{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-13_4_StR_122_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"4 StR 122/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 67 StGB, 88 333, 344, 352 StPO\n\nDas Revisionsgericht ist zur Prüfung, ob. die Strafverfolgung verjährt und das Verfahren einzustellen ist,\nauch dann verpflichtet, wenn der Angeklagte das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat, als ihn die dem\nNebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\n\nworden sinds","text_plain":"2\n\n_ 2257 081\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: Ja\n\n§ 67 StGB, 88 333, 344, 352 StPO\n\nDas Revisionsgericht ist zur Prüfung, ob. die Strafverfolgung verjährt und das Verfahren einzustellen ist,\nauch dann verpflichtet, wenn der Angeklagte das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat, als ihn die dem\nNebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\n\nworden sinds\n\nBGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 - 4 StR 122/59 IG Kassel\n\n4_StR_ 122/59\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Wilhelm O MED aus vB, Kreis\n000 dort - geboren an &. iD a,\n\nwegen Übertretung der StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1%. Mai 1959\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und\nder Bundesrichter Dr. Seibert, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:\n\nDas Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten werden der Landeskasse auferlegt.\n\nDer Nebenkläger hat seine Auslagen zu\ntragen. j\n\ner ün de:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nin Kassel vom 13. November 1958 wegen Nichtbeleuchtung\nseines landwirtschaftlichen Fuhrwerks mit einer roten\nSchlußleuchte (Übertretung der §§ 24, 49 StVO) zu einer\nGeldstrafe von 150 DM und den Kosten des Verfahrens\nverurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit\nRevision eingelegt, als ihm auch die dem Nebenkläger\nerwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.\n\nDas Revisionsgericht hatte von Amts wegen zu prüfen,\nob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob\nein Verfahrenshindernis der Verfolgung entgegensteht. Dies\ngilt auch, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Urteil\nschon teilweise rechtskräftig ist (vgl.BGHSt 6, 304 ff;\nKleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. 1958, § 337 Anm. 3). Eine\nAusnahme besteht auch denn nicht, wenn die Revision sich\nlediglich auf den Kostenpunkt bezieht. Soweit ersichtlich,\nist diese Frage bisher von der Rechtsprechung noch nicht\nausdrücklich entschieden worden. Vielmehr betreffen die\nbisher entschiedenen Fälle die Beschränkung des Rechtsmittels auf andere Straftaten, auf den Strafaussprüch,\ndie Verurteilung zu Wertersatzstrafe, Einziehung usw.\n(vgl. RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304 ff; 8, 269; 11, 393 ff).\nDie Kostenentscheidung berührtim Gegensatz hierzu nicht\nden sachlichen Strafausspruch und seine Nebenfolgen im\nengeren Sinne. Dies kann jedoch im Ergebnis einen Unterschied nicht begründen. Denn die Verpflichtung des Angeklagten zur Kostentragung hängt ebenfalls davon ab, daß\ndas Verfahren zulässig war. Im übrigen spricht für die\nZulässigkeit der Nachprüfung der Prozeßvoraussetzungen auch\nnach Rechtskraft der gesamten Sachentscheidung, daß unzulässige Verurteilungen grundsätzlich beseitigt werden\nsollen, solange die Anhängigkeit des Verfahrens auch nur\nin einem Nebenpunkt dazu Gelegenheit gibt.\n\n‘Den Hauptakten ist zu entnehmen, daß die Strafverfolgung wegen der Übertretung bereits verjährt war\n(§ 67 Abs. 3 StGB): Dem steht nicht entgegen, daß der’\nAngeklagte zunächst wegen fahrlässiger Tötung angeklagt\nund verfolgt worden ist. Denn für die Frage der Verjährung ist nicht die Straftat entscheidend, die zunächst\nden Gegenstand der Untersuchung gebildet hat, sondern\ndiejenige, die in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist.\n\nmn\n\n_—o\n\nBan es\n\nBe\n\nZwischen der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13. März 1958 (HA Bl. 54 R das dort vom Vorsitzenden vermerkte schriftliche Monatsdatum \"Oktober\"\nberuht offenbar auf einen Versehen) und seiner darauf\nals nächste Verfügung folgenden Terminsbestimmung vom\n20. Juni 1958 (HA Bl. 59) liegen mehr als drei Monäte.\n\nDie Verjährung während dieser Zeit hat auch nicht etwa auf\nGrund des Einstellungsbeschlusses vom 14. Februar 1958\n\n(HA Bl. 48) geruht (§ 69 StGB), da weder die Geistesge-Störtheit des Angeklagten noch seine Einlieferung in eine\nHeil- und Pflegeanstalt Verfolungshandlungen kraft Gesetzes\nausschlossen (vgl. RGSt 52, 37).\n\nDie Verjährung der Strafverfolgung ergibt sich ferner\nim Hinblick auf den zeitlichen Zwischenraum, der zwischen\nder obengenannten Terminsverfügung des Vorsitzenden vom\n20. Juni 1958 (HA Bl. 59) und seiner Verfügung vom 6. Oktober 1958 (HA Bl. 68) liegt. Allerdings fällt in die\nZwischenzeit eine weitere Verfügung des Vorsitzenden vom\n25. August 1958 (HA Bl. 62). Sie lautet \"Vorlegen Herrn\nB.E. zum Termin\". Hierdurch wurde sinngemäß kein Berichterstatter bestimmt. Denn dies war bereits durch die Verfügung vom &. Dezember 1957 (HA Bl. 38) geschehen. Der\ndamals als Berichterstatter eingesetzte Landgerichtsrat\nCOEEEEED n2t auch in der Hauptverhandlung mitgewirkt.\nDie Verfügung vom 25, August 1958 war also nach ihrem\nInhalt nicht geeignet und ersichtlich auch nicht dazu\nbestimmt, das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren\nzu fördern.\n\nDas Revisionsgericht war befugt, das Verfahren\naußerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluß einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO).\n\nDie dar eidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und’’notwendigen Auslagen des Angeklagten ergibt\n\n1\n\n28\nt}-\n\nu\nA , .\n\n”,.\n\n...\n\n2.\n\nFinn 2.0222\n\n-4-\n\nsich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1\nund Abs. 2 Satz 2 StPO. Wie der Bundesgerichtshof (2 StR\n150/57 = MIR 1957, 654) bereits entschieden hat, ist\nderjenige, der wegen Verjährung einer etwaigen Straftat\nnicht hätte verfolgt werden dürfen, hinsichtlich der\nKosten unä Auslagen einem Angeklagten gleichzustellen,\ndessen Unschuld das Verfahren ergeben hat. Die Voraussetzung, daß der Angeklagte das Strafverfahren vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit ver-\n\n“ schuldet oder daß er leicht fahrlässig den Anschein hat\n\nentstehen lassen, er habe eine strafbare Handlung begangen, oder die sonstigen Ausschließungsgründe des § 2\ndes Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2\nStPO; vgl. OLG Hamm MDR 1957 S. 697 Nr. 55), sind hier\nnicht gegeben. Dem Angeklagten war eine fahrlässige Tötung\nzur Last gelegt worden. Er hat sich gegenüber diesem Vorwurf in sachentsprechender Weise verteidigt (HA Bl. 14 ff).\nÜberdies hat sein Verteidiger nach Zustellung der Anklageschrift gebeten, das Hauptverfahren wegen fahrlässiger\n\nTötung nicht zu eröffnen, da ein Tatzeuge nicht vorhanden sei und ein Nachweis für die Schuld nicht erbracht\nwerden könne (HA Bl. 31 ff). Das Hauptverfahren ist trotzdem wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden. Angesichts\ndieses Verteidigungsverhaltens liegen die oben genannten\nVoraussetzungen nicht vor.\n\nDie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten mußten mithin der Landeskasse auferlegt werden.\n\nDie Auslagen der Nebenklage fallen dem Nebenkläger\nzur Last, da eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung,\ndie die Grundlage für die Zulässigkeit der Nebenklage war,\nnicht erfolgt ist (vgl. BGHSt 11, 195; Kleinknecht/Müller\n\nPrL 25 Z}\n\n—._C- Ne 00.\n\n+ -5-\n\nStPO 4. Aufl. § 471 Anm. 3 b, 2. Abs. S. 1227)..\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Seibert Bundesrichter Hoepner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben. .\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-122-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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