{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-13_4_StR_386_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-13","aktenzeichen":"4 StR 386/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"226007 A\n\n4_siR, 386/58\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Berginvaliden Max Oskar N EB aus REED -\nSüd, geboren an MP. ED EB ir zei,\n\nwegen fortgesetzter schwerer räub. Erpressung U. 2.\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundeegerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1958, an der teilgenönmen haben;\n\n“\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GEB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. rer bei der Verkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeauter\n\ner Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf- die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Gwoßen Strefkammer Recklinghausen des Landgerichts\nin Bochum vom 2. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n19\nJ\n\ngrün de:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und\nzwei gefährlichen Körperverletzungen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind\nihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist. für zulässig erklärt und der vom Angeklagten\nam 15. November 1956 benutzte Meißel eingezogen worden.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1e Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Juli 1956, als die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehende Zeugin SEE, später verehelichte Ho:\n\nsich, wie schon zuvor, wieder einmal weigerte, ihm das\n\nvon ihr erworbene \"Geld zu geben, sie aufgefordert habe,\nihre Schuhe auszuziehen, weil er zutreffend vermutete,\n\ndaß sie ihr Geld in einem der Schuhe versteckt habe. Da\n\nsie dies ablehnte und es dem Angeklagten auch nicht gleich\ngelang, die Schuhe gewaltsam auszuüziehen, ergriff er ein\nSchälmesser, stach ihr damit in einen Fuß und, brachte ihr\ndadurch eine stark blutende Schnittwunde bei. Darauf gab\nsie ihren Dirnenverdienst dem Angeklagten heraus, der\nihn für sich verbrauchte. Diese Handlung hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a\nStGB und ferner als einen Teil.der von ihm begangenen fortgesetzten räuberischen Erpressung angesehen.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhändlung hilfsweise den Beweisamtrag gestellt, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Zeugin Hoepker\nam Fuß unterhalb des Knöcheis Messerstichwunden aufweist,\n\n.\nu Te\n\nTune *\n\n.\nAch. .\n\nur mm An\n\ndie zwei Jahre zurückliegen können oder ob etwa an dieser\nStelle vorhandene Narben auch auf eine Verletzung durch\nBierflaschenscherben zurückzuführen sein könnten.\n\nDas Jandgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt und ausgeführt, es handele sich richt\num einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsamtrag.\nEr habe auch keinen Anlaß zu Ermittlungen von Amts wegen\ngeboten, weil sachgemäße Feststellungen im Sinne dieses\nAntrags nach so langer Zeit seit der Verletzung erfahrungsgemäß nicht mehr möglich seien.\n\nDie Revision rügt die Verletzung der §§ 244, 3538\nNr. 8 StPO.\nSie ist begründet.\n\nDie Meinung des Landgerichts, der Antrag sei als\nBeweisermittlungsamtrag anzusehen,, trifft nicht zu.\n\nSein Wortlaut, nämlich die Wendung, \"ob\" die Zeugin\n\nHo@i> Messerschnittwunden aufweise. ...,; könnte allerdings zir\n\nnächst für die Ansicht der Strafkammer sprechen, daß es\nsich um einen Beweisermittlungsamtrag gehandelt habe,\ndem sie nur im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens\ngemäß § 244 Abs. 2 StPO hätte nachgehen müssen. Jedoch\nist der \"ortlayt verfahrensrechtlicher Erklärungen niemals allein maßgebend. Vielmehr kommt:es in erster Linie\nauf deren Sinn an (RGSt 64, 432; RGSt HRR 1953, Br. 1061;\nBGH 2 StR 18/50 Urteil vom 27.2.1951 = NIW 1951, 368\n\nNr. 24). Der Angeklagte hatte bestritten, Frau Hoepker .\nnit dem Schälmesser gestochen zu haben. Unter diesen Umständen hatte der Beweisamtrag ersichtlich den Sinn,\n\ndaß der Sachverständige darüber vernommen werden sollte,\näaß eine Stichverletzung am Fuß der Zeugin :nicht. .\n\nir.\n\n-4-\n\nfestzustellen sei und eine etwaige Narbe ihrer Natur\n\nnach auf auderc Verletzungen zurückzuführen sein müsse.\nkiihin konnte die Strafkammer ihn nicht allein im Hinblick auf das in ihm enthaltene Wort \"obt als Beweisernittlungsamtrag bekandeln.:\n\nAber auch sonst sind Gründe hierfür nicht gegeben.\n\nFür einen Beweisamtrag bedarf es nicht der be-.\nstimmten Behauptung einer Tatsache in dem Sinn, daß der\nAntragsteller sie so geltenä machen müsse, als: ob er\neine auf zuverlässigen Unterlagen beruhende sichere\nKenntnis von ihr habe. Das Erfordernis, daß aus dem Ansrag die Überzeugung des Antragstellers von der Wahrheit\nder behaupteten Tatsache und sein Vertrauen auf ein\ngünstiges Ergebnis der Beweisaufnahme hervorgehe, würde\ndie Verteidigung des Angeklagten in unerträglichem Maße\nbeschränken. Es genügt die Bezeichnung einer bestimmten\nTatsache die er lediglich vermutet oder für möglich hält,\nauch wenn der Antragsteller nur eine geringe Hoffnung\nauf den Erfolg der Beweisaufnahme hegt (RG HERR 1933 Nr.\n1061). Ein’ Beweisermitilungsamtrag liegt dann vor, wenn\nes dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für\ndie Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten.\nB>weismittels feblt und er nur den Weg für die Stellung\neincs Beweisamtrags bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeıt des Gerichts in eine bestimmte Richtung\nlenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit gewähren, eine bestimmte Tatsache, ‘die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung .\nliegt, zu behaupten (RGSt 64, 432; RG HRR \"1933 Nr. 1061)».\nDas gleiche wäre der Fall, wenn er durch seinen Antrag dem\nGericht mur Veranlassung geben will, ‚eine solche Tatsache\nvon sich aus zu, ermitteln.\n\nUnter diesen Umständen durfte das Landgericht den\nAntrag nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen.\n\nAuch die weitere Erwägung des Landgerichts, sachgemäße Feststellungen im Sinne des Antrags des Angeklagten\nseien nach so langer Zeit erfahrungsgemäß nicht mehr möglich, ist nicht zutreffend; Ohne Kenntnis der Art der angeblichen Narben konnte sich das Landgericht ein Urteil über\ndiese Trage nicht bilden. Es kann fernerhin nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Sachverständiger aus\nihnen Schlüsse auf die Ursache der Verletzung ziehen kann,\nauch wenn seit dieser bereits zwei Jahre verstrichen sind.\nAuf. jeden Fell kann das Beweismittel nicht als völlig ungeeignet bezeichnet werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Es kann\nschließlich euch nicht angenommen werden, daß die Strafkanmer zur Beurteilung dieser Frage die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 SiFO), zumal, wenn es die Narben überhaupt nicht gesehen hat. \"\n\n\" Des Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur\nerneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden, und zwar in vollem Umfang, da die Strafkammer eine\neinheitliche Begehung mit den übrigen ohne Rechtsverstoß bejahten strafbaren Handlungen angenommen hat und ein einheitliches Geschehen rechtlich nur einheitlich beurteilt\nwerden kann. -\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist noch zu bemerken,\naaß das Landgericht davon ausgeht, das Verhalten des Angeklagten habe sich ärei Jahre lang hingezogen (UA S. 3).\nDieser Gesichtspunkt wird auch bei der Strafzumessung verwertet (UA S. 7). Die Feststellung steht jedoch mit dem\n\n-6-\n\nübrigen Urteilsinhalt nicht im Rinklang. Frau HogD\nhat den Angeklagten im Frühjahr 1954 kennengelernt und\nvor ihrer Übersiedlung zum Angeklagten etwa vier Monate\nlang bei der Zeugin MED gewohnt (UA S. 5). Darnach\ndürfte sie erst im Herbst zum Angeklagten gezogen und Opfer\nseiner Erpressung geworden sein, da sie vorher über Geldmangel nicht geklagt hat. Somit würde sich nur .ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren ergeben. Dies ist für den\nSchuldumfang von Bedeutung und kann auch auf die Bemessung der Strafe einen Einfluß ausgeübt haben. Die Strafkamser wird Gelegenheit haben, diese Frage nachzuprüfen.\n\nim übrigen läßt das angefochtene Urteil sachlichrechtliche Mängel nicht erkennen,\n\n Rotderg - XKrumnme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nBan tn,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-386-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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