{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-18_4_StR_94_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"4 StR 94/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2257 035\n\n4 _ StR 94/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumeister Alfred U EEEEm zus DEEE-Rid,\ngeboren an @: ED EB in Be@iw/0S:,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichier Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, °\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 18. November 1958,\nsoweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn-diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n® ;%,\nr\nor\n[Y\n\n-2-\n\nGründes\n\nI: Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\n(Körperverletzung zum Nachteil Meiip) wegen vorsätzlicher\neinfacher Körperverletzung in vier (jeweils in sich fortgesetzten) Fällen sowie wegen fortgesetzten Vergehens gegen\n§ 24 Abs. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von zehn’ Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrens und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII. Der Angeklagte beschäftigt als Bauunternehmer etwa\n\n150 Arbeitnehmer. In seinem Betrieb genießt er Achtung und\nAnsehen (2, 9 UA). In dem Strafverfahren gegen u.a. Horst-Dieter KB, Winfried Mei, Reinhold DEE und\nJürgen SB (21 Kis 1/58 StA Bochum) wegen mißbräuchlicher\nBenutzung von Kraftfahrzeugen war geäußert worden, daß der\nAngeklagte nach der Verwendung seines Kraftwagens durch\njunge Leute diese öfter und eigenartig mit seinem Stock\ngeschlagen habe.\n\nDie jetzt erkennende Strafkemmer hat dazu festgestellt:\n\na) Horst-Dieter KW (ger. an @. ED EB) var von\n\n1954 bis 1957 Maurerlehrling bei dem Angeklagten. Schon\nwährend seiner Lehrzeit wurde er vom Angeklagten mit einem\nRohrstock \"durch die Hand geschlagen\", weil er die Arbeitsberichte nicht ordentlich gemacht hatte. Der Angeklagte\nhatte KB vorher vor die Wahl gestellt, ob er mit\nSchlägen einverstanden sei, oder ob der Angeklagte die\nNachlässigkeit Kp' Eltern \"mitteilen lJassen wolle\",\nKB 205 die Schläge vor. - Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, daß KEEB gern Auto fuhr, bot er ihm\nseinen Personenkraftwagen an, obwohl er wußte, daß der\n\nE, rue? 27 ..\n\nun.\n\nI nn an\n\n.\n\njunge Mann keine Fahrerlaubnis besaß. Er erklärte Ki»\ndabei schon vorher, daß er anschließend für jede Fahrt\n\n200 Stockschläge \"durch die hohle Hand\" bekommen werde.\n\nSo kam es, daß sich KB schließlich von 1956 bis\n\nMitte 1957 mindestens vier Mal mit ausdrücklicher Billi-\n&ung oder mit stillschweigender Duldung, manchmal aber\nauch ohne Kenntnis des Angeklagten in dessen \"Opel-Kapitän\" setzte und zahlreiche Ausfahrten unternahm. An diesen\nAusflügen beteiligten sich u.a. im Wechsel die bereits\ngenannten Jürgen MB, Reinhold DE, infried Non\nsowie der - ebenfalls minderjährige - Lehrling Kuno Koiii>.\n\nDer Angeklagte verabreichte KB im Lauf eines\nJahres für die Ausfahrten mit dem Wagen etwa 800 Schläge\nmit dem Stock \"durch die Hände\".\n\nAußerdem erhielt Kb von 1956 bis Mitte 1957\nvom Angeklagten etwa 300 Stockschläge /änscheinend ebenfalls auf die Hände) gegen Bezahlung, wobei jeder Schlag\nwit 1:- DM abgegoiten wurde. Ki wandte sich in diesen\nFällen mit Geldwünschen an den Angeklagten. Er erhielt\ndann auch Beträge von 10,- vis 50,- DM, für die er entsprechend dem \"Verrechnungsmodus\" Stockhiebe hinnehmen\nmußte. . .\n\nVerschiedentlich verfuhr Kp seine Schicht nicht.\nEr erhielt aber öfter vom Angeklagten trotzdem seinen\nvollen Lohn, und zwar ersetzte er die fehlende Arbeitsleistung dadurch, daß er sich für 1,- DM Lohn vom Angeklagien einen Stockhieb versetzen ließ.\n\nb) Im Mai oder Juni 1957 nahm der Hilfsarbeiter Jürgen MD\n(gt. BOB) nit KB und ei an einer Fahrt\n\nzur belgischen Grenze (mit dem Wagen des Angeklagten)\n\nteil. Der Angeklagte ließ MB anschließend zu sich ins\n\n-A-\n\nGeschäftszimmer kommen und erklärte ihm, der Wagen habe\neinen Schaden von 1.400,- DM erlitten. Für diesen müsse\nMB aufkommen und eine Bescheinigung über \"seine Bereitschaft\" ausstellen. Man könne das aber untereinander abmachen, indem MEER sich Schläge geben lasse. MED war\ndamit einverstanden. Er erhielt vom Angeklagten an verschiedenen Tagen Schläge mit dem Stock, insgesamt\n\n400 Schläge \"durch die Hände\".\n\nec) Der am 6. kai 1939 geborene Betonarbeiter Reinhold DEM\nwar vom 2. Mai bis 6. Juni 1957 beim Angeklagten beschäftigt.\nEr nahm an einer Rundfahrt nach Wanne-Eickel und Hattingen\nund an einer weiteren Fahrt nach Winterberg teil. Bei der\nletztgenannten Fahrt ereignete sich ein Unfall wit dem\n\nWagen des Angeklagten. Dieser erklärte DB, die Ausbesserung\ndes Fahrzeugs koste 900,- DM. Der Schaden könne aber durch\nSchläge abgetragen werden. DE war damit einverstanden.\n\nEr erhielt insgesamt 450 Schläge /öffenbar wieder auf die\nHände).\n\ndä) Der Lehrling Kuno Ko@P hatte im Sommer oder\n\nHerbst 1957 mit KEEP und dem Lehrling Une eine Areistündige Fahrt mit dem Wagen des Angeklagten unternommen.\nAls sie zurückkamen, erwartete sie der Angeklagte. Er\nsagte, er habe wegen des Fehlens des Wagens ein gutes\nGeschäft versäumt. Er wolle aber von einer Meldung bei den\nSltern absehen, wenn Ko sich \"Aurch die Hand schlagen\"\nlasse. Ko@iB erhielt dann 20 Schläge.\n\nDer Angeklagte legte in allen Fällen Wert darauf, daß\ndie wahre Bedeutung seines Verhaltens, nämlich die Erzielung eines versönlichen Lustgewinnes, nicht von anderen\nerkannt werde. Er wollte Dritten gegenüber den Anschein\nerwecken, als ob es sich um Züchtigungen für unbefugten\n\n. -5-\n\nKraftfahrzeuggebrauch und Eigentumsbeschädigungen handele.\nAus diesem Grunde hat er KW und DEM je einmal geschlagen, während der Bauingenieur RW, der Polier\nFEED und der Zimmermann Bä@ in einem Nebenraum waren\nund durch halbgeöffnete Türen das Schlagen wahrnehmen\nkonnten. Bei seinen Handlungen hielt der Angeklagte ein\nbestimmtes \"Zeremoniell\" ein. Er bestellte die jungen Leute\neinzein und meistens nach Dienstschluß in sein Büro, wo\n\ner ihnen mit einem etwa 75 cm langen, dünnen Rohrstock\n\"durch die Hände\" schlug. Der Angeklagte führte eine\nStrichliste, in die er für je 10 Schläge einen Strich eintrug. Nach 10 Schlägen legte er jeweils eine Pause ein\n\nund bot den Jugendlichen Rauchwaren an. KW» griff er\neinmal während einer solchen Pause an den Oberschenkel\noberhalb des Knies. KB hielt aber die Hand des Angeklagten fest, worauf dieser von der Berührung abließ. Sonst\nging er in der Pause im Zimmer auf und ab, mit einer Hand\nin der Hosentasche, oder er stand mit verschränkten Beinen\nabseits. In der Hosentasche führte seine Hand spielende\nBewegungen aus.\n\nDer Angeklagte handelte, wenn er sich auch zuweilen\nden Anschein gab, er strafe die jungen Leute , nicht aus\nÄrger oder Zorn, sondern war besonders freundlich zu ihnen.\nEr fragte sie in den \"Pausen!\" wiederholt, ob sie Schmerzen\nhätten. Jürgen KW fuhr er einmal nach den Schlägen mit\nseinen Wagen in die Nähe der elterlichen Wohnung (S, 4,\n\n5 UA).\n\nDie jungen Männer erlitten durch die Schläge keine\nerheblichen Verletzungen (S. 9 UA).\n\nDie erforderlichen Strafanträge sind gestellt (Bl. 34 a\nd.A.). Außerdem hat die Staatsanwaltschaft das besondere\n\n..\n\n-6 -\n\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 StGB)\nerklärt (Bl. 105 Rd.A.).\n\nZur Frage der Glaubwürdigkeit der jungen Leute hat\ndas Landgericht Dr. Ab äls Sachverständigen gehört.\n\nIII. Verfahrensrechtliche Rügen.\n\n1) Der § 264 StPO ist nicht verletzt. Der Eröffhungsbeschluß (Bl. 107 d.A.) erwähn:; Taten des Angeklagten aus\ndem Jahr 1957. Bei der Verurteilung wegen Straftaten zum\nNachteil des jungen Horst-Dieter KW sind allerdings\nauch Vorgänge aus dem Jahr 1956 mit einbezogen worden (vgl.\nvorstehend zu j[a dieses Urteils). Dies war aber zulässig,\nweil das Landgericht auch insoweit eine im Jahre 1957 fortgesetzte Handlung (S. 8 unten UA) angenommen hat und annehmen durfte. Der § 266 Abs. 1 StPO, auf den sich der\nVerteidiger beruft, betrifft \"weitere\", also selbständige\nstrafbare Handlungen im Sinne des § 74 StGB, nicht aber\nTeilvorgänge einer Fortsetzungstat (Kleinknecht/Hüller,\n\n4. Aufl., Ann. 3 zu § 266). Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen.\n\n2) Die Revision beanstandet weiter, daß Beweismittel verwertet wurden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\n\nwaren (§ 261 StPO). Diese Rüge greift durch. Die Straf-\n\nkammer trifft im zweiten Absatz der Urteilsgründe (S. 2 UA)\n\naus den Strafakten 21 KMs 1/58 gewisse Feststellungen (wie\ndiese eingangs zu II der Entscheidung des Senats wiedergegeben sind). Das landgericht sagt dann auf.S. 5 UA, der\n\"vorstehende Sachverhalt\" beruhe auf den Aussagen der dort\nangeführten Zeugen, dem Gutachten des Sachverständigen\n\n\"und den Akten 21 KMs 1/58 StsA. Bochum\". Diose Akten ‚werden im\nHauptverhandlungsprotokoll nicht erwähnt. Nach § 273 Abs. 1 StPO\n\nTEL rt\n\nED: 2 ZAEEE Ze\n\n- 1 -\n\nhat die Niederschrift auch die Bezeichnung der verlesenen\nSchriftstücke zu enthalten. Aus dem Schweigen des Protokolls\nund der Fassung des Urteils muß also geschlossen werden,\ndaß die genannten Beiakten in. der Hauptverhandlung nicht\nverfahrensrechtlich einwandfrei verwertet worden sind.\nDanach ist anzunehmen, daß die Strafkammer Feststellungen\nunmittelbar aus den Akten 21 KMs 1/58 getroffen hat. Dies\nverstieß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und des Urkundenbeweises (§§ 249, 261 StPO). Der\nSenat hat zwar in 4 StR 342/53 - Urteil vom 1. Oktober 1953\nin der Strafsache gegen Albert Kr@> (L5 Dortmund) einer\nähnlich gearteten Rüge des Verteidigers nicht stattgegeben.\nDort war aber die Verfahrenslage insofern anders, als die\nbetreffenden Beiakten in der Niederschrift erwähnt waren.\nDaner konnte der Senat in jenen Fall devon ausgehen, daß\ndie betreffenden Feststellungen auf dem beruhten, was der\nAngeklagte auf Yorhalte aus jenen Akten erklärt hatte\n(BGHSt 3, 199, 201).\n\nHier 1ä3t sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem erwähnten Verfahrensfehler beruht (§ 357 Abs. 1 StPO;\nRGSt 64, 78 if), zumal offen bleibt, ob das Landgericht .\nweitere - unter Umständen dem Angeklagten nachteilige -\nFeststellungen aus den äkten 21 KMs 1/58 getroffen hat. -\nBemerkt sei noch, üaß die Bezugnahme in den Urteilsgründen\nauf die Hauptakten (vgl. den Hinweis S. 5 UA) ebenfalls\nnicht statthaft war. Die Gründe müssen aus sich heraus\nverständlich sein.\n\n3) Der Zeuge Mad ist vereidigt worden (Bl. 128 R d.A.;\n3. 7 UA). Es ergibt sich nun allerdings nichts dafür, daß\nder Tatrichter den § 61 Nr. 2 StPO übersehen hätte. Er hat\nden Angeklagten im Fall Meg von dem Vorwurf der Körper-\n\n-8-\n\nverletzung freigesprochen (S. 7 UA). Die Revision rügt aber\n\nferner eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO bezüglich desselben Zeugen. Hierzu ist zu sagen: Es war dem Angeklagten\nzur Last gelegt worden, auch Me@ilB die Benutzung seines\nFahrzeugs gestattet zu haben, obwohl dieser keinen Führerschein besaß (Bl. 107 d.A.). Insofern bestand also ein Verdacht der Beteiligung Me (5 24 Abs. 1 Nr. .1 StVG)\n\nan der Straftat des Angeklagten (§ 24 Abs. 2 StVG), und zwar\nin derselben Richtung (BGHSt 10, 66, 67). Im Sinne des\n\n§ 60 Nr. 3 StPO genügt auch schon ein entfernter Verdacht\n(BGHSt 4, 255, 256) und es stand dem nicht entgegen, daß\nder Angeklagte nur bezüglich Kl aus § 24 Abs. 2 StVG\nverurteilt worden ist. Es liegt daher ein Verstoß gegen\n\"§ 60 Mr. 3 StPO jedenfalls insoweit vor, als der Zeuge\nMe bezüglich dieser ebenfalls den Gegenstand der\nUntersuchung bildenden Tat vereidigt worden ist (wegen\nteilweiserNichibeeidigung vgl. Xleinknecht/Müller, Anm. 4 b\nzu § 59 StPO). Nach S. 7 UA hat das Ianägericht allerdings\ndie eidliche Aussage Ma bezüglich des Tatbestandes\neiner zu’ seinem Nachteil begangenen Körperverletzung gerade\nzu Gunsten des Angeklagten verwertet. Auf S. 5 des Urteils\nwird aber allgemein auch auf die Aussage Mel als\nGrundlage des festgestellten Sachverhalts verwiesen. Das\nUrteil beruht daher möglicherweise auch auf einer Verletzung\ndes § 60 Nr. 3 StPO.\n\n4) Da die vorstehend unter Nr. 2 und 3 erörterten Verfahrensrügen durchgreifen, kann der ferner gerügte Verstoß\ngegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens unerörtert bleiben (vgl. aber IV 6 dieses Urteils).\n\nIV. Sachrügen.\n\n1) Bei der Beweiswürdigung führt die Strafkammer unter\nanderm aus: \"Der Zeuge Ki ist, worüber sich das Gericht\n\n. -— ne ee a Di TO EEE re\n\n-9 -\n\nin Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des\npsychologischen Sachverständigen Dr. AB ein sicheres\nBild machen konnte, auf Grund seiner geringen geistigen\nFähigkeiten nicht in der lage, einen Sachverhalt zu schuldern,\nder nicht auf eigenem Erlebnis beruht\". Zu Unrecht sieht\ndie Verteidigung hierin einen Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Das Landgericht hat mit\ndieser Wendung ersichtlich nicht sagen wollen, Ki sei\nüberhaupt außerstande, zu lügen. Die Strafkammer wollte\nvielmehr zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge unfähig sei,\nsolche Handlungen frei zu erfinden, wie er sie als vom\nAngeklagten begangen geschildert hat. Dieser Ansicht war\nauch der Generalbundesanwalt.\n\n2) Der als geistig wendiger bezeichnete Zeuge NE hatte\nin Gespräch nit dem Maurer Klaus An in Gegenwart des\nBergmanns Adolf Re@iiiib gesagt, der Angeklagte werde \"ganz\ndaneben\" sein, wenn er-- WEB - und drei andere vor Gericht\nbehaupteten, der Angeklagte habe sie ans Gesäß und an den\nÖberschenkel gefaßt. Nie Strafkammer hat mit Rücksicht\ndarauf zu dem Zeugen MB bezüglich der von ihm behaupteten\nSchläge auf die Sitzfläche \"kein volles Vertrauen\" gehabt,\nMB. so sagt das Landgericht weiter, habe erkennen lassen,\n\"Gaß er möglicherweise hierbei mit rein taktischen Erwägungen zu. spielen geneigt war\". Im übrigen hat das Gericht\naber gegen die Glaubwürdigkeit MM keine Bedenken, \"da\ner die Handlungen des Angeklagten ruhig, sachlich und widerspruchsvoll bis in alle Einzelheiten schildern konnte!\"\n\n(S. 6 UA). -\n\nEs liegt zwar im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO), einem Zeugen zum Teil zu glauben\n\nund teilweise nicht. Die Begründung: \"ruhig, sachlich und\nwiderspruchsfrei\"t schließt aber nicht aus, daß sich der\n\n- 10 -\n\nZeuge auch bei diesem Teil der Aussage von berechnenden\nErwägungen leiten ließ. Insoweit enthält das Urteil einen\nsachlich-rechtlichen Fehler, den die Revision gerügt hat.\nAuf ihm kann die Verurteilung wegen Körperverletzung zum\nNachteil NEED und der gesamte Strafausspruch beruhen.\n\n3) Der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\n\nist nicht verletzt. Daß ein Zeuge (Mel) in der Hauptverhandlung von früheren Bekundungen abweicht, braucht\n\nden Tatrichter nicht zu nötigen, nun die Aussagen der\nübrigen Tatzeugen anzuzweifeln. Daß diese \"durch die\nWandlung des Ma pestürzt waren\" (S. 7 UA), sollte\nersichtlich besagen, daß die anderen Zeugen die Wahrheit\ngesagt hatten und daß sie daher über das \"Umfallen\" Me Gi\nbestürzt waren, d.h. wegen dessen - nach ihrer Ansicht -\nunwahrer Aussage vor Gericht.\n\n4) Das Landgericht hat die \"Einwilligung\" der jungen Leute\nin die ihnen vom Angeklagten verabreichten Stockhiebe gemäß\n§ 226 a StGB für unbeachtlich erklärt, weil die Körperverleizung gegen die guten Sitten verstieß (S. 8 UA; BGHSt 4,\n88, 90 fi). Hierzu ist zu bemerken: Dem jungen Horst-Diever\nKB hat Ger Angeklagte im Verlauf etwa eines Jahres,\nsoweit die Feststellungen (S. 2, 3, 7 UA) erkennen lassen,\nungefähr 1.100 Stockschläge versetzt. Ein derartiges Übermaß körperlicher Züchtigung ist auf jeden Fall als sittenwidrig anzusehen, ohne daß es für den Schuldspruch auf die\nArt der Beweggründe des Angeklagten ankommt. Dasselbe gilt\nvon den Schlägen, die MP und DEE erhalten haben.\n\nAnders liegt es dagegen im Fall des Lehrlings Kuno Kos\n(S. 4 UA). Dieser bekam nur 20 Schläge. Insoweit ist die\nRüge des Verteidigers berechtigt, die Strafkammer habe\n\nüber die Hintergründe der Tat keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Sie hat nicht deutlich dazu Stellung\n\nEee\n..\n“\n\n—uliiim mu. ©\n\nre un ie\n\nLars 20\n\nwur.\n\nTRETEN,\nPa u\nbePIERIE:\n\n..\n\nEUREN.\n\n=\n\nwe\n\nDR Pe\nu,\n\nee.\n.\n\n- 1 -\n\ngenommen, ob es sich bei dem Angeklagten um sadistische\nMißhandlungen, also um Ausflüsse einer abartigen Veranlagung gehandelt hat, bei der das Zufügen von Schmerzen\nseiner geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung dienen\nsollte (vgl. auch RGSt 67, 110 ff). Dies sagt das Landgericht\nzwar auf S. 8 UA; auch das Verhalten des Angeklagten bei dem\nvon ihm beobachteten \"Zeremoniell\" (S. 4, 5 UA) spricht für\ndiese Ansicht des Tatrichters; ferner der Vorwurf kraß eigensüchtiger Einstellung (S. 9 VA). Dazu steht aber in gewissen\nWiderspruch, daß die Strafkammer objektiv unzüchtige Handlungen verneint, weil ihnen, \"selbst wenn man eine wollüstige\nAbsicht unterstellt, die Geschlechtsbezogenheit nicht anhaftet\" (S. 8 UA). Bei der Strafzumessung wird zudem u.a.\ngesagt, der Angeklagte scheine \"geschiechtlich abartig\n\nzu sein\" (S. 9 UA). Diese nicht ganz mit einander übereinstimmenden Wertungen sind ein sachlich-rechtlicher Mangel,\nsoweit die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil\nKuno Ko und die Strafbemessung insgesamt in Betracht\nkommen.\n\nDer neu erkennende Tatrichter wird der Frage, ob der\nAngeklagte aus Sadismus gehandelt hat, erneut nachzugehen\nhaben. Es lieg; bei diesem ganz ungewöhnlichen Sachverhalt\nnahe, einen Fachpsychiater heranzuziehen, z.B. Prof. Dr.med.\nGiese vom Institut Tür Sexualforschung der Universität\nHanmburz (Martinistr. 52).\n\nSollte Sadismus verneint werden, so wäre zu prüfen,\nob die Einwilligung Ko@EED wirksam war. Sein genaues\nAlter wird zwar nicht angegeben. ür wird aber, ebenso wie\ndie anderen Opfer, als jung und unreif bezeichnet (S. 9 UA).\nDie Einwilligung würde jedenfalls unbeachtlich sein, wenn\nder Angeklagte den jungen Mann in eine Zwangslage versetzt\nund diese oder seine überlegene Stellung oder beides ausgenutzt hätte.\n\n12 -\n\nDafür, daß der Angeklagte sein sehr eigenartiges,\nzudem \"getarntes\" Vorgehen wegen der \"Einwilligung\" für\nerlaubt gehalten hätte, besteht einstweilen kein Anhalt.\n\n5) Der Gutachter wird auch dazu zu hören sein, ob der\nAngeklagte voll verantwortlich war (§ 51 Abs. 2 StGB).\nIm Fall einer Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB wäre das Erfordernis einer Unterbringung (§ 42 b Abs. 1 StGB) zu\nprüfen (§§ 42 b Abs. 2 StGB, 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n6) Ferner wird bei der neuen Hauptverhandlung zu beachten\nsein, daß für den Fall eines beabsichtigten Ausschlusses\nder Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit durch\ndas Gericht (§ 172 GVG) die Beteiligten zu hören sind\n\n(§ 33 StPO; BVerfG 9, 89, 96 ). Hier hatte - ausweislich\nder Verbandlungsniederschrift — nicht einmal der Staatsanwalt einen Ausschluß-Antrag gestellt, wie dies in den\nVerfahren, die den Entscheidungen OGHSt 2, 115 und BGH IM\nNr. 1 zu § 35 StPO zugrundelagen, wenigstens der Fall gewesen war. Ein - teilweiser - Ausschluß der Öffentlichkeit\nkann z.B. dann in Betracht kommen, wenn die Erörterung\nvon Vorkommnissen zu erwarten ist, die das allgemeine\nSchamgefühl verletzen, auch wenn nicht der Vorwurf eines\nSittlichkeitsverbrechens Gegenstand der Verhandlung ist.\n\n[a0\n\nDie Einzelstrafen werden, falls es wieder zu deren\nAusverfung kommt, für jeden Fall gesondert anzuführen sein.\nHier hatte die Strafkenmer in den Fällen \"U und DE\nvier Nonate\" Gefängnis angesetzt (S. 9 UA). Damit sollte\noffenbar gemeint sein, daß entsprechend dem Antrag des\nStaatsanwalts (Bl. 153 d.A.), für jeden dieser Fälle vier\nMonate angesetzt wurden. Immerhin sind solche miäverständlichen Sammelangaben besser zu vermeiden. - Was der Tatrichter mit dem Ausdrucks \"durch die Hände\", \"durch die\nhohle Hand\" usw. gemeint hatte - nämlich ein Schlagen auf\n\n- 13 -\n\ndie Innenfläche der Hand bei gestreckten, geschlossenen\nFingern -, konnte erst durch eine Rückfrage beim Vorsitzenden der Strafksmmer geklärt werden (die Antwort vom 15.5.1959\nist dem Verteidiger rechtzeitig in Abschrift zugestellt\nworden):\nV. Es erschien angezeigt, die Sache an ein benachbartes\nGericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). - Die\nEntscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\nRotberg Dr. Arndt Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-94-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-94-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:39:48.809841+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-05-29/4-str-94-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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