{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-06_4_StR_383_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-06","aktenzeichen":"4 StR 383/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9256 098 fi\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Emil-Otto N OH zus zEB-StB, geboren an @. WB EB ir: va,\n\nwegen deineids u. 8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner -\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter .der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeanter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 27. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBIN N\n\ner\n\n2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids unter Einbeziehung\neiner wegen Betrugs in diesem Verfahren bereits rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu insgesamt einem Jahr\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen\nEhrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Er ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten Qurch Urteil\nvom 3. September 1956 unter Freisprechung im übrigen wegen\nNeineids sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamntgefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt.\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. April 1957 (4 StR 568/56) das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineids und\nwegen fortgesetzten Betrugs im Falle C 1 des angefochtenen Urteils verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Damit war das erste Urteil insoweit rechtskräftig geworden, als der Angeklagte freigesprochen worden war, weiterhin im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des zweiten Betrugsfalles (0 2 des damals angefochtenen Urteils). Soweit das Urteil wegen des Betrugsfalles\nC 1 aufgehoben worden war, ist das Verfahren gemäß § 154\nStPO vom Landgericht vorläufig eingestellt worden. Mithin\nhatte die Strafkammer nur noch darüber zu entscheiden, ob\nsich der Angeklagte eines Meineids schuldig gemacht hat,\nund erforderlichenfalls- eine neue Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt Tfestgestellt.\n\nin\n.\n\nin nn\n\n= mm nn um nt am nennt nn\n\nnu.\n\n. >\n\nIm Verlauf eines Offenbarungseidsverfahrens gab\nder Angeklagte am 20. März 1953 in seinem Vermögensverzeichnis, das keine nennenswerten Vermögenswerte enthielt\nund dessen Richtigkeit er versicherte, u. a. folgende Erklärung ab: \"Zur Zeit keinerlei Einkommen. Schuldner ist\njetzt als Graphiker beim Aufbau einer eigenen Existenz,\nbei der die zwei Söhne des Schuldners ....... ihn finanziell unterstützen. Er hofft, im Mai 1953 die ersten Einnahmen zu erzielen.\"\n\nAm 8. Juli 1954 leistete der Angeklagte im Verlauf\nder Zwangsvollstreckung wegen einer anderen Forderung vor\ndem Amtsgericht in Herne den Offenbarungseid. Er erklärte\ndabei: \"Mein Vermögensverzeichnis vom 20. 3. 1953 in6M\n1110/53 trifft noch in allen Punkten zu. Ich habe kein\nweiteres Vermögen hinzuerworben. Ich bin noch heute praktisch ohne Einkommen. Meinen Beruf als Kunstmaler kann\nich nicht mehr ausüben, weil ich nicht mehr über die genügende Sehkraft verfüge. Ich fertige lediglich noch hin\nund wieder eine Zeichnung an. Der. erzielte Gewinn ist dabei jedoch so gering, daß von einem durchschnittlichen Honatseinkommen überhaupt nicht gesprochen werden kann. ich\nwerde von meinen beiden Söhnen unterhalten.\" Im Anschluß\nan diese Erklärung beschwor der Angeklagte, daß er nach\nbestem Wissen und Gewissen die von ihm verlangten Angeben\nrichtig und vollständig gemacht habe.\n\nTatsächlich betrieb der Angeklagte seit dem Frühjahr 1953 einen \"Versandhandel in Familiendrucksachen!,\nEr beschaffte sich dazu von den umliegenden Standesämtern\ndie Aufgebotslisten und Übersandte allen aufgebotenen Paaren Angebote und Muster für Heiratsanzeigen. Die daraufhin\neingehenden Bestellungen ließ er bei verschiedenen Drucke-\n\nreien ausführen und verschickte sie dann gegen Nachnahme\nan die Besteller. Seine Einnahmen beliefen sich im Mai\n1954 auf 824,70 DM, im Juni 1954 auf 949,60 DM, im Juli\n‘954 auf rund 2.300 DM. Im August 1954 setzte eine rückläufige Bewegung ein, so daß der Angeklagte gegen Ende\ndes Jahres 1954 den Betrieb einstellte.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe\nsich bei der Leistung des Offenbarungseides nicht für verpflichtet gehalten, sein Geschäft und die daraus erzielten\nEinnahmen anzugeben. Er habe nämlich wenige Tage vorher\neinen \"Kalkulationsfehler\" entdeckt und festgestellt, daß\ner aus seinem Geschäft wohl Einnahmen, aber keinen Gewinn\nerzielt habe. Er habe daraus die Notwendigkeit erkannt,\ndas Geschäft auf einer anderen Grundlage aufzubauen. Diesen Weg habe er erst kurze Zeit nach dem Offenbarungseidstermin gefunden. Da er in der Zwischenzeit lediglich die\nlaufenden Aufträge abgewickelt habe, könnten die Einnahmen\nnicht so hoch gewesen sein.\n\nDas Landgericht hat diese Einlassung zum Teil als\nAurch die Beweisaufnahme widerlegt erachtet. Zum. anderen\nTeil vermag sie nach seiner Auffassung den Angeklagten\nnicht zu entlasten.\n\nDer Angeklagte habe sich eines Meineids gemäß § 154\nStGB schuldig gemacht. Er habe geschworen, daß er die von\nihm verlangten Angaben über sein Vermögen nach bestem\nWissen und Gewissen richtig gemacht habe. Er sei zwar entsprechend der in dieser Sache auf die Revision des Angeklagten ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nnicht verpflichtet gewesen, sein Geschäft als mögliche Erwerbsquelle anzugeben. Er habe jedoch die aus dem Geschäft\n\n. ..\nTa He nee\n\n2 ru pe enger\n\n.5\\[\n\nx\n\nerwachsenen Forderungen, und zwar auch die künftigen Forderungen anführen müssen. Daß solche Forderungen im Augenblick der Leistung des Offenbarungseids durch den Angeklagten tatsächlich bestanden hätten, habe die Beweisauf--\nrahme eindeutig ergeben. Hierbei verweist die Strafkammer\nnochmals auf die Einnahmen aus seinem Geschäft im Monat\nJuli 1954,Der Angeklagte habe auch gewußt, daß er solche\nForderungen aus seinem Geschäftsbetrieb gehabt habe.\n\nWenn sich der Angeklagte darauf berufe, er habe geglaubt, er brauche diese \"Einnahmen\" bei der Eidesleistung\nnur dann anzugeben, wenn er einen Reinverdienst gehabt habe,\nso vermöge ihn dies nicht zu entlasten. Es handele’ sich\nhierbei um einen sog. Verbotsirrtum, da der Angeklagte\nüber den Umfang seiner Eidespflicht und damit über die\n\"Strafbarkeit\" seines Tuns geirrt habe. Dieser Irrtum\nsei jedoch verschuldet, Die Strafkammer hat ihn bei der\nStrafzumessung mildernd berücksichtigt.\n\nMit Ger Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n10 Auf die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften braucht nicht eingegangen zu werden, da das\nUrteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben\nwerden muß.\n\n2o Die Offenbarung des Vermögensstandes des Schuldners soll dem Gläubiger Unterlagen für eine künftige\nZwangsvollstreckung verschaffen. Zu diesem Zweck hat der\nSchuldner alle Gegenstände anzugeben, die zu der Zeit,\nzu der er den Offenbarungseid leistet, zu seinem Vermögen gehören und an sich geeignet sein könnten, dem\nGläubiger als Mittel zur Befriedigung zu dienen (RGSt\n71. 300; vgl. auch BGHS+ 8, 399, 400).\n\nDem Urteil kann nicht zuverlässig entnommen werden,\nwelche dem Angeklagten zur Zeit der Offenbarungseidsleistung\nangeblich zustehenden Vermögenswerte dieser verschwiegen\nund in welchem Umfang er dies getan hat. Eine Verurteilung\nkann nur erfolgen, wenn eine eindeutige Feststellung in\ndieser Hinsicht erfolgt ist. In den Urteilsgründen ist\nmehrfach davon die Rede, welche \"Einnahmen\" der Angeklagte\ngehabt hat. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht klar,\nwelche Vermögenswerte aus diesen Einnahmen dem Angeklagten\nan Bargeld, Forderungen usw. im maßgebenden Zeitpunkt zustanden. Die \"Einnahmen\" sind nicht Gegenstand des Offenbarungseids, da sie als solche nicht ergeben, welche dem\nZugriff des Gläubigers unterliegenden Vermögenswerte im\neinzelnen zur Zeit der Eidesleistung noch vorhanden sind.\nSie können z. B. zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise\nverbraucht, Forderungen können bereits eingezogen sein.\nDie Angabe des \"Einkommens\" für einen bestimmten Zeitraum\nverschafft daher dem Gläubiger keine Kenntnis davon, in\nwelche Vermögenswerte (Geld, Sachen, Forderungen) und in\nwelcher Weise er die Zwaängsvollstreckung betreiben kann.\n\nNun führt das Landgericht zwar aus, der Angeklagte\nmußte die aus dem Geschäft erwachsenen Forderungen, und\nzwar auch die künftigen Forderungen, angeben, und fügt\nhinzu: \"Daß solche Forderungen im Augenblick der Leistung\ndes Offenbarungseids durch den Angeklagten tatsächlich b:-\nstanden haben, hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben\".\nAn keiner Stelle des Urteils wird jedoch der Inhalt des\nBeweisergebnisses im einzelnen mitgeteilt, also welche\nAußerstände der Angeklagte damals tatsächlich hatte und\nin weichem Umfang. Daher ist auch nicht ersichtlich, ob\nsich des Wort '!solche\" in dem wiedergegebenen Satz nur\nauf künftige oder nur auf gegenwärtige oder auf beide Lrten von Forderungen bezieht. Da künftige Forderungen nur\n\n7\n\nur nt ann an €\n\n“or er aanmmen. .\n\neo. zT wre\n\nman\n\n5\n\nu\n\nim Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze (RG% 138, 2825 RGSt 71, 300 £f) pfändbar sind und\naur iusoweit der Offenbarungspflickt unterliegen, hätte\nes der Darlegung bedurft, daß diese — näher zu bezeichnenden — künftigen Forderungen jenen Voraussetzungen auch\nentsprechen.\n\n.\n\nDas Revisionsgericht ist desbalb nicht in der lege zu\nbeurieilen, ob die Strafkamter hierbei von zutreffenden\nrechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Lagen bereits Bsstellungen vor, so handelte es sich nicht um künftige, sondern um gegenwärtige Forderungen, auch wenn sie noch nicht\nfällig waren und die Lieferungen der Drucksachen noch nicht\n\nerfolgt war. Hatte der Angeklagte lediglich Lieferungsaugebote abgegeben, so waren Forderungen, auch künftige,\nnoch nicht entstanden.\n\nDe das Landgericht durchweg von den \"Einnahmen!\" des\nAngeklagten spricht, liegt die Annahme nahe, daß es nicht\nzwischen Einnahmen und Forderungen unterschieden hat. Es\nbedarf vielmehr der Feststellung, daß der Schuläner einen\nbestinmten Vermögenswert, also eine nach Art und Höhe bestinmte z. Zt. der Eidesleistung bestehende Forderung, 787-\nschviegen hat. Um den Schuldumfang zu beurteilen, ist es\nnotwendig, wenigstens die Mindesthöho der verschwiegenen\nForderungen festzustellen.\n\nTas Urteil mußte daher aus dem angegebenen sachlichrechtlichen Hengel aufgehoben werden.\n\nSollte des Landgericht in der neuen Verhandlung festsiellen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Leistung des\nOffenbarıngseiäs Forderungen zustenden, so kommt ea für\ndie Feststellung des äußeren Tatbestender nicht darauf an,\nob etwa diesen Forderungen aufrechenbare Gegenforderungen 5°”\ngsenüberstander, ob sie unpf?änäbar waren, ob der Angeklagsc >}\n\nchul\n\nne\nzo. ..\n\nabzudecken hatte und inwieweit dem Angeklagten aus den\nForderungen ein Geschäftsgewinn zugeflossen ist. Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen RGSt 71, 300 ff\nverwiesen.\n\nWas die innere Tatseite anlangt, so bedurfte es\nkeiner abschließenden Stellungnahme zu den Ausführungen\ndes Urteils hinsichtlich der Frage eines Irrtuns’ des Angeklagten, da diese sich auf die zum äußeren mMatbestand\ngetroffenen, die Verurteilung nicht tragenden Feststellungen beziehen; Erst wenn ein für eine Verurteilung ausreichender Sachverhalt festgestellt werden sollte, kann\ndie Bedeutung etwaiger Fehlvorstellungen des Angeklagten\nrechtlich beurteilt werden. Es sei jedoch schon jetzt folgendes bemerkts Sollte der Angeklagte den Offenbarungseid\nin dem Bewußtsein geleistet haben, zu diesem Zeitpunkt\nGläubiger von Forderungen gewesen zu sein, jedoch die\nirrtümliche Auffassung gehabt haben, er brauche diese\nnicht zu offenbaren, weil er sein Vermögen nur insoweit\nanzugeben habe, als die Forderungen die Schulden überstiegen, so würde er sich, wenn er überschuldet war, in einen\nTatbestandsirrtum befunden haben. Denn er würde geglaubt\nhaben, daß sich seine Offenbarungs- und Eidespflicht auf\njene Forderungen nicht erstrecke. Zum Vorsatz des Meineids\ngehört es, daß sich der Schwörende. darüber klar war, daß\nsich der Eid auch auf die von ihm nicht offenbarten natsachen erstrecke. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, schwört der Täter nicht vorsätzlich falsch,\nwenn er der Überzeugung ist, die verschwiegenen Tatsachen\nfielen nicht unter den Eid (BGHSt 1, 148 ff; 3, 235 f,240;\nvgl. auch Maurach, Strafrecht, Bes. meil, 2. Aufl. 1956\nSs. 568). Daß der Täter in einem solchen Fall infolge einer\nirvigen Rechtsauffassung zu der Meinung gekommen wäre, der\n\nre\n\nnn ..\n\nregnen\n\n- mn.\n\nbestandsirrtum handelt. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\nSehen,\n\nEid umfasse nicht die von ihm verschwiegenen Vermögenswerte, schließt es nicht aus, daß es sich um einen Tai-\n\ndesgerichtshofs wird nicht mehr zwischen Irrtum über Tatsachen und Rechtsfragen, sondern zwischen Tatbestandsund Verbotsirrtum unterschieden, Der Tatbestandsirrtum\nkann auch auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhen (vel. BEHSt 2, 194 ££; 53, 248 ff, 255).\n\nEin Tatbestandsirrtum würde ebenfalls vorliegen,\nwenn der Angeklagte, wie die Revision meint, der Auffassung gewesen wäre, er beschwöre lediglich, daß er keinen\nGewinn erzielt habe. In diesem Falle hätte er über den\nInhalt des Eides geirrt und daher ebenfalls nicht vorsätzlich falsch geschwören.\n\nEin Verbotsirrtum käme dann in Frage, 'wenn ein Täter der Auffassung wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu\ntun, von der Wahrheit entfernen, wie dies für den besonders gelagerten Fall BGHSt 5, 111, 118 £ (vgl. auch BGHSt\n10. 8, 15) erörtert worden ist.\n\nDas Gericht wird jedoch besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ein Irrtum in den beiden erörterten Formen beim Angeklagten vorgelegen hat. Ein Tatbestandsirrtum wird grundsätzlich nur ‚dann in Betracht kommen,\nwenn Zweifel über den Gegenstand der Offenbarungspflicht\nund demit des Gegenstandes der Vereidigung naheliegend\nsind. Bei der eindeutigen Fassung der Eidesformel im\nOffenbarungseidsverfahren und der in dem Vordruck des |\nVermögensverzeichnisses enthaltenen Fragen wird im allgemeinen ein Irrtum dieser Art nicht leicht unterlaufen. |\nAuch ein Verbotsirrtum wird nur ausnahmsweise in Betracht\n\nPER\n\n_—\n.\noo. ..\n\nf3\n\n- 10 -\n\nkommen. Der festgestellte Sachverhalt gibt für ihn keinen Anhalt. Auch der Angeklagte hat sich in seiner Einlassung auf ihn nicht berufen. -\n\nIm übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß für\n§ 154 bedingter Vorsatz genügt. Sollte das Landgericht\nnicht zur Annahme eines Vorsatzes gelangen, so hätte es\nzu prüfen, ob sich der Angeklagte eines fahrlässigen\n\nFalscheides schuldig gemacht hat.\n\nDer Senat hielt es für-angezeigt, die Sache an ein\nbenachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). - -\n\nRotberg . Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nDer ce 7 2 ur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-06/4-str-383-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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