{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-20_4_StR_379_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-20","aktenzeichen":"4 StR 379/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 000 N\n\nu u nn a ne da men\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Tiefbauingenieur Helmut $ aus Hein .\ngeboren am WW. BD WW in Eu\n2. den Schachtmeister Sebastian Sch aus AB-\nbei N geboren au. ins\nKrs. 9 . . :\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. reset\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 1\n\nals Urkundsbeamter ‘der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Ansbach vom 1 1. Juli 1958 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nmen a2\n\nDie Angeklagten sind je wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu Geldstrafen, und zwar SGB zu 300,- DM und Sch zu\n150,-- DM, jeweils an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat, verurteilt worden.\n\nIm August 1957 führte die Firma I) (Strabau),\nHo, Sträßenarveiten in der Bahnhofstraße in M-GEB iur . Der Angeklagte SB war der von der Firma\neingesetzte verantwortliche Bauleiter, der noch mehrere\nBaustellen zu beaufsichtigen hatte; der Angeklagte Schii>\nwar der örtlich eingesetzte Schachtmeister und nur an der\nBaustelle Bahnhofstraße tätig. SEM; der Tiefbauingenieur\nist, ist seit längerem Angestellter der Firma Mu _Sch@-\nEB ist seit vielen Jahren als Schachtmeister tätig.\n\nEinige Zeit vor Beginn der Arbeiten, am 1. oder 2,\nAugust 1957, fand in der Bahnhofstraße eine Vorbesprechung\nstatt, bei welcher der Bauingenieur He mit dem Bauaufseher IQ als Vertreter der Straßenbaubehörde der Stadt\nAG, der Polizeioberkommissär MeiiiiilD 215 Vertreter Ger. Straßenverkehrsbehörde der Stadt ABB und\nder Angeklagte Schaue als Vertreter der Firma vo\nanwesend waren. - .\n\nPolizeioberkommiscär MOD oränete bei dieser Besprechung an, daß die in ostwestlicher Richtung verlaufende, eine leichte S-Kurve enthaltende Bahnhofstraße\nvor Beginn der Arbeiten an dem Westende (bei der Einmündung der Bischof Meiser-Straße) völlig, an dem Ostende\n(bei der Einmündung der Weidenstraße) für den Durchgangsverkehr gesperrt werden sollte und daß außerdem die Baufirma die Verantwortung für die Abgrenzung der örtlichen\n\nBaustelle habe. Bauaufseher IB notierte sich die NHaßnahmen, da er die zur Absperrung erforderlichen Geräte\nstellen sollte,\n\nAm Montag, den 5. August 1957, wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Der Angeklagte Sch@B iieß durch\nIuff und den Bauhilfsarbeiter FW an den beiden Enden der Bahnhofstraße, soweit sie in ostwestlicher Richtung verläuft, die von Polizeioberkomnissär Me uni»\nangegebenen Sperren anbringen. Das Westende wurde mit durchgehenden Balken und einem normalen Verkehrsverbotsschild\nvöllig, am Ostende der Bahnhofstraße die linke Fahrbahnhälfte durch Balken gesperrt, während die rechte Einfahrt\nauf einer Breite von etwa 2,70 m für Anlieger- und Baustellenfahrzeuge freiblieb; außerdem wurde auch hier ein\nVerkehrsverbotsschilä nach Bild 11 der Anlage zur StVO\naufgestellt, das aber in dem mittleren weißen Kreis die\nInschrift: \"Durchgangsverkehr\" trug. In der Bahnhofstraße\nselbst, etwa 250 m von dem gesperrten Ostende der Bahnhofstraße entfernt, stand am Ende der S-Kurve dieser Straße\nein Dreibock mit einer gelben Lampe. Er war bereits in der\nvorhergehenden Woche aufgestellt worden, um vor dem Ende\nder Borästeine des auf der Südseite der Straße im Bau befinälichen Gehsteigs zu warnen. Etwa 30 m westwärts von\ndiesem Bock, also etwa 380 m vom gesperrten Ostende der\nStraße entfernt, wurde im Laufe des, Montag von Arbeitern\nder Firma Strabau unter Aufsicht von Sch@p auf der südlichen, also von Osten gesehen linken Hälfte der Fahrbahn\nein etwa 2 m tiefer Graben ausgehoben. Der Erdaushub wurde\nvorwiegend auf die Ostseite des Grabens auf die Fahrbahn\ngeworfen.\n\nAls gegen 10 Uhr Polizeioberkommissär Ye iENEEEEEED\nan der Baustelle vorbeikam, machte er den Angeklagsen Sch@®-\n\n ierauf aufmerksan, daß er den Graben abdecken und die\nBaustelle absichern solle. Schi zab zur Antwort, daß\nbei Tage laufend Fahrzeuge zur Arbeitsstelle kämen und deshalb nicht weiter abgesperrt werden könne. Keim»\nmeinte, daß dann aber abends beim Verlassen der Baustelle\nabgesichert werden müsse. .\n\nGegen 15 Uhr des gleichen Tages traf der Angeklagie\nSEE auf der Baustelle ein. Er hatte in der Woche vorher, und zwar vor der Besprechung des Schachtmeisters\nSch nit HB, Luft und Me angeoränet,\ndaß die Baustelle auf beiden Seiten der Fahrbahn abgesperrt\nwerden solle. Er besah sich die Sperren an den beiden Enden der Straße und den von der Baustelle 30 m entfernten\nDreibock am Südrand der Fahrbahn, hielt diese Absperrungen\nfür ausreichend und erteilte Sch@il> keine Anordnungen\nzur Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle selbst.\n\nBeim Ende der Arbeit am Abend des 5. August 1957\nwar ostwärts des Grabens auf der Straße ein etwa 1,20 m\nhoher und 3 m breiter Erdhaufen aufgeworfen, der von Süden\nher 3,20 m in die insgesamt 5,80 m breite Fahrbahn hineinragte, so daß auf der nördlichen Fahrbahnseite eine freie\nDurchfahrt von 2,60 m blieb. Schi ließ durch seine\nArbeiter den Graben mit Bohlen abdecken, damit niemand\nhineinfallen könne, nach Norden und Westen wahrscheinlich\nauch eine Stange legen, damit niemand die aufgelegten Bohlen betreten solle. Nach der Ostseite wurde keine Stange\ngestellt, da hier der Erdhaufen Fußgänger an einem Betreten der Bohlen hinderte.\n\nEine Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle, wie\nsie Abschnitt IV der Anlage zur StVO vorschreibt, erfolgte\nnicht; insbesondere wurde der Erdhaufen nicht durch mit\n\npen\n\n-5.\n\ngelben Baulaternen versehene Schranken abgesperrt. Ein Yarnzeichen \"Baustelle\" oder \"Engpaß\" (Bilder 2 e und 2 c der\nAnlage zur StVO) wurde nicht aufgestellt. Sch und\nauch SCEB hielten diese Maßnahmen nicht für erforder -\nlich, weil nach ihrer Meinung die Baustelle für Fußgänger hinreichend gesichert war und wegen der völligen\nSperrung ein Fahrzeug von Westen nicht kommen konnte,\nFahrzeuge von Osten zum Besuch von Anliegern nicht zur\nBaustelle vorzuäringen brauchten, da im Bereich des Erdaushubs und darüber hinaus nur noch unbebautes und dem Ver\nkehr nicht offenes Postgelände war, ferner auch deshalb,\nweil Fahrzeuge von Osten durch die am Ostende befindliche\nDurchgangsverkehrssperre und durch den oben beschriebenen\nDreibock gewarnt wurden, schließlich auch, weil der nur\nwenig auf die nördliche Fahrbahnhälfte hinausragende Erdaushub durch eine etwa 8 m nordostwärts befindliche Stre-Benlampe auf der Nord- und Ostseite und durch eine etwa\n\n90 m westlich befindliche Straßenlampe auf der Westseite\ntangeleuchtet\" wurde und sich von der Fahrbahn abhob.\n\nIn der Nacht entfernten unbekannte Täter die am\nOstende der Bahnhofstraße befindliche Sperre für den\nDurchgangsverkehr. Schranke, Schild und die verlöschte,\naber unbeschädigte Lampe wurden von ihnen an die Seite\nder Straße gelegt.\n\nNach Entfernung der Sperre, am 6. August 1957 gegen\n1,10 Uhr, fuhr der Automechaniker Klaus WE mit seinem\n247 ccm starken NSU-Kraftrad die Bahnhofstraße von Osten\nkommend entlang nach Westen. Er war auf der Ai»\nKirchweih gewesen, hatte dort mit Bekannten etwas Bier\ngetrunken - Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls 0,52 Fo -\nund wollte nun seinen am Westausgang der Bahnhofstraße wartenden Freund zur Heimfahrt abholen. Er streifte mit dem\n\n— nn mn\n\nKraftrad den nördlichen Rand des auf der Straße liegenien\nErdhaufens, kam dadurch ins Schleudern und stürzte etwa\n\n24 m hinter dem Erdhaufen vom Kraftrad. Er stieß mit dem\nKopf gegen den Rinnstein und erlitt eine Schädelbasisfraktur mit schwerer Hirmquettschung. Ohne das Bewußtsein\nwiedererlangt zu haben, starb er am 13. August 1957 an den\nFolgen des Unfalls. j\n\nDie nach dem Unfall getroffenen Feststellungen ergaben am Nordrand des Erdhaufens eine vom Kraftrad wg»\nherrührende 4 m lange Bremsspur,. anschließend mehrere Neter lang von der Unterseite des Motors und vom linken\nvorderen Fußraster mitgenommene Erde und schließlich bis\nzur Lage des Kraftrades nach dem Unfall etwa 8 m lange\nKratzspuren. j\n\nDas Landgericht führt aus, We wäre dem auf der\nStraße befindlichen Hindernis ausgewichen und nicht verunglückt, wenn er vor der Unfallstelle durch ein Schild\n\"Baustelle\" oder \"Engpaß\"t sowie durch mit gelben Baustellenlampen versehene Schranken um den Erdaushub gewarnt‘\nworden wäre.\n\nDas Landgericht sieht die Verantwortung der Angeklagten darin begründet, daß sie es unterlassen kätten,\nden einem auf der Fahrbahn bereiteten Hindernis gleichkommenden Erdaushub auf der Bahnhofstraße gemäß Ziffer\nIV Abs. 1 und 2 der Anlage \"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\" zur Straßenverkehrsordnung hinreichend abgsusperren und zu kennzeichnen. Hierzu seien sie als verantwortliche Vertreter der Firma Me gemäß § 3 Abs. 3 &\nSatz 1 StVO verpflichtet gewesen. Hätten sie den Erdaushub\ndurch rotweiß gestreifte, mit .gelben, brennenden Baulaternen versehene Schranken abgesperrt und vor der Arbeitsstelle\n\n” .\nng\n\n-7--\n\nnach Osten in Höhe des Dreibocks ein Warnzeichen\n\"Baustelle\" oder \"Engpaß\" aufgestellt, so wären die\nGefährdung des Klaus WEB, der Unfall und sein Tod nichi\neingetreten. Die genannten Maßnahmen seien auch erfor--\nderlich gewesen, da eine Straßensperrung nicht die örtliche Baustellenabsicherung ersetzt, die Bahnhofstraße ven\nOsten her nur für den Durchgangsverkehr gesperrt gewesen\nsei, deshalb mit ortsfremden Fahrzeugen hätte gerechnet\nwerden müssen, ferner der am linken Fahrbahnrand befindliche beleuchtete Dreibock keine hinreichende Warnung für\ndie rechte Fahrbahnseite darstellte und die Straßenbe-Leuchtung hier nicht die Warmwirkung einer beleuchteien\nAbschrankung hätte ersetzen können. Dies hätten die beiden Angeklagten auf Grund ihrer langjährigen beruflichen\nKenntnisse und Fähigkeiten erkennen können und demgemäß\nhandeln müssen. Daher treffe sie der Vorwurf der Fahrlässigkeit,\n\nDie Strafe wurde bei beiden Angeklagten gemäß § 73\nStGB dem § 222 StGB entnommen.\n\nDas Landgericht hat eine Reihe von Umständen als\nstrafmildernd berücksichtigt, U. &., daß ihre Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht\nsonderlich hoch sei, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Unfall sich nicht ereignet\nhätte, wenn die Sperre am Ostende der Bahnhofstraße nicht\nentfernt worden wäre und daß schließlich den Verunglückten insoweit ein Mitverschulden bei dem Unfall treffe,\nals er seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet habe,\ndaß er das auftretende Hindernis hätte erkennen und inm\nausweichen können.\n\n—\n\nDie Angeklagten rügen mit ihrer, Revision die Verjetzung des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Auffassung des Lanägerichis, daß die Baustelle trotz der aufgestellten Straßensperren noch besonders hätte abgesichert werden müssen, ist zutreffend.\n§ 3 Abs. 3 a StVO bestimmt ausdrücklich, daß die Bauunternehmer zur Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen verpflichtet sind. In welcher Weise die Absperrungen vorzunehmen sind, ergibt sich aus der Anlage\nzur Straßenverkehrsorädnung IV Abs. 1 und 2 (abgedruckt\nbei Floegel/Hartung Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl. 1958,\n$. 115). Hiernach ist vor und hinter Arbeitsstellen die\nStraße; soweit wie nötig, durch rotweiß gestreifte\nSchranken abzusperren. Die Sperrschranken sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an ... durch gelbes Licht ausreichend kenntlich zu machen. Vor Arbeitsstellen auf nicht\nvöllig für den Verkehr gesperrten Straßen ist das Warngeichen \"Baustelle\" (Bild 2 e) oder das Warnzeichen\n\"Engpaß\" (Bild 2 co) aufzustellen. Ist ein Teil der Straße\nnicht gesperrt, so ist durch die Verkehrszeichen Bilder\n24 und 24 a über den Sperrschranken auf diesen Teil der\nStraße hinzuweisen. Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, ist die Arbeitsstelle gegen den für den\nVerkehr nicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich\nabzusperren oder kenntlich zu machen,\n\nAus diesen Vorschriften ergibt sich entgegen der\nAnsicht der Revision, daß zur Sicherung von Baustellen\ndie bloße Absperrung der Straße, sofern sie nicht völlig\nfür den Verkehr gesperrt ist, nicht genügt, sondern daß\n\nunmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen die besonders\nvorgeschriebene Kennzeichnung vorzunehmen ist. In IV\nAbs: 2 ist geradezu vorausgesetzt, daß eine (nicht völlige) Straßensperrung erfolgt ist. Die weiteren Sicherungen werden eindeutig zusätzlich zu ihr verlangt. Wie\nsich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist denentsprechend bei der Erörterung vom 1. oder 2. August\n1957 von Polizeioberkommissär Me außer der\nStraßensperrung ausdrücklich die zusätzliche Absperrung\nder örtlichen Baustelle angeoränet und dies an Ort und\nStelle am 5. August 1957 für die Zeit, zu der abenäs\ndie Baustelle verlassen wird, wiederholt worden.\n\nDie halbseitige Absperrung der Straße nach Osten\nstellt daher keine genügende' Sicherung der Baustelle\ndar\n\n.\n\nAber auch die übrigen Einwände der Revision, die\nsich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse stützen,\nsehen fehl.\n\nDas Gebot der Kennzeichnung von Baustellen auf\nöffentlichen nicht vollständig gesperrten Straßen ist\nein absolutes und wegen der besonderen Gefahren, die\ndem Verkehr drohen, nicht von den besonderen Umständen\nder örtlichen Verhältnisse abhängig gemacht. Schon aus\ndiesem Grunde können die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht durchgreifen.\n\nIm einzelnen vertritt die Revision die Auffassung,\neine weitergehende Absicherung sei deshalb nicht geboten\ngewesen, weil sich die Baustelle im Bereich unbebauten\nund dem Verkehr nicht offenen Postgeländes befunden habe.\n\nem er nneiie 0 reen n —\n\n= 10 -—\n\nDa die Straße nur für den. Anliegerverkehr geöffnet ge\nwesen sei, hätten Personen nicht in die Gegend der Baustelle gelangen können. Diese Meinung ist unzutreffend,\nAuch wenn Häuser in der Höhe der eigentlichen Baustelle\nnicht liegen und daher Anlieger gewöhnlich an diese Stelle nicht kommen werden, ist es doch nicht auszuschließen,\ndaß Personen, die, um etwa Anlieger zu besuchen, in jene\nStraße kommen, infolge von Ortsunkenntnis sich über den\nBereich des bebauten Geländes hinausbewegen und dadurch\nin die Gefahrenzone gelangen. Dies liegt nicht außerhalb des Bereiches der Erfahrung. Eine einschränkende\nAuslegung jener Bestimmung in der von der Revision angeregten Weise würde dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen.\n\nAuch der Umstand, daß \"nach Norden und Westen\n(des Grabens) wahrscheinlich Schranken lagen\", stellt\nkeine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sicherung dar. Wie das Urteil ergibt, dienten diese dem\nZweck, zu verhindern, daß jemand die westwärts des Erdhaufens auf den Graben gelegten Bohlen betreten werde.\nDiese Schranken konnten mithin eine .erkennbare Kennzeichnung des Erdhaufens für einen von Osten kommenden\n\nFahrer nicht darstellen.\n\n‘\n\nDie Revision ‚weist ferner darauf hin, daß sich\nin der Nähe des Erähaufens die oben genannten Straßenlaternen befunden hätten und nach den Urteilsfeststellungen der Erdaushub von diesen \"Nangeleuchtet\" worden\nsei und sich von der Fahrbahn abgehoben habe. Sie Deruft sich auf § 23 Abs. 1 StVO, nach welcher vom Hereinbrechen der Dunkelheit an ... die für Fahrzeuge vorge-\n\n- 11 -\n\nschriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen\nsind. dies jedoch nicht für abgestellte Fahrzeuge gilt,\nwenn sie durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet sind. Im einzelnen bezieht sie sich hierzu auf\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VRS 4, 136),\nnach welcher eine andere Lichtquelle denn ausreichend\nsei, wenn die Begrenzung eines abgestellten Kraftfahrzeugs\nnach vorne und hinten aus einer Entfernung von 50 Schritten erkennbar sei. Sie meint, daß diese Grundsätze auch\nauf den vorliegenden Fall sinngemäß anwendbar seien. Die\nangeführte Vorschrift IV der Anlage zur Straßenverkehrsordnung betreffend Sicherung von Baustellen enthält jedoch eine solche Einschränkung nicht, Dies hat auch\n\neinen berechtigten Sinn. Handelt es sich um abgestellte\nFahrzeuge, so kann eine andere Lichtquelle durchaus gceignet sein, einer Gefahr vorzubeugen. Denn in diesem\nFalle handelt es sich um Gegenstände mit festen und grundsätzlich gradlinigen Umrissen. Art und Umfang des Hindernisses können daher bei Beleuchtung mit einer anderen\nLichtquelle genügend erkennbar sein. Anders ist es jedoch bei Baustellen, die infolge ihrer Verschiedenheit\nGefahrenquellen sehr unterschiedlicher Art darstellen\nkönnen. Sie sinä auch bei Beleuchtung Äurch andere Lichtquellen, insbesondere Straßenlaternen, grundsätzlich\nnicht genügend erkennbar. Dies trifft insbesondere dann\nzu. wenn es sich um einen krdhaufen handelt, der infolge\nseiner unregelmäßigen Form ohne die vorgeschriebenen Sicherungen dem Fahrer nicht oder nicht rechtzeitig genügend Anhalispunkte:für sein Verhalten geben kann. Gerade\ndarum ist zusätzlich zu den übrigen Sicherungsmaßnahmen\ndie Anbringung der vorgeschriebenen Verkehrszeichen und\nerleuchteter Sperrschranken, die aus einer ausreichenden\n\n- 12 -\n\nEntfernung auf die besondere Gefahr hinweisen, vorgeschrieben. Unter diesen Umsvänden kann von einer sinnentisprechenden Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 StVO\nunä der zu ihr ergangenen Rechtsprechung nicht die Rede\nsein.\n\nEbensowenig konnte der mit einer gelben Lampe\nerleuchtete Dreibock eine genügende Warnung darstellen.\nNach den Feststellungen befand er sich auf dem südlichen,\nalso von Osten her gesehen linken Fahrbahnrand und diente dazu, vor dem Ende der Bordsteine des auf der Südeite\nder Straße im Bau befindlichen Gehsteigs zu warnen. Aus\nihm konnten mithin Schlüsse auf den weiter westlich auf\nder Fahrbahn liegenden, sich über die Mitte der Straße\nausdehnenden Erdaushub nicht gezogen werden.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision, mit denen\nsie die in § 41 StVO aufgestellten Grundsätze entsprechend\nauf den vorliegenden Fall zur Anwendung bringen will, sind,\nebenso wie die zu dieser Vorschrift ergangenen und in der\nRevisionsschrift angeführten Entscheidungen gegenstandslos, da-sie eine Regelung für die Fälle ganz andersartiger Verkehrshindernisse betreffen. Das Gesetz hat mit\nBedacht für die einzelnen Gefahrenquellen verschiedenartige Regelungen aufgestellt, die den Niederschlag gewonnener Erfahrungen enthalten. Für die Sicherung von Baustellen hat es Vorschriften geschaffen, die gerade den besonderen Gefahren, die von ihnen ausgehen, begegnen sollen.\nEs geht daher nicht an, Grundsätze anderer Vorschrifien der\nStraßenverkehrsordnung auf die Sicherung von Baustellen zu\n\nübertragen.\n\n13.\n\nMithin kann daran kein Zweifel bestehen, daß die\nAngeklagten als Beauftragte des Bauunternehmers ihre\nPflichten zur vorschriftsmäßigen Absicherung der Baustelle nicht erfüllt haben.\n\nII. Auch die Ursächlichkeit dieses Verstoßes\nfür den Unfall ist vom Landgericht zutreffend bejaht\nworden. Es liegt entgegen der Ansicht der Revision, kein\nWiderspruch darin, daß der Tatrichter die Ursächlichkeit der Unterlassung der Angeklagten bejahte, auf der\nanderen Seite in den Strafzumessungsgründen ausführt,\nes könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden,\naaß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn die\nSperre am Ostende der Bahnhofstraße nicht entfernt worden wäre. Zu einem schadenbringenden Ereignis können\nmehrere Ursachen mitwirken. Es genügt, wenn die Täter\neine Ursache gesetzt haben. Wären die Sperren nicht\nentfernt worden, so hätte sich zwar WEB äurch diese\nmöglicherweise zu besonderer Vorsicht veranlaßt gesehen\noder hätte vielleicht die Straße, da er sie anscheinend\nzum Durchgangsverkehr benutzen wollte, überhaupt nicht\nbefahren. Möglicherweise hätte sich also der Unfall ohne\nzntfernung der Sperren nicht ereignet. Trotz der Entfernung der Sperre hätte aber, wie das Landgericht ohne\n\nRechtsverstoß annehmen konnte, der Unfall auch dann vermieden werden können, wenn die erforderlichen Sicherungen der Baustelle vorgenommen worden wären. Dies ist\n\nfür die Bejahung der Ursächlichkeit des Verhaltens\n\nder Angeklagten ausreichend. Es kann nämlich das den\nAngeklagien zur Iast gelegte Unterlassen nicht hinwegge-\n\"dacht werden, ohne daß der Erfolg entfallen wäre,\n\non nm nn\n\n= 14 -\n\nIII. Ebensowenig 1äßt das Urteil Rechtsfehler\ninsoweit erkennen, als es die Fahrlässigkeit der Angeklagten bejaht hat. Die Voraussehbarkeit des Unfalles\nist vom Landgericht rechtsbedenkenfrei angenommen worden. Daß eine nicht genügende Absicherung einer Baustelle zu Unfällen, auch mit Todesfolge, führen kann,\nentspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zutreffend\nkonnte daher das Landgericht davon ausgehen, daß beide\nAngeklagten auf Grund ihrer langjährigen beruflichen\nKenntnisse und Fähigkeiten den Erfolg hätten voraussehen können.\n\nNun meint allerdings die Revision, die Entfernung\nder Straßensperren sei für die Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Hieraus will sie anscheinend folgerny\ndaß sie auch den Unfall nicht hätten voraussehen köhnen.\nDiese Erwägung greift ebenfalls nicht durch. Einmal\nliegt die Entfernung von Sperrschranken nicht außerhalb\ndes Bereichs des Voraussehbaren, da diese nicht selten\ndurch Naturereignisse, Sturm usw., Anstoßen von Fahrzeugen und auch mutwillig beseitigt werden. Abgesehen\nhiervon ist es aber für die Bejahung der Fahrlässigkeit\nnicht erforäsrlich, daß der Täter den Ablauf des Geschehens im einzelnen voraussehen konnte. Grundsätzlich\nist es vielmehr ausreichend, wenn für ihn überhaupt\ndie eingetretene schädliche Folge seines Tuns oder\nUnterlassens, also ein tödlicher Unfall als Folge seines Verhaltens, voraussebbar war. Ein Unfall dieser Art\nhätte sich jedoch auch ereignen können, wenn die Straße\nvon einem Fahrer lediglich für den Anliegerverkehr oder\ntrotz Sperre mit Durchfahrtsabsicht benutzt worden wäre.\nObwohl sich in der Höhe des Erdaushubs Häuser nicht\nmehr befanden, liegt es, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, nicht außerbalb des Be-\n\n- 15.\n\nreichs des Voraussehbaren, daß ein ortsunkundiger Wegebenutzer im Dunkeln über den bebauten Teil der Strasse\nhinausfährt, etwa in der Annahme, daß sich dahinter\nnoch Häuser oder Personen befinden könnten. Daß die\nhalbseitige Straßensperre ihn möglicherweise zu besonderer Vorsicht veranlaßt hätte, schließt es —- namentlich auch bei dem nicht geringen Abstand zwischen\nSperre und Baustelle (380 m) - nicht aus, daß er wegen\nder nicht erfolgten Kennzeichnung der Baustelle doch\ntödlich hätte zu Fall kommen können. Gerade weil die\nteilweise Sperrung der Siraße zur Vermeidung von Unfällen an Baustellen nicht genügt, ist deren besondere\nKennzeichnung, wie ausgeführt, vorgeschrieben. Daß sich\ndie Angeklagten dieser Pflicht und ihrer Bedeutung für\ndie Vermeidung von Unfällen nach der Überzeugung des\nTatrichters auch bewußt waren oder bei Anwendung der\nerforderlichen Sorgfalt hätten sein können, wird noch\nerörtert werden. Es entlastet mithin die Angeklagten\nnicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit, daß die Sperrschilder entfernt worden sind.\n\nDie Tatsache, deß WEB nicht den rechten Teil\nder rechten Fahrbahnseite benutzt hat, kann unter den\ngegebenen Umständen nicht als Verkehrswidrigkeit gewertet werden. Auf einer zur Nachtzeit verkehrsfreien\nStraße ist es genügend, wenn der Fahrer sich überhaupt\nauf dem rechten Teil der Straße befindet. Auch daß Wolf,\nwie das Landgericht annimmt, zu schnell gefahren ist,\nschließt die Voraussehbarkeit des Unfells nicht aus. Wie\ndie Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen halt,\nmuß auch mit einem verkehrswiädrigen, wenn auch nicht\nmit jedem unsinnigen Verhalten von Verkehrsteilnebmern\n\n—-- a ——\n%\n\n[3 F} ‘\n\n16 -\n\ngerechnet werden (BGHSt 2, 188). Daß jemand zu schnell\nföhrt und nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn\nbenutzt, sind Umstände, die sich nach der Erfahrung so\nhäufig ereignen; daß ihre Voraussehbarkeit nicht außerhalb\ndes Berechenbaren liegt. Ersichtlich ist das Landgericht\nauch davon ausgegangen, daß dies den Angeklhgten auf Grund\nihrer Lebenserfahrung bekannt war oder hätte bekannt sein\nmüssen. Das Mitverschulden des Verunglückien konnte daher\nnur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was das\nLandgericht auch ausdrücklich getan hat. Die Fahrlässigkeit wurde jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.\n\nDie Strafkammer konnte auch ohne Rechtsverbtoß\nannehmen, daß es den Angeklagien hätte bekannt sein müssen, daß und in welcher Weise die Baustelle als sclche\nabzusichern war. Es ist die Pflicht der mit der Absicherung betrauten Personen, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekanntzumachen. Überdies hätten sie Gelegenheit gehabt, sich bei der zuständigen Behörde über die erforderlichen Maßnahmen, sofern sie ihnen nicht bekanntgewesen\nsein sollten, zu unterrichten. Übrigens hatte Schmidt nach\nden Urteilsfeststellungen in der Woche vorher selbst angeordnet, daß die Baustelle auf beiden Seiten abgesperrt\nwerden solle, dies also für erforderlich gehalten. Ferner\nwar in der Besprechung vom 1. oder 2. August 1957 ausärücklich von KeiiEEED darauf hingewiesen worden,\ndaß nicht nur die Straßensperren, sondern außerdem die\nAbsicherung der örtlichen Baustelle vorzunehmen seien.\n\nBei dieser Besprechung war der Angeklagte Sch sc1bst\nzugegen. Der Angeklagte SEEMED hatte die Pflicht, sich\nüber den Inhalt jener Erörterungen zu unterrichten. Die\nMeinung der Revision des Angeklagten Schi. er habe\ntals einfacher Arbeiter\" - nach den Urteilsfesistellungen\n\n- 17 -\n\nwar er übrigens nicht als \"einfacher Arbeiter\", sondern\nseit vielen Jahren als Schachtmeister tätig - der kiei--\nnung sein können, zu weiteren Sicherungsmaßnahmen nicht\nverpflichtet zu sein, weil der Angeklagte SD diesc\nnicht für erforderlich gehalten habe, geht ebenfalls\nfehl. Wie schon ausgeführt, war ihm durch die erwähnte\nVorbesprechung bekannt, daß der Vertreter der zustwändigen Straßenverkehrsbehörde die besondere Absicherung der\nBaustelle für notwendig hielt. Außerdem wurde er an der\nBaustelle selbst am 5. August 1957 nochmals von NediiB-GEB auf üäiese Notwendigkeit hingewiesen. Angesichts\ndieser amtlichen Hinweise konnte er nicht der Heinung\nsein, die kaßnahmen seien deshalb nicht erforderlich, weil\nSchmidt entsprechende Anordnungen nicht traf. Daher konnte\ndie Strafkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen,\ndaß die Angeklagten auf Grund ihrer langjährigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Notwendigkeit, die\nAbsicherung der Baustelle in der vorgeschriebenen “Yeisa\nvorzunehmen, hätten erkennen können. Hiermit wollte der\nTatrichter nach dem Urteilszusammenhang auch bejahen, daß\nsie sich der Bedeutung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für die Vermeidung von Unfällen hätten bewußt\nwerden können und der eingetretene Unfall als Folge ihres\nUnterlassens für sie voraussehbar war.\n\nHiernach wirä der Schuldspruch der fahrlässigen\n,„ Tötung von den Peststellungen getragen.\n\nGegen die Annahme, daß der Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. I Nr. 1,\n316 Abs. 2 StGB) erfüllt sei, sind ebenfalls Bedenken\nnicht zu erheben. Auch wer es unterläßt, eine Baustelle\nzu sichern, bereitet im Sinne der genannten Vorschriften\nein Hindernis.\n\n= 18 -\n\nDie Revision mußte hiernach verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-20/4-str-379-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-20/4-str-379-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.574078+00:00"}}