{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-12-04_4_StR_397_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-04","aktenzeichen":"4 StR 397/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 09 [\n\nDR\nae!\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Former, zuletat ‚\\enireier Franz EB EB aus Bi@B-\ngeboren am «> in Brain. 2Z.2t. in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Betrugs U.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 24. April 1958\naufgehoben\n\na) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges zum Nachteil des Invaliden Wi verurteilt worden istz\n\nd) im Gesamtstrafaussprurh.\n\nDie Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung\nund !ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht: zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter\nFreisprechung im übrigen wegen Betruges in 11 Fällen, darunter in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nUnterschlagung in 2 Fällen und wegen versuchter Nötigung\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und Sechs Monaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe von.500 DM verurteilt\nworden, wobei die durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Recklinghausen vom 28. Februar 1958 (2 Ms :68/56)\nerkannte Gesamtstrafe aufgelöst und die ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen in die im angefochtenen Urteil gebildete\nGesamtstrafe einbezogen worden sind.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nunä des sachlichen Rechts. j\n\nun | tr\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher\nunzulässig. \\\n\nII. Die Sachrüge. 0.\n\n1. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Invaliden-Wimmer.\n\nDer Angeklagte ließ sich von W@e als Darlehen 150 DM\ngeben und versprach ihm, innerhalb einer Woche 170 DM zurückzuzahlen. Er schrieb auch einen Wechsel über 170 DM aus und\nsicherte die Forderung VW durch Verpfändung eines kundfunkgerätes, den äie ihm bekannte Frau Sp» ihm zu diesem\nZwecke zur Verfügung gestellt hatte. Doch war der Angeklagte\nweder willens noch in der Lage, 170 DM innerhalb einer Woche\n\non WEB zu zahlen. Vielmehr dachte er von vornherein nicht\ndaran, dieses Versprechen in absehbarer Zeit zu verwirklichen. WW aber glaubte dem Angeklagten und gab ihm deshalb sowie auch im Vertrauen auf die geleistete Sicherheit\ndas erbeiene Darlehen. Das verpfändete Rundfunkgerät gehörte indessen nicht Frau Sp, sondern dem Rundfunkhändler KGB. der ihn dem Verlobten von Frau Sp auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Daß, der\nAngeklagte dies beim Empfang des Darlehens gewußt hätte,\nstellt das Landgericht nicht’fest. WB erfuhr davon erst,\nals er, um sich wegen seiner Forderung gegen den Angeklagten\nzu befriedigen, KB den Apparat zum Kauf anbot, nachdem\nder Angeklagte zum Zahlungstermin ausgeblieben war. Als er\nerfuhr, daß KB das Gerät an den Verlobten der Frau Sp\nunter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, überließ er es\nFEED. Seine Forderung gegen den Angeklagten ist unbefriedigt geblieben.\n\nDie Strafkammer legt zum äußeren Tatbestand des Betrugs\ndar, WEREEED Vermögenschaden bestehe darin, daß \"die zugesicherte Darlehensforderung kein volles Entgelt dargestellt\nhabe\", der Vermögensschaden sei bereits unabhängig von der\nBeeinträchtigung der Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt\nan dem verpfändeten Rundfunkapparat eingetreten. Der Angeklagte habe nicht zahlen können und wollen. Die Forderung\nViREED sei \"jedenfalls\" gefährdet gewesen; denn es sei\nnicht abzusehen gewesen, wie und wann das Pfandrecht an dem\nRunäfunkgerät, auch wenn es einwandfrei bestand, zu einer\nBefriedigung führen würde.\n\nDem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nAuszugehen ist allerdings davon, daß bei einem sogenannten Kreditbeirug, wie er hier in Betracht kommt, bei der\n\nNER\n\nTäuschung über die Zahlungsfähigkeit regelmäßig ein Vermögensschaden vorliegt. Einzuschränken ist diese Ansicht u.a. aber\ndahin, daß es sich anders verhält, wenn ausreichende Sicherheiten bestellt werden (LK 1958 11 c zu § 263 StGB); denn\n\nin diesem Falle besteht die Möglichkeit, den erworbenen Anspruch ohne Mühe und Kosten zu verwirklichen. Eine Entwertung des Leistungsanspruchs und somit ein Vermögensschaden\nliegt erst dann vor, wenn die bestellte Sicherheit nicht\n\nohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertet werden kann.\n\nDiese Minderwertigkeit des Gegenanspruchs muß im Augenblick\nder Leistung des Getäuschten vorhanden sein (RG JR 1925, 1590).\n\nOb dies der Fall war oder nicht, hängt hier zum Teil\nvon der Beurteilung der bürgerlichrechtlichen Lage ab.\n\nNach Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Rundfunk--\nhändler KM una dem Verlobten der Frau Spgg sowie nach\nnur teilweiser Erfüllung der durch diesen Vertrag begründeten Pflichten war Frau Spggg> Verlobter als Vorbehaltskäufer Besitzmittler für Su, der nunmehr lediglich mittelbarer Besitzer des Rundfunkgeräts blieb. Verpfändete der\nAngeklagte dem Invaliden WW das ihm dazu von Frau Speise\nzur Verfügung gestellte Gerät, so konnte der gutgläubige\nVORmE> daran ein Pfandrecht erwerben, es sei denn, daß das\nGerät gestohlen, verloreh/tdet Sonst abhanden gekommen war\n(§§ 1207, 935 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß das Gerät gestohlen oder verloren gegangen sei, gibt der Sachverhalt\nnicht. Ob es von Frau Speii> etwa als Besitzdienerin gegen\nden Willen ihres Verlobten an den Angeklagten zum Zwecke der\nVerpfändung gelangt ist, was ein Abhandenkommen auch zum\nNachteil des nur im mitielbaren Besitz befindlichen Vorbe--\nhaltseigentümers bedeuten würde (RGRKomm. 1954 Anm. 4 zu\n§ 935 BGB), ist dem Urteil ebenfalls nicht mit Sicherheit\n\nzu entnehmen. Dies bedarf der Feststellung, wie aus Tolgen-\n\ndem ersichtlich wird:\n\nVermochite VB infoige guigläubigen Erwerbs ein Pfandrecht zu erlangen, so konnte das Rundfunkgerät, seine Verwertbarkeit als Pfand für 170 DM ohne wesentliche Schwierigkeiten vorausgesetzt, ohne besondere Mühe und Kosten der\nBefriedigung WED dienen. Daß dieser dem Rundfunkhändler\nxD den Apparat überließ, als sich herausstellte, daß\nSEE ihn unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, spricht\nnoch \"nicht dagegen. #ine andere Beurteilung wäre. freilich \\\nin dem Falle möglich, daß festzustellen wäre, “| sei\nernstlich gesonnen gewesen, sich ger Verwertung, zu wider-\n\n>\nn ?\n\nsetzen.\n\nDem Invaliden 7 ) wäre dagegen sicherlich ein Vermögensschaden entstanden, wenn er das Pfandrecht an dem\nGerät nach § 1207 BGB nicht gutgläubig erwerben konnte.\nDann hätte er gegen den zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Angeklagten eine nur ungesicherte Gegenforderung von.\n170 DM erworben. j :\n\nGelangt die Strafkammer gene vorstehenden. Daxlegungen\nzu dem Ergebnis, daß WB einen Vernögensschaden erlitten .\nhat, so muß sie prüfen, ob der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, daß dieser Schaden entstehen könne. Eine formelhafte Wendung der Art, der Angeklagte habe mit der Absicht\ngehandelt, sich den rechtswidrigen Vorteil des Darlehens.\nzu verschaffen (vgl. UA S. 19 unten), würde nicht ausreichend\näartun, daß der innere Tatbestand bezüglich der Schadenszufügung vorliegt.\n\nDer Senat kann wegen der notwendigen Aufklärung des\nSachverhalts nicht selbst entscheiden, sondern muß die Sache\n\n—\n\nSa van\n\nin Falle WED zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverweisen.\n\n2. Im £rgebnis zutreffend ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Gastwirts RD.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils .be- ..\n\nstellte der Angeklagte für sich und seine beiden Begleiter j\n\nn REED Gastwirtschaft Getränke, obwohl er kein Geld\nbei sich und REP ihm zuvor. gesagt hatte, er verkaufe\nnur gegen bar. Als der Angeklagte üle' Zeche nicht bezahlen: .\nkonnte, veranlaßte er seinen Begleiter DIEB, u -\nseine Uhr zu verpfänden. BL lögte seine.Uhr Später\nein, weil er vom Angeklagten kein Geld bekonmen konnte:\n\nDas Landgericht legt zum äußeren Tatbestand des Betruges (UA S. 20) dar, der Angeklagte habe Gastwirt TED .\nseine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, als er, obwohl nicht\nim Besitz von Zahlungsmitteln, VWetränke bestellt und diesen\ndamit über sein Zahlungsvermögen getäuscht habe. REED sei\nein Schaden entstanden, weil er im Irrtum über das Zahlungsvermögen des Angeklagten Getränke ausgegeben habe. Die ihm\nin Pfand gegebene Uhr sei kein volles Entgelt gewesen, da -\nungewiß gewesen sei, wann der. Wirt mit ihrer Hilfe sein\nGeld erhalten haben würde. Be j\n\nFür den äußeren Patbestand des Betruges spielt die.behandelte Verpfändung keine Rolle. Der Vermögensschaden war\nbereits zuvor eingetreten. Die nachträgliche Verpfändung\nist also rechtlich. bedeutungsloß.\n\nZam inneren Tatbestand heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe \"vorsätzlich in\nder Absicht gehandelt, Getränke in der Gastwirtschaft zu\nbekommen, ohne bezahlen zu müssen, also um sich einen rechts-'\n\nwiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen\". Diese Darlegung\nist zwar knapp, reicht angesichts des einfachen Sachverhalts\naber aus, um die Überzeugung des Landgerichts davon erkennen\nzu lassen, daß der Angeklagte sich seiner Täuschungshandlung, des durch sie bei RW erregten Irrtums über seine\nBereitschaft zur Barzahlung, der dadurch hervorgerufenen\nVermögensverfügung FB und dessen unmittelbar daraus\nsich ergebender Vermögensschädigung bewußt gewesen sei.\n\nNach alledem ist der Angeklagte wegen des Betruges zum\nNachteil des Gastwirts RP im Krgebnis ohne Rechtsfehler\nverurteilt worden. u\n\n3. Gleiches gilt in Bezug auf die Verurteilung des Anseklagien wegen versuchter Nötigung der Witwe SP. Die\nin 11 Ms 32/57 des Schöffengerichts Bielefeld gegen den\nAngeklagten erhobene Anklage (Bl. 24, 25 der erwähnten Akten)\nbetrifft die dem Angeklagten zur Last gelegte Betrugshandluny; zum Nachteil der Witwe SW, nicht dagegen die sich\nzeitlich daran anschließende versuchte Nötigung dieser Witwe.\nVon dieser versuchten Nötigung ist auch in dem Urteil des\nSchöffengerichts in Bielefeld vom 13. August 1957 (Bi. 47 ff\n@,A. 11 Ms 32/57), das den Angeklagten vom Betruge zum Nachteil der Witwe Se freispricht, nicht die Rede. Die Dar-Legungen der Strafkammer zur versuchten Nötigung im angefochtenen Urteil (UA S. 22) sind ebenfalls im Ergebnis rechtsbedenkenfrei,\n\n4. Auch im übrigen lä8t das Urteil keinen Kechteirrtun\nzu Ungunsten des Angeklagten erkennen.\n\nDas gilt auch, entgegen der von der Revision vertretenen\nAnsicht, insoweit,als Frau GEB ein Vermögensschaden dadurch\nentstanden ist, daß sie infolge Täuschung durch den Ange--\nklagten anstatt einer vollwertigen neuen Heizdecke eine an\n\nden Seiten nicht einwandfrei warn werdende, benutzte Decke\nels Erfüllung annahm und darauf eine Teilzahlung leistete.\n\nDie in umfangreichen Ausführungen enthaltenen Angriffe\nder Revision auf die Beweiswürdigung des Gerichts sind im\n! Revisionsverfahren unbeachtlich. Mit ihnen sucht der Beschwerdeführer seine eigene Auffassung an die Stelle der-.\nJjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Beweiswürdigung liegt\njedoch diesem ob. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht unter Ver.\nletzung von Denkgesetzen öder allgemeinen Erfahrungssätzen\ngetroffen sind. Solche Verstöße sind jedoch entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Insoweit\nist die Revision offensichtlich unbegründet...\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch nur insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen\nBetrugs zum Nachteil des Invaliden VOREB verurteilt worden\nist. Daraus folgt die Notwendigkeit, das Urteil auch im Le-.\nsanutstrafausspruch aufzuheben, im übrigen aber die Revision\nzu verwerfen.\n\nei\nik\n\nRotberg Krumme - geidert\nLang-Hinrichgen PFlitner \" .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-04/4-str-397-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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