{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-13_4_StR_312_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-13","aktenzeichen":"4 StR 312/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 07€ ..\n\n4 SER 3:\n\nnn 0\n\nYa\n11\nde)\n\nIınNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus CB-\n\nn Kaufmann Klaus\ngeboren am\n\nle\n\na.\n\nin W { 3\n\n>. die Hausfrau Marienne geborene\nN are aus 5 \"art geboren am W- ID WB\n\n2\n\n3, die Haustochter Eike Sp\n\naus CB -\n>, geboren u. iD EB in © = o %\n\nwegen Betruges u-&o\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 13. November 1958 in der Sitzung vom AsDezem-\n\nber 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Ro'tberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-ilinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat Dr, in der Verhandlung,\nOberstaaisanwali bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4} Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nNärz 1958 mit den Feststellungen\n\nT\n6\n\nKlaus Speiiiune\nin Essen von 10.\naufgehoben\n\n&) insoweit, als er im Falle Kohlenunion wegen\nBetruges in Yateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt ist,\n\nb)\n2) Seine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Marianne und Eike\nSp wird des genannie Urteii, soweit es sie\nbeirifft, mit Acn Feststellungen in vollem VUnfauge\naufgehoben,\n\nim gesamten Sirafausspruch,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver.\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Fechts wegen\n\n2256 07€ 2\n\n4_StR 312/38\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngsegen\n1. de aus C-\n\nKaufmann Klaus 8\ngeboren am MB: &\nSp geborene\n\ndie Hausfrau Marianne\naus ,. dort geboren am ED ED.\nSp aus CB -\n= 5£\n\n2\n\nN\n3, die Haustochter Eike\n\nWEB; zeroren an. BB\n\nin &\n\nwegen Betruges uo\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 13. November 1958 in der Sitzung vom 4.Dezenber 1958, an der veilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Ro'tberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Uinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat Dr, in der Verhandlung,\nOberstaaisanwalü bei der Verkündung\nsls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTe 1) Auf die Revision des Angeklagten Klaus Speiiiiikuum»\nwird das Urteil des landgerichts in &össen von 100\nKärz 1958 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) insoweit, als er im Falle Kohlenunion wegen\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt ist,\n\nb) im gesamten Sürafausspruch,\n2) Seine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIl. Auf die KHevisionen der Angeklagten Marianne und Eike\nSp wirä das genannic Urteil, soweit es sie\nbetrifft, nit den Feststellungen in vollem Imflauge\naufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nkechismittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wesen\n\nlicht, inden er bei seinen Kxohlenlieferungen an die Abnehmer der Firma Kohlenunion in Wi. wenn nicht bereits\ndiese, so doch deren Almehmer über die gelieferten Zohlen.-\n\nmengen setäuscht hat.\n\nDer ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung\nund der Vernögensverfügung war gegeben. Die Strafkammer hat\nbei ihrer rechtlichen Vlürdigung des Verhaltens des Angeklagsten nicht übersehen, daß es an diesem Zusammenhang\nfehlen würde, wenn die Abnehmer die betrügerischen Machenschaften (gemeint die Täuschungshandlungen des angeklagten)\ngekannt und troizdem gekauft hätten. Hierzu stellt sie indessen fest. daß die belieferven Abnehmer der Firma Kohlenunion nur zur Zahlung angemessenar höherer Preise bereit\nsewesen wären, wenn der Angeklagte \"mit offenen Karten ge\nspielt und sich nicht des Mittels der Gewichishetrügereien\nbedient hätte\" (UA S. 13, 29). Damit ist ausreichend dargeten, daß Gie Bezahlung der \"Inft\"tonnen,so wie geschehen,\nnur auf der Täuschung durch den Angeklagten beruht.\n\nKeinen rechtiichen Bedenken begegnet ferner äie Annahme\ndes vandgerichts, daß der Firma Xohlenunion oder den von ihr\nzur Belieferung bezeichneten Firmen ein Schaden entstanden\nist, weil sie weniger Kohlen erhielten,als ihnen berechnet\nund von ihnen bezahl‘ wurden. Denn alle Firmen hatten einen\nvertraglichen Anspruch darauf, daß ihnen Cie vertraegsgemäße\nAohlemmenge zum vereinbarten Kaufpreis geliefert wurde.\nDarauf, daß äie Äunden der Firma Kohlenunion \"wirtschaftlich\n\nnur gezahlt hätten, was sie bei Schaffung klarer Verhältnisse ..:.. zu zahlen gehabt hätten\", kommi es - entgegen\nder Ansicht der Revision -— für die äußere Tatseite nicht an,\nebensowenig darauf, ob die Abnehmer der Firma Kohlenunion\nsich geschädigt gefühlt haben oder nicht.\n\nOb ein Vermögensschaden eingetreten ist, kann bei dem\nhier vorliegenden Betrug in #rfüllung eines Vertrages zutreffend nur beantwortet werden, wenn man davon ausgehi,\ndaß jeder Vertragspartner ein Recht zuf vertvagsgemäße brfüllung erworben hat, Nimmt der Wetäuschte die ihm zur Erfüllung angebotene Leistung infolge des bei ihm erregten\nIrrtums als vertragsgemäße Gegenleistung an, obwohl ihre\nMenge hinter der vertraglich zu erbringenden Menge zurückbleibt, so hat das Vermögen des Getäuschten eine Beschädigung erlitten, Dabei ist bedeutungslos. ob seine eigene Lei.\nstung durch den Wert der vaisächlich erfolgien nicht vertrassgemäßen vegenleisvung gedeckt ist. Ohne Belang bleibt ferner,\nob in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfül\nlung eiwa eine Wertverschiebung svautgefunden hat oder auch\nvon Anfang an die Sachleistung einen höheren Viert besaß als\nder Kaufpreis, für den der üetäuschte den Lieferungsanspruch\nerworben hatte (RGS5 16, 1, 10, 11), Ein Schaden im Rechts\nsinne ist hiernach zweifelsfrei zugefügt worden.\n\nDagegen vermag sich der Senat auf Lrund der bisherigen\nFeststellungen der Strafkammer nichi von der Richiigkeit\nihrer Auffassung zu überzeugen, daß der Angeklagte, soweit\nes sich um die Bieferungen an die Abnemnmer der Firma Kohlenunion handelt, den inneren latbestand des Betruges verwirk--\nlicht hat. Diese Bedenken richten sich dagegen, ob der Angseklagte vorsätzlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\nerstrebt hat.\n\n|\n\nDas Landgericht war bei seiner rechtlichen Beurteilung gemäß der als richtig behandelten Einlassung des Ange.\nklagten (S. 16, 17 UA) davon ausgegangen, daß dieser infolge\nder während der Laufzeit seines Lieferverirages eingetretenen\nPreissteigerungen für die Tonne Kohle einschließlich Fracht\nselbst 106 bis 108 DM zu zahlen gehabt habe- ‚Infolgedessen\nhabe er mit einem Preise von 86 IM und später etwa 91 DM\n\nfrei Fabrikhof der Abnehmer der Firma Kohlenunion nicht\n\nmehr auskommen können, sondern habe für die Tonne Aohle ein.\nschließlich Fracht mindestens 109 bis 113 DM verlangen müssen, Mehr habe er auch bei Umlegung des Betrages für die\n\"LuitrAonnen auf die wirklichen Kohlenlieferungen für die\nYonne Kohle nicht bekommen, Die Äbnehmer der Firma Kohlenunion hätten freie Kohle nicht billiger als um 110 IM für\ndie Tonne geliefert erhalten. Sie seien zur Vermeidung von\nbetriebsausfällen zur Zahlung solchen Preises bereit gewesen. Im Juni/Juli 1955 sei für amerikanische Kohle sogar\nein Yonnenpreis frei Nürnberg von 130 bis 135 DM bezahlt\nworden,\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich eingehender mit dem ausdrücklich erhobenen Einwand des Angeklagten\nbefassen müssen, es habe ihm fern gelegen, etwas zu verlan\ngen, worauf er keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe, Die\nbloße Verweisung auf den Veriragsinhalt (S. 20 unten, 23\noben UA) genügt hier nicht. £s wäre zu prüfen gewesen, ob\netwa der Angeklagie infolge der siarken wirtschaftlichen\nVerschiebung der Verhältnisse auf dem Xohlennarki während\nder Veliungsdauer seiner Lieferverpflichtungen als an der\nVermeidung großer Verluste erheblich interessierter Laie\nzu der — wenn auch rechtlich unrichiigen, so doch tatsächlich denkbaren - Überzeugung gelangt ist, ihm stehe troiz\nursprünglich abweichender Abrede und trotz späterer Ablehnung\n\neiner Freissteigerung um mehr als 5 DM je Tonne durch die\nKohlenunion aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf jene\nVerschiebung von rechiswegen ein höherer AJaufpreis zu,\n\nden er sich der Einfachheit halber durch Täuschung über das\ngelieferte Gewicht deshalb selbst zuführen könne, weil die\nKäufer ohnehin zwecks Sicherung ihrer dringlichen Versorgung zur Zahlung entsprechend erhöhter Preise bereit gewesen seien. Bei der Ermittlung der Vorstellungen des Ange--\nklagien wird zu beachten sein, daß -— wie das Landgericht\nbei seinen Erwägungen zur Strafzumessung ausführt -- der\nGeschäftsgewinn des Angeklagten auch bei Berücksichtigung\nder Eurch Berechnung von \"infl\"tonnen erzielten Mehreinnahmen \"bescheiden\" gewesen sei. Seine dori erwähnie Einsicht in das \"Unrechtmäßige seiner Randlungsweise\" kann\nsich. soferu man darin keinen Widerspruch zur Einlassung\nerblicken will, nur auf die -zweifellos vorwerfliche -\nVerwendung von Täuschungsmiiteln, nicht aber zugleich auf\ndi.e Rechtswidrigkeit der Bereicherung beziehen. Für letztere\nsenügt allerdings bedingter Vorsatz, also das Bewußtsein,\ndaß die hechtsordnung möglicherweise die Bindungen die wirı-\nschaftlich überholten Preise fordere, und die Bereitschaft;\nsich auch für diesen Fall höhere Preise zahlen zu lassen»\nDas Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist\nbeim Betrug - inneres - \"atbestandsmerkmal:- Der Täter handelt deshalb im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), wenn er annimmt, auf den angestrebten Vermögensvorieil ein Hecht zu\nhaben, Dieser Irrtum würde den Vorsatz ausschließen (BGHSt\n4. 105 ff; BGH NW 1953, 1479 Nr, 21).\n\nAuch die in YTateinheit mit Betrug stehende Verurtei-\n\nhoben werden, obwohl der Schuldspruch an sich insoweit\nunbedenklich ist, Dagegen kann der Schuldspruch wegen\n\nAnstiftung zum Diebstahl bestehen bleiben. Der benat hat\njedoch den Strafausspruch auch für diese Tat aufgehoben,\nweil sich nicht ausschließen läßt, daß er von den im übrigen\ngegen den Angeklagten verhängten Einzelsirafen beeinflußt\nist;\n\nBei neuer Befassung mit der Sache wird das Landgericht\nauch Gelegenheit haben, sich mit den nicht erörierten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.\n\n2, Fall >.\n\nDie Verurteiiung des Angeklagten wegen Betrugs zum\nNachteil der Firma Gebrüder Hg TumbH, die er in der Zeit\nvom 18- hai bis 19. August 1955 mit Kohlen belieferte, ist\nrechisbedenkenfrei. Daß der innere Tatbestand des Betruges\nvorliegt. hat das Landgericht zwar nur knapp, aber im Hinblick auf den einfach gelagerten Sachverhalt ausreichend\nbegründev. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte in diesen Falle sich für berechtigt zu halten vermochte und gehalten hat, einen höheren Preis als den mit der belieferten\nFirma vereinbarten beanspruchen zu können, bestehen nach dem\nSachverhalt nicht. j\n\nTı, Die Revision der Angeklagten Marianne und Eik\n\nEEE ET 200 Aare Di rn dran umar Dne una Üare Fir mn Dal Dann Dumm min di mai DÖR Han men Denn Mar wu m in ab me mm tm an am Am ar pur Wan Dan Tao Date Ann are fuer De Vin\n\nS ri .\n\nmr a0 Dame Dur We Der nen ker harn. mieR Mine DORT Dan aa\n\nDie Angeklagten Marianne und Eike So sind\nje wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Firma Kohlen--\nunion in Yateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung ver:\nurteilt worden. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten\n\nJ\n\nKlaus So wegen dieses Betrugs hat auch die Aur.\nhebuns des Schuldspruchs gegen die AÄnseklasten Marianne\n\nund Eike So zur Folge:\n\nRotcberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-312-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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