{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-13_4_StR_705_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-13","aktenzeichen":"4 StR 705/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 _StR_705/57 \\ /\n\nIm Namen des volke 2256 086\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1) den Bauarbeiter Rudolf. G m aus CE, dcr\naD GE,\n\ngeboren an ®.\n\n2) den Handlungsgehilfen Gerhard Fa aus\nGE, geboren an- in Cr,\n\n3) den Elektriker Horst H aus W-EEB: eboren an @. BD WE in ce .\n- Sachbezeichnung: Strafsache gegen Heil u.i. -\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter, .\nObersteatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsret Dr. GB dei dor Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesiellter > en\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: \"\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten GB wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 17.Mai 1957,\nsoweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen\n\nR aufgehoben. 1a A\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Gerhar FoggiEEn EEE\nwird das genannte Urteil, soweit er im Falle Nr.\nverurteilt ist, sowie im gesawien Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zur neuen\nTerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht .zurückver-\n\nwiesen. .\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFa und die Revision des Angeklagten FW»\n\nwerden verworfen.\nHOEEMD nat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/\n\nen\n\nDie II. große Strafkammer des Landgerichts in Bochur hat\nan 13., 15 und 17. Mai 1957 gegen 18 Angeklagte verhandeli und\nentschieden. Gegen dieses Urteil haben acht Angeklagte Revision eingelegt. Heinz Hei@iiEB hat sein Rechtsmittel später\nzurückgenommen. Die Revisionen der Angeklagten Günter Heil;\nSiegfried AM, Anna Te unü Karı REEB nat der Senat\ndurch Beschluß vom 21. Mai 1958 als offensichtlich unbegründet\nverviorfen.\n\nEs ist jedoch noch über die Rechtsmittel der Beschwerdeführer Rudolf CE, Gerhard Teil und Horst HE zu\nentscheiden. .\n\nI. Revision GB:\n\nEr ist durch das genannte Urteil, unter Freisprechung im\nübrigen, wegen Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in einem Fall, wegen eines schveren\nDichstahls, wegen einfachen Diebstahls in neun Fällen, wegen\nversuchten einfachen Diebstanls und wegen Hehlerei in je einen\nFall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden (Fälle Nr. 27 bis 29, 30, 32, 40 und 46; 34; 10, 1, 6,\n\n7, Al bis 13, 41, 45 und 45, 17 und 48). \\ :\n\nDie Verteidigung erhebt die Verfahrens- und Sächrüge\n(Bl. 43, 60, 65 ££ Sen.-A.) und’ mechi in ersterer Hinsicht\nu.a. durch Einzelangriff geltend: \"\n\na) Das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gevesen\n\n(§ 338 Nr. 1 StPO). Der mitwirkende Landgerichtsrat Dr. LUD\nsei nicht Mitglied der erkennenden Kammer gewesen, sondern erst\neiva drei Tage vor der Hauptverhandlung zum beisitzenden Richter\nbestimmt worden.\n\n- 3 -\n\n‘nie Rüge muß durchgreifen. Landgerichtsrat Dr. Leuuun»\nhat, wie die Revision zutreffend vorträgt, an der Verhandlung\nund Entscheidung in der vorliegenden Sache mitgewirkt\n(S. 3 UA). Er gehörte der erkennenden Kammer ursprünglich\n\n‚nicht an. Diese bestand vielmehr aus Landgerichtsäirektor\n\nPB als Vorsitzenden, Landgerichtsrat Sch@> als stellv.\nVorsitzenden und 1. Beisitzer und den Landgerichtsräten\nSchi und SC als weiteren Beisitzern (Xußarung\n\ndes Landgerichtspräsidenten in Bochum vom 17. März 1958).\n\nLCD PB und die LGRäte Schi und Sci varen durch\ndie Schwurgerichtssache Hogp verhindert, die am 24.April 1957\nbegonnen hatte. IGR Sch plieb allein verfügbar. Um zumindest in den dringendsten Sachen die Durchführung der Heuptverhandlung zu ermöglichen, wurden der Strafkamrer II zunächst\nfür Einzelsitzungen zusätzlich Beisitzer zugeteilt. Dies geschah u.a. auch durch Präsidialbeschluß vom 6. Hei 1957 für\ndie auf_den 13. Mai 1957 _anberaumte Sirafsache_ gegen Hein\n(d.h. die vorliegende Sache). Durch den genannten Beschluß\n\nin Verbindung mit dem weiteren Präsidialbeschluß vor 9.Mai 1957\nwurden der Sirafkammer II Landgerichtsrat Is und\nAssessor BEE als zusätzliche Beisitzer zugewiesen.\n\nDiese Zuteilung außer der Reihe für eine bestiumte Strafsache entsprach nicnt den Vorschriften des Gerichtsverfarsungsgesetzes. Pies hal der Senat in seiner Entscheidung vom\n4. April 1957 (BGHSt 10, 179 £f) schon bezüglich derselben\nStrafkammer in anderer Sache ausgesprochen. Pie bereits genannte Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt nun vieiter\nfolgendes: Tas erwähnte Urteil dos Senats ging In Bochum am\nVornitteg des 13. Mai 1957 ein, als die Hauptverhendlung in\nder vorliegenden Sache schon begann. Mit Rücksicht darauf\nbeschloß das Präsidium des Landgerichts am selben Tage die\n3ildung einer Hilfsstrafkanmer, also nach Beginn der Haupt-\n\nU TE\n\nA er a a er\n\n..r\n\nun emnunn ..\n‘\n\nTe nn ren\nar 2 went\n\n“\n\nor\n\none\n\n- A\n\nverhandlung in der hier zu beurteilenden Sache, Disse Hilisstrafkanmer wurde gebildet \"mit Rücksicht auf die arbeitsmäßige Überlastung der Strafkammer II aus Aulaß und für äie\nDauer der Schwurgerichtssache gegen Hop u.A., sowie den\nArbeitsumfang bei der Strafkaumer III\". Die Hilfsstrafkarmer\nwurde, wie folgt besetzt: Vorsitzender LGDir. Dr. DES;\n\nl. Beis. und stellv. Vorsitzender LER Schi; 2. Beis.\n\nIGR Dr. FB; 3. und 4. Beis. LCR Dr. Ib und\nASS. DEE (v51. die Begründung des Präsidialbeschlusses\nvom 13. Mai 1957: 320 LG. a 28; Bl. 78 R der Senätsakten),\nDieser Hilfsstrafkammer wurden für den genannien Zeitraum\ndie der Strafkammer II durch die Präsjidialbeschlüsse vom\n\n7. Dezember 1956 unä 2. Mai 1957 zugewiesenen Geschäfte zur\nErledigung übertragen (Beschl. vom 13. Mai 1957). Nach der\nsrklärung- des Tandgerichtspräsidenten von 12. September 1957\n(Bl. 77, 77 R Sen.-A.) waren dies sämtliche zur Zuständigkeit der Strafkammer II gehörigen Verrichtungen.\n\nDiese Art der Bildung siner Hilfsstrafkammer war bedenklich. Denn die schon genannte Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 17. März 1958 ergibt deutlich, daß die\nplötzliche Zusammenstellung der Hilfsstrafkammer in Wirklichkeit nur dagu dienen sollte, das durch Sonderzuweisung\nvon zwei Richtern vorgekömmene Versehen nachträglich wieder\ngut zu wachen: Solchen Zwecken darf aber der Notbehelf der\nAufstellung einer Hilfsstrafkammer nicht dienen.\n\nJedenfalls war die erkennende Strafkammer zu Beginn\nder Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHST 10\n179 £?). Bezüglich des Landgerichtsrats Dr. ILEEEED\nrügt das die Revision des Angeklagten GB. Dieser unbedingie Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 3tPO) konnte nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, daß nach 3eginn der\n\n5 -\n\n|\n\nHauptverhandlung durch Präsidialbeschluß versucht wurde, die\nunvorschriftsmäßig besetzte II. gr. Sirafkammer in eine Kilfsstrafkarnmer zu verwandeln (vgl. auch RGSt 65, -300;5 4 SIR 254/53\nvon 10. Dezember 1953, bei Dallinger MDR 1954, 151).\n\nMit Rücksicht darauf muß daher das Urteil, soweit es\nRudolf G@p betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nverden. Da es sich nicht um eine Verfahrensvoraussetzung\nhandelt (BGH 4 SiR 555/57 vom 27. März 1958, S. 15 betr. rechtliches Gehör), kommt der § 357 StPO hier nicht in Betrecht.\n3losse Verfahrensfehler geltend zu machen, muß dem einzelnen\nAngeklagten überlassen bleiben (§ 344 Abs. 1 und 2 5120;\nRest 68, 18, 19).\n\nEs sei noch zu der Äußerung des Ianägerichtspräsidenten\nvon 17. März 1958 bemerkt: Der Senat hatte in der gerannten\nEntscheidung BEHSt 10, 179 £f (vgl. insbes. S. 181) nicht zusgesprochen, daß bei Überlastung einer Kamner \"J]ediglich eine\nYilfssirafkammer gebildet werden könne, die alsdann Zür einen\nbestimmten Zeitraum sämtliche der zu entlastenden Kammer ZUugeviesenen Geschäfte übernehmen müsse\". Er heite vielmehr\nin erster Linie auf das Aushilfsmittel verwiesen, daß der\nLandgerichtspräsident nach § 67 CVG zeitweilige Vertire\\er\nfür die etwa verhinderten regelmäßigen Vertreter bestimmt.\nDie vorübergehende Bildung einer Hilfsstrafkanner ist. dori\nerst als weitere Möglichkeit genannt und es ist insoweit nur\ngesagi; worden, daß dies \"unter Beachtung der dazu in der\nRechtsprechung aufgestellten Grundsätze\" zu geschehen habe.\n\ndb) Unier diesen Umständen bedarf es eines kingehens in\neinzelnen auf die weiteren Angriffe der Revision GE» nici:t.\n\nau? die rechtliche Beurteilung des Falles 48 (S. 23,\n32 UA) als Hehlerei ist der Beschwerdeführer jetzt durch das\n\nUrteil hingewiesen.\n\nDER Zur 2 “\n\nin . “\n\nPape\nBr Pe Re\n\nuni Rypen .\n\nL}\n\nEm nn na en on\n\n6.\n\nIm übrigen erhält der Tatrichter durch die Urtsilsaufhebung Gelegenheit, das Revisionsvorbringen mit zu würdigen.\nZur Frage des für die Annahme einer Fortsetzungstat noivuenäigen Gesamtvorsatzes wird auf BGHST 1, 313, 315; 2, 163, 167\nBezug genommen. \"Fortsetzungsvorsatz\" genügt nicht (BGH NJW 1955,\n1112 Nr. 27).\nQ\n\nBezüglich der Angriffe der Revision zum Fall 11 (S. 9,\n10, 32 UA) sei bemerkt, daß dem herbeigeholten Schrotihänäler\nDIEB die Schwellen immerhin 40,- DM wert waren und daß das\nWegschaffen ihm lohnend erschienen sein muß. — Wegen des\nFalles 1 wird auch. noch auf II ca dieses Urteils verwiesen.\n\nII. Revision Gerhard Feb:\n\nDieser Angeklagte ist wegen Bandendiebstahis in zwölf\nFällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen,\nwegen eines versuchten Verbrechens nach X 17 Abe. 1 Unedilett,\nwegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu eirer\nGesamistrafe von zwei Jahren sechs Konaten Gefängnis verurteilt worden (S. 4, 32 UA; Fälle Nr. 27 bis 29, 30, 32, 35;\n37 bis 40, 42 und 465 34 und 44; 36; 1, 20, 22 bis 24; 48).\n\nEr rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts (Bl..51 Sen.A.). j\n\na) Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\nb) Die Angriffe gegen die Annahme vollendeten oder versuchten\nBandenäiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) greifen nicht\n\ndurch. Die Strafkammer hat die rechtlichen Voraussetzungen\n\ndieser Vorschrift einwandfrei dargelegt (5. 6, 14 ff, 27 ff UA).\nDie Verteidigung trägt diesen Feststellungen nicht Rechnung,\nbestreitet ihre Richtigkeit oder stellt gegenieilige Behauptungen\nauf. Dies kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden\n\n(55 337, 261 StPO). Dafür daß Fe desuuln, weil er\nfrüher die größeren Anstrengungen stets Teil überiieg\n(28 UA) hier nur Gehilfe gewesen sei, besteht kein Anhalt\n(vgl. S. 28 unten UA: gemeinsame Diebesfahrten; Gleichartigzeit der Tatbeteiligung und Tatausführung)\n\nec) Im Fall 1), S. 6, 32 UA, hat das Landgericht gemeinschaftlichen Diebstahl durch CB und Te augenoanen.\nNach den Feststellungen war G@B Anfang 1955 bei einer Firma\nauf dem Großmarkt in Geiuiiiip beschäftict. To@ii>\nvar demals Gemüsehändler und pflegte auf diesem Großmark'\neinzukaufen: Beide kamen eines Tagee überein, GEB sollte\nbei seinem Arbeitgeber eine Kiste mit Bananen entwenden und\nsie Fe auf dessen Wagen stellen. Entsprechend diesen\nPlan nehn GEB eines Tages auf dem Großmarkt eine solche\nKiste aus dem Bestand seines Arbeitgebers und stellte sie\nauf den Wagen FeiiEMB. Dieser verkaufte die Bananen.\nCB erhielt von dem Erlös 7,-- DU.\n\nYier ist das Rechtsmittel begründet. Allerdings kanr.\ndie Revision entgegen der tatrichterlichen Feststeilung nicht\ngeltend machen, es habe zwischen GB und Te :-2in\nverabredeter Plan der Entwendung und nutzbringenden Verviertung\nder Bananen vorgelegen, sondern nur ein einseitiges \"Angebot\"\nGEB. - Nach der vermutlichen Annahme der Strafkamer waren\nCE und Te seiner Zeit überein gekommen, die in Aussicht genommene Tat wit verteilten Rollen durchzuführen. CB\nsollte bei sich bietender Gelegenheit die Kisie wegnehmen\nund auf Fe wagen stellen. Dessen Aufgabe sollte cs\nsein, die Kiste sodann — heinlich - wegzufahren, zu ver-Sußorn und GB am Erlös zu beteiligen. Die sehr knapp?tn\nTatbestandsfeststellungen des Landgerichts vermögen jedoch\ndie Verurteilung Fe wesen gemeinschaftli.chen Di eb-\n\nN\n\nu,\n\nN\n\n-8-\n\nstahls einstweilen nicht zu tragen. Das Urteil sagt insofern\nnur, daß Fe die Bananen verkaufte und CB am Erlös\nbeteiligte. Es ist also nicht völlig ausgeschlossen, daß\nFo - vie es die Revision darstellt - die Kists ersi\nbeim Abladen bemerkte, als er mit seinem Wagen zurückgefahren\nvar. Dann würde es bei Fo@iiER an einen Tatveitrag als\nHittäter der Wegnahme fehlen, sondern Hehlerei durch Kitwirken zum Absatz gegeben sein. “\n\nDas Urteil war daher insoweit mit den zugekörigen Festistellungen aufzuheben, Die näheren Umstände der Euntwendung\nund Verbringung der Kiste auf Feb Fahrzeug sowie des\nWegfahrens der Bananen werden noch aufzuklären sein (vgl.\nauch BGHSt 8, 393, 396). Wenn allerdings FeiiiiB pein\nVerbringen der Kiste auf seinen Wagen zugegen war. oder wenn\ner wenigstens beim Abfahren erkannte, daß es sich um eine,\ndem Plan gemäß, von GEB entwenäete Kiste handelte, wäre\ndie Verurteilung Fo@iiEEEB wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gerechtfertigt. Didse würde nicht voraussetzen, daß\ner bei dem Wegnehmen der Kiste mit Hand anlegte (Schöünke,/Schröder,\n8. Aufl., Ant. II 1 zu § 47 StGB, mit Nachweisen). — Durch\ndie Zurückverweisung wird der Tatrichter nicht gehindert, bezüglich dieser Straftat gegenüber den beiden Beteiligten\n> und Te das Verfahren vorläufig einzustellen,\nfalls die Staatsanwaltschafi dies beantragt (§ 154 Abs. 1\nund 2 StPO).\n\n4) Im Fall 20 (Diebstahl: Ss. 12, 32 UA) faßtern Fa 8\nHoi und A den Entschluß, einige Wasserröhre zu\neniwenden und an einen Schrot thändler zu verkaufen. Sie befanden sich auf Pahrt mit Feb Drcireö-Opel-Blitz-PEu.\nWährend Fe in einer Gastwirtschaft in Andernach\nzurückblieb, fuhren Hei uni Ab ni. To\nWagen nach Te (2 Km entfernt, It. Karte). Sie luden die\n\n-9..\n\nRohre auf den Wagen, holten Fe ap und fuhren neol.\nEEE zurück. Dort verkauften sie die Beute an einen Schrottnändler. Jeder erhielt den gleichen Anteil. am Erlös, Die we--\nsentliche Tatbeteiligung Fo konnte hier darin zefunden- werden, daß er vorher zusammen mit Hole di: Rohre\nals Diebstahlsgegenstand erkundet hatte und dann seinen Wagen\nfür die Entwendung und das Wegschaffen zur Verfügung stellte.\nGegen die Annahme, daß auch bei Fo Diebstahl vorlag,\nbestehen daher hier keine durchgreifenden Bedenken.\n\ne) Dägegen ist die Revision auch zum Strafausspruch iusgesamt begründet. Fe var zur Tatzeit nur unwesentlich\nvorbestraft. Das Landgericht hielt jedoch bei ihm dieeelb®\nStrafe wie für den bereits l1-mal vorbestraften Angeiilegien\nHeil» für angebracht. Deshalb nämlich weil er zu den\nDiebstahlsfahrten seinen LKw. zur Verfügung gestellt und sie\ndadurch erst ermöglicht habe (36 TA). Hier hat das Landgericht\nröglicherweise nicht berücksichtigt, daß Fe in Srünjahr 1956 seinen IKw. hatte verkaufen müssen (S. 17 UA). Un\näurch neue Diebstähle zu Geld zu kommen, benuizten re ED\nund Heiii> von da eb zunächst Hietwagen (z.B. in den Fällen 55.\n36, 38, 42, 44). Im Fall 46 wurde denn ein Dreirad-Wagen\nverwendet, den sich a inzwischen angeschafft hate\n(22 unten UA). j\n\nEs bleibt zwar die Tatsache bestehen, daß Fe »ei\neinem großen Teil der Straftaten seinen Wagen benutzt hat.\nImmerhin läßt sich nicht ausschließen, daß das Lanägericht\ndei der Bemessung der Strafe FoiiiiB versehentlich davon\nausgegangen ist, er habe bei sämtlichen Diebesfahrten, an\ndenen er beteiligt war, seinen Wagen bereitgestellt. Auch abgesehen davon sind die Strafzumessungserwägungen bei Fo GE\n- ungeachtei der allgemeinen Erörterungen S. 34, 35 U -\nschr knapp.\n\n- 10 —\n\nDas Urteil muß daher bezüglich dieses Beschwerdeführers\nim Fall 1 (3ananen) und im gesamten Strafausspruch nit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nSeine weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nIII. Revision HER:\n\nDieser Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nVerbrechens nach § 17 Abs. 1 UnedMetG ‘und wegen eines versuchten Verbrechens dieser Art, wegen eines einfachen Diebstahls und wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl zu insgesamt acht Monaten Gefängnis verurteilt worden (S. 32 UAs3\nFälle 37, 36, 23 und 13).\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Im übrigen ist folgendes zu bemerken:\n\na) Im Fali 30 (15 UA) wird in den Urteilsgründen auch TED\n\nals Teilnehmer genannt. Es sollte jedoch ersichtlich \"He u\"\n\nheißen, der denn auch am Schluß dieser Feststellungen (16 UA)\nerwähnt wird. HMM ist Aieserhalb nicht verurteilt worden.\n\nb) Die Angriffe bezüglich der Fälle Nr. 36, 37 und 23 sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nc) Anlaß zu Erörterungen gibt nur das Vorkommis Nr.. 13.\nZum Verständnis muß hierzu auch der Fall Nr. 12 geschildert\nwerden. Das Urteil führt aus: .\n\n\"12) Im Dezember 1955 weren an der Wen Stra 3e\n\nGasschieberkappen von der Gasleitung der REED -1.6. aussebaut worden. Die ausgewechselten und teilweise schon schad-\n\nhaften Gasschieberkappen lagen am Rande der Straße. In diesem\nMonat gingen Pi@WWB und CB zu dieser Stelle und nahmen zwei\n\n- 11 -\n\nvon den ausgswechselten Gasschieberkappen mit, die sie an\neinen von ihnen nicht mehr mit Sicherheit zu benennendeu\n\nSchrotthöndler (Scp oier DIE) verkauften. Auch\n\nder Erlös war nicht mehr feststellbar.\n\n13) Einige Tage danach begab sich GEW, der die Gelegenheit aus dem zuvor begengenen Diebstahl kannte, abermals an die Wattenscheider Straße, wo die ausgewechslten\nGasschieberkappen lagen. Er nahm eine etwa 50 kg schwere\nKappe an sich. Da er sie jedoch allein nur mühsam wegschaffen konnte, hielt er den gerade auf seinen Fahrrad\nvorüberkommenden Angeklagten HE an und bat ihn, beim\nAbtransport zu helfen. HEWW 1ud die Gasschieberkappe\nauf sein Fahrrad. Beide schafften die Diebesbeute weg. An\nven das Diebesgut verkauft worden ist und zu welchen Preis,\n1äßt sich nicht mehr feststellen.\" .\n\nInsoweit (d.h. bezüglich des Falles Nr. 15) hat die\nStrafkammer den Beschwerdeführer HE wegen Beihilfe zum\nDiebstahl Cap verurteilt. Dies ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Zunächst ergeben die einleitenden Feststellungen\ndes Landgerichts (S. 6 UA), daß sich die Angeklagten, also\nauch GE unö HE vereits ‚kannten. Sie lebten damals\nzum größten Teil im Asyl in GeEEEB oder dort in\nder Nähe. HB war also kein unbekannter Radfahrer. %s\nist vielmehr den - allerdings etwas knappen — Darlegungen\ndes Tatrichters zu entnehmen, daß GB seinen Bekannten.\nHM als Diebeshelfer einschalten wollte und daß AB\naus den Umständen erkannte, daß GB im Begriff war, die\nschwere Gasschieberkappe zu stehlen. Daher spricht das Urteil denn auch vom Wegschaffen der \"Diebesbeute\" (10 UA)\nDie Urteilsfeststellungen bieten keinen Anhalt für äile\nBehauptung äer Revision, das betreffende Verschlußstück\nsei von einem Sack umhüllt gewesen. Die Wegnahme durch GC\n\n- 12 -\n\nvar ersichtlich noch nicht beendet, als HEEED Hilfe leistete.\nHB var übrigens geständig (S. 26, 34 U).\nd) Zine Strafaussetzung zur Bewährung kam vegen % 23 Abs. 3\nNr. 3 StGB nicht in Betracht (40 UA).\n\nNach alledem ist die Revision dieses Angeklagten als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg “ Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen “ Plitner\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-705-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-705-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.333958+00:00"}}