{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-05_4_StR_325_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-05","aktenzeichen":"4 StR 325/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ri\n#\nein\nk\n.\n52\nz\nFB\n„\n&\ne.\n\n- «\n\n4_StR 325/38 2256 084 f f\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie ledige Haustochter anneliese F AEMD zus St»\n(Kreis HW) , dort geboren an W. ED WB, seit üen\n\n19, Juni 1957: in dieser: Sache in Untersuchungshafit,\n\nwegen Vergiftung mit Todesfolge .\n\nhai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibext\nBundesrichter Prof.Dr. Larg-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwalt Dr.Dr. ED in ier Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EM :ei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle, .\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Lanägericht in Paderborn vom\n20. Mai 1958 im Sirafausspruch mit den dazu gehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem landgericht in Yünster verwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verviorfene\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nI» Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Vergiftung mit\nTodesfolge (§ 229 Abs. 1 und 2 StGB) zu zehn Jahren Zuchihaus\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. j\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte, abgesehen von\nkurzen Unterbrechungen, ständig im Elternhaus gelebt. Sie ist\ndie Älteste von insgesamt sechs Geschwistern, von denen dre).\nBrüder noch leben. Ihre NMutier ist seit Jahren schwer herzkrank. Der Vater (das Opfer der Tat) war zum 1. Dezember 1955\nals Oberschrankenwärter vorzeitig in den Ruhestand verseizi\nworden. Er war, wie die Angeklagte unwiderlegt schilderte, ein\nMann, der so lange sie denken konnte, seine Familie schlecht\nbehandelte und drangsalierte. Seine Drohungen richteten sich\nbesonders gegen seine Frau und die angeklagte Tochter, während\nsich die Söhne als Männer gegenüber dem Vater besser durchsetzen konnten. In Aussicht genommene Schritie mit dem Ziel\nejner Entmündigung des Vaters unterblieben auf Wunsch der\nMutter, die für der Ruf der Familie fürchtete. Außer Haus zu\ngehen, konnte sich die Angeklagte nicht entschließen. Sie hatie,\nwie sie (wohl unwiderlegt) angab, ihre kranke Muster nicht in\nStich lassen wollen (5, 14 UA). - Die Angeklagte war seit ihren\nKindesalter häufig krank. Sie ist eine naiv-infaniile Persönlichkeit von schwächlicher Konstitution. Seit 1953 war sie in\nständiger ärztlicher Behandlung. Sie leidet anlagebedingt\nan nervöser Übererregbarkeit mit beträchtlichen Störungen\ndes Kreislaufs, unter anderem auch der Tätigkeit der Schildürüse, Es handelte sich bei ihr nach Auffassung des Sachver-\n\nständigen um eine \"schwere vegetativse oder neuro-circuletorischs\nDystonie\", was erhebliche körperliche und seelische 3esckwrden\nzur Folge hatte. Dieser Zustand war wesentlich auch auf äie\ndurch den Vater hervorgerufenen unglücklichen näuslichen Verhältnisse zurückzuführen. Im Herbst 1956 unternahm die Angeklagte dreimal nacheinander einen Selbstmordversuch mit dem\n\n- dazu allerdings ungeeigneten -, etwa dem Pervitin enisprechenden Anregungsmittel Preludin. \"Es spricht einiges dafür, daß\n\ndie Versuche erust gemeint waren\" (5 UA).\n\nAm 18. Juni 1957, einem sehr heissen Tag, kam es nehrYach\nzu Streitigkeiten im Hause FW. Bei einer dieser Gelegenheiten drohte die Angeklagte, wie schon früher, dem Vaier erneut an, sie werde ihm etwas in den Kaffee tun, Sie war üurch\nsein Verhalten sekır mitgenommen. Sie aß nicht zu Mittag, sondern\nnahm drei Tabletten Preludin. Nachmittags beschinpfüe der Vorer\nwiederum Frau und Tochter, worüber Trau FEB ir Tränen ausbrach. Die Angsklagie, die anschließend Blumen umtopfen wollte;\nentdeckte dabei im ilühnerstall einen Beutel mit dem Pfianzenschutzmittel Alvit 55, nahm aber die Tüte nicht mit. „iva zuei\nStunden später, als sie Brotschnitten für das „bendessen zurecht machte, kom ihr der Gedanke, ihren Vater eiwass von dem\nGift auf sein Butterbrot zu streuen. Sie wollie ihm damit\neinen Denkzetiel geben. Er sollte ordentlich krank werden und\nso mit seinen ewigen Streitereien aufhören. Töten wollte sie\nihn nicht. Sie holie den Giftbeutel, streuie 2 bis 3 Gramm\nalvit 55 auf die Butier einer Brotscheibe und strich dann\nWurs; darüber. Der Vater aß das Brot und bekan starke SchnerzCH-Die Angeklagte veranlaßte, daß er kilch trank und sich übergeb-Der Vater starb jedoch trotz ärztlicher Hilfe an dem Gift.\n\nDie Angeklagte wurde gemäß § § 1 StPO für die Zeit vom 25.0ull\nbis 20. August 1957 in die Landesheilanstalt Nickelborn eingt-\n\nig\n\nDe\n\nIr ae wur\n: A\n\ny.\n#\n\nx\n\nR\n\nk\n\n-A—\n\nwiesen (Bd. I, Bl. 91 d.A.). Auf Grund des von dem Landes - Obermedizinalrat, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.raether\nerstatteten schriftlichen und mündlichen Gutachtens und des\n\nin Ger Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen »indrucks kam das Schwurgericht zu dem Ergebnis, daß bei ihr zur\nTatzeit die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben waren.\nIhr Einsichis- und Hemmungsvermögen sei zwar vermindert, aber\nnicht im Sinne des § 51 Abs. 2 SiGB erheblich beeinträchtigt\ngewesen (13, 14 UA).\n\nDas Schwurgericht hat die geständige Angeklagte unter Berücksichtigung aller Umstände zu der in § 229 Abs. 2 SiGB vorgesehenen Mindesistrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nII- Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) greift nicht durch. Die Angeklagte ist, wie schon\nerörtert, eingehend in der Landesheilanstalt von Dr. Raeiher\nbeobachtet worden. Dieser hat über sie ausführlich schriftlich\nsowie in der Hauptverhandlung, und zwar \"mit großen Verantvortungsbewußtsein\", sein Gutachten erstattet (13 TA). Die lIotwendigkeit, noch eine ärztliche \"Kapazität\", 2.3. Prof. Bürger-Prinz, als weiteren Gutachter zu hören, brauchte sich den Tatrichter nicht aufzudrängen (vgl. auch BGH in MDR 1956, 398).\n\nEr geschieht allerdings häufiger, daß in Aufsehen erregenden\nStrafsachen oder solchen von besonderer Bedeutung mehrere\nSuchverständige gehört werden. Dies mag zwar in Einzelfall\ndurchaus zweckmäßig sein. üs stellt jedoch keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, wenn das Schwurgericht hier nicht\nnoch den Psychiater einer Universitätsklinik herangezogen\n\nhat. Der gerichtliche Gutachter hat, von der angeblichen röhnwetterlage abgesehen, im wesentlichen alle von der Verteidigung\nvorgebrachten Gesichtspunkte erwähnt oder ausdrücklich gewärdigt (Bl. 91 bis 109 Bd. I d.A.). Mit der - von der Ver-\n\nim, .\nund\n\n.-5_\n\nteidigung offenber übertriebenen - Wirkung der drei Tabletten\nPreluäin hat sich Dr. Rasther besonders eingehend befaßt. Daß\ndurch deren Einnahne der Erregungszustand der Angeklagien\n\nzur Taizeit noch gesteigert sein mocirte, ist vom Schwurgericht\nberücksichtigt worden (13 unten UA). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Tairichter Anlsß hatte, anzurehmen, dem\nSachverständigen habe allgemein oder zu jener #inzelfrage Jie\n\n| Sachkunde gelehlt.\n\n35 lag auch keine Verletzung der Aufklärungspflickt carin,\nE daß nicht auch noch Dr.med. Tui (StB) i. der\nHaupiverkandälung gehört worden ist. Dieser hatte allerdinas\nbezüglich der Angeklagten Verdacht auf Schizophrenie geäußerL\n(Bl. 50, Bd. I d.A:5 S. 5, 6 der Revisionsbegründung). Diese\nAufassung war jedoch dem gerichtlichen Sachverständigen bokannt. Das ergibt sein schriftliches Gutachten (Bl. 92 R, 95\nBd. I d.A.). Zwar hatte der weitere Hausarzt Dr. Hop\n\nin Bezug auf die Tat der Angeklagten von \"Kurzschluß\" oder\n\"gurzschlußreaktion\" gesprochen (Bl. 41, 114 Bd. I dch.)»\n\nDie Verteidigung hat jedoch die Nichtanhörung dieses Arzirns\nnicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).\n\nu.\n\num mn nein matter ee Joch\n\nmn tn en\n\nIII. Sachlich-rechtliche Erörterung:\n\n1) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. - Das\n\nn Vorliegen einer Vergiftung im Sinne des § 229 in Verbindung\nmit § 56 StGB ist einwandfrei dargetan. Die in § 229 Abs. 2 S16B\nangedrohten Strafen sind ohne Zweifel hart. Sie beruhen indes\nersichtlich auf der Erwägung, daß Gift im allgemeinen ein\n\nsehr gefährliches, heimtückisches Mittel ist. Die Nichtzu-\n\nlassung mildernder Unstände (im Gegensatz zu § 213 SiGB) verk6\n\nstö3t4 daher nicht gegen das allgemeine Gerschtigkeiisempfiuden (vgl. zu solchen Fragen grundsätzlich: BVerfG 3;\n135 oben und S. 337 unten). Das Recht der Gnade siwehi den\n\nBichtor nicht zu:\n\n2) Volle Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ist rechtlich bedenkenfrei verneint worden. Das Eingreifen dieser Vorschrift macht auch die Verteidigung ernstlich nicht geltend.\nSie erwähnt den § 51 Abs. 1 StGB nur beiläufig auf S. 1 der\nRevisionsbegründungs-Schrift. Nun können zwar auch Vergifiungshandlungen im Affekt begangen werden (Löffler, Vergleichende\nDarstellung, Besond. Teil Bd. V, 303). Anderseits.hat sich das\nSchwurgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob‘\nbei Anneliese Fricke zur Terizeit-möglicherweise ein allmählich\nangestauter Affekt zur Auslösung gekommen war oder eine Kurzschlußhandlung vorlag (vgl. dazu: BGHSt 11, 20 fi; Leferenz\n2StrW. 70 S. 39). Hierzu wird noch bei der Erörterung des\n\n§ 51 Abs. 2 StEB Stellung genommen werden. Es besteht jedoch\nkein Anhalt, daß die etwaige Affekteniladung oder Kurzschlußhandlung so stark waren, daß bei der Angeklagten das Einsichtsund Hemmungsvermögen oder eins von beiden beseitigt gewesen\nsind. Denn die Angeklagte hatte bereits früher und auch am Tag\nder Tat davon gesprochen, daß sie ihrem Vater \"etwas in den\nKaffee tun\" werde (4, 6 UA). Zudem hat sie das Gift erst zwei\nStunden nach dessen Gewahrverden geholt und verwendei. Auch\npflegen die Hemmungen unä die Erkenntnis des Unrechts des'o\ngrößer zu sein, je schwerer die geplante Tat wiegt. Diese\nrichtete sich hier gegen den eigenen Vater. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß\nbei der Angeklagten die strafrechtliche Verantvortlichkeit nicht\nausgeschlossen war.\n\n5) Dagegen ist die Nichtanwendung auch des § 51 Abs. 2 StGB\nrechtlich nicht ausreichend begründet worden. Die Grenze zwischen\nnur verminderter und erheblich beeinträchtigter Veraniwortlichkeit ist oft schwer zu ziehen (Kurt Schneider: \"Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\", 3. Aufl., 5 26 ff). In\n\n“\n°\n\nj : 7\n7.\n\ndiesem Rahmen ($ .51 Abs..2 StGB) erscheint es bedenklich,\ndaß das Schwurgericht die Möglichkeit einer erheblich enthemmenden Affektentladung oder einer Kurzschlußhandlung nicht\nerörtert hat. Es ist zwar durchaus offen, ob ein Zustand\ndieser Ari bei der Angeklagten vorlag. Die ejgenariige Gestaltung des Falles hätte jedoch dazu genötigt, sich mit\ndiesen Fragen auseinanderzusetzen; wie dies z.B. seitens\n\nder 1. gr. Stirafkammer des Landgerichts Paderborn in dem\nBrandstiftungsfall Albert Peiers (8 KLs 13/57 = 4 StR 291/58)\ngeschehen war. Es hätte auch, worauf der Generalbundesanvalt\nhinwies, erörtert werden müssen, ob nicht bei der Angeklagten,\ninfolge ihrer langjährigen Krankheit und der Folgen der\nständigen Reizungen durch den Vater, eine Persönlichkeiisveränderung eingetreten war, die im Zusammenwirken mit den\nanderen Umständen (z.B. den gesteigerten Angriffen seitens.des valers\nan Tattag, der Tabletienwirkung, der großen Hitze) das\nHermungsvermögen erheblich beeinträchtigten. Der § 51\n\nAbs. 2 StGB ist übrigens auch dann anzuwenden, wenn sich das\nVorliegen seiner Voraussetzungen nicht sicher ausschließen\n\n1äßt (BGHSt 3, 173 ff und 199 oben). Das Schwurgericht verweist zwar unter anderem auf den Eindruck, den es selbs, von\nden Wesen und der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnen\n\nhai (S. 14 UA). Es ist jedoch schwer, sich auf Grund der\nwerigen Stunden einer Hauptverhandlung den Zustand zu vergegenwärtigen, in dem eine nunmehr ruhig unä gefaßt erscheinende\nAngeklagte afch viele Monate vorher in der vielleicht kritischsten Stunde ihres Lebens befunden hatte (vgl. auch\nleferenz S. 37)» j\n\nIV, Nach alledem war das Urteil mit den zugehörigen Fesi-\n\nstellungen im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende\nRevision dagegen zu verwerfen.\n\n-8-\n\nEs erschien angezeigt, die Sache an das benachbarte\nSchwurgericht der Universitätsstadt Münster zurückzuver-\n\nweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung entspricht\n\nim wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts»\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nund","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-05/4-str-325-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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