{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-30_4_StR_334_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-30","aktenzeichen":"4 StR 334/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR\n\n. i\n\nden Kaufmann Leo Bernhard H GEED sus\n\nan\n\n2256 09% ’\n\n334/38\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n;„ geboren\nin IB zur zeit in enderer Sache in\n\nStrafhaft,\n\nwegen\n\nMeineids Us»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen habens =\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n- als Vorsitzender,\n\nBund esrichter Krumme\nBundesri chter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof ‚Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr .Hengsberger\nals beisitzende Bichter,\n\nTandgerichtsrat Dr: in der Verhandlung;\nÜberstaatsanwalt Dr«DTo ıbei der Verkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft, 0\n\n..\n\nJustizangestellter » Zu\nals -Urkundsbeamter ‚der Geschäfisstelle,\n\n-\n\nfür Recht. erkennts . ner net\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 9> Mai 1958\nim Strafausspruch mit. den dazugehörigen Fest-\n: stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Meineiüs verurteilt worden ist, sowie im\nGesamtstrafausspruch.- i . .-\n\n.\n\nIn diesen Umfen wird die Sache zur neuen Verhandlung und En! scheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels; an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfene\n\nVon Rechts wegen\n\n#\n» 2\n\nGründes\n\nnn 0m n a\n\nAo‘ Der Angeklagte ist schon mehrfach wegen Betruges und\nanderer Vermögensverfehlungen, die er zum Teil im Ausammen--\nhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit als Hersteller von\nTederbexleidung begangen hatte, vorbestraft. Anfang 1954\ngründete er einen neuen Betrieb der gleichen Art, obwohl er\nkein Geschäftskapital besaß und noch erhebliche Schulden aus\nseiner früheren selbständigen kaufmännischen Tätigkeit hatte.\nsr kaufte Waren auf Kredit, fertigte daraus Motorradmäntel\nund Handschuhe an'und ließ sie durch Vertreter absetzen.\nSeine Lieferantenschulden bezahlte er aus dem Erlös. Da er\ndurch diese Art der Geschäftsführung seinen Verpflichtungen\nnicht nachkommen konnte, mußte er schon am 26. November 1955\nauf Antrag eines Gläubigers den Offenbarungseid leisten. Von\nOktober 1955 bis Juli 1957 beging er, um seinen Veschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, zahlreiche Betrugs- und Unterschkgungshandlungen. Wegen dieser Straftaten wurde er durch Ürteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 17; Dezember 1957\n- 20 Is 37/57 - zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt, die noch nicht voll verbüßt ist. Außerdem erhielt er ein Berufsverbot für die Dauer\nvon drei Jahren. Noch vor dieser Verurteilung beging er die\nden Gegenatand des jetzigen Strafverfahrens pildenden Ver-\n\nfehlungen.\n\n1. Am 16. Februar 1957 leistete er wegen einer Forderung der Treuhandgemeinschaft Deutscher Seidenwebereien GmbH\nin Höhe von 1181,26 DM nebst Zinsen und Kosten nach Vorführung\nerneut den Offenbarungseid. Dabei trug er in der Spalte A9I\ndes amtlichen Vermögensverzeichnisformblatts (Sachen, die\nauf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch\nnicht Eigentum des Schuldners sind; bewußt wahrheitswidrig\n1 Couch und 2 Sessel ein, die er schon vollständig abbezahlt\n\nu.\n\nPERS\n\ndr an KT\n\nen\n\nBe N\n\nPer 2\naz\n.\n\nA er ES RE nenn\n. . . .; .. .- -\n\nhatte; er gab als Verkäuferin eine Firma Bo in Da,\nals geschuldeten Restkaufpreis den Betrag von 200 DM an,\nDann beschwor er, daß er die von ihm verlangten Angaben nech\n\nbestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht\nhabe.\n\nIn einem weiteren Punkte machte er fahrlässig falsche‘\nAngaben über unpfändbare Vermögensstücke. Diese hat das\nLandgericht indes bei der Bestrafung nicht berücksichtigt,\n\n2. Im Oktober 1957 beschloß der Angeklagte, der seine.\nbisherige Werkstatt hatte aufgeben müssen, einen Textilhandel anzufangen, und mietete dazu neue gewerbliche Räune,\ndie er am 1. November 1957 beZog. Betriebskapital stand ihn\nnicht zur Verfügung. Er beabsichtigte wiederum, Waren auf\nKredit zu kaufen unä sie von dem erhofften Verkaufserlös.\nzu bezahlen,\n\nZur Instandsetzung dieser Räume kaufte er Farben und\nTapeten und versprach, die Rechnung bei der letzten Lieferung bar zu bezahlen, Er verstand es aber, den Angesiellien\nder Lieferfirma zur Aushändigung der hare gegen Hingabe eine\nvordatierten Schecks zu bewegen, obwohl er wußte, daß sein\nKonto bei der Kreissparkasse in DW, auf die der Scheck\ngezogen worden war, kein Guthaben aufwies und er auch bis u\nVorlage des Schecks keine Zahlung zu erwarten hatta. Der\nScheck wurde. auch nicht eingelöst. \"\n\nAm 30. Oktober 1957 bestellte der Angeklagte verschiedene Einrichtungsgegenstände für die neuen Räume. Er bezahlt\nweder die vereinbarte, infolge Lieferung fällige Anzahlung\nnoch die versprochenen Raten. Auch den Xaufpreis für einen\nHdargarnteppich, der sofort nach der Lieferung bar bezahl‘\nwerden sollte, blieb er schuldig.\n\nDie fällige Novenbermiete von 100 DM bezanlte der Ange--\nklagte ebenfalls nicht, Als der Vermieter ihn deslialb mehnie,\ngab er ihm einen auf den 2. November 1957 gestellten Scheck\nnit dem Bemerken, er solle noch einige Tage mit der Vorlage\nwarten, dann’ wäre bestimmt Geld da. Als der Vermieter einige\nTage später erfuhr, daß für den Scheck keine Deckung vurhanden sei, kündigte er das Mietverhältnis fristlos: Der Angeklagte versuchte zunächst, mit einer völlig unbegründeten\nGegenforderung aufzurechnen, was der Vermieter ablehnte.\nErst im März 1958 war er zur Räumung bereit, ohne irgerdwelche Miete zu bezahlen. ' j\n\nIn allen Fällen wußte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von vornherein, daß er zur Erfüllung seiner\nVerpflichtungen, die sämtlich Anfang November 1957 fällig\nwurden, kein Geld hatte und ihm eine ptinktliche Zahlung der\ngeschuldeten Beträge nicht möglich sein werde. Er rechnete\nauch niemals damit, daß er bei Fälligkeit aus seinen Geschäften Einnahmen haben würde, die auch nur einen Teil der\nfälligen Beträge decken konnten. Er täuschte die Gläubiger\ndurch sein sicheres Auftreten und spiegelte ihnen vor, ein\nernsthafter Geschäftsmann zu sein. Dabei verschwieg er, daß\ner vor kurzer Zeit den Offenbarungseid geleistet hatte, überschulät war und kein Geld besaß. Bei Kenntnis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wären ihm weder die Geschäftsräume\nvermietet noch die Waren ohne vorherige Barzahlung ausgehändigt worden. Er ging bewußt darauf aus, sich rechtswidrige\nVermögensvorteile zu. verschaffen.\n\n[2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ‘deshalb wegen Meineids und fortgesetzten Betrugs im Rückfall unter Einbezie--\nhung der durch das Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld\nvom 17. Dezember 1957 erkannten Gesamtgefängnisstrafe zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gofängnis\n\n1. [m\n\n-.\nZe\n-\n\nAr:\n\nsun\n\nnn en EEETETENTTETTEH EL ETNE SSH NDREESERENRESREA TER HEEDEEEBNGREE:\n\nSER\n\non,»\n\n..\n\n“art:\n\nER ERTL TI EE r\n. . D DR Po . ner.\n\n2\n\nu\n&\n“. .,\n\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Due °\nvon fünf Jahren aberkannt und ihn gemäß § 161 StuB für Sideg\nunfähig erklärt. Die in jener Sache verbüßte Untersuchungs.\nund Strafhaft hat es auf die neue Gesamistrafe angerechnet „\nausgesprochen, daß das im Urteil vom 17. Dezember 1957 ver.\nhängte Berufsverbot bestehen bleibe. ;\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des Ver- |\nfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, richtet\nsich in ihrer Begründung nur gegen die Verurteilung wegen\nMeineids.\n\nB- Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg\nhaben. j .\n\n1. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges 1äßt\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkenren. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2, Der Schuldspruch wegen Meineids ist im Ergebnis eben\nfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob\nder Angeklagte verpflichtet war, am 16. Februar 1957 den\nOffenbarungseid erneut zu leisten, obwohl er einen solchen\nauf Antrag eines anderen Gläubigers erst am 26. November 19%\nalso innerhalb der im § 903 ZPO bestimmten Frist, geleistet\nhatte. Nach dieser Vorschrift wäre er dazu nur verpflichtet\ngewesen, wenn die Gläubigerin glaubhaft gemacht hätte, daß\nder Angeklagte nach der ersten Eidesleistung Vermögen erworben habe. Diese @laubhaftmachung ist auch, worauf die xevisi!\nzutreffend hinweist, eine vom Vollstreckungsrichter von Amt\nwegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, wie sich schon\naus § 900 Abs. 2 ZPO er-ibt (vgl. Stein/Jonas § 903 ZFO Ann»!\n\nIhr Fehlen berührt aber die kirksamkeit des vom Schuldner wiederholt geleisteten Offenbarungseids nicht, Dieser\nist, entgegen der Auffassung der Revision gleichwohl ein\nvon der Strafdrohung des § 154 StGB erfaßter Eid. Dazu bedarf\nes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, daß\nder Zid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde,\nin welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen worden ist (BHSt 3, 248). Dagegen ist es nicht ersetzungen für die Abnahme des Eides erfüllt sind; denn ) 154\nStGB verlangt nicht die Zuständigkeit des Gerichts zur Äbnahme gerade des geleisteten Eides, d. h. das Vorliegen der\nfür das einzelne Verfahren gegebenen besonderen Voraussetzungen der Eidespflicht des Schwörenden (BGHSt 3, 235). Ein\nIrrtum des Vollstreckungsrichters hierüber macht die Eidesleistung mithin nicht unwirksam.\n\nb) Unerheblich ist auch, ob der dem Angeklagten vor der\ntidesleistung zur Verfügung gestellte Vordruck zur Aufstellung des von ihm zu beeidenden Vermögensverzeichnisses der\nGesetzeslage zur Zeit der Eidesleistung entsprach. Maßgebend\nist nicht etwa die in dem Formblatt mitgeteilte veraltete\nEidesformel, sondern der Eid in der Fassung, wie ihn der Angeklagte auf Verlangen des Richters auf Grund der ihm von\ndiesem gegebenen Erläuterung geleistet hat, Nach den für das\nRevisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen hat der Anseklagte beschworen, daß er die von ihm verlangten Angaben\nnach bestem Wissen und Gewissen zichtig und vollständig gemacht\nhabe (UA 11’ unten).\n\nDie Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben des Vollstreckungsschuldners ist - im Gegensatz zu den Revisionsausführungen - seit der Neufassung des\n\n:\n\nen ch SIEER\n’ [2 ’. .\n\nin\n\nEEE ERTL TENERRBEHTICEZEETENIESIETETNTET ai\nart HL Sage: z aa , Fe\n\n.\n:8\n\n..\n\n§ 807 abs. 2 ZPO durch das Gesstz vom 20- August 1953. Buy\nI. 952) ebenso wie ihre Vollständigkeit Gsagenstand der Eiiss,\nleistung (BGHSt 7, 3755 vgl. auch Buist 10, 149 und 2721,\n\nc) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, cap\nder Angeklagte die Unrichtigkeit seiner Angaben über He ige\ntumsverhältnisse an der Couch und den beiden Sesseln gekannt\nhats Er wußte im Augenblick der #idesleistung. daß der Eigen.\ntumsvorbehalt der Firma Bo@® erloschen und das Eixentum au?\nihn übergegangen war. tr hat selbst nicht in Abrede gestellt,\ndaß er sich bei Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses der\nRechtslage bewußt und darüber im klaren gewesen ist, daß der\nEigentumsvorbehalt der Firma Bo nicht mehr bestand. Die\nfalsche Eintragung in das Vermögensverzeichnis hat er\ndeshalb gemacht, um seine Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahı\n\nin die Möbel abzuhalten und sich selbst Eigentum unä Besitz\nan ihnen möglichst lage zu echalten.\n\nDie Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer nacı\neingehender Würdigung als unwahre Schutzbehauptung verworfen. Er hatte nämlich geltend gemacht, er habe sich erinnert\ndaß die Möbel kürzlich für einen anderen dläubiger gepfändet\nworden seien, dessen Name er nicht mehr gewußt habe, deshalb\nhabe er der Einfachheit halber Bo als Vorbeheltseigentüme?\nangegeben; dazu habe er sich für berechtigt gehalten, weil\ndie Möbel durch die Gläubigerpfändung gewissermaßen mit eine\nSchuldbetrag belastet gewesen seien und durch die zintragung\nim Vermögensverzeichnis die wirtschaftliche Situation zwar\nrechtlich unrichtig, tatsächlich aber zutreffend gekennzeichnet gewesen sei. Nach voller Überzeugung des Tatrichters hat der sehr geschäftsgewandte und mit diesen Rechtsfragen vertraute Angeklagte die Fragen des Formblatts auch in\nder alten Fassung genau verstanden. &r hätte richtige Angate:\ngemacht, wenn er dies gewollt hätte, Dafür, deß es sich nu?\n\num eine unwahre Schutzbehauptung handelt, dis sich der An--\nseklagte nachträglich zurecht gemacht hat, spricht nach der\nAnsicht der Strafkammer auch, daß er bei seiner poiizeilichen Vernehmung, als ihm ein Meineid zur Last gelegt wurde,\nJegliche zinlassung verweigert hat. Dies hat er nach der\nÜberzeugung des Tatrichters deshalb getan, weil ihm damals\nkeine Ausrede für den ihm plötzlich zur Last gelegten Tatbestand des Meineids eingefallen ist.\n\nEin Verstoß gegen die Lebenserfahrung kann in diesen\nAusführungen der Strafkammer nicht gefunden werden. Sie bsgründet ihre Überzeugung von der bewußten Wahrbheitsverletzung\ndes Angeklagten gerade mit seiner besonderen Geschäftsgewandt--\nheit und Vertrautheit mit den in Betracht kommenden Kechtseinrichtungen. Sie beruhen auf einer langjährigen Geschäftserfahrung als selbständiger Kaufmann. Ein allgereiner £rfahrungssatz, daß Laien nicht wissen, ob ein gepfändeier Gegenstand im #igentum des Schuldners bleibt oder nicht, besteht\nnicht.\n\nWas die Revision üagegen vorbringt, bewegt sich auf dem\nGebiet der tatsächlichen Beweiswürdigung, dessen Nachprüfung\ndem Revisionsgericht verschlossen ist, Unrichtig ist zudem\ndie Meinung, daß die Strafkamnmer keine Schußfolgerungen aus\ngem Verhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver--\nnehmung ziehen durfte, Der Beweiswürdigung des Tatrichters\nunterliegt vielmehr das gesamte Verhalten des Täters vor und\nnach seiner Verfehlung, im £rmittlungsverfahren ebenso wie\nin der Hauptverhandlung. Überdies hat der Angeklagte ins einzelne. gehende falsche Angaben gemacht, indem er sogar eine\nbestimmte Restforderung genannt hat, obwohl er den vollen\nKaufpreis an den Verkäufer der Möbel bezahlt hatie.\n\nkn ur Zx Sr\n\nTr TEE TE.\n\n—\n\numal,\n\num: am , BER R ...\na Se se Pr VPE ® Tate iz Fe\nPRESSE EEE ..\n\nt°\n\nd) Grundsätzlich unerheblich für den Tatbestand des\nMeineids ist es, ob die Gläubigerin durch die unter den\nOffenbarungseiä fallenden unrichtigen Angaben tatsächlich\nbenachteiligt worden ist. Es kommt daher nicht darauf zn,\nob sie auf Grund einer Anschlußpfändung, die sie bei Kenntnis-des Eigentums des Schuldners hätte ausbringen können,\nwenigstens teilweise befriedigt worden wäre. Abgesehen davon\nkann die vorausgehende Pfändung jederzeit wegfallen und dadurch der Wert der Anschlußpfändung erhöht werden. Die Stra\nkammer brauchte daher in dieser Richtung keine Beweise zu e\nheben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\ngreift mithin schon aus diesem urunde nicht ‚durch.\n\ne) Auch der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, is vom Landgericht nicht verletzt wordens; denn es hat sich von der Schuld des Angeklag-\n\nten voll überzeugt (RESt 52, 319).\n\n3, Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch sicht bestehen bleiben, soweit der angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist. j N\n\nDas Landgericht hat ihm zwar allgemein mildernde Umstände zugebilligt, weil er sich zur Zeit der Eidesleistung\nin einer sehr schlechten wirtschaftlichen Iage befand und di\nGläubiger hegen des verhältnismäßig geringen Erlöses, den di\nMöbel bei einer Versteigerung erbracht hätten, durch die Sir\ntaten nicht sehr erheblich benachteiligt worden ist. Bei der\nStrafbemessung innerhalb des milderen Strafrahmens des 3 19\nAbs. 2 StGB hat es jedoch die nach der Sachverhaltsschiiderung gegebene Möglichkeit, daß der Angeklagte zur erneuten\nLeistung des Offenbarungseids nicht verpflichtet gewesen\nsein könnte (vgl. oben B 2 a), nicht berücksichtigt.\n\n%\n\n= EB\n\n.. fc\n6 7 ERR- DOES\n\ney\n\nen A\n%\n\n*\nPR °\n4\n(J\nBe\n2\nir A\ne\n‘\n’\nh3\nRi\nRx\n\n= 10 --\n\nWenn der Vollstreckungsrichter die Gläubigerin irrtünlich nicht zur wlaubhaftmachung eines neuen Vermögenserwerbes veranlaßt haben sollte, wärs es zur Leistung des kein--\neides möglicherweise nur infolge dieses Verfahrensfehlers\n\ngekommen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen,\ndaß es beim Tatbestand des Meineids in der Regel einen selb--\nständigen-Strafmilderungsgrund bildet, wenn der Angeklegte\nnicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehri oder entgegen\nder gesetzlichen Vorschrift zu Unrecht vereidigt worden ist\n(4 StR 12/54 vom 26. Mai 1954; BGHSt 8, 1865 1 StR 516/55\nvom 15. Dezember 1955 bei IM Nr. 42 zu § 154 StGB). Dieser\nGrundsatz muß auch im vorliegenden Falle gelten; denn der\nAngeklagte würde, wenn ihm die Bestimmungen der §§ 900 Abs.\n\n2, 903 ZPO bekannt gewesen wären, sich möglicherweise nicht\nbereitgefunden haben, den Offenbarungseid erneut zu leisten,\nsondern auf den Mangel, der Verfahrensvoraussetzung hinge-\n\nwiesen haben.\n\nDas Zandgericht wird daher den Sachverhalt in dieser\nRichtung im Rahmen der Strafzumessung für den Meineid er-\n\nneut zu prüfen heben; . ’\n\n4. Das führt auch. zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Naben\nder Bildung der neuen Gesamistrafe auß der Tatrichter über\nsämtliche Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie Sicherungsmaßnahmen erneut entscheiden, weil diese mit der Aufhebung der\nGesamtstrafe ohne weiteres hinfällig geworden sind (Beust 7,\n180, 182). Er muß daher auch bei Einbeziehung der früheren\nBestrafung auf Grund des Urteils vom 17. Dezember 1957 nach\nAuflösung der dort verhängten Gesamtstrafe das Berufeverbot\n- unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO — erneut aussprechen-Die Aufrechterhaltung der früheren Maßnahme aus § 42 1 StGB\n\nN\nH\nt\na\n!\nN\ni\n\nx\n\n2.\n\nDig.\n\na.\n\nax\n\nBern ie TEEN\nne... “\n\nu GE\n\nEat\n\na\n.\n\n3\n\n35%\n\n2.\n.\n\nsrotz Aufhebung der Gesamistrafe, neben der sie ZUSKESPr’och\nworden wer, war unzulässig.\n\nIm übrigen muß die tevision als unbegründet verworfen\n\nwerden. ’\n\nRotberg . Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr.Hengsberger\n\n°\nnt.\n\nPi\nhmsen char ns se","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-30/4-str-334-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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