{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-04_4_StR_411_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-04","aktenzeichen":"4 StR 411/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine wahldeutige Verurteilung ist nur zulässig, wenn die\nUngewißneit, welcher von zwei alleiröglichen Tatbeständen\nder Angeklagte verwirklicht hat, nur darauf beruht, daß\njeweils uie Verwirklichung der anderen Möglichkeit nicht\n\n„ausgeschlossen werden kann.\n\n\"Bine wahldeviige Verurteilung ist danach unstatihaft,\n\nFa. 2\n\nx\n>\nU, ; . in :\n«rt u ” ”\n\nwenn der Talrichter, sofern er gedanklich die sine Möglichkeit ausscheiäet, nicht von der Ezweislichkeit..der\nAnderen überzeugt wäre. u\n\n“:,\n\nu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 - 14 Dernolä i\n\nx\nP2\n\n“>\n\n’ . . . .\n2; “w.. . . Pan “u\n. ri >\n\n’\n“ - > .\n. . . >. ” . -\n\n®ı_ . . x\n\n.. .. . \"r\nEn - - . f = . , 2\nos - .\n\n4_StR 411/58","text_plain":"Nachschlagewerk: \"ja - J F\nAmtliche Sammlung: ja 2256 018 .\n\nSscB §§ 242, 259\n\nEine wahldeutige Verurteilung ist nur zulässig, wenn die\nUngewißneit, welcher von zwei alleiröglichen Tatbeständen\nder Angeklagte verwirklicht hat, nur darauf beruht, daß\njeweils uie Verwirklichung der anderen Möglichkeit nicht\n\n„ausgeschlossen werden kann.\n\n\"Bine wahldeviige Verurteilung ist danach unstatihaft,\n\nFa. 2\n\nx\n>\nU, ; . in :\n«rt u ” ”\n\nwenn der Talrichter, sofern er gedanklich die sine Möglichkeit ausscheiäet, nicht von der Ezweislichkeit..der\nAnderen überzeugt wäre. u\n\n“:,\n\nu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 - 14 Dernolä i\n\nx\nP2\n\n“>\n\n’ . . . .\n2; “w.. . . Pan “u\n. ri >\n\n’\n“ - > .\n. . . >. ” . -\n\n®ı_ . . x\n\n.. .. . \"r\nEn - - . f = . , 2\nos - .\n\n4_StR 411/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Günther P e GEESEEEEEER , oine festen Wohnsitz,\ngeboren an @. ED WB ir Ti ,„ Zur Zeit in dieser Sache\nin Uniersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\nhai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg .\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Krumme\nBundesrichier Dr. Seibert\nBunaesrichter P?Proi.Dr. bang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEE. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEEREEEED pei ser Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\nJustizangestellier. oO W\nals Urkunäsbeamter.der Geschäftastelld, \"\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lenägerichts in Detmold vom 24. Juli 1958 mit\nden Peststellungen aufgähoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Leandgericht zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSumıa v\n\nD\nBERG AL 2 2. 20\n. et, D\n’ . .?’\n.\n..\n.\n\n”\n%\n\n“ Kymg\n\nn\n\nN\n\nI. Der augeklagte hatte Mitte Januar 1958 seine letzte\nStrafe in Zuchthaus verbüßt. In der Zeit vom 15. Januar\nbis 11. Februar und von 13. bis 22. Februar 1958 hielt er\nsich in iD ve: DEM ic der Wohnung seiner Huütsr\nvnä seines Stiefvaters auf. Die Nacht vom 24. bis 25.Februar\nverbrachte er bei seinem ehemaligen Haltgenossen Schiiiii>\nin HE. Am 25. Februar wurde er bei einer Faari mit\nSCHE Fahrrad auf dei Hesseschnellweg von der Verkehrsvolizei angehalten. Dabei wurden bei ihm verschiedene\ngeschäftsnene Gegenstände (Schlafanzug, Nachthend, Socken,\nGelsbörsen) vorzelunden, die zum Teil noch Preisschilder\ntrugen. Diese Sachen waren in der Nacht vom 25. zum .\n24. Februar 1958 bei zwei Diebstählen in Bad ige (bei\nDe) =; Scraukästen entwendet worden. — Spuren, die\nauf die Täterschaft des Angeklagten hindeuteten, wurden\nin Bad Meinberg nicht vorgefunden (9 UA).\n\nDer Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe diese\nSachen in der Nacht vom 24. zum 25. Februar 1958 von einen\nUnbekannten, der sich’ als Kaufmann ausgeb, in einer Gaststätte der Altsiadt‘’von- ij für 43,- DM erworben (S. 7 U).\nIn.der Tatnacht (23. zum 24. Februar): sei er noch in DUEP-\nel gewesen. Er habe sich nach dem Verlassen TEN\nfür zwei Tage, d.h. bis zum 24. Februar bei .einem Kädchen\nnit Vornamen Lucie en und während disser Zeit\nderen Wohuung ni chi verlassen.\n\nDas Landgericht hat ihn des Rückfalläiebstehle. in zwei\nFällen oder der Rückfallhehlerei für schuldig befunden und\nitm als geiährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren\nZuchthaus verurteilt.\n\n- 53.\n\nIl. Hiergegen richtet sich die Revision des ängeklaırien,\n\nnit der die Verletzung \"formellen usd meteriellen Rechte\"\n\ngerügt wird. Die ar eharuke ist entgegen § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Da-\n\nErzen muß das Urteil auf Grund der Sachbeschwerde aufgeden.\n\nhoben werden\n\nDie Sirefkammer legt unter andern dar: Der Angeklagte\nhabe für den Zeitpunkt der Diebstähle (23. auf 24. Pebruar)\naußerordentlich unglaubhafte Angaben gemacht. In Verbindung\nmit dem Auifinden der gestohlenen Gegenstände bei ihm ließe\ndies wit großer Wahrscheinlichkeii den Schluß zu, daß er\nTäter der Meinberger Diebstähle sei (S. 9 bis 11 UA). Es\nheißt im Urteil weiter: \"Die Karmer konnte jedoch troiz\nder erheblichen Beweiskraft dieser Indizien nicht die volle\nÜberzeugung gewinnen, daß die Diebstähle durch den Angeklagten tatsächlich begangen worden sind. Denn diese Beweisumstände vermögen nech der Überzeugung der Kammer vor\nallen nicht mit letzter Sicherkeit die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, er habe sich bis zum 23.2.1958 in\nDüsseldorf? aufgehalten und er habe die Sachen von- einem\nUrbekennten- gekauft ...* (S. 11, 12 UA). Es blieb nach Ansicht ües Landgerichts die Möglichkeit offen, daß der Angekleste die bei ihm vorgefundenen Sachen äurch Hehlerei\nan sich gebracht hat. \"Der Angsklagie müßte somit unter\nZugrumtelegung seiner Einlassung wegen Hehlerei bestraft\nverian. Da diase eber nicht ohne weiteres glaubhaft ist\neo wäre or auf der anderen Seite .... des Diebstahls Für\nschuldig anzusehen; genn dann bliebe eine andere art der\nErlangung Ger Sachen als durch Diebstahl nicht ünrig.*\n\n(5; 13 UA). - \"Nach allem konnte die Kammer nicht die volle\nÜberzeugung gewinnen, daß der Angeklagte sich als Dieb\noder als Hchler beiäligi hat. Andererseits steht naca Aus-\n\n.n1\n\n4 -\n\nschöpfung uller verfügbaren Erkenntnisquellen und nach den\nganzen Umständen zur Überzeugung der Kanmer aber fest,\n\nda3 dor Angeklagte durch eine dieser beiden Arten stra?-\nbaxer Handlungen äle Sachen erlangt hat. Somit blieb der\nKammer nur die Möglichkeit einer wahlweisen Verurteilung\noffen\" (S. 13, 14 UA).\n\nIII. Hierzu ist zu bemerken: Die neuere Rechtsprechung\n1äßt zwecks Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit\nwidersprechender Irgebnisse eine wablweise Verurteilung\nwegen Diebstahls oder Heblerei zu (RG6St 68, 257, 262;\nBGHSt 9, 390, 393). Dies komnt vor allem dann in Betracht,\nwenn jemand, wie auch hier,. in Besitz von Sachen betroffen\nwird, die aus einem Diebstahl herrühren. Gewinnt allerdings das Gericht die sichere Überzeugung, dal der Betroffene der Täter oder Kittäter der Entwendurg war, oder\nerlangt es die Gewißheit, daß er nur als Hehler in Besracht kommt, so ist im eihen Fall wegen Disbstahls, im\nanderen wegen Hehlerei zu +serurteilen, wenn die sonstigen\nVoraussetzungen gegeben sind. Gelegentlich aber ist das.\nGericht zwar überzeugt, daß eine Sache gestohlen worden\nist und der Angeklagte sie nur als Dieb oder als Hehler\nan eich gebracht haben kann; jedoch scheitert trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisnittel das Bemühen\num die Feststellung, ob er sich nur als Dieb oder lediglich als Hehler betätigt hat. Für diese Beweislage insbesondere ist wahlweise Verurteilung zugelassen (RGSt 68,\n262). Daß tatsächlich nur einer der beiden möglichen Tstbestände wirklich gegeben sein kann, während der anäere\nlediglich in gedanklicher Vorstellung vorhanden ist, muß\nangesichts der Begrenziheit menschlichen örkenntnisvermögens hingenommen werden (R6St 68, 260). Iumer aber ist\nVorausseizung einer wahlweisen Verurteilung die aus-\n\nVe Ku Ti te\n\nBETRETEN\n\nbc u\n\nte ln\n\nYe? 25 ZU zus SPzp7 Zee\n\na en.\n\n-5_\n\nreichence Darlegung, daß sich der Angeklagte nur entweder\nin der einen oder anderen Art und Weise betätigt haben\nkann (BGHSt 1, 127, 129).\n\nEins wahlweise Feststellung ist also nur zulässig,\nwenn der Richter sicher ist, daß einer von zwei Strafialbeständen erfüllt ist, er sich aber von der Verwirklichung\nkeines einzelnen voll überzeugen kann.\n\nDiese Voraussetzung fehlt, wenn der Richter nicht überzeugt ist, daß der eine Tatbestand erfüllt ist, sofern der\nandere entfällt. Die Ungewißheit, ob der Angeklagte Hehler\nist, muß z.B. Garauf beruhen, daß er Dieb sein könnte,\nund umgekehrt. Nur eine solche Ungewißheit, die darin bssründet ist, da3 der Angeklagte den zur Wahl stehenden\nandsren Teibeständ verwirklicht haben könnte, 128t eine\n„.tlfestiswrllung zu. Beruht die Ungewißheit zuf sonstigen\nGründen, üleen der Täterschaft als Dieb ohne Rücksicht\ndarauf zusiTeln lassen, ob der Angeklagte Hehler war (etwa\ndarauf, weil die Personengleichheit mit den Täter nicht\nfeststeht), denn ist die wahldeutige Verurteilung wegen\nDiebstahls {oder Hehlerei) ausgeschlossen, weil der Richter\nnicht äle sichere Überzeugung hat, daß entweder der eine\noder der andere Tatbestand erfülli ist. j\n\nDanach stellt sich als Probe auf die Zulässigkeit\neiner Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei die\nFrage, ob der Tatrichter, wenn er überzeugt gewesen wäre,\nder Angeklagte sei nicht der Hehler, dann den Diebstahl\ndieses Angeklagten für erwiesen angesehen hätte,\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich Folgendes: Der Tatrichter\nhat, wie schon dargelegt, geglaubt, die Einlassung des\nAngeklagten, er babe sich zur Zeit der KEEEEE Diev-\n\nRER ran En rar\n. .\n\nka\nP}\n\nN\n.-\n\nstäble in DEE eurgehalten, nicht mit letzter Sicherheit widerlegen zu könren. Aus dem Urteil isl nicht mit\nvoller Kiarneit zu entnehmen, ob die Zweifel des Tatrichters an der Täterschaft als Dieb nur auf der nicht\nausschließbaren Köglichkeit beruhen, daß üer Angeklagte\nder Henler wer. Die Urteilsausführungen lassen vielmehr\noffen, ob der Tatrichter Gie Überwindung des Einwandes\nder Abwesenheit von Diebstahlsort auch unabhängig, davon,\ndaß der Angeklagte der Hehler gewesen sein könnte, nicht\nmii der erforderlichen Sicherheit für möglich hielt.\n\nDie - allerdings auf das Gegenteil hindeutende - Schlußüerlegung des Landgerichts (S. 14 6öben UA) ist zu formelhaft, um dieses durch die Gesamtheit seiner Ausführungen\nzur Bew.eisaufnahme hervorgerufene Bederiken auszuräumen.\nSolange aber nicht feststeht, daß der Tatrichter den\nAlibieinwand nur wegen der möglichen Täter-chaft als\nHekler nicht widerlegen konnte, wäre die überzeugung von\ndsr Tatausführung als Dieb durch einen Zweifel ausgeschlossen, der jedem Schuldspruch wegen Diebstahls entgegenstünde. Damit sutfiele die rechtliche Möglichkeit\neiner wahldewiigen Verurteilung unter Einbeziehung der\nDiebsiähle.\n\nDas Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nEs sei noch hervorgehoben: In Fällen der vorlisgenden\nArt wird ein mit Diebesgut Betroffener gegenüber dem\nDiebstuhlsvorwurf häufig ’geltend machen, er sei zur Tatzeit nicht am Ort der Entwendung gewesen. Dies hindert\neine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstakls oder\nHehlerei auch dann nicht, wenn das \"Alibi\" die Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Angeklagte dennoch der\nDieb zewesen sein kann. Die Verurteilung wegen Diebstahls\n\nOn ana en nn\n\nsetzt närlich nicht notwendig voraus, daß der Augeklagts\n\nam Tatort vätig mit Hand angelegt hat, sofern er nur die\nTatnerrscnaft, allein oder mit anderen zusarmen susgeübt\n\nhat (BGHSt 8, 396, 398; Schönke/Schröder, 9. äufl., Ann. II1\nzı § 47 SiGB, mit Nachweisen).\n\nIV. Die Entscheidung entsprach dem Artrag des Generalbundesanwnalts.\nRotberg Krumne BR Dr. Seibert ist durch\n\nErkrankung und Urlaub am\nUnterzeichnen verhindert.\n\nLang-Hinrichsen . BRDr. Flitner 3st durch\nUrlaubsebwesennsit am Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-04/4-str-411-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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