Weise herbeigeführte Notlage ver-\n\n‚Rechtsprechung verneint sogar ein Handeln aus Not bereits\n\n‘vielmehr das Kupfer nach Hause und beließ es dort, wo es\n. dann am übernächsten Tag bei der plötzlichen Durchsuchung\n\n- 3 -\n\nAus Not hat der Angeklagte aber nicht gehanäelt. BE Bei\nregelmäßiger Arbeit hätte der Angeklagte demnach seinen Abzahlungsverpflichtungen ohne größere Einschränkungen nachkommen können. Allerdings schließt selbstiverschuldete Not\n\nan sich die Anwendung des § 248 a StGB nicht aus. Der Angeklagte muß aber zugeben, daß er nichi etwa desnalb zwei Tage\nnichts /Zu Hause/ zu essen gehabt hat, weil er kein Geld.\nhatie, um sich Lebensmittel zu kaufen, sondern nur deshalb,\nweil er den empfangenen Gehaltsabschlag größtenteils ver-\n\nbietet aber aus guten Gründen die Anwendung ües zitierten\nParagraphen. Andernfalls hätte nämlich jeder Dieb dafür,\n\ndaß er das ihm zur. Verfügung stehende Geld in dem Bewußtsein\nveririnkt, alsdenn nichts mehr zu essen zu haben, noch eine\nunter Umständen erheblich mildere Strafe zu gewärtigen. Die\n\ndann, wenn der Dieb auch nur die Möglichkeit zu. redlichen\nErwerb hatte (vgl. RGSt 69, 313)\".\n\nb) Hierzu und zu den Revisionsangriffen ist zu sagen:\n\nl. Unter dem Antrieb der Not, wie sie 8 248 a StGB vorausseizt, handelt nur, wer durch die Tat einer Bedrängnis abhelfen will (Schönke,’Schröder, 8, Aufl., Anm. III 2b zu\n\n§ 2458 a). Der Angeklagte will zWiar aus Not den Kupferdiebstahl. begangen haben, weil er zu Hause kein Essen bekommen hatte. B\nEr hat aber nach der ersichtlichen Überzeugung des Tatrichters\nden Kupferdraht nicht entwendet, um die Beute sogleich zu Geld\nzu machen und sich dafür Essen zu beschaffen. Er brachte\n\nentdeckt wurde. Schon deshalb hat die Straf fkammer ein Handeln\naus Not i.S. des § 248 a Abs. 1 StGB mit Recht verneint\n(vgl. auch BGH-5 StR 312/52 vom 3. April 1952, MDR 1952, 408).\n\n.\n.\nRn\nnv\nrn.\n\n“ss LErEEPE ZEZ\nKt BAER, Ya GBR\nine.\n% wre.\n\nNETTE Le\n. 2 -\nMr\n\n.\n\nDT N TTTTE\n% Be Sr Re\nDr zer PM . Ka 2\n\n°\n\nva\nEi\n\n”\nPR\n\nrar - omtrer\n“u le den Sog i len i\n’ . 2 »[\n, B\n\nne non\n\nDe Ze ar 97\n\n, gr „\n\nPEN RER “>\nBIP EER 273 70 Se\nRa Kr SU ER WESER\n\n2.8\n\nee,\nN.\n.\n\n2: Zudem hatte der Angeklagte lediglich den größten Teil\nseiner Barschaft verirunken. Es verblieb ihm also, «wie das\nLandgericht offenbar erwogen hat, noch etwas Geld, Nur zu\nHause hatte er, wie er sich einlie3, seit zwei Tagen kein\nEssen bekommen. Er hat aber selbst nicht geltend gemacht,\n\ndaß er nicht mit dem verbliebenen Betrag sich andersvo, 2.B.\nin der Werkskantine, etwas zu essen besorgen unä* damit seiner\nBedrängnis, sofern sie bestand, auf reäliche Weise hätte abhelfen können (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 265, 264). Daß er, als\ner den Diebstahl beging, seit zwei Tagen überhaupt nichis gegessen hatte, bat er nicht vorgebracht (vgl. S. 2 VA, Nütte).\nAuf S. 3 UA wird die diesbezügliche Einlassung nur etwas\nverkürzt wiedergegeben. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, wieso der Angeklagte, wäre er seit Tagen ohne jede\n\n‘Nahrung gewesen, noch die Kraft hätte aufbringen können,\n\nwieder auf Nachtschicht seine sicherlich schwere Arbeit zu\nleisten und den dicken, 5 m langen Kupferdraht mit einer Axt\nzu zerlegen und die etwa 15 kg wiegende Beute nach Hause zu\nschaffen. Nach alleden ist der Auffassung der Strafkamzer,\ndaß die Voraussetzungen der Notentwendung nicht vorlagen, im\nErgebnis beizutreten. ' ’\n\n3, Auf die weiteren Darlegungen des Landgerichts kommt es\ndaher nicht an. Sicherlich kann sich auf die Rechtswohltai\ndes § 248-a StGB nicht berufen,wer.seine Geldmitiel mit dem\nZiel durchbringt, anschließend, sozusagen unter dem Schutz\n\n‚dieser Vorschrift, sich an fremden Eigentum zu vergehen.\n\nEine dahingehende Feststellung hat der Ta +richter jedoch\n\nnicht getroffen. Indes ist die Verneinung der Anwendbarkeit\n\ndes § 248 a StGB schon aus den zu II b) 1 und 2 darzelegten\nGründen gerechtfertigt.\n\n4. Die tatsächlichen Anführungen der Revision können ihr\nnicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Behauptungen in den\n\n5.\n\nFeststellungen keine Stütze finden (§§ 261, 337 Abs. 1 S<PO).\n\n5. Dem Urteilszusamnenhang ist zu entnehmen, daß der entwendet\nOberleitungsäraht, dem Angeklagten erkennbar, in fremden Eigentum unä Gevahrsam stand. Auch im übrigen ergibt das Urteil keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschverdeführers.\n\nIII. Seine Revision ist daher, entsprechend dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts, als unbegründet zu ververfen,\n\nRotberg Krunme' Seibert\nLang-Hinrichsen Fliiner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-04/4-str-417-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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