{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-28_4_StR_446_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-28","aktenzeichen":"4 StR 446/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74 2, Nachschlagewerk: ja 2661 006\n\nzu 1. Amtliche Saunmlungs ja\n\n1. GVG § 64 Abs. 4\n\nPräsidialbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefaßt\nwerden, Sind einzelne Mitglieder nicht erreichbar oder\nvorübergehend verhindert, so entscheidet bei eilbedürftigen\nBeschlüssen das aus den übrigen Mitgliedern bestehende Präsidium.\n\n2. GVG 88 63, 64\n\nIst ein nach § 64 Abs. 3 GVG zu bildendes Präsidium infolge\nunterbliebener Nachwahl unvorschrifismäßig besetzt, so sind\ndessen eilbedürftige Geschäftsverteilungsbeschlüsse trotzdem\ngültig, wenn der Fehler der Besetzung weder auf einem für\njeden erkennbaren Gesetzesverstoß, noch auf Wilikür beruht\n(Fortbildung von 1 StR 449/58 vom 28. November 1958).\n\nBGH, Urt. v. 13. Pebruar 1959 - 4.8tR 446/58\nJG Saarbrücken\n\n\"rs\n\nzn.\n\n4_StR 446/58\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsa-che\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Richard Hü\nzus Au SED: sehoren an @. in s\n\nwegen fatrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund Ger\nVerhandlung vom 6, Februar 1959 in der Sitzung vom 13.Februar\n1959, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.bang Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nbeisi '\nBunadtsnustei Rich 57 Verhandlung,\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nsuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Juli 1958\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\n\nes dem Angeklagten Gie Erlaubnis. zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen enizogen hat,\n\nIn äiesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Hechts wegen\n\nDie Strafkammer hat'den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue\nFahrerlaubnis erteilt werden darf;\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil\n\n‚Erfolg.\n\nA) Die Verfahrensrügen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision war die 3. große\nStrafkammer des Landgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden ‚Sache vorschriftsmäßig besetzt.\n\nNach dem Beschluß des Präsidiums über die Geschäftsverteilung des Landgerichts vom 19. Dezember 1957 gehörten.\nfür die Dauer des Geschäftsjahres 1958 der 3. großen Strefkammer ans Landgerichtsdirektor I y Landgerichtsrat I@D Landgerichtsrat KB: Von diesen hat Landgerichtsrat Kb hicr den Vorsitz geführt; das wird von\n\nder Revision nicht gerügt. Sie beanstandet aber die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. Sch und des Assessors\nPraBEB. Die äienstliche Auskunft des Landgerichtspräsidenten ergibt hierzu folgendese\n\n;- Asscesor PB var dem Landgerich; von der Justiz.\n\nverwaltung als Hiifsrichter zugeteilt, \"um ihn zuf cine\nkünftige Anstellungswürdigkeit zu erproben\", Das Präsidium\nveilte ihn der 5. Sirafkamer zu, da im gleichen Zeitpunkt\nein anderes Mitglied des Landgerichts aus dieser Kamner\nausgeschieden war. Das war zulässig. Es handelte sich hier\n\nauch nicht, wie die Revision meint, um dic Vertretun\n\neines Mitgliedes der 3. Strafkamrer im Sinne dos § 70 Abs. i\nGVG, sondern um die Zuweisung eines Richters an Stelle cines\n‚ausgeschiedenen. Ein Antrag des Präsidiums nach § 70 Abs. !\nGVG wer daher nicht erforderlich.\n\nDie Revision macht weiter geltend, Assessor I N\nsei zur Abhilfe eines ständig erhöhten Bedarfs an Richterkräften einberufen worden, dem nur durch die Anstellung\nplanmäßiger auf Lebenszeit berufener Richter habe begegnet\nwerden dürfen. Damit wird ersichtlich Bezug genommen auf\ndie Entscheidung des 2. Strafsenats vom 13. März 1956\n(REHSt 9, 107). Wenn geltend gemacht werden sollte, daß\ndie Azuernd vorhandenen richterlichen Aufgaben des Land-\n\ngerichts über mehrere Jahre hin zu einem wesentlichen Teile\n\nvon Hilfsrichtern erfüllt worden seien und daß dieser Zustand auch noch zur Zeit der Beschäftigung des Assessors\nTEE bestanden habe, mußten Angaben über das Verhältnis\nder Planstellen am Landgericht Saarbrücken zu der Zahl der\nin einem längeren Zeitraum dort beschäftigten Hilfsrichter\ngemacht werden. Zur tatsächlichen Begründung Führt die\nRevision aber nur aus, daß ein derartiger erhöhter Bedarf\nan Richterkräften vorgelegen habe; das habe \"dic Bcschäftigung von Assessoron beim Landgericht Saarbrücken\nvor und nach dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Juli 1958\ngezeigt\". Das ist angesichts der Erfahrung, daß die Be-\n\nschäftigung einer gewissen Anzahl von Hilfsrichtern\n\nallein schon zu Ausbildungszwecken und zur Erledigung\nvorübergehend erhöhten Bedarfs unvermeidlich ist, zu\nallgemein gehalten, um mehr als eine bloße Vermutung zu\nbegründen. Es fehlt demnach an der erforderlichen tatsächlichen Begründung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StRO.\n\n2. Lanägerichtsrat Dr. Sch@B ist, wovon auch die\nRevision ausgeht, als Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der 3. Strafkammner auf Grund des Beschlussds des\nPräsidiums vom 30. Dezember 1957 eingetreten, wonach — in\nAbänderung des Beschlusses vom 19. Dezember 1957 - nicht die\nMitglieder der 10. Zivilkammer, sondern die Mitglieder der\n‚2. großen Strafkammer zur Vertretung verhinderter Mitglieder\nder 3. Strafkammer berufen waren; die erste Vertretung hatte\nder dienstjüngste Beisitzer zu übernehmen und so fort. Die\nBedeniien der Revision gegen die Gültigkeit des Beschlusses\n\nvom 30. Dezember 1957 sind unbegründet,\n\na) Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten mußte\ndie Vertretung der Mitglieder der Zivilkammern u.a. geändert werden, weil im Beschluß vom 19. Dezember 1957 übersehen war, daß die Mitglieder der 8. und 9. Zivilkammer die\ngleichen Sitzungstage hatten und daher nicht, wie der Beschluß bestimmte, zu gegenseitiger Vertretung imstande waren. Das machte es ersichtlich auch -nötig, von der Vertretung der Beisitzer der 3. Strafkammer durch Beisitzer der\n10. Zivilkamner abzusehen. Daher entwarf der Landgerichtspräsident unter dem 30. Dezember 1957 den schon erwähnten\n‚Beschluß, unterschrieb ibn und setzte ihn durch die Ver-\n\n1\nin\n)\n\nfügung: \"Beschluß von den Mitgliedern der Präsidiums\nunterschreiben lassen\" in Umlauf. Diese Verfügung richtete sich an die Verwaltungsgeschäftsstelle mit dom Auftrage,\nden Beschlußvorschlag den Hitgliedern des Präsidiuns zur Unter\nschrift, d.h. zur Entschliessung über ihre Zustimmung, vırzulegen. Die Meinung der Revision, durch diese Verfügung habe \"die Mitunterzeichnung durch sieben Mitglieder des Präsidiumss angeordäne t\" werden sollen und stelle daher keinen echten Beschluß des Präsidiums dar, bedarf keiner\nernstlichen Widerlegung.\n\nb) Die teilweise Undurchführbarkeit des Geschäftsverteilungsplanes vom 19.Dszember 1957 hinderte die Mitglieäcr der 8. und 9. Kamter dauernd, sich gegenseitig zu vertreten. Daher war seine Änderung gemäß § 63 Abs. 2 GVG\nauch noch im Laufe des Geschäftsjahres 1958 zulässig.\nDaraus, daß einzelne Mitglieder des Präsidiums erst am\n2. Januar 1958 zugestimmt hatten, sind mithin keine Bedenken herzuleiten.\n\nc) Präsidialbeschlüsse können auch in Umlaufverfahren gefaßt werden. Gesetzliche Vorschriften\nhierüber bestehen nicht. Durch das Vereinheitlichungsgesetz\nvom 12. September 1950 (RGB1 I, 455) sollten \"der Führer- |\ngrundsatz im Gerichtswesen beseitigt, die ursprüngliche\nPräsidialverfassung wiederhergestellt und die hergebrachten\nGrundsätze für die Stellvertretung des Präsidenten und der\nKamuervorsitzenden sowie für die Gesch£ftsverteilung wicdereingeführt werden\" (Amtliche Begründung zu Nr. 30 des Regierungsentwurfs). Zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehörte\nauch die Nöglichkeit, Präsidialbeschlüsse im Umlaufverfahren\n\nrg\n\nzu fassen (vel. RGSt 65, 299 = IV 1931, 3560 Nr. 25, auf\n\ndie auch die nichtveröffentlichten Urteile 4 StR 494/55\n\nvon 26. Januar 1956 und II ZR 137/56 vom 13. Februar 1958\nBezug nehmen, ferner IK Anm. 9 zu § 64 GVG). Es bedarf\nhierbei auch nicht,: vie die Revision meint, stets der Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums. Die dafür\naus dem Recht der Vereine und Handolsgescllschaeften herange-\n\nzogenen gesetzlichen Bestimmungen sind wegen der völlig ver-\n\nschiedenen Lebensgebiete, die sie betreffen, hier auch im\nGrundgedanken nicht anwendbar. Es genügte die Hitwirkung\naller erreichbaren Mitglieder bei der Beschlußfassung.\n\nd) Die erforderliche Abänderung des Geschäftsvertei- .\nlungsplanes berührte die Vertretung verhinderter Mitglieder von ärei Zivilkammern und der 3. Strafkamier; sie mußte\ndaher möglichst früh vor den ersten Sitzungen dieser. Kamnern\nim neuen Geschäftsjahr beschlossen sein. Schon aus diesen\nGrunde schied die Beteiligung des beurlaubten Landgerichtsdirektors DEEMEE, des erkrankten Landgerichtsdirektors\nDr. SciD und des ortsabwesenden Lanägerichtsdirektors.\nMag an der Beschlussfassung des Präsidiums aus. Für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Präsidiums ist im Ge-\n\n- setz ;keine Stellvertretung vorgeschen; in einen solchen\n\nFall entscheidet das aus den übrigen Hitgliedern bestehende Präsidium. Das hat der Bundesgerichtshof schon in- ‘dem\nnichtveröffentlichten. Teile der Gründe seines Urteils vom\n8. Juli 1958 - 1 StR 150/ 5 - (BEHSt 12, 11) ausgesprochen.\n\ne) Eines der drei gewählten Mitglieder des Präsidiums,\nLandgerichtsrat Dr. HB; war im August 1957 durch Versetzung an ein Amtsgericht ausgeschieden. Es kenn dakin-\n\ngestellt bleiben, sh eine Nachwahl im Jahre 1957 erforderlich, oder wie der Landgerichtspräsident meint, unzulässig\nwar. Denn auch wenn eine Ergänzung dcs Präsidiums durch Iiachwahl noch im Jahre i957 und mit Wirkung für dieses Geschäftsjahr zulässig und erforderlich und das nicht so ergänzte\nPräsidium im Dezember 1957 nicht mehr als gesetzmäßig gebil.--\ndet anzusehen war, ergibt sich daraus im vorliegenden Falle\nnicht die Unwirksemkeit des hier erörterten Beschlusses:\n\nDer Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung in\nder Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8. November\n1958 - 1 StR 449/58 - den Geschäftsverteilungsbeschluß\n\neines nicht ordnungsgemäß gebildeten Präsidiums für gültig\nerklärt, weil der Fehler bei der Besetzung dieser Körperschaft auf der Mehrdeutigkeit des Begriffs \"Mitglieder des\nLandgerichts\" in § 64 Abs. 3 GVE beruhte. \"Müßten in einem\nsolchen Zweifelsfalle\" - so lauten die anschließenden Erwägungen, denen der Senat beitritt -, \"wenn der Bundesgerichtshof die rechtliche Auffassung des landgerichtlichen\nPräsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig\nund die auf ihnen beruhende Besetzung der Kammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechts-\n‘pflege schwer gestört und die Rechtssicherheit erheblich\nbeeinträchtigt werden.... Unmöglich kann das Rechtsle-—\n\nben so weittragende Folgen nur um eines rechtlichen Zweifels willen auf sich nehmen. Dienten diese.... Erwägungen\nnur zum Vorwand, auf die Gestaltung des Präsidiums und\n\nso auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der\nKammern sachfremden Einfluß zu gewinnen, so könnte es an-Gers liegen.... Die Präsidialverfassung ist den Gerichten\ngegeben, um die Rechtspflege vor willkürlichen Eingriffen\nder Staatsmacht zu schützen. Die Geschäftsverteilung und\n\nKK\n\ndie Besetzung der Rechtsprechungskörper sind in die Hand\nunabhängiger Richter selbst gelegt, um zu verhüten, daß\ndie Regierungsgevalt sich die Rechtsprechung gefügig\nmacht und um zu gewährleisten, daß Richter unpartciisch\nurteilen, die allein dem Gesetz, dem Gewissen und der\nGerechtigkeit verpflichtet sind.\" Diesen Erfordernissen\nläuft es auch im vorliegenden Falle nicht zuwider, daß\n.das Präsidium des Landgerichts nach dem Ausscheiden des\nLandgerichtsrats Dr. Hi von einer Nachwehl absan,\nweil es sie mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1957 nicht\nfür zulässig hielt, da das Gesetz eine solche :Nachwahl\nnicht erwähnt und § 64 Abs. 3 GVG von der \"Dauer des Ge--\n'schäftsjahres\" spricht, für welche. die drei durch Wahl\nzu bestimsenden Mitglieder des Präsidiums gewählt werden\nsollen. Diese Auslegung wäre, auch wenn sie unrichtig\nsein sollte, nicht so abwegig, daß bei ihrer praktischen\nAnwendung der Gesetzesverstoß klar zutage gelegen hätte\noder von Willkür bei der Bildung des Präsidiums die Rede\nsein könnte. |\n\nf) Sieht man von dem unter e) erörterten Bedenken. ab,\n80 genügte im vorliegenden Falle die Beteiligung der da-\n‚nach verbleibenden neun Mitglieder des Präsidiums an der\nschriftlichen Abstimuung. Diese haben nach der dienstlichen Aüuskunft des Landgerichtspräsidenten den Beschluß.\nsämtlich bis zum 2. Januar 1958 unterschrieben. Lit der\nUnterschrift des letzten Mitgliedes wor die Vertretung\nverhinderter Beisitzer der 3. großen Strafkammer durch\nBeisitzer der 2. großen Strafkammer rechisgültig angeordnet. Einer Mitteilung des Beschlusses an alle Mitglieder des Präsidiums bedurfte es dazu nicht mehr.\n\nB) Die Sachrüge;\n\n1: Die Angrifie der Revision gegen den Schuldspruch\nund die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet:\n\n2. Dagegen muß der Revision zugegeben werden, daß\ndie Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten. die\nErlaubnis- zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, in\nunvereinbarem Gegensatz zu den Strafzumessungsgründen steht.\n‚Nach diesen hat die Kammer dem Angeklagten mildernd zugute\ngehalten, daß es sich beir ihm letzlich doch um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat; sie hat die erkannte\nFreiheitsstrefe ferner zur Bewährung ausgesetzt, weil auf\nGrund seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner bisherigen\nLebensführung und seines ernsthaften Schuldbekenntnisses\nzu erwarten steht, daß er sich in Zukunft ordentlich führen wird und insbesondere in der Folgezeit Fehlleistungen\nder festgestellten Art bei ihm nicht mehr vorkommen werden.\n\nen\n\nDazu aber steht die Begründung in unvereinbarem Widerspruch, mit der das Landgericht feststellt, der Angeklagte\nhabe sich als ungeeignet zun Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m StGB erwiesen. Sie lautet\nnur, daß er sich \"durch sein schverwiegendes Versehen am\nUnfalltage in Verbindung mit der Bewertung seiner Gesami—\npersönlichkeit, wobei die im Urteil früker erwähnten beiden Bostrafungen wegen Verkehrsübertretungen herangezogen\nwerden, sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfebrzeugen\nerwiesen! habe.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben\n\nwerden, als es auf die Maßnahme nach § 42 m StGB erkannt\nhat.\n\nRotberg Krumme Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/4-str-446-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/4-str-446-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.976645+00:00"}}