{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-11-04_4_StR_162_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"4 StR 162/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat ein Fehrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet,\nso braucht ein ihm nachfolgender Fahrer in der Regel\nnicht schon deshalb damit zu rechnen, daß der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren und in einem engen Bogen nach links ab-\n\nbiegen werde, weil er seine Absicht, links einzubiegen,\nnicht angezeigt hat.. . :\n\n«","text_plain":"II\n\nNachschlagewerks ja r\nAmtliche Sammlung: j§ 22:6 021\n\nstvo § 1\n\nHat ein Fehrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet,\nso braucht ein ihm nachfolgender Fahrer in der Regel\nnicht schon deshalb damit zu rechnen, daß der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren und in einem engen Bogen nach links ab-\n\nbiegen werde, weil er seine Absicht, links einzubiegen,\nnicht angezeigt hat.. . :\n\n«\n\nBGH, Beschl. v. 4. Novembar. 1958 - 4 StR 162/58. 016 Hamm\n| ' a AG Haltern\n\nmn\n\n4_StR_.62/58\n\nee ——\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Karl-Heinz D GEHE\nHOEEEED, dort geboren an. EEE EB, -\n\naus\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter- Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nund Dr. Flitner in der Sitzung vom 4. November 1958 nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts beschlossens\n\nHat ein Fahrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet, so braucht ein ihm nachfolgender Fahrer\nin der Regel nicht schon deshalb damit zu rechnen,\ndaß der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke\nFahrbahnsseite hinüberfahren und in einem engen\nBogen nach links abbiegen werde, weil er seine’\nAbsicht, links einzubiegen, nicht angezeigt hat.\n\nGründ es\n\nDer Angeklagte fuhr mit seinem Kraftrad, von der\nStadtmitte von HD kommend, auf der sehr breiten\nVOREEED Straße nach Westen in einer Entfernung von 40 bis\n50 m hinter dem Arbeiter Riedel her, der auf seinem\nMot rrad nach links in die A@MPsiraße abhiegen wollte.\nEtwa 20 m vor der Kreuzung ordnete sich REED - ohne\n\nmn a ee . u m— m\n\ndies vorher durch Ausstracken des linken Armes angezeigt\nzu haben — stwas nach links ein; er fuhr jedoch nicht ganz\nbis zur Straßenmitte. Als nun ein aus entgegengesetzter\nRichtung kommender Lastzug nach rechts in die ABstrase\neinbog und ein auf ihr nahender Personenwagen an der Einmündung der WED Straße, und zwar an der von RE zus\nlinken Straßenecke, anhielt, fuhr REP, nachdem er auf\nden ersten Gang heruntergeschaltet hatte, schon 5 -— 'O m\nvor der Kreuzung, ohne seine Fahrtrichiungsänderungsabsicht\nanzuzeigen, über die Straßenmitte nach links. Er wollte\n\nin einem engen Bogen hinter dem auf der sehr breiten\nEinmündung haltenden Personenwagen in die A@MBstraße\neinbiegen. Der Angeklagte, der die Absicht RB nicht\nerkannte, versuchte diesen noch vor der Kreuzung mit einer\nGeschwindigkeit von 45 km/std zu überholen, Erst als er\nsich ihm auf 5 - 6 m genähert hatte, bemerkte er, daß\nRD ünsr die Straßenmitte hinweg nach links abbog.\n\nSein Versuch, ihm nach links auszuweichen, mißlang. Sein\nKraftrad stieß mit dem Fahrzeug RB zusammen, der\numgeworfen und schwer verletzt wurde.\n\nDer Amtsrichter in HE hat den Angeklagten von\ndem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, Er meint, der Angeklagte habe keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür gehabt, daß Rp nach Links\nabbiegen wollte. Er habe deshalb mit einer solchen Absicht\nnicht zu rechnen brauchen und REP überholen dürfen.\n\nAuf die gemäß § 335 StPO erhobene Revision des\nNebenklägers RB hat das Oberlandesgericht in Hamm\ndie Sache gemäß $ i21 Abs. 2 GVG der Entscheidung des\nBundesgsrichtshofs unterbreitet.\n\n,„ Es ist der Ansicht: Dem Angeklagten hätte sich bei\nBeobachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt\nder Gedanke aufdrängen müssen, daß RB wahrscheinlich\nnach links in die Miestraße abbiegen wolle, weil er\nbei der Annäherung an die links gelegene Einmündung\ndieser Straße von der äußersten rechten Straßenseite\nzur Straßenmitite gefahren sei und keine anderen Gründe\nfür eine solche Fahrweise ersichtlich gewesen seien. Da\nKO aber kein Fahrtrichtungsänderungszeichen gegeben\nhabe, sei die Verkehrslage für den nachfolgenden Fahrer\nunklar gewesen. Danach hätte der Angeklagte sich richten\nmüssen. Er hätte nicht überholen dürfen, weil er der\ngeflahrlosen Weiterentwicklung der Lage nicht sicher\nsein konute.\n\nAn dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des erkennenden Senats vom\n18. Oktober 1951 - 4 StR 534/51 - (VRS A, 27) gehindert.\nIn ihm ist ausgesprochen, ein überholender Fahrzeugführer\nbrauche nicht damit zu rechnen, daß ein vor ihm fahrender\nVerkehrsteilnehmer beim Linksabviegen grundlegende Verkehrsregeln verletzen werde.\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDer Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von seiner\nfrüheren Entscheidung abzuweichen.\n\nNichtig ist allerdings, daß die Verkehrslage nicht\neindeutig ist, wenn ein Kraftfahrer in geringer Entfernung\nvon einer Straßeneinmündung oder Kreuzung seine Geschwindigkeit herabsetzt und sich, ohne gemäß $ '1 StVO ein\nFahrtrichtungsänderungszeichen zu geben, zur Straßenmitte\n\nhin einordnet. Zwar liegt in einem solchen Fall für\njeden erfahrenen Kraftfahrer die Annahme nahe, daß ein\nsich so verhaltender Fahrzeugführer in die einmündende\nStraße nach links ebblegen wolle. Jedoch besteht für den\n\n— u\n\n(BGH in NIW 1958, 1245 Nr. 47). Deshalb hat der Senat\nauch in einer neueren Entscheidung ausgesprochen, daß ein\nKraftradfahrer, der sich zum Zwecke des Linksabbiegens\n“zur Fahirbahnmitte eingeordnet hat, vor dem weiteren Abbiegen rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen. zu erkennen geben muß, daß er. nunmehr ‚die iinke Fahrbahnhälfte\nüberqueren will,um in eine dort einmündende Straße oder\neine Grundstückseinfahrt einzubiegen. Solange er das nicht\ntut, ist ein ihm nachfolgender, Verkehrsteilnehmer wegen\nder Unsichsrheit über das weitere Verhalten des Vorausfahrenden nicht verpflichtet, ädlesen rechts zu überholen\n.(4:StR 207/58 vom 28, August 1958) :\n\nDem nachfolgenden Fahrer kann aber, nicht ‚zugemutet\nwerden,. von einem .an sich möglichen Linksüberholen,, das\ner an einer unübersichülichen Einmündung oder Kreuzung\nnoch vor. deren Beginn vorschriftsmäßig beenden: ‚könnte,\n(vgl. BER: in VRS 4, 27), Abstand zu nehmen, solänge en.\nkeinen besonderen. Anlaß hat,.an der verkehrstreuen ‚Halbung\n-d8s Yorausfahrenden in jeder Beziehung, vornehmlich hin-\n. sichtlich der Art ‚eines etwaigen Linkseinbiögens, zu\n‚zweifeln, Ein solcher Anlaß ist regelmäßig nicht ‚schon\n‚deshalb gegeben, weil: der ‚Vorausfahrende' &s schon beim\nEinordnen zur Straßemiti se unterließ, die Änderung sei- \"\nner Fahriricht ung anzuzeigen; demn dies ist jedenfalls\n\nsolange kein besonders auffallender und schwerer Verstoß,\nals im Hinblick auf den Abstand der beiden Fahrzeuge und\nihre gleichbleibenden Geschwindigkeiten keine naheliegende\nGefahr eines Zusammenstoßes besieht. Das Unterlassen der\nFahrtrichtungsänderungsanzeige während des Geradeausfahrens an der Straßenmittie nötigt ebenfalls noch nicht\ndazu, dem Vorausfahrenden auch in jeder anderen Hinsicht\nzu mißirauen, solange der Hintermann noch annehmen kann,\njener werde ein Zeichen geben, sobald er ganz nach liüks\nhinüberfahren wolle, oder ihn jedenfalls vor dem Iinkseinbiegen erst vorbeifahren lassen.\n\nSolche verhältnismäßig geringfügigen Unterlassungen\ndes Vorausfahrenden brauchen auch bei einem vorsichtig\nnachfolgenden Fahrer noch nicht die Befürchtung zu begründen, der Vorausfahrende werde, wenn er links einbıegen wolle, dies unter grober Mißachtung der für diesen\nVorgang im § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO geschaffenen Regelung\ntun. Er braucht deshalb nicht damit zu rechnen, daß\näleser in gänzlich verkehrswidriger Weise schon einige\nMeter vor der Straßeneinmündung über die linke Fahrbahnhälfte hinwegfahren und sodann in einem engen Bogen\nvor Erreichung des Schniitpunkts der Mittellinien der\nbeiden Straßen in die einmündende Straße einbiegen werde,\nanstatt diesen Punkt vorsichtig rechts zu umfahren, um\ndie dort auf ihrer rechten Pahrbahnseite etwa nahenden\nFahrzeuge nicht zu gefährden.\n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich\ngrundlegend von dem in VRS 5, 558 abgedruckten, vom 3.\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs enüschiedenen Fall, auf\nden sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner abweichenäen Ansicht beruft. Denn dort handelte es sich um\n\n[va Zu Zu zur\n\nein zwischen den Gleisen einer Straßenbahn auf besonderem\nBahnkörper sich aufhaltendes Kind. Dieses war auf Warnsig-.\nnale der nahsnden Straßenbahn zur Scite getreten, hatte\ndann aber im entscheidenden Augenblick das Gleis wieder be-,\ntreten. Die Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes in diesem Fall gilt allgemein gegenüber Kindern und sonstigen sie\nerfahrungsgemäß im Verkehr unsicher bewegenden, vor allen\nälteren und gebrechlichen Personen, Außerdem befand sich das\nKind, obwohl es aus dem Gleis herausgetreten war, imner\nnoch auf dem Bahnkörper und im unmittelbaren Gefahrenheveich der schienengebundenen Straßenbahn.\n\nNach alledem ist der aus dem Leitsatz dieses Beschlusses zu entnehmende Grundsatz in Übereinstimmung mit\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts auszusprechen,\n\nRoiberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/4-str-162-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/4-str-162-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.658347+00:00"}}