{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-06_4_StR_363_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-06","aktenzeichen":"4 StR 363/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4StR 363/58 2256 085 H\n\nIm Nananen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden italienischen Staatsangehörigen, Eisenflechter Heinz\nGünter FT m zus BEE, Gort geboren an\n\nMW. A EB, zur Zeit in dieser Sache in Urtersuchungshaft,\n\n.\n\nwegen Raubes\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Plitner -\nals beisitzende Richter,\nOberstsatsanwalt.Dr.Dr. MD in der Verhandlung,\nLanägerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter \"\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnts_\n\nDie Revision’ des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 31. März 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 1. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf '\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm en\n\nI. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen Raubes zu einer\nGefängnrisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nII.\nA. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Strafkammer hat das Opfer des Überfalls, den Bergmann Franz Sch, im allseitigen Einverständnis gemäß $_61\nNr._2 StPO unvereidigt gelassen (Bl. 43 R d.A.); Ein Ermessensfehler tritt darin nicht zutage. Zudem kann der Einverstänäniserklärung der Beteiligten, also auch des Angeklagten und seines Verteidigers, entnommen werden, daß die\nWidersprüche zwischen der Aussage Sch und der Kinlassung\ndes Angeklagten das Gericht nicht zu der Annehme veranlaßten,\nnur eine Beeidigung könne eine wahrheitsgemäße Aussage herbeiführen. Hierauf hat der Genwalbundesanwalt hingewiesen,\nDie Nichtvereidigung hinderte den Tatrichter nicht, den\nZeugen auch so Glauben zu schenken, zumal die Strafkammer\n\nim wesentlichen schon auf Grund anderer Erwägungen zu ihrer\n\nn\n\nSchuläfeststellung gelangt iste >» j\n\n2.) Der Verteidiger hatte den Hilfsbeweisamtrag gestell:,\n\nden Inhaber des Konzerthauses CP darüber zu vernehmen,\n\nob der Angeklagie beim Verlassen dieses Lokals gesagt habe:\n\"Bis später!\". Die Revision rügt zutreffend, daß dieser\nAntrag in den Urteilsgründen nicht beschieden sei (RG JW 1928,\n2463, 2464 Nr. 26). Das Urteil beruht indes nicht auf diesem\nVerfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). In dem der genannten\nEntscheidung des Reichsgerichts zugrundeliegenden Fall war\n\n— |\n\n\"nicht ersichtlich, aus welcuen Gründen die benannten Zeugen\nnicht vernommen worden sind\". HEjer jedoch ist das Unterbleiben einer Vernehmung des Gastwirts erkennbars Der Tairichter hat die unter Beweis gestellte 3enauptung als für\ndie Entscheidung bedeutungslos angesehen. Der Angeklagte\nhatte nämlich, wie die Strafkammer ausdrücklich feststeill:,\nerst \"inzwischen\", also nach Verlassen des Konzerthauses\nden Entschluß gefaßt, Gen Bergmann Sch zu berauben\n\n(3 UA oben). Somit konnte die Strafkammer die Vernehmung\ndes Gastwirts für überflüssig halten; ebenso RG in JW 1927,\n2043 Nr. 67 und BGH 4 StR 151/54 vom 29.4.1954 S. 3.der\ndoriigen Gründe;\n\n3.) Das landgericht ist nach der unwiderlegbaren, Einlassung\ndes Angeklagten davon ausgegangen, daß er nicht ganz unerhebliche Nengen alkoholischer Getränke zu sich genommen\nhatte. Daher hat das Gericht nicht ausschließen können, daß\nbei TED zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51\n\nAbs. 2 StGB vorgelegen haben. Anhaltspunkte dafür, daß er\nsich im Zustand der Volltrunkenheit befunden habe, waren,\nwie der Tatrichter darlegt, nicht vorhander. Auch von Seiten\ndes Angeklagten oder der Verteidigung wurde dergleichen nicht\nbehauptet (5 UA). Unter diesen Umständen brauchte sich der\nStrafkammer nicht äie Notwendigkeit aufzudrängen, noch\n\nden Wirt oder die Kellner des Konzerthauses zu hören. Bei\nseinen polizeilichen Vernehmungen hatte sich der übrigens\noffenbar körperlich kräftige Angeklagte (vgl. $S. 4 oben UA)\nauf übermäßigen Alkoholgenuß nicht berufen (Bl. 7 ff, 11%,\n12 d.A.). Erst bei seiner richterlichen Vernehmung hat er\nbehauptet, Schmiel sei genau so angetrunken gewesen wie er\n(15 d.A.). Die Angetrunkenheit ist berücksichtigt worden.\nDer § 244 Abs. 2 StPO ist nach alledem nicht verletzt.\n\n|\n\\\n\n=\n2\n‘\n8\n1\nt\n\n- A -\n\nB. Sachlich-rechtliche Erörterung:\n\n1.) Die Angriffe gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche\nBeweiswürdigung und die Behauptung, der Grundsatz \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" sei nicht beachtet, gehen ebenso fehl\nwie die Rüge einer Verletzung des § 249 SiGB. Die Gewaltanwendung sollte die Wegnahme ermöglichen und den erwarteten\nWiderstand des Überfallenen ausschalten. Dies ergibt sich aus\ndem Zusammenhang der Feststellungen.\n\n2.) Das Landgericht hat, entgegen dem kevisionsvorbringen, die\nNilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB erkannt und von ihr\nGebrauch gemacht (S. 5 unten UA). Auch die übrigen Angriffe\ngegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Seibert‘\nLeng-Hinri.chsen Flisiner\n\nBaWer\n\nu tin\n\nm...\nine Ben at\n\nun Iaurer\n\nPr ur\n\nDE\n\nwor\".\n\n.>\n\neng\n\n. -\n=\n\nte\n\n.n\n\nen\nx\n\nEEE nl\nA ee\n\nBR\n\n“a\nPicx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-06/4-str-363-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-06/4-str-363-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.025681+00:00"}}