{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-13_4_StR_275_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-13","aktenzeichen":"4 StR 275/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 088 nr\n\nee\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Josepn P EEEEED zus Kalb, geboren am\n©. ED WB in Bi >=; YB/ 05 -\n\nwegen fahrlässiger Tötung u:2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat Dr. MEEMB vei_der Verkündung\nals Vertreter der. Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter >\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 17. April 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten äes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\"verwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen zwei tateinheitlich begangener\nVergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit em\nSteuer zu zehn Monaten Vefängnis verurteilt worden. Die\nFahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein. eingezogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundeer\n\nDer Angeklagte ist seit März 1955 Pächter der Gastwirtschaft \"Sl Weinstube\" in Kelp, zu der auch ein Barbetrieb gehört und die sehr viel von amerikanischen Soldaten\nbesucht wird. Am 6. Januar 1958 wurde die Wirtschaft um 18\nUhr geöffnet. An diesem Tage waren in ihr vier Serviererinnen\ntätig. Der Angeklagte rechnete mit ihnen zuerst über die Einnahmen des Vortagese- ab und überwachte sodann den Betrieb,\nbis er um 4.20 Uhr morgens geschlossen wurde. Während dieser Zeit nahm er auch einige alkoholische Getränke zu sich.\nDie Serviererin Frau Che räunte nach Betriebsschluß\nnoch etwas auf und äußerte ihren: Unwillen darüber, daß\nihre Mitarbeiterinnen Br und BED schon forigegangen\nseien.\n\nKurz nach 4,50 Uhr verließ der Angeklagte zusammen mit -\nseiner bei ihm wohnenden Schwester, Frau Kgp, mit Frau\nCha, der Putzfrau FEB una einem Gast, dem Buchdrucker\nZOEEEED, sie Gaststätte, um zunächst Frau FEB und denn\ndie anderen Personen mit seinem Opel-Rekord-Wagen nach Hause\nzu bringen. Frau Che, die vermutete, die Serviererinnen\nBr una BEEEB seien entgegen einem Verbot des Angeklagten\n\nnach Dienstschluß noch mit einem Gast ausgegangen, veran--\nlaßte den Angeklagten aber, zuerst die Bahnhofsgaststätie\naufzusuchen, um festzustellen, ob die beiden Mädchen im\nWartesaal saßen, Er traf sie auch dort in Begleitung eines\namerikanischen Soldaten namens Bri@@B. der bis gegen 4.20\nUhr in der \"Si Weinstube\" gewesen war und dann in\nseinem Wagen auf die beiden Mädchen gewartet hatte. Der\nAngeklagte rief ihnen von der Tür aus zu: \"Auf Wiedersehen,\nmeine Damen!\" Kurz darauf erschien er wiederum, ging an\nihren Tisch und sagte, er werde ihre Freunde darauf aufmerksam machen, daß er sie im Wartesaal mit einem amerikanischen Soldaten getroffen habe. Dann ging er zu seinem\nWagen zurück und brachte Frau MB nach Hause. Darauf\nfuhr er zum Hauptbahnhof zurück. Dort gingen die beiden\nServiererinnen nit Bri@@B gerade über den Bahnhofsvorplatz zum Parkplatz. Als sie auf dem Bürgersteig vor dem\ndort befindlichen Bunkereingang waren, fuhr der Angeklagte\nvor sie auf den Bürgersteig und rief ihnen zus 'Wenn ihr\nnicht beide sofort allein verschwunden seid, könnt ihr\nmorgen etwas erleben!\" Trotzdem stiegen die Mädchen in den\nWagen des Bri@@® ein. Bei der Ausfahrt vom Parkplatz versperrte der Angeklagte dem Amerikaner mit seinem Wagen den\nWeg. fuhr dann aber wieder rückwärts und gab ihm die Ausfahrt frei. i\n\nNun fuhr der Angeklagte auf Vorschlag von Frau Che»\nhinter dem Wagen des Amerikaner her, um zu beobachten, ob\ndieser mit den Mädchen in einem Hotel absteigen werde. Als\nBri@@ß® nerkte, daß er verfolgt wurde, entschloß er sich,\nden Angeklagten abzuschütteln. Er fuhr bis zum Altmarkt,\nbog dann, anstatt geradeaus über die Fuldabrücke zu fahren;\nnach rechts in die Brüderstraße ein und dann wieder nach\n\nliegende schmale Nebenstraße, die leicht abfallend zur Fulda\nführt und dort auf einem Verladekai für Kies mii der Strassenbezeichnung \"Vor der Schlagd\" endet. Auf diesem Kai\n\nbog Brig scharf nach links ab und fuhr auf der Uferstraße bis unter die Fuldabrücke. Dort hielt er vor &inem\ngeschlossenen Tor an, schaltete die Wagenbeleuchtung aus\n\nund wartete einige Minuten. Als er festgestellt hatte, daß\nder Angeklagte ikm nicht mehr folgte, drehte er um und\n\nfuhr auf der Kettengasse wieder zurück.\n\nDer Angeklagte war dem Amerikaner bis in die Brüderstraße nachgefahren, Dort glaubte er zu bemerken, daß Brig»\n\nnach links in die zweite hinter der Brüderkirche liegende\n\nNebenstraße \"Am Reuthof\" einbog, und fuhr deshalb diesen\nihm bis dahin’unbekannten Weg. Er wußte nur, daß der Fluß\nin der Nähe sein mußte, weil er schon häufig über die nahe\nFuldabrücke gefahren war.\n\nnl\n“\n\nDie Straße \"Am Renthof\" fällt ebenfalls zur Fulda ab,\nsie ist zunächst ziemlich. breit und gabelt sich sodamn. -\nNach links führt sie zum Platz vor dem Renthof, nach halbrechts vildet sie eine schmale zufahrtstraße zum Verlade-.\nkai, die in einer ‚schwachen Linkskurve nit leichiem Gefälle\nverläuft. Etwa an der Wegeteilung steht am rechten Straßenrand ein Verkehrsschilä, welches das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 10 km/st verbietet. Dort, wo die Gasse\nzum Kai einbiegt, steht links unmittelbar neben der Fahrbahn eine Ruine, rechts wird sie von einer Mauer begrenzt,\ndie auf einen hohen, runden Turm stößt, das sog. \"Rondelt,\ndas die ganze etwa 13 u betragende Breite des Kais einnimmt\nund noch etwas in die Fulda vorspringt. An der Einmündung\ndes Zufahrtsweges am Rondel ist der gepflasterte Fuldakai\nnach links hin leicht vertieft und bildet so eine ausgebaute\n\nKurve zum Einbiegen in die Uferstraße. Der Zufahrisweg is\nnicht beleuchtet, auch nicht an dem Geschwindigkeiisbegrenzungsschild. Dieses Schild konnte der Angeklagte, der die\nSiraße \"Am Rentho?\" im zweiten Gang mit einer Geschwindig.-\nkeit von 40 km/si und mit Abblendlicht hinunterfuhr, schon\ndeshalb nicht sehen, weil sein Fahrzeug bis zur Gabelung\ndie Fahrtrichtung auf den Renthof zu hatte und später beim\nEinbiegen in die zur Fulda führende Kurve schon an ihm\nvorübergefahren war. Während seiner Fahrt regnete. es\nschauerartig und es herrschte böiger Wind.\n\nAls sein Wagen mit dem Führersitz etwa in’Höhe der\n\nGebäudeecke des Trümmergrundstücks war, bemerkte der Angeklagie erst die vor ihm fließende Fulda. Er ‘bremsie sofort mit Fuß- und Handbremse, 'konhte aber nicht mehr verhindern, daß das Fahrzeug nach einem Bremsweg von 11,3 m\nüber die ungesicherte Kaimauer langsam in den Fluß rutschte.\nEr stieg sogleich durch das linke Wagenfenster aus und\nschwaum dem Ufer zu, während das Fahrzeug absackte. RP-EEE, der bis dahin hinten im Wagen geschlafen hatte,\n- öffnete die rechte Wagentür, wodurch das Wasser einströmte\nund das Fahrzeug vollständig :: sank. Er kam unter Wasser,\ntauchte aber auf und schwamm dem Angeklagten nach. Er er--\nreichte das Ufer zuerst und zog den. Angeklagten, der kein\ngewandter Schwimmer ist, an der Kaimauer hoch. Die beiden\nFrauen ertranken im Wagen.\n\nDer Angeklagte ging sogleich zum nächsten Polizeirevier und meldete dort den Unfall. Am nächsten Morgen wur-\n-de das Fahrzeug mit den Leichen der beiden Frauen aus der\nFulda geborgen.\n\nDie Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten und\nFEED einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,35 %0;\n\n7i\n\nbei Frau Chgib von 1,99 #0 zur Zeit des Unfalls, während\nFrau Kb nur einen solchen von 0,10 %0 aufwies.\n\nIIo\n\nDie Revision des Angeklagten,: die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, muß\nim Ergebnis Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensrügen werden im Zusammenhang nit der\nsachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils erörtert.\n\nA) Der Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung ist\nbisher nicht rechtsbedenkenfrei begründet.\n\n1. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, meint\ndie Strafkammer, der Angeklagte habe den Tod seiner Begleiterinnen schon dadurch schuldhaft herbeigeführt, daß er\nsich in angetrunkenen Zustand an das Steuer setzte.\n\nıte®.\n“..\n\na) Die Annahme, der Angeklagte habe die Fahrt in\nfahruntüchti.gen Zustand unternommen, könnte - - selbst wenn\n; 1ässiger Tötung nicht. Techtfertigen, wenn nicht nachge-\n% wiesen würde, daß gerade dieser Zustand für den Tod der\nI Verunglückten ursächlich war. Unter den besonderen in der\nRechtsprechung äss. ‚Senats näher dargelegten ‚Voraussetzungen\n\nEÄTENEE\nRSSLAT\n\nSicherheit des Straßenverkehrs im: Sinne von § 315 a Abs. 1\nNr. 2 StGB, aber nicht den eines Verletzungsvergehens begründeri (BGHSt 8, 28; VRS 9, 61; 13, 204).\n\nDeshalb genügen insoweit auch die zu allgemeinen Erwägungen der Strafkammer nicht, der Angeklagie hätte sich\n\n63\n‘\n”.\n.\n\nsagen müssen, daß eine solche Fahrt bei Nacht wegen dar\nüberraschend an ihn herantretenden Entscheidungen bei\neinem Richtungswechsel des Verfolgten immer erhöhte Ge.\nfahren wit sich bringe, denen er infolge seiner Alkohol-.\nbeeinflussung und Ermüdung nicht gewachsen sein werde,\nEr hätte die tödlichen Folgen auch voraussehen können,\nweil unter derariigen Umständen allgemein mit Unglücksfällen gerechnet werden müsse, bei denen Insassen Tödliche Verletzungen erleiden könnten.\n\n- Wenn der Angeklagte sich also keines weiteren, für\nden Unglücksfall ursächlichen verkehrswidrigen Verhaltens\nschuldig gemacht, wenn er insbesondere während der Fahrt\nalle nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet\nhätte, so wäre der Tatbestand der fahrlässigen Tötung\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erfüllt,\n\nb) Die Urteiisdarlegungen über die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten sind ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei. \\ '\n\nZwar verkennt die Strafkammer nicht, daß ein Blutalkoholgehalt von 1,35 %o noch nicht in jedem Falle die\nFehruntüchtigkeit des Kraftfahrers herbeiführt. Ohne\nRechteirrtum hat sie auch erwogen, daß die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten durch die fast elfstündige,\nerfahrungsgemäß besonders anstrengende nächtliche Tätigkeit in seiner Gaststätte naturgemäß noch verstärkt worden sei. Die Richtigkeit, dieser Überlegung wird nicht\n- wie, die Revision meint - dadurch in Frage gestelli, daß\nder Angeklagte als Inhaber einer nur in den Abendstunden\nund nachts geöffneten Weinstube tagsüber schlafen kann\nund deshalb davon ausggangen werden muß, daß er bei Be-\n\" ginn seiner Tätigkeit um 18 Uhr voll ausgeruht war; dem\n\n7\n\ndas schließt eine starke Ermüdung des bald 50 Jahre alten\nMannes nach einer so langen Arbeitszeit selbst dann nicht\naus, wenn er an diese Lebensweise gewöhnt war.\n\nDaß die Strafkammer die Alkoholgewöhnung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht besonders erwähnt,\nläßt noch nicht die Annahme, zu, sie habe an diesen\nUmstand nicht gedacht. Denn im Urteil wird der Betrieb\nder Weinstube am Abend des 6. Januar 1958, an dem der\nAngeklagte mehrfach mit seinen Gästen zusammen Alkohol\nzu sich nahm, eingehend geschildert.\n\nDie durch Ermüdung verstärkte Alkoholbeeinflussung\ndes Angeklagten entband die Strafkammer aber nicht von\nder Pflicht,sergfältig zu. prüfen, ob bei ihm - etwa auf\nGrund allgemeiner Alchelmverträglichkeit oder einer\n\n. besonderen Empfindlichkeit für die kirkung des Alkohols\nan diesem Abend - zur Tatzeit schon erhebliche Ausfallerscheinungen, vor allem eine starke Minderung normaler\nHemmungen, Neigungen zu Unvorsichtigkeit und Leichtsinn,\nVerlangsamung der Überlegung sowie Verlängerung der Wahrnehmungs- und Reaktionszeit, eingetreten waren, so daß\nseine Fähigkeit, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher\nzu führen, verneint werden muß. Dazu nötigte vor allem\ndie im Urteil hervorgehobene Tatsache, daß der Angeklagi be\ndie ı beträchtlichen Entfernungen bis zur Unfallstelle, '\nnämlich von seiner im Nordosten von Kolb gelegenen\nGaststätte ‚zum Hauptbahnhof, ‚von dort zur Wohnung der\nFrau ra» im Westen der Staät, dann wieder zurück zum\nHauptbahnhof und schließlich über den Altmerkt zur Brüderkirche, ohne Schwierigkeiten meistern konnte.\n\nDie in diese Richtung gehenden Urteilsausführungen\nlassen indes Nicht erkennen, daß das Landgericht allen\n\n—n-\n\nee\n..\n\nRe\n\nfür diese Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten kechnung ‚getragen hat. Der Tatrichter meint, für die Pahru-.\ntüchtigkeit des Angeklagten spräche einmal seine Kritik.\nlosigkeit gegenüber dem Vorschlag der unter stärkerer\nAlkoholbeeinflussüung stehenden Frau Ch, zum Bauptbahnhof zu fahren, um nach seinen Serviererinnen zu\nfahnden und schließlich nach seiner Rückkehr die Verfolgung aufzunehmen, .benso äsein Verhalten im Wartesaal\nund vor dem Hauptbahnhof. Werin auch grundsätzlich schon\naus der allgemeinen seelischen Haltung eines Kraftfahrers\nSchlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit gezogen werden können, so genügen diese Hinweise des Urteils jedoch schon\ndeshalb nicht, weil das Landgericht es unterlassen hat,\ndie Persönlichkeit des Angeklagten näher zu schildern,\nbesonders seine Art, sich in unangenehmen Lebenslagen zu\nverhalten, Möglicherweise würde er die gleichen Maßnahmen\nauch in völlig nüchternem Zustande ergriffen haben. Denn\nes handelte sich für ihn offensichtlich darum, ob er die\nbeiden Angestellten entlassen müsse, um den xuf seines\nHauses zu wahren. Die dazu notwendigen Feststellungen\nkonnte er persönlich nur des Nachts nach Betriebsschluß\nmachen.\n\nDer Tatrichter betont bei der Strafzumessung noch,\nder Angeklagte hätte der Aufforderung, eine Verfolgsungsfahrt aufzunehmen, widerstehen müssen. Sein Ziel festzustellen, ob die beiden Serviererinnen sein Verbot übertreten hatten, habe er schon im Wariesaal des Hauptbahnhofs erreicht. Um ihnen deshalb Vorhaltungen zu machen,\nhätte es keiner weiteren Feststellung bedurft. Er habe\ndaher kein auch nur irgendwie zu rechtfertigendes Inter-\n\n‚esse an der Verfolgungsfahrt gehabt. Dabei läßt die Straf-\n\nkammer aber außer acht, daß es für die Entschließung des\n\nAngeklagten, ob er die Mädchen nur zurechtweisen oder 08\ner sie entlassen müsse, wichtig war zu wissen, ob sie mit\n\nrl\n\ndem amerikanischen Poldaten nach Dirnenart in einem Hotel ab-\n\ngestiegen waren.\n\n2. Weiter begründet das Landgericht den Vorwurf der\nfehrlässigen Tötung damit, daß der Angeklagte während der\nFahrt nicht die notwendige Sorgfalt’ angewandt habe. In dem\nunbekannten und schwierigen Gelände sei er bei seiner witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigung zu schnell. gefahren\nund er habe es unterlassen, sein Fahrzeug beim Anblick des\nFlusses nach kurzem Abbremsen noch links herumzureißen,\num auf der Uferstraße an der Fulda entlangzufahren.\n\na) Hier muß schon die von der Revision erhobene Aufklä-\n\nrungsrüge durchgreifen.\n\nDie Strafkammer stellt die Fahrgeschwindigkeit von\n40 km/st lediglich auf Grund des Bremsweges von 11,3 m\nfest, ohne einen Sachverständigen hinzuzuzichen.\n\nDie angenommene Geschwindigkeit entspricht dem durchschnittlichen, unter Zugrundelegung einer Breusverzögerung\nvon 5 u/sec® errechneten Wert. Das Landgericht hat daher\noffenbar nicht berücksichtigt, daß die Straße \"Am Renthof\"\nzur Fulda hin abfällt und daß es zur Tatzeit regnete, die\nStraße also naß, vielleicht auch infolge von Verschmutzung\n\ndurch die zum Fuldakai fahrenden Kiesfahrzeuge noch besonders\n\nschlüpfrig war. Durch diese Umstände wird der Bremsweg erfahrungsgemäß erheblich verlängert, so daß sich dem Tat--\n\nrichter die Notwendigkeit aufärängen mußte, die Fahrgeschwindigkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, gegebenenfalls nach ' einer Augenscheinseinnahme unter ähnlichen Witte-\n\nrungsverhältnissen wie zur Tatzeit, zu ermitteln.\n\ntr\n\n- 11 - \\\n\nb) Auch die Annahme, der Angeklagte hätte beim Anblick\ndes Flusses, selbst bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st,\nnoch rechtzeitig nach links auf die Uferstraße ausweichen\nkönnen, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Grund-\n\nlage. |\n\nEr bemerkie die Fulda erst, als er in Höhe der Gebäudeecke des am linken Fahrbahnrand stehenden Trümmergrundstücks\nangelangt war. Aus der Schilderung des Unfallorts ergibt\nsich nicht, ob er von dieser Stelle aus bei völliger Dunkelheit- und schauerartigen kegen sowie böigem Wind den Verlauf\ndes unbeleuchteten Verladekais überblicken und daher die\nMöglichkeit, nach links abzubiegen, rechtzeitig erkennen\nkonnte. Nach der Darstellung des.Urteils weist der dort etwa\n13 m breite, gepflasterte Fuldakai an der Einmündung der abfallenden Straße eine vertiefte Kurve nach links auf. Es\nläßt sich ohne nähere Angaben nicht ausschließen, daß auch\ndiese Kurve den Überblick über die Uferstraße erschwerte.\n\nHinzu kommt, daß die Sicht sich auf unbeleuchteter Straße\nund völliger Dunkelheit ringsum (nach rechtshin war die Aussicht durch das in die #ulda vorspringende Rondel genommen) |\nerfahrungsgemäß auf den Bereich des Scheinwerferlichts be- {\nschränkt, besonders dann, wenn der Regen infolge eines böigen\nKindes in dichten Schwaden herabfällt. Die Strafkammer hätte\nsich daher, wie die Kevision mit Recht rügt, nicht auf cine\nOrtsbesichtigung bei Tage beschränken dürfen, sondern sie\nhätte die Sichtverhältnisse an der Einnündung der Straße\n\"Am Kenthof\" zum Verladekai durch eine Augenscheinseinnahme\n\nv\n\nm ap Iren Gi= au. war rum\n\nhältnissen wie zur Unfallzeit prüfen müssen. Auf diese Notwendigkeit war sie schon durch die Stellungnahme der Idierwarte Ka vom 14. April 1958 nachdrücklich hingewiesen\nworden (HA Bl. 96 f).\n\n/}\n\n- 12 —\n\nAbgesehen davon hat das Landgericht auch die Schreckwirkung außer acht gelassen, die durch den unerwarteten\nAnblick der dicht vor ihm fließenden Fulda bei dem Angeklagten hervorgerufen worden sein kann. Wäre er ohne sein Verschulden in diese Gefahrenlage geraten, so könnte es ihm\nnicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er infolge Überraschung, Schrecks oder Verwirrung nicht die richtige\nMaßnahme zur Abwendung der Gefahr ergriffen hätte (BGH in VRS\n4, 3695 6, 449, 451; 7, 449).\n\n3. Das Landgericht hat jedoch im Urteil nicht erwogen,\nob den Angeklagten etwa deshalb ein Verschulden an dem Unfall trifft, weil er es unterließ, auf der völlig unbeleuchteten Straße \"Am Kenthof\" Fernlicht einzuschalten. Nach den\nFeststellungen fuhr er mit Abblendlicht, Es hätte deshalb\nauch - erforderlichenfalls durch eine Ortsbesichtigung bei\nNacht - geprüft werden müssen, ob der Angeklagte bei den am\nUnfallort herrschenden Sichtverhältnissei den Fluß Trüher gesehen und auch den Verlauf der Uferstraße rechtzeitig wahrgenommen hätte, wenn er mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren wäre, oder ob in diesem Falle gerade die dichte Regen--\nwand infolge Zurückwerfens oder Verschluckens des Scheinwerferlichtse einen weiteren Ausblick auf die vor ihm liegende\nWegstrecke verhindert hätte.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nach\nalledem nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht muß\ndas etwaige Verschulden des Angeklagten unter allen oben\nbezeichneten Gesichtspunkten (II A 1 - 3) emeut prüfen,\num ein zuverlässiges Bild über den Schuldumfang als Grundlage der Strafzumessung zu gewinnen.\n\nB) Damit entfällt auch die Verurteilung wegen der nach\n\n- 13 -\n\nAnnahme des Landgerichts tateinheitiich begangenen Zahrlässigen Straßenverkehrsgefähräung.\n\nAbgesehen von den unter II A 1 b erörterten Mängeln\nder Urteilsdarlegungen begegnet der Schuläspruch insoweit\nauch folgenden rechtlichen Bedenken;\n\na) Die Ännahme, der Ängeklagte habe den amerikanischen\nSoldaten und seine beiden Begleiterinnen gefährdet, indem\ner auf dem Bahnhofsvorplatz vor sie auf den Yürgersteig\nfuhr und sodann dem amerikanischen Wagen, in den sie eingestiegen waren, die Ausfahrt von dem Parkplatz versperrte,\ngenügt zur Anwendung der Vorschrift des § 315 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB nicht. Abgesehen davon, daß hier nicht ersichtlich\nist, inwiefern die Sicherheit des Straßenverkehrs hierdurch\nbeeinträchtigt worden ist, mangelt es vor allem an der Herbeiführung einer Gemeingefahr. Denn der Angeklagte hat nach\nden Feststellungen nur diese drei Personen, deren weiteres\nZusammensein er vereiteln wollte, an der freien Benutzung\nder Straße behindert. Eine Gefahr, die der Täter einem oder\nmehreren bestimmten Menschen bereitet, die er gerade zu diesem Zweck auserisehen hat, ist nach der Rechtsprechung des\nSenats keine Vemeingefahr im Sinne des § 315 a Stu4B. Für\ndiese ist es im Gegensatz zur Sonder- oder Individualgefahr\nwesentlich, daß ihre Wirkung der Herrschaft dessen entzogen\nist, der sie in Gang gesetzt hat, und daß sie sich nun\n- ungezielt -— gegen jeden richtet, der - wer es auch sei --\nin ihren Bereich gerät (BGHSt 11, 199, 201).\n\nb) Zur Begründung des Eintritts einer bestimmten Gemeinsefahr, die im § 315 a StGB vorausgesetzt ist, genügt auch\nder wiederholte Hinweis der Strafkammer nicht, der Angeklagte\nhabe eine Gefahr für Leib oder Leben sämtlicher auf seiner\nFahrstrecke befindlicher Verkehrsteilnehmer heraufbeschworeni\n\ndenn in Kae seien kurz vor und nach 5 Uhr morgens auf den\nvon ihm befahrenen Hauptverkehrsstraßen immer Menschen unterwegs»\n\nDa der Angeklagte nach den Feststellungen den weiten\nWeg kreuz und quer durch die Stadt bis zu der völlig unbeleuchteten Zufahrtstraße zum Verladekei an der \"ulda\nohne Schwierigkeiten gemeistert hat, bedarf es außer der\nFeststellung der Leistungsbeschränkung des Angeklagten\n(siehe II Al b) noch eingehender Klärung, welche Verkehrsvorgänge im einzelnen; bei denen noch andere Straßenbenutzer\nals die Insassen des Unfallwagens zu Schaden komnen konnten,\nder Angeklagte auf seinem Wege zu bestehen hatte, Die ursächliche Wirkung der Fahrunsicherheit auf einen bestimmten Verkehrsvorgang besteht nach der Mechtsprechung des\nSenats nur dann, wem das reibungslose Ineinandergreifen der\neinzelnen Verkehrsvorgänge infolge des leistungsbeschränkten\nZustandes des Fahrers weniger wahrscheinlich ist als das\nGegenteil (BGHSt 8, 285 VRS 9, 61 und VRS 13, 204).\n\nC) Sollte das, Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung äes Beschwerdeführers\ngelangen, so wird es auch die Größe des Mitverschuldens des\nVerkehrssicherungspflichtigen und der Verkehrspolizeibe--\nhörde erneut zu prüfen haben. Denn beide waren grundsätzlich verpflichtet, die aus der Gestaltung der Straße und\nder Nähe des Flusses erwachsenden Gefahren durch Aufstel lung\ndeutlich sichtbarer Warnschilder, die selbst bei Abblendlicht eines in den verengten Zufahrtsweg zum Kai einbiegenden Fahrzeugs nicht zu übersehen waren, nach Möglichkeit\nherabzumindern, falls es nicht sogar im Interesse der Sicherheit des Verkehrs geboten gewesen sein sollte, diesen gefähr-\n\n.i nme an\n\ngen\n\nPrws om\n\n- 15 -\n\nlichen Zufahrtsweg für den allgemeinen Straßenverkehr zu\nsperren (vel. BGHZ in IM Nr. 8 und 10 zu § 823 (Ea) BGB\nsowie NJW 1958, 1436 Nr. 4, Leitsatz).\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-13/4-str-275-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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