{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-30_4_StR_372_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-30","aktenzeichen":"4 StR 372/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 097\n\n4_StR. 372/58\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Alfred L iD aus RE -\nSüd, geboren am @. En EB in re, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungskaft,\nwegen Notzucht UA.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1958; an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Roiberg ’\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBündesrichier Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nYundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB dei der. Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ng ustizangestellter a\n- ale Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 25. Juni 1958 wird verworfien. ü 2: .\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.\n\n- Ihm wird die seit dem 26. Juni 1958 erliitene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate über- -\n. steigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nvon Rechts wegen\n\nar\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n_\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter.\nund versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\n\nauf drei Jahre aberkannt.\n\n1) Wie das Landgericht feststellt, zog Ip am 26.Februar 1957\n\nnach Beendigung seiner Schicht eine dunkelbraune Hose und\neinen bräunlichen Sportsakko an. Mit seinem roten Fahrrad,\nauf dem er eine braune Aktentasche liegen hatte, begab er\nsich in den Nonnenbusch, ein Wäldchen, das 6 km von seiner\nArbeitsstätte entfernt unä in der Nähe seiner Wohnung in\nOD 1iezt. Gegen 18 Uhr - es war noch heil - sah er\näie 12 Jahre alte Schülerin Gisela Sg durch das Walästück\nherankommen. Er lehnte sein Rad an einen Baum und stellte\nsich an den Weg; dabei hatte er eine Baskenmütze auf. Er\nsprach Gisela an und wurde gegenüber dem Kind zudringlich,.\ndas vergebens um Hilfe rief. Er zog es zu Boden und führte\nbei dem sich heftig wehrenden Mädchen geringfügig sein Glied\nein. Gisela hatte damals ihr Unwohlsein; ihre Blutungen waren\njedoch schon abgeklungern. Der Angeklagte befleckte vei der .\nTat seine Hose mit Vaginalsekret. Der Anorak ‚des Kindes war\nnach dem Vorfall mit Erde beschmutzt, die vom Tatort her- .\n\nrührte.\n\nGisela Sg erkannte später den Angeklagten \"mit Sicherheit aus einer Reihe von 14 Lichtbildern gleichaltriger\nPersonen als den Täter. Ferner erkannte sie ihn bei einer\nWahlgegenüberstellung aus sechs Häftlingen etwa gleicher\nGröße sofort ohne die geringste Schwierigkeit. & Er ist nach\nseiner Gesichtsbiläung besonders auffällig, auch sonst sehr\neinprägsam und besorders leicht wieder zu erkennen (4, 5\n\nunten UA).\n\ntn ee\n\n. s.\nLe un nen a u ee\n\nFR.\nrn Wa\n\n\"> u.a ie \"OS. nu °\n\nne sun Ne\n\nwre\n\nnr us nen\n“ -, ..\n\nCERIEZALTD UE 7.\n- .\n‘ .\n\nj\n;\n‚\n3\n‘\ni\nf\n\nPr -\nDre Sr)\na, Din\n\nin\n\nwe,\n\nu 0. .\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte bestritt, der Täter zu sein. Um 18 Uhr\nhabe er nicht am Tatort sein können. Das Scheidensekret an\nseiner Hose stamme von seiner Ehefrau, mit der er auch im\nFreien verkehri habe. Es sei möglich, daß Gisela den Angeklagten mit dem Bergmann Walter NED verwechsie, \"der dem\nAngeklagten äknlich sehe, in seiner Nähe wohne und auch\nsolche Kleidung, insbesondere eine Baskenmütze besitze, wie\nsie die Zeugin Sgggp beschrieben habe, der Angeklagte aber\nnicht besitze und auch zur. Tetzeit nicht besessen habe\"\n\n3, 5RU). u\n\nGiselä Sggggp hat den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt und als den Täter bezeichnet. Das\nGericht hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der kindlich unverdorbenen Zeugin. Dieser Auffassung war auch die\nSachverständige, eine Diplompsychologin. -\n\nEs heißt ferner im Urteil: \"Für die Richtigkeit ihrer\nAussage spricht: weiterhin, daß der Angeklagte die von der\nZeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und vor Gericht\nbeschriebenen Gegenstände - bräunlichen Sportsakko, braune\nHose, rotes Fahrrad und braune Aktentasche - nach seiner\neigenen Einlassung auch besitzt\" (4 UA).\n\nEs folgen sodann weitere Darlegungen über äie Baskenmütze‘;\nsowie dahin, daß der Zeuge m dem Angeklagten völlig unähnlich sei. Die Strafkammer führt außerdem aus, die Glaubwürdigkeit Gisela Se werde auch nicht durch Widersprüche\nin ihrer Aussage beeinträchtigt. Gewisse Unstimmigkeiten’ in\nunwesentlichen Punkten erklärten sich aus der Verwirrung, ‘in\ndie das Kind durch die Gewalttat versetgt worden sei. \"Auf\nGrund der glaubwürdigen Zeugenaussage bestehen daher an ‘der\nTäterschaft des Angeklagten keine Zweifel\" (4 R, 5 UA). Das\n\nse\nBEE 7}\n\n#\n\n-4-\n\nLandgericht legt ferner unter anderm noch dar, daß der Angeklagte in 30 Kinuten den Weg bis zum Tatort zurücklegen konnte.\nSein rotes Fahrrad hat er nach seiner eigenen Einlassung damals\n\nöfter zu Fahrten benutzt.\n\n2) In der Nacht vom 25. zum 26. August 1957 besuchte der\nangeklagte ein Zeltfest in HOEEED, obwonl er bereits zum\nStrafantritt wegen einer früheren Verurteilung aufgefordert\nwar. Er traf dort den Bergmann Rudolf SID. Beide gingen\n\nam nächsten Korgen gemeinsam nach Hause ‚und trennten sich\ndann. Der Angeklagte ging wieder zum Nonnenbusch. Ungefähr\num 8 Uhr früh kam ihm dort das 15-jährige Lehrmäächen\nwil?riede Sch@® auf ihrem Fahrrad entgegen. Der Angeklagte\nsprang sie an, erfaßte sie am Hals und zog sie zu Boden.\n\nAls sie sich losriß, holte er sie wieder ein, hielt sie fest\nund versuchte das sich heftig wehrende und schreiende Mädchen\nin das Waldstück hineinzuziehen. Als sich ein Kraftwagen\nnäherte, den wil£riede anhielt, flüchtete der Angeklagte\n\nin das Gehölz und versteckte sich dort. Gegen 8.30 Uhr\n\nsah die Shefrau Le@ii®, je den Angeklagten gut kannte,\nihn in der Nähe des Tatorts aus einem Waldweg herauskommen.\n\nAuch Wilfriede ‚Sch hat den Angeklagten aus einer\nReihe von Lichtbildern und einer Reihe von Häftlingen sofort\nwieder erkannt. Dieser bestritt auch in diesem Fall, der\nmäter zu sein. Das Landgericht hielt ihn jedoch auf Grund\nder Aussagen des Mädchens und der Ehefrau IeiiB für überführi. Der Zeuge Skip hat die Einlassung des Angeklagten,\nsie beide hätten sich erst gesen neun Uhr vormittags vor der\nWohnung des Angeklagten getrennt, nicht bestätigt./Hildernde\nUmstände hat das Landgericht dem vorbestraften, als besonders\nhemmungslosen Triebverbrecher bezeichneten Beschwerdeführer\n\nversagt.\n\n1\n\nu ae Pr nd ne\n\n&\n\nfe\n..\n\nFor)\nan\n\nIK.‘\n\nDr Ze en\n\n0\n\n\"sage Giselas spreche weiterhin, daß der Angeklagte die von\n\n-5_\n\nII. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts °\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen\nErfolg haben. '\n\nAs Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher .\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nB» Vorfall vom 26. Februar 1957:\n\nDas einzige Bedenken, dem das Urteil insoweit unterliegen\nkönrte, ist das folgende, das übrigens die Revision nicht hervorhebtz\n\nWie schon vorstehend zu I Nr. 1 geschildert, hatte sich\nder Angeklagte darauf berufen, daß der ihm angeblich ähnlich\nsehende Bergmann NEED eine solche Kleidung insbesöndere eine\nBaskenmütze besitze, wie sie Gisela Sg beschrieben habe,\ndie der Angeklagte aber nicht besitze und auch zur Tatzeit\nnicht besessen habe (3 R TA): Damit konnte gemeint sein, daß\nder Angeklagte nach seiner Darstellung weder eine bräunliche\nSportjacke, noch eine braune Hose, insbesondere keine Baskennütze besaß. Das stimmt nicht ganz überein mit.der Ausführung\ndes Tatrichters (S. 4 Mitte UA), für die Richtigkeit der Aus- .\n\ndem Mädchen beschriebenen Gegenstände — Sakko, Hose, rotes\nPahrrad und Aktentasche - nach seiner eigenen Finlassung\nauch besitze. Denn er hatte ja nach Bl. 38 YA bestritten,\nzum Tatzeitpunkt ein bräunliches Sportsakko und eine braune\nHose besessen und getragen zü haben. Indes wird durch diese\nUnstimmigkeit der Bestand der Verurteilung im Fall Gisela\nSB nicht teeinträchtigt. Jener Hinweise auf das Eingeständnie‘\ndes Angeklagten war erkennbar nur eine beiläufige Bemerkung.\nVon der Glaubwürdigkeit der 3elastungszeugin war das Landgeric\n\n.,\n\n bereiis auf Grund vieler anderer Gesichtspunkte in Überein-Kr stimmung nit der Sachverständigen überzeugt. Zudem traf das\n6. S. 4 Ui erwähnte Eingeständnis des Angeklagten für die\nE: übrigen Erkennungsmerkmale zu, nämlich das rote Fahrrad und\np“ die braune Aktentasche (S. 4, 5 UA). An der Hose, die er\nR.: trug, wurde Vaginalsskrei festgestellt. Der Zeuge N,\nB\\ auf den der Angeklagte die Schuld abzuwälzen suchte, war ihm,\n\nE wie festgestellt, völlig unähnlich.\n\nBe: In der Revisionsbegründung bringt der Angeklagte hierzu\n\" nur vor, er besitze kein Sportsakko \"mit herabhängenden\n\nB:“ Gürtel\". Von einen solchen Gürtel spricht jedoch das Urteil\n\nBe: nicht. Daß die Hose des Angeklagten nicht braun oder dunkel-\n\n. braun gewesen sei, wirä in der Revisionsrechtfertigung nicht\n\n&.. mehr behauptet.\n\nDiese wendet sich vielmehr in unzulässiger Weise gegen\nRe die rechtlich nögliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Da\nir die Strafkammer keine Zweifel an der Täterschaft des angeklagten zum Ausdruck gebracht hai, ist der Grundsatz \"In\n\nKl, Zweifel für den Angeklagten\" nicht verletzt. Daß der Tat-\n\n; ’ “ .\n\nF.; . Tichter Zweifel hätte haben mlissen, kann mit der Revision\nSe nicht geltend gemacht werden.\n\nfe °C. Vorkommnis vom 26. August 1957:\n\n% Insoweit irt die Revision offensichtlich unbegründet,\n&- Sie weicht von den Feststellungen ab, indem sie vorbringt,\nKr es habe sich um eine Entfernung von 2 km gehandelt. Nach den\nUrteilsgründen betrug diese indes nur 1 km (5 R UA).\n\n3 D. Wenn das Landgericht den Angeklagten in den Strafzumessungsgründen als besonders hemmungslosen Triebverbrecher\n\n3 bezeichnet, so sollte damit offenbar gesagt weräen, daß er\n\nI\n\n- 1-\n\ndie — auch bei ihm vorhandenen — Hemmungen beiseite schob,\nnicht aber daß sein Steuerungsvermögen i.S. des § 51 StCB\nausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt gewesen sei.\nAuch die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine besonderen\nEinwendungen.\n\nIII. Nach alledem ist sie als unbegründei zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme . Seibert\nLeang-Hinrichsen Dr. Hengsberger\n\n..\nae\n\nv\n“,\n\nPe 8.\n\n..\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-30/4-str-372-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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