{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-06_4_StR_214_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-06","aktenzeichen":"4 StR 214/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 214/58 2256 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Paul T EEE zu: DEM bei A\n(WeB.), geboren am W. DS W in ve (csr),\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n_ wegen mehrfachen Totschlage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 6. November 1958 in der Sitzung vom 13. Noveuber 1958, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung, °\nOberstaatsamwalt Dr.Dr. EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angekla ten gegen das Urteil des\ne\n\nSchwurgerichts bei m Landgericht in Hagen vom\n2. Dezenber 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nII. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das\n\nUrteil in den Fällen TED; TEE, ED, x\n\nund DIEB mit üen zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nInsowei$% wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechis vViegen\n\n-2-\n\nGründe?\n\nTe Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags\n\nin fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf\ndie Dauer von zehn Jahren aberkannt. Bezüglich weiterer 12 Fälle\n(Nr. 1 bis 7, 10, 15, 16, 18 und 19) ist er mangels Beweises\nfreigesprochen worden (24 bis 29 UA).\n\nGegen diese Entscheidung, soweit Verurteilung erfolgt ist\n(vgl. auch Bd. IV Bl. 26 d.A.) richten sich die Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanvaltschaft.\n\nII. Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDie ‘Rüge mangelnder Sachaufklärung kann schon deswegen\nnicht durchgreifen, weil die Revision nieht die Beweismittel\nnennt, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen sollen\n(BEHSt 2, 168). Daß er ein verviendetes Beweismittel nicht\nvöllig ausgeschöpft habe, kann mit der Revision nicht geltend\ngemacht werden (BGHSt 4, 125, 126). Die Verteidigung wendet\nsich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die zu Lasten\ndes Angeklagten getroffenen Feststellungen des Tatrichters.\nDer Schwierigkeiten einer zuverlässigen Tatsachenfeststellung\nist sich das Schwurgericht durchaus bewußt gewesen. Dies lassen\nseine Ausführungen S. 11 bis 17, 24 bis 29 UA deutlich erkennen. Von einem Anwendungsfall der §§ 52, 54 StGB kann\nkeine Rede sein. Einen sachlich-rechtlichen Verstoß zum Nachteil des Angeklagten enthält die angefochtene Entscheidung\nauch sonst nicht. Das Urteil muß indes auf Revision der\nStaetsanvaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben werden\n(vgl. III). Dadurch erhält der Angeklagte Gelegenheit, seine\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Zeugen,\n\n.\num.\n\n-3-\n\ninsbesondere des Kaufmanns Abrahan O@ (Bd. III, Bl. 100 d.A.),\n\nerneut vorzubringen und gegebenenfalls weitere tatsächliche\nAngaben zu machen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts, insbesondere die Verneinung der\nVoraussetzungen des Mordes (§ 211 StGB) und die fehlerhafte\nAnwendung des § 212 StGB.\n\nDas Rechtsmittel muß Erfolg haben, denn die bisherigen\nDarlegungen des Schwurgerichts vermögen die Nichtanwendung\ndes § 211 StGB (Neufassung durch Gesetz vom 4. September 1941)\nnicht zu tragen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte als SS-Funktionär\n\nim besetzten Polen folgende Straftaten begangen: a) in Oktober 1942 war er dabei beteiligt, Juden in Tarnopol zum Abtransport in Lager zusammenzutreiben. Er lief dabei dauernd\nmit seiner Pistole herum. Plötzlich ging er auf den etva\n30-jährigen Juden Osias SM zu, der sich in der Gruppe der\nArbeitsfähigen befand. Er schoß auf ihn, worauf der Verletzte,\nam Mund blutend, zu Boden fiel und starb (18 bis 19 UA). -\n\ndb) Eines Nachmittags im Spätherbst 1942 erschoß der Angeklagte\nin Czortkow (südlich Tarnopol) als Leiter des dortigen jüdischen Zwangsarbeitslagers den 38 bis 40 Jahre alten Juden\nBonia Ha (19 bis 21 UA). - c).An einem Abend Ende\n\nMai 1943 wurden fünf Juden im Lager Czortkow in einen Keller\ngesperrt. Dergleichen war bis dahin schon wiederholt vorgekommen. Für eine solche Maßnahme gab es verschiedene Gründe:\nso, venn jemand etwas verbotenerweise mit ins Lager gebracht\noder über den Lagerzaun mit Draussenstehenden gesprochen\nhatte. Bei den fünf Juden handelte es sich einmal um Sofia\nWED uns Baruch KriP, die beide in einer Buchäruckerei\nbeschäftigt waren, weiterhin um den Glaser DIEB sovie um\n\ngu.\n\nEEREIETTTTTSTEIERTEIBTT\n. 2\n\n% ri\nDER E\n\n..\n’ .\n\nun an nn\n»\n\nEANFATETT\n\nwir ner,\n\nEETTR,\nDERER FE?\n\n-\nugrTeR\n..\n\nnn nn nn\n\n-4-\n\nzwei Männer namens KB und Osias Sch. Frau TED var\neingesperrt worden, weil sie — über den Lagerzaun - mit einer\nBäuerin gesprochen hatte, der sie ihr kleines Kiad zur Betreuung übergeben und die ihr von dem Kind berichtet hatte.\nWeshalb die anderen vier eingesperrt worden waren, konnte\n\n‚nicht festgestellt werden. DIEB versuchte in der Nacht,\n\nsich im Keller zu erhängen, würde aber daran gehindert. An\nanderen Morgen wurden alle fünf aus dem Keller herausgelassen.\nFrau WEB begann sich zu ihrer Unterkunft. Plötzlich wurde\n\nsie ebenso wie die vier anderen mit ihr eingesperrt gewesenen\nJuden gegen 7 Uhr früh vom jüdischen Oränungsdienst heraus-\n\n‚gerufen. Draussen stand der Angeklagte, der zum ersten Mal\n\nin diesem Lager eine Maschinenpistole bei sich führte. Er\nli6ß die fünf Häftlinge vor sich hergehen. Dann befahl er\nFrau WB, Di und SB, vorzuireten und sich mit dem\nGesicht zu einer Mauer gewandt hinzustellen. Frau I ) drehte\nsich jedoch um und schrie dem Angeklagien zu: \"Herr Chef,\n\nich habe ein kleines Kind!\" Darauf tötete sie der Angeklagte,\ninden er ihr mit der Maschinenpistole ins Gesicht schoß.\n\n‚Dann erechoß er Di@WB- Anschließend schoß er auf Zruip:\n\nDieser war nicht sofort tot. Er tötete ihn daraufhin durch\n\n. Kopfschu3. Die beiden anderen Juden (KEEP und Sch@iip) er-\n\nSchoß der Angeklagte nicht; sie erhielten vielmehr auf seine\n\nu Argrdnung je 25 Stockschläge.\n\n\"Das Schwurgericht glaubte, in keinem der vorstehend geschilderten fünf Tötungsfälle die besonderen Tatbestandsmerkmale des Mordes feststellen zu können. Hierzu ist zu bemerken:\n\nYür die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten\ngilt das deutsche Strafrecht (§ 3 Abs. 1 StGB). Bezüglich\ndes Eingreifens des § 211 StGB kam hier in Betracht, ob der\nAngeklagte aus Mordlust, aus sonstigen niedrigen Beveggründen\n\nu.\n\n\"heß getötet hat, oder weil es eben \"nur Juden\" waren, oder\n\n-5-\n\noder grausam die fünf Opfer oder eins oder mehrere von ihnen\ngetötet hat (vgl. auch BGHSt 9, 385, 388 ff).\n\nDas Merkmal grausamer Tötung hat das Schwurgericht nach\ndem festgestellten Tathergang ale nicht gegeben angesehen\n(30, 32 UA). Dem läßt sich aus Rechtsgründen nicht entgegentreten, und zwar auch nicht für die Tötung von Frau WB,\nDIE oder KriB. Daß der Angeklagte Frau WEB ins Gesicht\nscho3, war zwar sehr brutal. Selbst den Opfern militärischer\nErschießungen pflegten vorher die Augen verbunden zu werden.\nInnerhin erfolgte das Zielen in das Gesicht der zu Erschießenden hier deshalb, weil sich Frau WEB dem Angeklagten plötzlich\nzugewandt hatte. Auch ging das Erschießen blitzschnell vor\nsich,\n\nDagegen hätte die Verneinung eines Handelns aus Kordlust oder sonstigen nieärigen Beveggründen bei der gegebenen\nSachlege näherer Begründung bedurft. Die Entscheidung BGHSt 3,\n132 wollte die Möglichkeit solcher Beweggründe keinesfalls\nauf hemmungsloses Streben nach Befriedigung eigener Interessen\ndes Täters beschränken (BGH 1 StR 709/52 vom 16. April 1953,\nebenfalls Judentötungen betreffend; BGH in IM Nr. 31 zu\n§ 211 StGB). Auch wenn sich infolge der langen inzwischen\nverstrichenen Zeit die näheren Umstände, die zu den Tötungen\nführten, nicht feststellen ließen, liegt doch nach der Lebenserfahrung die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte entweder\naus Mordlust oder sonst aus niedrigen Beveggründen gehandelt\nhat. In letzterer Hinsicht käme in Betracht, daß er aus Rassen-\n\nzz»\n\ndaß er sich willkürlich zum Herrn über Tod und Leben dieser\nunglücklichen Menschen aufgeuorfen hat. Das wäre ein Handeln\naus niedrigen Beweggründen (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung 1 StR 709,52, sowie: 2 StR 455/55 vom 27. März 1956,\n\nRear\n’\n\n- 6.\n\nFall Peil>). Dies kann zumal bei Osias S@WB in Betracht\nkommen, den der Angeklagte aus einer Gruppe für arbeitsfähigbefundener Juden heraus erschoß, und erst recht für die drei\nOpfer im letzten Fall, die er tötete, während er zwei andere\njüdische Zwangsarbeiter statt dessen nit einer Prügelstrafe\ndavonkommen ließ. Deren \"Verfehlungen\" sind anscheinend noch\ngeringfügiger gevesen als das Verhalten von Frau WW. una\ndiese hatte lediglich in der Sorge um ihr Kiud mit dessen Betreuerin gesprochen.\n\nDie gegenteiligen Darlegungen des Schwurgerichts hierzu\nsind nicht ausreichend. Ein bloßer \"kleiner Gefreiter\", wie\n\ndie Verteidigung es darstellt, ver TED keinesfalls. -\nDer S. 7 UA genannte Geheimbefehl des Höheren SS- und Polizei-\n\n' führers CB traf auf die von dem Angeklagten Getöteten,\n\nsoweit bisher erkennbar, nicht zu. Im übrigen sagt der Tatrichter S. 33 UA selbst, dem Angeklagten sei die verbrecherische\nNatur und Unverbindlichkeit derartiger Befehle oder Weisungen\nbekannt gewesen. Schon deshalb konnte ein solcher Liquidationsbefehl die Kennzeichnung der Beweggründe des Angeklagten als\nniedrig. nicht ausschließen. Zudem hatte er sich selbst auf\nsolche Weisungen nicht berufen (31 UA). Bei der Strafzumessung\nhat das Schwurgericht dem Angeklagten seine mitleiälose Bin-\n\nstellung, besonders im Fall von Frau We, gerade zur last\ngelegt (34 UA). Diesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter bei\nder Prüfung, ob Mord vorlag, anscheinend nicht genügend derücksichtigt. Es ist auch nicht ausreichend erörtert, daß der Angeklagte bis 1938 in der Tschechoslowakei, also einem nach\nfreiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen regierten\nLand gelebt hatte, dem ein seitens Obrigkeit oder Partei geförderter Judenhaß fremd war. Zur SS var er erst 1941 gekommen (3 UA).\n\n- 1 -\n\nWas die innere Taiseite betrifft, so muß sion der Täter\nallerdings der Unstände bewußt gewesen sein, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen ließen. Er brauchte sie jedoch\nnicht selbst so beweriet zu haben (BGH in IM Nr. 2 zu § 211 StGB;\nB6HSt 2, 60, 61, 653 und 255 zu Nr. 3). Mit seinen auf 3GESt 2,\n\n60 hinweisenden Darlegungen in BGHSt 6, 331 hat der Senat im\närgebnis nichts anderes sagen wollen. Der-Angeklagte mag von\n\n' der damaligen, auf eine \"Endlösung\" abzielenden NS-Ideologie\n\nbeeinflußt gewesen sein. Um solche von den Machthabern angeorädneten Massentötungen hat es sich jedoch, soweit die Feststellungen ersehen lassen, hier nicht gehandelt. Es spridht\nvielmehr manches dafür, daß der Angeklagte, wenn nicht aus\nMorälust, so doch auf eigene Faust vorgegangen ist und aus\nreiner Willkür getötet hat (vgl. dazu ie Ausführungen in\n\n2 StR 455/55, S. 2 und 3 oben).\n\nDaher muß das Urteil in den fünf Tötungsfällen nit den\nFestswellungen aufgehoben werden.\n\nDer Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, den Sachver-\n\nhalt erneut zu würdigen und gegebenenfalls die erforderliche\n\nGesamtibeviertung vorzunehmen (BGHSt 9, 385, 388 unten). Dabei\nwird auch zu erörtern sein, wie sich der Angeklagte sonst\n\nzu den Juden im dortigen Bereich verhalten hat. Aus den Feststellungen S. 21 oben UA ergibt sich immerhin, daß er kein\nBedenken trug, sich von dem Röntgenologen Dr. Israel Sci,\noffenbar unter Ausnutzung von dessen Notlage, Wertgegenstände,\nKleiäungsstücke und Lebensnittel geben zu lassen. Über :seine\nPersönlichkeit im übrigen geben die Urteilsgründe wenig Auf-\n\nschluß.\nSofern das Schwurgericht die Voraussetzungen des Mordes\n\nteilveise oder in allen Fällen verneinen sollte, wird zu prüfen\nsein, ob und inwieweit besonders schwere Fälle des Totschlags\n\n| mem\n\n| m m\n\nne\n\nsum.\n\n8 -\n\n(§ 212 Abs. 2 StGB) vorlagen (vgl. RGSt 69, 164, 169 ff; BGHSt 2,\n\n181, 182). Das Urteil entbehrt hierzu einer ausreichenden Be-\n\ngründung.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nenvalts.\n\nRotberg Krumnme ‚Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-06/4-str-214-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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