{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-04_4_StR_405_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-04","aktenzeichen":"4 StR 405/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 080\n\nTm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Werner 8 = aus EEE dei KB,\n\ngeboren an WB. EB in K\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Krumme\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt rsas:smrr?\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 25.Juli\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan. das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. ff\n\neründes\n\nIm Jahre 1952 hatte der Angeklagte schon einmal -— unter\nAlkoholbeeinflussung — einen leichten Verkehrsunfall in\nKöln verursacht. Damals war ihm von der Verwaltungsbehörde\ndie Fahrerlaubnis auf sechs Monate entzogen, aber vor Ablauf dieser Frist wieder erteilt worden. Am ‘19. Mai 1958\nhat er, wiederum infolge Alkoholgenusses, einen Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen herbeigeführt.\n\n„Am Abend vorher besuchte er, Nächdem er en mehreren\ngeschäftlichen Besprechungen in Kölh teilgenommen hatte,\nein Nachtlokal, in dem er alkoholische Getränke zu sich\nnahm. Obwohl er die ‘ganze Nacht nicht geschlafen hatte,\nwollte er am nächsten Morgen kurz nach 6 Uhr mit seinen\nPersonsnwagen - Marke Cadillac -, den er in der Nähe des\nNachtlokals abgestellt hatte, nach Hause fahren. #r fuhr\nauf der Vorgebirgssiraße von Köln-Zollstock aus in Kichtung\nSachsenring mit einer Geschwindigkeit von mindesteris 60\nkm/st. Das auf dieser Straße vor der Kreuzung mit der Volkssartensiraße aufgestellte Dreieckschild. (Vorfahrt achten!)\nübersah er und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Auf der Kreuzung stieß er um 6.35 Uhr mit dem für ihn\nvon rechts kommenden Kraftradfahrer Ste» zusammen, der\ndadurch schwere Verletzungen erlitt, an denen er nach einigen Tagen starb. Die Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten um 7.35 Uhr einen Blutalkohölgehalt von 2,09 #0.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsge--\nfährdung gemäß § 315 a Abs. 1 Sr. 2 und 4, § 316 Abs. 2\nStGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beiträgt zwei Jahre.\n\n1\n\n‘\n’-\n\nDie Xevision des Angeklagten, die Verletzung der Auf\nklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muß\nim £rgebnis örfolg haben.\n\nTI. ts kann Aehingestellt bleiben, ob das Landgericht\nnoch einen Kraftfahrsachverständigen über die Veschwindigkeit des Angeklagten beim Übergueren der Kreuzung hätte vernehmen müssen, obwohl dieser selbst zugegeben hat, daß er\nmit 60 km/st gefahren sei, und diese Angabe auch von den\ndarüber vernommenen Zeugen bestätigt worden ist. Denn das\nUrteil muß schon auf Grund der sachlich-rechtlichen Rügen\n‚aufgehoben werden.\n\n.\n\nII. Die Verurteilung wegen Pehrlässiger Tötung läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. In dieser Hinsicht hat die\nRevision auch keine besonderen-Angriffe erhoben.\n\nIII. Die Voraussetzungen des § 315 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB sind ebenfalls °- . ausreichend festgestellt.\n\nObwohl der Angeklagte durch das frühere Verfahren,\ndas mit der vorübergehenden Intziehung seiner Fahrerlaubnis\ngeendet hatie, gewarni war, setzte er sich wiederum nach erheblichem Alkoholgenuß und nach äurchwachter Nacht in Zahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Wagens. Infolge\nder äurch starke Ermüdung noch erhöhten Alkoholbeeinflussung\nübersah er das Vorfahrtschild und fuhr mit unvermindericr\nGeschwindigkeit in die .Kreuzung ein. Dadurch hat er die\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine bestimmte Gemeirigefahr begründet. Der Feststellung einer\ngrob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise bedurfte\nes zur Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht.\n\nDie Revisionsangriffe richten sich auch nur gegen die\nVerurteilung auf Grund des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 in Verbin-\n\nnr,\n\na Re\n\n“r%\n“\n..®\n\nnal\n\n\"tet.\n\nER? 2 APR RER\n\ndung wii § 316 Abs. 2 St&B. Diesen Schuldvorwurf hat die\nStrafkammer damit begründet, daß der Angeklagte die Vorfahrt des Kraftradfahrers verletzt und die im Orisverkehr\nzugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten habe '§ 13\nAbs. 2, § 9 Abs. Nr. 1 StVO).\n\nIV. Soweit der Schuläspruckh auf diese Vorschriften gestützt ist, begegnet er durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Jeder in Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB bezeichnete\nVerkehrsverstoß. rechtfertigt den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung’ nur dann, wenn er grob verkehrswidrig\n,‚.und zugleich, rücksichtslos begangen. worden ist. Das ergibt\nsich eindeutig bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung.\nSind mehrere der in ihr bezeichneten Verfehlungen verübt\nworden, so ist ihre Anwendung daher — entgegen der aus den\nUrteilsdarlegungen zu entnehmenden Auffassung des Landgerichis (UA S. 4) — ausgeschlossen, wenn die eine grob ver--\nkehrswidrig, aber nicht rücksichtslos, die andere dagegen\nrücksichtslos, aber nicht grob verkehrswidrig begangen\nworden ist. Ebenso unzulässig ist es, den Vorwurf rücksichtsloser Verletzung der durch die Bestimmung der Nr. 4 geschützten Verkehrsregeln allein darauf zu gründen, daß der\nTäter zugleich die Voraussetzungen der Nr. 2 in rücksi.chtsloser Weise erfüllt habe, indem er aus #Zigensucht in fahruntüchtigen Zustand am Verkehr teilgenommen habe.\n\n2. Die Verletzung des Vorfahrtrechts des Kraftradfehrers scheidet als Gegenstand der Verurteilung nach § 315 a\nAbs. 1 Nr. 4 StGB aus, weil sie nach den Urteilsfeststellungen nicht auf Rücksichtslosigkeit beruht, sondern möslicherweise allein dadurch zu erklären ist, daß der Angeklagte das Dreieckschild infolge seiner Angeirunkenheit\nüberseben hat.\n\nBd SE ur\n\nu\n\n0 up ue\n\n.5-\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nden Tatbestand der Nr. 4 dadurch verwirklicht, daß er mit\neiner das zulässige Waß übersteigenden Geschwindigkeit auf\ndie Kreuzung gefahren sei, wird von den bisherigen Fesistellungen nicht getragen. \"\n\n&) Mit Rechi weist die Revision derauf hin, daß die\n\nim Urteil mitgeteilte Bremsspur von 13,30 m nicht ohne wei.\nteres mit der Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit von\n60 kwu/st im Einklang stehe. Wenn der Angeklagte so schnell\ngefahren wäre, müßte der Bremsweg bei Zugrundelegung einer\nmittleren Bremsverzögerung 'von 6 n/seo® rd. 24 m betragen\nhaben. Die Strafkammer hätte deshalb erörtern müssen, wie\nsich die kurze Bremsspur mit der angenowmenen Geschwindigkeit\nvereinbaren 1äßt, insbesondere, wieviel die Bremsverzögerung\ndes Cadillac-Wagens betrug, wo die Bremsspur begann und ob\ndie Geschwindigkeit durch den Zusammenstoß erheblich verringert worden ist. ' ‘ “\n\n») Die Strafkamner hat. allerdings, wie die Kevision zutreffend hervorhebt, nicht ausdrücklich dargelegt, daß die\nnur um 10 km/st höhere als die. im Ortsverkehr zulässige Geschwindigkeit des Angeklagten grob verkehrswiärig war. Das\nUrteil erwähnt vielmehr nur, daß diese Fahrweise eine gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedeute. Offensichtlich sollte damit aber auch die\ngrobe Verkehrswidrigkeit der Fahrgeschwindigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Vorwurf könnte begründet sein;\nwenn der Angeklagte die Straßenkreuzung einer Großstadt um\n6.35 Uhr morgens tatsächlich mit 60 km/st zu überqueren versucht haben sollte. Wäre er erheblich langsamer, -eiwa mur\nmit 45 km/st gefahren, was angesichts der Bremsspur von\n13,30 mn immerhin möglich ist, so käme es darauf an, ob die\n\nb\n\nVerkehrslage an der Kreuzung in jener frühen Morgenstunde\neire weitere Ermäßigung der Geschwindigkeit erforderlich\nwachte (vgl. Floegel/Hartung il. Aufl. zu § 9 Abs. 2 Anm.\n44, 45).\n\nc) Um den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit zu begründen,\nführt das Landgericht aus: Der Angeklagte:. habe sich ohne\ngebührende Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsieilnehmern aus eigensüchtigen Interessen in den Verkehr bege-\n\nben und mit einer das zulässige Maß überschreitenden veschwin-\n\ndigkeit die Kreuzung befahren. Obwohl er trotz der Menge des\n-genossenen Alkohols in der Lage gewesen sei, sich Kechenschaft über seine auf Alkoholgenuß ünd Übermüdung zurückgehende Fahruntüchtigkeit zu geben, habe er sich über diese\nBedenken mit Gleichgültigkeit hinweggesetzt. Diese krwägungen\nsind bedenklich, weil es - wie oben unter IV erwähnt — hier,\nim Gegensatz zum Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB,\nnur auf die Rücksichislosigkeit der Fahrweise des Angeklagten, nicht darauf ankommt, ob er sich aus Rücksichislosigkeit in fahruntüchtigem Zustand ans Steuer gesceizi hai.\nDagegen 1äß8t sich ihnen nicht nit der sevision entnehmen,\ndaß die Strafkammer in denkgesetzwidriger Weise angenommen\nhabe, der Angeklagte habe sich bei der Wahl seiner Geschwindigkeit aus Kigensucht über die ihm gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme hinweggesetzi und zugleich aus Wleichgültigkeit keine Bedenken\ngegen seine Fahrweise aufkommen lassen. Wenn das Lanäge--\nricht betont, der Angeklagte habe sich über seine Bedenken\ngehabt hat; e: es nimmt also nicht an, Qaß er sie - aus Gleichgültigkeit gegen seine Pflichten - nicht in sich habe aufkommen lassen.\n\nnn\n\nTen w. .\n\nIL ER 2\n\n19%\n\nNach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung nicht bestehen bleiben. Das führv,\ninfolge der Möglichkeit tateinheitlicher Begehung mit der an\nsich rechtsirrtumsfrei festgestellten fahrlässigen Tötung,\nzur Aufhebung: des Urteils in vollem Umnfange.\n\nRotberg j Krumme Seibert\n\"Leng-Binrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-04/4-str-405-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-04/4-str-405-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:18.272603+00:00"}}