{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-06_4_StR_199_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-06","aktenzeichen":"4 StR 199/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Eine Verpfändung kann als Zueig nung im Sinne\ndes Unterschlagungstatbestandes nur gewertet werdeil,\nwenn der Täter unter Umständen gehandelt hat, die eine\nrechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschließen.\nAls verspätet muß dabei eine Einlösung ‘schon dann gelten,\nwenn sie nicht wit Sicherheit sofört. erfölgen kann, B0-\nbald der Hgentüner die verpfänäste Sache benötigt.\n\n“r\n\nb) Ein übergesetzlicher Notstand kann. infolge ernstiichen\nWiderstreits unvereinbarer Interessen auch dann eintreten, wenn sich. &leichartige wirtschaftliche Verluste\nsehr verschiedener Größenordnung (hier die beiderseitige\nGefährdung gelälicher Mittel) gegenüber ‚stehen. Auch\n\n, zur Abwehr des Verlustes privater Gelder 'kann die vorübergehende, wenngleich an sich rechtswidrige Inanspruchnahme\n\nweit geringerer öffentlicher Miviel gerechtfertigt sein.","text_plain":"Lö\n\nNachschlagewerk; ja u u Pe\nAmtliche Sammlung: ja j 22E6 019\n\nStGB § 3 246, 350, 54 - übergesetzlicher Notstand\n\na) Eine Verpfändung kann als Zueig nung im Sinne\ndes Unterschlagungstatbestandes nur gewertet werdeil,\nwenn der Täter unter Umständen gehandelt hat, die eine\nrechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschließen.\nAls verspätet muß dabei eine Einlösung ‘schon dann gelten,\nwenn sie nicht wit Sicherheit sofört. erfölgen kann, B0-\nbald der Hgentüner die verpfänäste Sache benötigt.\n\n“r\n\nb) Ein übergesetzlicher Notstand kann. infolge ernstiichen\nWiderstreits unvereinbarer Interessen auch dann eintreten, wenn sich. &leichartige wirtschaftliche Verluste\nsehr verschiedener Größenordnung (hier die beiderseitige\nGefährdung gelälicher Mittel) gegenüber ‚stehen. Auch\n\n, zur Abwehr des Verlustes privater Gelder 'kann die vorübergehende, wenngleich an sich rechtswidrige Inanspruchnahme\n\nweit geringerer öffentlicher Miviel gerechtfertigt sein.\n\nBGH, Urt. v. 13, November 1958 - 4 StR 199/58 - IC Detmold\n\n»\n\nu\n—\n\n4_StR 199/58\n\n .——-.——.\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Verwaltungsinspekior_z.Wv. Hans F aus Dep,\ngeboren an > in a ei,\n\n2. den Begierungsamimann Walter_D EEE> zus Dep,\ndort geboren au: En ED,\n\nwegen schwerer Autsunterschlagung .\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 6. November 1958 in-der Sitzung vom 13.Novem--\nber 1958, woran teilgenommen habens -\n\nSenatspräsident Dr. Rosberg\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter . .. Krumme :\nBundesrichter Dr.Seibeft\nBundesrichter Prof.Dr.Leng-Hinrichsen\nBundesrichter : Dr.Flitner’\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,\n‚Oberstaatsanwalt Dr.Dr ‚bei der Verkündung\n: als Vertreter der B enwaltschafi,._ .. .\n- Justizangestellter ni\n\n’\n\nals: Urkundeheanter dar Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt s en\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\n” des Ianägerichts in Detmold _yom 23. Dezember 1957,\nsoweit es den Angeklagten betrifft, in vollen\nUmfang, bezüglich des Angeklagten Fb irisoweit -.\njeweils mit den Feststellungen — aufgehoben, ‘als dieser wegen Äntsunierschlagung in Tateinheit mit Untreue\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechismittel, an das Landgericht Zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten FB wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Fe wegen zweier\nschwerer und einer einfachen Amtsunterschlagung, letztere\nin Wateinheit mit Untreue begangen, zu sieben Monaten Gefängnis und 50 IM Geldsirafe, den Angeklagten DEEED wegen\nPflichtverletzung als Amtsvorgesetzter (9.357 StGB) - unter\nEinbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe von\nsieben Monaten wegen des gleichen Vergehens - zu neun Monaten Gefängnis und 50 IM Geldstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat dazu folgenden\nSachverhalt ‚Im einzelnen festgestellts , -\n\nBeide Angeklagten waren bei der Wordwestdeutschen Musikakademie in DO tätig, DEM als Verwaltungsleiter,\nF@B als Verwaltungsangestellter. Die Musikakademie war vom\nLande Nordrhein-Westfalen als juristische Person oder, was\nnicht völlig geklärt, als Anstalt des Öffentlichen Rechts\nerrichtet worden. Zu Fehrs Aufgaben gehörte u.a. die Kitwirkung bei der Vorbereitung und \"Durchführung sowie die Ab-.\nrechnung der Könzerte, - die .die Musikakademie im Zuseumenwirken mit der Norüwestdeutschen Philharmonie in za\nund der Städtischen Orchestervereinigung veranstaltete. In\ndieser Bigenschaft kassierte er Eintrittsgelder und bewahrte\nden gesamten Kassenbesiand, auch soweit er der Nordwestdeutschen Philharmonie oder der Ochestervereinigung gehörte, ungetrennt in einer. ihm allein zugänglichen Kassette auf. Die\nEinnahmen der Musikakademie rechnete er nach dem von _)\neingeführten \"Nettosystem\", d.h. nach Degleichung der Ent--\ngelte für Künstler und anderer Unkosten, mit der Kegierungshaupikasse in De@P ab. Beide Angeklagten wußten, daß diese Handhabung gegen die Bestimmungen des Haushaltplanes ver-\n\nstieß, nach denen die gesamten Brutioeinnahmen hätten ab--\nseführt werden müssen. j\n\n1. Im Februar 1952 erbat DEMD von FEB ein kurzfristiges Darlehen von 200 DM aus der Konzerikasse und erhielt\nes auch. Dieser Vorgang wiederholte sich vier bis sechs\nWochen später noch einmal. In beiden Fällen enthielt die\nKonzertkasse auch Einnahmen der Musikakademie. DB zan\nFEB zwei auf sein persönliches Konto bei der Kreissparkasse gezogene Schecks über je 200 IM, die dieser in der .\nKassette aufbewahrte. Da DEE trotz wiederholter Mahnungen -\ndas empfangene Geld nicht zurückzahlte, legte FE im Juli\n1954 die beiden Schecks zur Einlösung vor. Die Sparkasse >\nlehnte mangels Deckung auf dem Konto DEE die Annahme\nab, Daraufhin fertigie F@WPim Herbst 1954 zwei falsche\nAbrechnungen an, in denen die Konzerteinnahmen jeweils um\n200 DM geringer als der wirkliche Erlös angegeben waren, und\nführte entsprechend niedrigere Beträge an die Regierungshauptkasse in De@MB av. bie beiden Schecks behielt er.\nKurz ‘darauf offenbarte er jedoch den Sachverhalt dem Regierungsvizipräsidenten, der die. Geschäfte des Kurators der j\nMusikakademie wahrnahm. Im Januar 1955 zahlte Drifte die |\ngeliehenen 400 IM zurück. Fehr. führte das Geld bei der Abrechnung eines der folgenden Konzerte an die Regierungshauptkasse ab. . \"\n\nAuf rund dieses ‘Sachverhalts ist der Angeklagte DEE I\nwegen Verleitung des ihm unterstellten Angestellten Fehr zur\nUnterschlagung von Konzertgeldern am 7. Oktober 1955 zu sieben Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden (vgl:\ndas im Revisionsverfahren ergangene Urteil des erkennenden\nSenats vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 127/56 gegen Die und\nandere).\n\nAm nme\nanne\n\n2. Der Angeklagte DEE var auch Vorsitzender der\nDO Singakademie e.V.\". Diese führte im Herbst 1952\neine Konzertreise nach Holland, Belgien und Frankreich durch,\nan der auch zahlreiche Angehörige der Nordwestdeutschen\nMusikakademie als Chormitglieder oder Solisten und das gesamte Orchester der Musikakadenie einschließlich seines\nmusikalischen Leiters teilnahmen. Die beideh Angeklagten\nfuhren ebenfalls mit. Zur Finanzierung der Reise hatte das\nAuswärtige Amt in Bonn einen Zuschuß von 5000 DM gezahlt und\neine Ausfallgarantie bis zu 10 000 DH übernommen. Daraufhin\nbeantragte DEEED bei der Kreissparkasse in DeiiP einen\nKredit von 10 000 IM für die Singakademie, Weil die Sparkasse die Ausfallgarantie nicht als geeignete Kreditunterlage anerkannte, verbürgten sich acht Personen- darunter\nDB - für einen Betrag von 5 500 DM. ‚Außerdem verpfändete der Angeklagte FEB im Einverständnis mit DEE ein\nauf seinen - Fb - Namen lautendes Sparguthaben über\n5000 IM zur Sicherheit für den der Singakadenie gewährten\nBetrag. Das Geld dafür hatte er wenige Tage vorher zur Vermeidung eines Diebstahls der Konzertkasse entnommen und\n- zunächst 4 500 DM - am 14. Oktober 1952 auf das neu zu errichtende Konto eingezahlt. In der Konzertkassge befanden\nsich damals neben anderen Beträgen auch Gelder der Musikakademie. Nachdem die Angeklagten über die Verpfändung\ndes Sparbuchs übereingekommen waren, zahlte FB am 21.0ktober 1952 mit Billigung Dip weitere 500 DM darauf ein.\nDiesen Betrag hatte er inzwischen gleichfalls in der Konzertikasse vereinnahmt. Die Reise endete mit einem finanziellen Verlust; im Februar 1953 überwies das Auswärtige\nAmt 10 000 DM an die Kreissparkasse in Dei, die daraufhin das verpfändete Sparguthaben von 5 000 IM freigab.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen kechts. DEEED Revision ist in vollem Umfange, FED Revision nur zum Teil begründet\n\nan re ne re\n\n1. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin zwei Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Nach den Feststellungen (UA S. 9 ff) war der hngeklagte PP unit der Führung der Konzertkasse und mit der\nkbrechnung der erzielten Einnahmen betraut. Die im Urteil\nauszugsweise mitgeteilte veschäftsordnung eröffnet die Möglichkeit, Verwaliungsaufgaben auf Angestellte der Akademie\nzu übertragen. Die Feststellung der Sörafkammer (va S: 14),\ndaß FEW den gesamien von ihm verwalteten Kassenbestand\nim Alleingewahrsam hatte, ist somit rechtlich möglich.\n\nb) Er konnte daher auch eine Amtsunterschlagung begehen,\nwie der Senat schon in dem früher gegen DD \\ ergangenen\nUrteil (4 StR 127/56 vom 11. Oktober 1956 unter IN, 2 c\nder Urteilsgründe) angenommen hat. Diese Wertung ist für das\nvorliegende Verfahren ohne bindende Wirkung. Der Senat vermag jedoch aus dem im wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt keine abweichenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen.\nNach der Überzeugung der Strafkammer (UA S. 15) wußte der\nBeschwerdeführer, daß DEMMED die Darlehen für persönliche\nZwecke benötigte. Diese Annahme lag schon deswegen nahe,\nweil es ganz ungewöhnlich gewesen wäre, wenn DB einen\nfür dienstliche Belange empfangenen Geldbetrag mit einem\nauf sein persönliches Konto bei der Kreissparkasse in Deß-EB zezogenen - ungedeckten - Scheck bestätigt hätte, Die\nAusführungen der Rechtfertigungsschrift zu diesem Punkt\nweichen von dem festgestellten Sachverhalt ab; sie sind\ndaher unbeachtlich,\n\nc) Die weiteren Darlegungen der Revision gehen entweder\nvon neuen, im Urteil nicht enthaltenen Feststellungen aus\noder greifen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\n\nin unzulässiger Weise an (§ 337 StPO), obwohl sie nirgends\nDenkfehler, üörfahrungswidrigkeiten oder Widersprüche aufweist, So verstößt insbesondere die Annahme des Landgerichis,\nder Beschwerdeführer habe die Aufdeckung der Unterschlagung\ndurch Anfertigung zweier falscher Abrechnungen zunächst\nerschweren wollen, nicht gegen die Lebenserfahrung, auch\nwenn FD die beiden Schecks weiterhin in der Kassette\naufbewahrte, um sie DB gegebenenfalls nach Rückzahlung\nder Darlehen wieder auszuhändigen. Erst später (UA S. 11)\noffenbarte er gegenüber dem Regierungsvizepräsidenten den\nSachverhalt.\n\n2. &s mag hier unentschieden bleiben, ob eine Unterschlagung des Sparguthabens schon deshalb ausscheidet,\nweil Gegenstand von Unterschlagungen nur Sachen sein können,\ndas Guthaben sich aber als Forderung darstellt, oder ob\ndie Unterschlagung wenigstens an dem Sparbuch als Ausweispapier im Sinne des § 808 BGB rechtlich möglich war, obwohl das Recht an ihm dem Recki an der Forderung folgt\n(§ 952 BGB). Es kann ebenso offen bleiben, ob das auf den\neigehen Namen errichtete Sparbuch schon deshalb als fremdes\nanzusehen wäre, weil es nur der Sicherung fremder Mittel\ndienen sollte. Die Annahme einer Unterschlagung scheitert\nnänlich — auch soweit Gelder aus der Konzertkasse der\nNusikakademie zum Zwecke ihrer Verpfändung entnommen\nworden sind - an folgenden Erwägungen:\n\n.a) Nach den- bisher festgestellten Sachverhalt fehlt\nes an dem für die Würdigung einer Verpfänäung als Unter- .\npfändung® bedeutet an sich nur die Bestellung eines fremden\nSicherungsrechts. Weil mit ihr ein Eigentumswechsel nichi\nverbunden ist, kann sie als Zueignung im Sinne des Unter--\nschlagungstatbesiandes nur gewertet werden, wenn der Täter\n\nı\n\nTr\n\n|\n\n=]\n14\n\nunter Umständen gehandelt hat, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschlossen. Denn nur in einem solchen #alle enthält die eigenmächiige Verpfändung einer\nfremden Sache zugleich die mit der Zueignung notwendig\nverbundene vollständige tatsächliche Verdrängung des Eigentümers aug seiner rechtlichen Herrschaftsstellung (seine\n\"Enteignung\"), welche die bloße rechtswidrige Gebrauchs.\nanmaßung von der Unterschlagung unterscheidet. Als verspätet muß dabei eine Einlösung schon dann gelten, wenn sie\nnicht mit Sicherheit sofort erfolgen kann, sobald der Eigentüner die verpfändete Sache benötigt (RC in IW 1937, 23913;\nLK 8. Aufl. Bem. DV üä vor § 242 SiGB),\n\nDiese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht erfüllt. Die Strafkammer legt hierzu im .\nwesentlichen (UA S. 27) dar, die \"Blockierung\" des Guthabens |”\nstelle den dem Miteigentüner am gemeinsamen Barkassenbesiand zugefügten Nachteil dar; dieser hätte vorübergehend\nnicht verfügen können. Ungeprüft gelassen hat sie aber, ob\nder Regierungshaupikasse das von dem Angeklagten DB eingeführte und seit längerem ohne- festgestellten Widerspruch\nder Kasse taisächlich gehandhabte \"Netto-System\" nicht verborgen bleiben, und daß in diesem Falle FB davon ausge.\nhen konnte, es bestehe keine Notwendigkeit zu sofortiger\nAblieferung eingehender Beträge an die Regierungshauptkasse.\nUnter diesen Umständen hätten die Angeklagten — ohne Verstoß gegen das Strafrecht — der Meinung sein können, daß\ndiese Beträge vorübergehend auch anderweit verwandt werden\ndürften, sofern nur ihr alsbaldiger Rückfluß sichergestellt\nsei. Diese Sicherheit sah der Angeklagte WB in der\n\"Ausfallgarantie\" des Auswärtigen Äntes über 10 000 Du, mit |W\nderen Zahlung er, wie das Urteil (UA S. 18) ausdrücklich\nfeststellt, \"fest rechnete\". Diese Erwartung wird auch FB\n\nBR\nNs\n\nzugute zu halten sein, der im Einvernelımen mit DB handelte. Bei dieser Sachlage wäre zumindest - der Zueignungsvorsatz FM nicht hinreichend dargetan. Er würde\nauch nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden können,\nes habe sich bei der Zusage des Auswärtigen Amtes nur um\neine Ausfallbürgschaft gehandelt, solange zugunsten der\n\nAngeklagten weiterhin bei der Feststellung verblieben werden\n\nmüßte, daß nach einer gegenüber DEEP abgezevenen Erklärung des zuständigen Ministerialreferenten der Zuschuß nur\naus \"optischen Gründen\" in die Form einer Ausfallgarantie\ngekleidet worden sei (UA S. 18). Im Übrigen würde voraussichtlich beim Ausbleiben eines NAusfalles\" und dementspre--\nchend einer Zahlung aus der Ausfallbürgschaft an Stelle\ndieser Zahlung eine enisprechend höhere Einnahme auf der\nXonzertreise erzielt worden sein, die dann:ihrerseits zur\nAblösung des verpfändeten Sparguthabens hätte herangezogen\nwerden können. In jedem Falle könnte zum wenigsten nach der\nVorstellung der Angeklagien eine Einlösung des Pfandes vor\nanderweiter Inanspruchnahme der dazu verwandten Gelder\n\n‘er Musikakademie als sicher in Aussicht gestanden haben.\n\nAuf die Fähigkeit FEB üas Spargutheben aus eigenen Mitteln.-\n\neinzulösen, würde es dann nicht ankommen. Vorstehende Erwägungen entfallen freilich, wenn FB und DEE. oder dieser allein in Kenntnis von FE die Regierungshauptkasse -\nüber die Anwendung des Nettosystems erfolgreich getäuscht\nhaben sollte.\n\nNicht hinreichend dargelegt ist hisher ferner, daß die\nfür die Zueignung wesentliche Begünstigung des eigenen Ver.\n\nww\n\nfremde Gelder zugeeignet hat. Denn es sind gerade dann\nstrengere Anforderungen zu stellen, wenn die rechtswidrige\nVerfügung über fremde Sachen, wie hier, ohne Gegenleistung\n\ngeschieht. Durch sie wollte FEB ersichtlich nur die andernfalls aus wirtschaftlichen Gründen gefährdete, aber schon\nweithin vorbereitete und für das Ansehen der dabei beteiligten Akademien und die deutsche Kulturgeltung im Ausland\nwichtige Konzertreise ermöglichen. Bei einem solchen uneigennützigen Beweggrund kann die eigenmächtige Verfügung\nüber amtlich anvertraute Gelder nur dann als ein Sichzueignen\nangesehen werden, wenn FEB entweder im eigenen Namen verfügte oder wenn er von der Verfügung einen wirtschaftlich\nmeßbaren Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne gehabt\n\noder ihn erstrebt hätte (BGH IM Nr. 9 zu § 350 StGB; NIW\n1954, 12955 BGHSt 4, 236, 239).\n\nIn dieser Richtung sind dem bisher festgestellten Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Eine\nVerfügung im eigenen Namen würde im Sinne der Rechisprechung des Bundesgerichtshofs in der Verpfändung des Sparbuchs und in der Entnahme von Mitteln aus der Xonzeritkasse\nzur Auffüllung des Sparguthabens nur dann zu sehen sein,\nwenn der Sparkasse als Kontoführerin und Pfandnehmerin nicht\nnach den Umständen klar erkennbar gewesen sein sollte, daß\nFB in seiner Eigenschaft als Amtsperson über ihm anvertraute Gelder verfügte (vgl. dazu BGH NJW 1954, 1295). Die\nAussicht, an der Konzertreise im Falle ihres Zustandekomnens\nselbst teilzunehmen, weicht in Anbetracht des uneigennützigen Hauptbeweggrundes als ein Vorteil, der die Verfügung zu\neiner Zueignung zu eigenen Gunsten macht, allein nicht aus.\n\nb) Aus diesen Griinden kann das Urteil gegen den Angeklagten FW, soweit es ihn wegen einfacher Amtsunterschlagung verurteilt hat, nicht aufrecht erhalten werden.\n\na a Wr Get\n\nu erg sa\n\nD\nEN\ne..\n\n- 109 -\n\nc) Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten\nwegen einfacher Amtsunterschlagung entfällt zugleich seine\nVerurteilung wegen der nach Meinung der Sirafkammer durch\ndieselbe Tat begangenen Untreue.\n\nBei der neuen Verhanälung wird das Landgericht zu beachten haben, daß der Annahme, Fe habe den Mitberechiigten\nan der von ihm geführten Zonzertkasse treuwidrig einen Nachteil zugefügt, dieselben Bedenken entgegenstehen könnten, die\nvorstehend unter a) hinsichtlich der \"Enteignung\" der Musikakademie durch eine Amtsunterschlagung erörtert worden sind.\n\n4) Im übrigen sind auch hinsichtlich des Angeklagten\nFE die nachstehend unter III 2 b) bezüglich DEE zgemachten Ausführungen über die Möglichkeit eines Vorliegens eines\nübergesetzlichen Notstandes zu berücksichtigen, sofern FD\nauf Weisung oder im Einvernehmen mit Drifte gehandelt hat.\n\nIII. Revision De\n\n1. Verfahrensrügen\n\nWenngleich DOWEMB Revision wegen Verletzung sachlichen\nRechts ‚begrtindet ist, wird auf die Verfahrensrügen eingesangen, weil deren Beurteilung für die neue Verhandlung des\nLandgerichts von Bedeutung sein kann.\n\na) Das Landgericht hielt es nach den als glaubwürdig\nangesehenen Angaben des Angeklagten FEB für erwiesen, daß\nin den der Konzertkasse entnommenen 5 000 DM nicht unerhebliche Geldbeträge enthalten waren, die aus Einnahmen von\nAkademiekonzerten herrührten. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte es keinen Buchsachversiändigen hinzuzuziehen,\num diese Tatsache festzustellen. Die Strafkammer hat ihre\nÜberzeugung eingehend und im Hinblick auf das Fehlen auf-\n\nschlußgebender Unterlagen des Konzertwinters 1952/1953 rechts.\nbedenkenfrei begründet (UA S. 21, 23). Die Ablehnung des\nBeweisanirags des Verteidigers enthält daher keinen Verstoß\ngegen Gie Aufklärungspflicht.\n\nDie Revision übersieht ferner die Feststellung, daß nach\nder Entnahme der am 14. Oktober 1952 eingezahlten 4 500 IM\nnur noch ein \"kleiner Rest\" in der Konzertkasse verblieb\n(VA S. 26). Einige Tage später zahlte FE weitere 500 DM\nauf das Sparguthaben ein, in denen mindestens 140 DM aus\nder Abendkasse vom 14. Oktober 1952 enthalten waren (UA 5.23).\nGenauere Feststellungen zu diesem Punkte waren de? Strafkammer anscheinend nicht wöglich; sie waren auch bei seiner\nStellungnahme zum übergesetzlichen Notstand nicht erforderlich,\n\nb) Die Rüge, das Landgericht hätte die Angaben des Angeklagien FEB nicht als glaubwürdig ansehen dürfen, kann\nkeinen Erfolg haben. Die Glaubwürdigkeit in der Hauptverhandlung vernommener Personen hat allein der Tatrichter zu\nbeurteilen.\n\n.\n\nDie Ansicht der Revision, die Strafkammer habe schon\ndurch die Beeidigung der Zeugin ve VD die Überzeugung\nzu erkennen gegeben, daß diese keine falsche Aussage 8emacht habe, ist unrichtig. Von den gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen (§§ 60 bis 63 StPO), ist jeder Zeuge zu vereidigen (§ 59 StPO). Es bedeutet keinen Verstoß gegen den\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung oder gegen die Denkgesetze,t:\neiner beschworenen Aussage die Glaubwürdigkeit zu versagen. .\nDie Gründe, die das Landgericht veranlaßt haben, dieser Zeugin nicht in vollem Umfange zu glauben, sind auf Seite 29\ndes angefochtenen Urteils dargelegt. In Wahrheit richten\nsich die Angriffe der Revision unzulässigerweise nur gegen\ndie widerspruchsfreie Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nnme\npr\nFerm un\nur\n\n- 12 -\n\nc) Die Rechtrfertigungsschrift führt nicht aus, worin\nsie eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach\n§ 338 Nr, 8 StPO erblickt. Falls damit der vom Gericht abgelehnte Beweisamtrag auf Hinzuziehung eines Buchsachverständigen gemeint sein sollte, ist die Rüge unbegründet.\n2. Sachrügen\n\na) Unter \"strafbaren Handlungen im Amte\" im Sinne des\n§ 357 Abs. 1 StGB ist jede von einem Untergebenen in Ausübung seines Amts begangene “strafbare Handlung zu verstehen, auch wenn sie nicht zu den \"Verbrechen oder Vergehen\nim Ante\" im Sinne des 28. Abschnittes des StGB gehört (BGHSt\n3, 349). Daher fällt auch die Untreue unter die strafbaren\nHandlungen, die ein Amtsvorgesetzter nicht wissentlich geschehen lassen darf. Sollte aber die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Angeklagte FEB weder eine\nUntreue noch tine Unterschlagung hat zuschulden kommen\nlassen, so scheidet eine Verurteilung des Angeklagten Drifie\nnach § 357 StGB aus.\n\nb) Schon im Ausgangspunkt bedenklich sind die Ausführungen, mit.denen das Landgericht beiden Angeklagten den\nRechtferiigungsgrund des sogenannten übergesetzlichen Notstandes versagt hat, Es erkennt zwar an, daß \"ein großer\nfinanzieller Schaden entstanden wäre und daß das Ansehen\nGes Deutschtums im Ausland einen schweren Schlag erlitten\nhätte, wenn die Reise im letzten Augenblick gescheitert wäre\"\n\n. (VA S. 34). Es engt aber den Notstandsbegriff.zu sehr ein.\n\nNicht gebilligt werden kann insbesondere die Auffassung der\nStrafkammer, die Abwehr des bei plötzlicher Absage der Reise\ndrohenden Verlustes sehr erheblicher Vorbereitungskosten\nder Singakademie (die Revision spricht - möglicherweise\nrichtig - von etwa 80 000 DM) stelle im Vergleich zu der\n\n- 13 -\n\nvorübergehenden Inanspruchnahme weit geringerer Mittel der\nStaatlichen Musikakademie keinesfalls den Schutz eines\nhöherwertigen kechtsgutes dar, wobei der Umfang der auf\nbeiden Seiten in Betracht kommenden Schädigung nicht entscheide.: Sollte dieser Auffassung die Meinung zugrunde liegen, daß bei beiderseitiger Gefährdung geldlicher Mittel\nschon äie Gleichartigkeit der zu vergleichenden Rechtsgüter\ndie Höherwertigkeit des größsren Verlustes ausschließe,\n\nso wäre dem nicht zu folgen. Der in gewissen Fällen als\nRechtfertigungsgrund arizuerkennende Notstand beruht auf dem\nernstlichen Widerstreit unvereinbarer Interessen. Eine solche Lage kann nach der Erfahrung des Lebens gerade auch dann\neintreten, wenn sich - wie hier — gleichartige wirtschaftliche Verluste: sehr verschiedener Größenordnung gegenüberstehen. Liegt die Betonung des Gedankengangs der Strafkammer\ndagegen auf dem Umstand, daß bei der verlustbedrohten Singakademie private, bei der Einbuße. der Musikakademie dagegen\nöffentliche Gelder in Betracht kamen und daß äie Eigenschaft\nder zuletzt bezeichneten Mittel als öffentliche ihnen trotz\ngeringeren Umfanges den \"gleichen Wert\" wie den im größeren\nUmfang gefährdeten Privatgeldern verschaffe, so würde eine\nsolche Erwägung äußerlich zwar in gewisser Weise der Tatsache\nentsprechen, daß die Antsunterschlagung mit höherer Strafe\nbeäroht ist als die einfache Unterschlagung. Sie würde aber\nnicht dem im angefochtenen Urteil festgestellten Umstand\nRechnung tragen, daß an der Konzertreise der Singakademie\nzahlreiche Angehörige der Musikakademie und deren gesamtes\nOrchester mit seinem musikalischen Leiter teilgenommen haben,\nso daß die Reise in Wahrheit künstlerisch mindestens eben So\nsehr auch eine Veranstaltung der Musikakademie gewesen ist.\nEine derartige Abwägung würde ferner daran vorbeigehen, daß\ndas Land- Nordrhein-Westfalen und der Bund an dem Zustandekomnen der Reise durch Zurverfügungstellung nennenswerier\näuschüsse und durch die Ausfallbürgschaft des Auswärtigen\n\nee a a ehe\n\nPe ex\n\\ Disc\n\nee\nB\n.\n\n- 14 -\n\nAmtes ein erhebliches öffentliches Interesse genommen haben,\nSie würde endlich nicht beackten, daß der Singakademie ein\nrecht großer endgültiger geldlicher Verlust drohte, der\nmittelbar auch eine nutzlose Vergeudung der ihr bereits zur\nVorbereitung gewährten staatlichen Mittel zur Folge gehabt\nhätte, während bei der Musikakademie nur die vorübergehende\n\"Blockierung\" verhältnismäßig geringer Beträge in Frage\nstand. Bei dieser Gesamtlage kann unter keinen verständigerweise vertretbaren Gesichtspunkt verneint werden, daß schon\ndie Abwehr des in erheblichem Umfange drohenden Verlustes\nvon Vorbereitungsmitteln der Singakademie als Schutz eines\nhöherwertigen Rechisgutes anzusehen ist.\n\nDieser Widerstreit erfährt durch das vom Landgericht\nbestätigte gewichtige kulturpolitische Interesse des Bundes\nan dem Zustandekommen der Auslandskonzertreise, das zur damaligen Zeit auch gesamtpolitische Belange einschloß, eine\nweitere Verschärfung im Sinne einer Steigerung des Wunsches\nnach Sicherstellung der gefährdeten Reise und dem mit ihr\nverbundenen wirtschaftlichen und politischen Interesse. Das\nLandgericht will .\"äie Verwirklichung von politischen und\nkulturellen Zielen\" schlechthin nicht als Rechtfertigungs-\n\ngrund für vermögensrechtliche Eingriffe gelten lassen, weil.\n\nes hierbei \"nicht um die Abwehr einer drohenden Gefahr\"\ngehe (UA S. 34)..Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten\nwerden. Sie berücksichtigt nicht, daß ein Rechtsgut einen\num so höheren Hang besitzt.und deshalb auch von der Rechtsordnung um so wirksamer ‘geschützt werden muß, je mehr sein\nInhalt dringende Anliegen der Allgemeinheit, noch dazu\n\nsolche hoher, insbesondere kultureiler und politischer Stufe,\n\nbetrifft; Gerade auch deren ernstlich drohende Gefährdung\nkann für eine nicht nur rein wirtschaftliche Betrachtung\neinen Notstand herbeiführen, dessen Abwehr unter Umständen\nnur durch sonst unerlaubte Eingriffe in fremde Vermögensgüter möglich und deshalb gerechtfertigt ist.\n\n- 15 -.\n\nAn Hand dieser Grundsätze wird das Landgericht, falls\nes nicht etwa aus anderen Gründen zu einem Freispruch des\n\nAngeklagten DEEEEB komnt, erneut prüfen müssen, ob die Voraus-\n\nsetzungen des übergesetzlichen Notstandes vorlagen, insbesondere ob DEEEB, den erörterten Widerstreit als dringlichen Notstand empfunden und nach gewissenhafter Erwägung\naller Umstände keinen anderen Ausweg als den tatsächlich\nbegangenen gefunden und deshalb den äußeren Tatbestand\nstrafbarer Handlungen verwirklicht hat (wegen dieser allgemeinen Erfordernisse vgl. BGH NJW 1951, 769). Dabei wird\nauch darüber zu’ befinden sein, ob nicht die Zustimmung vom\nDirektor und Kurator der Musikakademie zur Heranziehung\nihrer Mittel rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre.\n\nDie irrige Annahme eines Tatumstandes, bei dessen Vorliegen der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notsiandes gegeben wäre, würde gemäß § 59 StGB als ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrium zu werten sein (vel.\nBGHSt 3, 12, 105, 194, 271, 357).\n\nc) Das Zlandgericht wird bei der erneuten Verhandlung\nGelegenheit haben, sich auch mit den sonstigen Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.- Die in der Revisionsschrift\nangeschnittene Frage, ob bei Bildung der Gesamtstrafe Um-:\nstände berücksichtigt werden können, die bereits bei der\n\na 0}\n\nu...\n\nrn ne\n\n-16 —\n\nEinzelsirafe in Betracht gezogen worden sind, ist u.a. in\nder Entscheidung BGHSt 8, 206, 210 f behandelt worden»\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nSeemann\n\nnee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-06/4-str-199-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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