{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-13_4_StR_368_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-13","aktenzeichen":"4 StR 368/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 368/58 22E6 026\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Gartenbaumeister Josef R EEE =\n\nDEE, üort geboren an EB. ED EB,\n‚wegen Nötigung zur Unzucht\n\n'hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 13. November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangestellter ie\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 13. Juni 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht ‚zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n un mn\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Bewilligung von\nStrafzussetzung zur Bewährung, verurteilt worien.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie muß wegen eines Verfahrens-\n\nverstößes Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete\nder Angeklagte am 1. Oktober 1957 aus Anlaß des Bestehens der\nPahrprüfung eine Feier, zuletzt in seiner Wohnung. Gegen Abend\nwurde die damals 18 Jahre alte, in der Nähe wohnende Primanerin\nUrsula Ze von mitfeiernden Bekannten fernmündlich hinzugebeten. Sie kam herüber, nachden die Eltern es ihr erlaubt\nhatten. Ursula trank wenig. Der Angeklagte brachte dann\nmehrere seiner Gäste nit seinem Fahrzeug, einem Mercedes 180,\nnach Hause. Nachdem andere Teilnehuer abgesetzt veren, Tuhr\ner mit Ursula zurück, die zunächst hinten im Wagen saß. Auf\nseine Bitte stieg sie im Fahrzeug zu ihn nach vorn. Während\ndes Übersteigens fuhr der Wagen so langsan, daß er fast stand.\n\n. Anschließend wurde der Angeklagte gegen Ursula Des\nzudringlich, betastete die Brüste des Mädchens und berührte\nihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer, wobei er die sich\nheftig Wehrende fesihielt. Ursula konnte schließlich aus dem\nWagen springen und gelangte auf Umvegen zu Fuß in aufgelösten\n\n‘ Zustand nach Hause. Sie rief ihrer Mutter erregt zu: Ein zweites\n\nMal bekonmt mich keiner mehr in dieses Haus!\" (d.h. das des\nAngeklagten).\n\nDer Angeklagte bestritt die Tat. Die Strafkammer war\njedoch davon überzeugt, daß er sie begangen habe. Vor allem\n\nNana una\nen\n\n«\nRa\n£\n\n3 -\n\nvermochte das Landgericht nicht einzusehen, \"warum diese\nintelligente, unbescholtene, aus einer guten Familie stammende\nZeugin einen Heineid leisten sollte, um einen sie an sich nicht\ninteressierenden Kenschen so zu belasten\". Ursulas guter Leumund werde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beeinträchtigt (13, 14 UA).\n\n£s heißt nun weiter in den Urteilsgründens\n\n\"den Antrag zur Vernehmung des Zeugen vo. WB nat das\nGericht abgelehnt, weil die in sein Wissen gestellten Tatsachen\n\ni &als wahr unterstellt werden können, ohne daß deswegen die Lebensführung der Zeugin Ursula Be> als zueifelhaft bezeichnet\nverden könnte. Es mag sein, daß der Zeuge va I@ WW gegenüber dem Zeugen Sch in Bezug auf das Beisamuensein bei\nTEE zeäußert hat: \"Da habt Ihr ja ein paar scharfe\nHühner gehabt\". Es würde aber zu weit führen, aus einer solchen\nunbestimnten Äußerung ungünstige Schlüsse in Bezug auf die\n\nLebensführung der Zeugin Ursula DW zu ziehen, zumal wenn\nman berücksichtigt, wie leichtfertig in dieser Hinsicht unter\n\nJugenälichen oft über Mädchen gesprochen wird und welche Motive\nnicht selten solchen Redensarten zugrunde liegen.\"\n\nen\n\n+ SUSaE SEE:\n1 er Fr rn\n\nDer durch Wahrunterstellung (Bl. 63 d.A.) erledigte Beveisamtrag lautete: .\nnden techn. Angestellten vn as VD ir. HERD - PREUD\nals Zeugen derüber zu vernehmen, daß dieser Zeuge\n1) Frl. Ursula Sb in der Weise kennen gelernt hat,\ndaß der Zeuge berechtigt var, zu dem Zeugen Sc\n\nmit Bezug auf das Zusammensein zu ragen: “Da habt Ihr\nja ‚paar scharfe Hühner gehabt\",\n\n2) daß der Zeuge tatsächlich diese Äußerung zu dem Zeugen\nSch zemacht nat.\"\n\nsie\nEZ\n\n..\n...\n\nFREE IR\nun DR FEN IE\n.g.\n\n“ „ 2 A\nats zuge . > [2\nKar Se Ze 7 IE 5 ern BASE 25\n” . ‚* „...„\n\n-4- N\n\nDas von der Strafkanmer in dieser Hinsicht beobachtete\nVerfahren war rechtlich nicht einwandfrei. Nach § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO darf ein Beweisamtrag unter anderm dann abgelehnt\nweräen, \"wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung\ndes Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann,\n\nals wäre die behauptete Tatsache wahr\".\n\nFür die Auslegung von Beweisamträgen ist nicht der Aortlaut, sondern deren Sinn entscheidend '(Löwe/Rosenberg, 20. Aufl.,\nAnn. 11 zu § 244 StPO, mit Nachweisen). Sinngemäß ging die\nunter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten im Kern\ndahin, der Zeuge vb AP WED have mit Ursula Dep und ihrer\nSchvester bestimnte Vorkommnisse erlebt, die ihn veranlaßten,\ngegenüber Schi die vorerwähnte, abfällige Äußerung zu machen.\nDadurch sollte \"zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden\"\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), daß Ursula BEE nicht unbescholten\n\nwar. Um einen Beveisamtrag, der nur auf ein Werturteil des Be-\n\nnannten hinauslief (vgl. RG6St 57, 412 ff) hat es sich also nicht\ngehandelt.\n\n. Die Strafkammer hat sich jedoch, wie die vorstehend wiedergegebene Stelle aus den Urteilsgründen zeigt, nicht vollständig\nan die Zusage der Wahrunterstellung gehalten. Der Tatrichter\n\nhat dort nur die Äußerung ve d@B VW als viahr behandelt und -\ndiese als unbestimmt, möglicherweise leichtfertig und aus nicht\neinwandfreien Beweggründen abgegeben bezeichnet. Damit verstieß das Landgericht gegen die Grundsätze der Wahrunterstellung\n(BGH 4 StR 222, 750 vom 7. Juni 1951; BENSt 1, 137, 139). Der Tat-\n\n“ richter wäre zwar nicht unbedingt genötigt gewesen, aus der als\n\nwahr uniersteliten Beweistatsache dieselben Schlüsse zu ziehen\nwie der Angeklagte (§ 261 StPO; RGSt 61, 360). Dies hätte jedoch\nvorausgesetzt, daß die Beweisbehauptung in vollem Umfang so be-\n\nhandelt wurde, als wäre sie wahr.\n\n-5.\n\nWollte anderseits die Strafkammer den - auf ihr Verlangen\nschriftlich gefaßten - Beweisamtrag als zu unbestimmt ansehen,\n! : so mußte sie den Angeklagten und seinen Verteidiger hierauf\n\nhinweisen und ihnen Gelegenheit geben, die Beweisbehauptungen\nin tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen (§ 244 Abs. 2 StPO;\nRG JW 1932, 3102 Nr. 555 BGHSt 1, 138). Es wäre sodann der\nBevieisamtrag entweder durch Wahrunterstellung, unter Einhaltung\nun dieser Zusage, zu erledigen gewesen oder durch Vernehmung des\nee . Zeugen, auch wenn letzteres einen neuen Termin erfordert hätte,\n. Die Sachaufklärung geht der Wahrunterstellung vor (Klein-I knecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 17 zu § 244 StPO, S. 660/661).\n. Das Verfahren des Landgerichts war also in der fraglichen\nI, Hinsicht in jedem Falle fehlerhaft.\n\nAngesichts der übrigen Feststellungen ist es allerdings\nzweifelhaft, ob bei richtiger Verfahrenshandhabung ein dem\nAngeklagten günstigeres Ergebnis erzielt worden väre. Ursula\nN var indes die einzige unmittelbare Belastungszeugin.\nEs 188t sich somit nicht ausschließen, daß das Urteil auf der\ngertigten Gesetzesverletzung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Daher\nmuß es mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nBemerkt sei noch, daß die übrigen Revisionsangriffe, die\n\"zum Teil offensichtlich unbegründet waren, keinen Erfolg gehabt hätten. j ° >\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\nnicht nur Zeugen zu hören, welche die Verteidigung gegen den\nguten Rul des jungen Mädchens aufbietet, sondern Auch andere\n\nAuskunftspersonen zu vernehmen, die Ursula Dh näher\nkennen, z.B. die Klassenlehrerin und den Geistlichen.\n\nKrumme Seibert\nichsen Flitner\n\nLang-Hi\n\nl\n(0)\n®\nE\n\n3\n5\n1]\n©\n[=\n©\nch\n@\n®\nke}\n$\nFe\n43\n[=\n<\n&\n©\nLe)\nKr\n1\nA\ner\n>\n{=}\n0)\n\nx\n[=]\nS\nie}\nri\n®\nEi\nOÖ\n3\n[=]\n=\n®\n1\nm\n\n®&\nFr\na.\ng\n5\n8\n\na de r.. SPUFSEE AK SWS HN ER “\nWERTEN re\n\nai at m uno susarann u au} m.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-368-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-368-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.292793+00:00"}}