{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-30_4_StR_329_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-30","aktenzeichen":"4 StR 329/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 09€\n\net en\n\nIm Namendes Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ntenten Emst I\n‚ geboren am ®.\n2, den Bundespahnsekretär Josef\n\nBad C , geboren am in GEB:\n\nwegen fahrlässiger Notung Ucke\n\n1. den Bundesbahnbetriebsassis\naus St „Bad C\nin Ka Kreis A 3\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBunde srichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisiizende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkamts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten LED und\nKB wird das Urteil des Landgerichts in Stuitgart vom 21. Dezember 1957; soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\n..—\n\nGründe:\n\nwere um itmen ve tn am nn Um zum ton\n\nAm Dienstag, dem 1. Oktober 1957, morgens um 7.05 Uhr\nereisnete sich auf dem Bahnhof SCWEEEE- 3: CB Sin\nschweres Eisenbabnunglück. Der aus kichtuag FB konzcnde Zug N MB Luhr bei dichtem Nebel auf den Pers nenzug\nP@W: der gerade nach SıilB - Hauptbahnhof abzufanren\nbesann. Dabei kamen 10 Fahrgäste ums Leben, 65 wurden verletzt, davon drei besonders schwer.\n\nDas Landgericht hat den während des Unfalls als Fahrdiensileiter — FDL - diensttuenden Angeklagten IB, ücn\nals FDIL-Beihilfe tätigen Angeklagten KW und den Stellwerkmeister TB wegen fahrlässiger Transporigefährdung\nin Yateinheit mit 10 Vergehen der fahrlässigen Tötung und\n6% Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Iggi® erhielt zehn Monate, KB neun\nMonate und FW sechs Monate Gefängnis. Die Aussetzung der\nFreiheitsstrafen zur Bewährung wurde abgelehnt.\n\nNur die Angeklagien Ip und KEEP haben Revision\neinselegt, Ihre nechtsmittel, mit denen sie Verletzung des\n\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen, müssen Erfolg haben.\n\nTe Sachdarst ellungs\n\npERE nun min iii» Gpe Dun Fur din rn urn Die Gun Due\n\n1. Die Ein- und Ausfahrt der Züge im Bahnhof S-Bad Con war am Unfalltage zur Unfallzeit in folgender\n\nu mr\n\nWeise geregelt:\n\nDie Signal- und Weichenanlagen wurden von drei Stellwerken aus bedient.\n\nRETTET\n\nm.\n\nEEE TEN ZIELORT ER\"\n\nare Se\n\n.\n‘\n.\n\nN EEE °\n\nee A ET TE ET TEE ren\n-. er ' Pr ”. see\n\nSivellwerk 1, das im westlichen leil des Bahnhofsgelän.\ndes, etwa 350 m von der Mitte des ZEmpfangsgebäudes in Rich.\nvung SC a5, mußte die 5 Ausfahrtsignale (C, D. T,\nE und F) in “ichtung StB vedienen. Dort waren der\nangeklagte FB als Stellwerksmeister (Wächter) und scin\nGenilfe, der Stellwerkswärteranwärter MB, tätig. F\nlag auch die Stellung des Ausfahrtsignals D für Gleis 2 op,\nauf dem das Unglück geschah.\n\nDie nach StCEMB-Haupipahnhof verkehrenden Züge uhr\nzunächst bis zur Blockstelle BED durch, wo der Be-.\ntriebsaufseher KI@Mb Dienst tat. Dieser meldete die Durchfahrt eines Zuges, die in der Regel höchstens drei Minuten\nnach seiner Abfahrt vom Bahnhof Bed-Cb zu erwarten\nwar, Gurch elektrisches \"Rückblocken\" dem FDL nach Stellwerk 2, Dort zeigte sodann auf dem an einer Wand angebrachta\n\"Blockrückmelder\", einem Schauzeichen, ein weißes Feld an,\ndaß Ger Streckenabschnitt bis zu dieser Blockstelle frei sei,\n\nun a 0 rien we ER In pe\n\nanlagen, ctwa 160 m von der Nitte des Empfangsgebäudes nach\nüsten zu in Richtung ED bzw. VEREEEEED. Dieses war das\nBefehlssiellwerk für alle Wleisebschnitte. Ihm unterstanden\ndie beiden’anderen Stellwerke in der Zugleitung. Auf ihn\nversah der Angeklagte Ip des Amt des Fahrdienstleiter®:\nDer ngeklagte Ki war dort FDL-Beihilfe, sg. Zugmelder:\n\na mente Ep up er vu rn BED\n\nknapp 900 m von der Mitte des Empfangsgebäudes entfernt. Es\nwar für die Stellung des Einfahrtsignals S zuständig. Die\naus Richtung Fe kommenden Züge - wie der am Unfall\nbeteiligte Zug N WW - Aurfien erst in den Bahnhof einfchren, wenn dieses Signal auf Fahrt stand. &s wurde zur Unfullzeit von dem Weichenwärter-Anwärter HB bedient.\n\nK\n\nUm die vor der Stellung des Einfahrtsignals notwend!-\nge Prüfung zu gewährleisten, ob das vuleis, zuf den der Zug\neinfahren sollte, frei sei, war (as: Bahnhofsgelände in drei.\n\nwm en an ni Ce re En MR er me u an\n\nStellwerke zu überwachen waren.\n\nDer am weitesten nach Osten zu gelegene Bezirk begann\n350 m östlich von Stellwerk 3 und endete nach Westen an der\n\nGabelung der nach EEE und VEN führenden Gleise.\nFür ihn war Hg verantwortlich.\n\nDer anschließende, vom FDL vom Stellwerk 2 aus zu be--\nobachtende Prüfbegirk reichte bis zum Ende der östlichen\nBahnsteigtreppen, die am Schluß des ersten Bahnsteigdrittels\nliegen. Bei normalen Sichtverhältnissen konnte vom Stellwerk 2 aus- das Gleis 2, auf dem sich das Unglück ereignete,\neingesehen werden, soweit es innerhalb dieses Prüfbezirks\nlag, nämlich auf etwa 170 m.\n\nVom Ende der östlichen Treppenaufgänge bis zum Anfang\nder N@WWWorücke, die sich westlich in Richtung Ste\nan das Bahnhofsgelände anschließt, erstreckte sich der\ndritte, zum Stellwerk 1 gehörende Prüfbezirk.\n\nDie an den Bahnsteigen haltenden Züge befanden sich\nin aller Regel zum Teil im Prüfbezirk des Stellwerks 1,\nzu dem 2/3 der Bahnsteigslänge gehörte,.. zum anderen \"Teil\nin dem des Stellwerks 2 (des Befehlsstellwerks).\n\nDie Fahrwegprüfung mußte entgegen der Richtung des einfahren Zuges vorgenommen werden. Bei einem sich von Osten\nher aus Feb nähernaen' Zuge, wie dem schon erwähnten\nN MW, mußte also zuerst der letzte - westlichste -- Ab--\nschnitt vom Stellwerk 1 aus geprüft werden und dann der mittlere zum Stellwerk 2 gehörende Abschnitt.\n\nmn te\n\nR\n\n.. tan!\nPaes\n\nu ne\n\n[275\n\nlen,\n\n= zu\nFT,\nES\n\n.4\n\n—.— .\n.\n\nu.\n-\n\nDe 6. an.\nrn * - . mn\n\nAETT\n\naber,\n\nPER\n\n. . no.\n\na gend u”\n\nER\nre\n\nkn\n\n. :\n\nDer EDI_ I auf Siellwerk_2 war nech den Urteils.\nfeststellungen für den gesamien Zugverkehr auf dem Banahor\nverantwortlich, Er regelte die Zugfolge in eigener Verant.\nwortung nach dem Bahnhofsbuch, und zwar grundsätzlich in der\nAurch die Bahnhofsfahroränung festgelegten Reihenfolgze. Wem\ndie Zugfolge geändert werden sollte, mußte er dies selbst\nden Bahnhofsbediensteten mitteilen. Er hatte alle fahrdiens\nlichen Anordnungen und Vereinbarungen selbst zutreffen. Auc\nwar er zur Überwachung der Tätigkeit der FDL-Beihilfe (Zugmelder) — KB - verpflichtet und für die ordnungsmäßige\nFührung des Zugmeldebuchs durch diesen mitverantwortlich,\nSoweit es erforderlich war, mußte er die Anordnungen für da\nFahrdienst auf $rund der Eintragungen in diesem Buch er.\nteilen. Außerdem lag ihm die Prüfung des Fahrwegs in dem\nzum Stellwerk 2 gehörenden Prüfbezirk ob. Die Gleisfroimeldungen vom Stellwerk 1 mußte er selbst einholen. Wenn er\ndiese Meldung erhalten hatte, mußie er sich erst durch Hina\nschauen aus seinem Befehlsstellwerk davon überzeugen, ob sei\n#infahrt an das weiter östlich gelegene Stellwerk 3 erteilte\nDer dort tätige Weichenwärter HE@EP durfte das Einfahrtsignal nach Erhalt dieses Befehls erst auf Fahrt stellen,\nwenn er die Freiheit seines eigenen Prüfbezirks festgestellt\nhatte.\n\nFür Gleis 2 und 5 holte der FDL die Gleisfreimeldungen\nfernmündlich ein, für alle anderen blockelektrisch. Für die\nfernmündlichen Anfragen war im Bahnhofsbuch von Steiii>-\nBed CE in Verbindung wit den betrieblichen Vorschrif\"\nten ein genauer Wortlaut vorgeschrieben, Sowohl bei der Anfrage des FDL als auch. bei der Antwort des Stellwerkwärtcr®\nwußte nicht nur angegeben werden, auf welches Gleis sie\nsich bezogen, sondern auch für welchen Zug (Zugnumnmer) sie\n\n|\nAR\n.\n\nbestimmt waren. Die Freimeldung durfte der Wärter erei erteilen, wenn er sich durch Augenschein darüber Gewißheit\nverschafft hatte, daß das Gleis in seinem Prüfbezirk von\nSindernissen frei war.\n\nVor der Ausfahrt, eines, Zuges in ichtung St>-\nHauptbahnhof überzeugte sich der FDL durch einen Blick auf\nden - oben beschriebenen - Blockrückmelder, daß der Streckenabschnitt bis zur Blockstelle Kim frei war. Dann hate\ner den für das betreffende Gleis bestimmien Pahrstraßenhebel\nso zu stellen, daß der Wärter vom Stellwerk 1 die vorgeschriebene Fahrstraße legen konnte, und durch Drücken der Befehlsabgabetaste und Drehen einer Kurbel den Befehl zu geben, die\nAusfahrtstraße zu bilden und das Ausfahrtsignal zu ziehen.\nDieser befehl wurde im Stellwerk 1 durch Veränderung eines\nSchauzeichens, des Befehlsempfangfeldes, und durch Klingeln\nangezeigt, Der Stellwerkwärter mußte sich darauf zuerst davon\n\n‚ überzeugen, daß der Fahrweg innerhalb seines Prüfbezirks frei\n\nwar, sodann die Ausfahrtstraße bilden und das Ausfahrtsignal ziehen. Stand dieses Signal auf \"Freie Fahrt\", so erhielt der ILokomotivführer vom Gleisaufsichtsbeamten auf dem\n\nBahnsteig Befehl zur Abfahrt des Zuges.\n:\n\nDie PDl-Beihilfe, (Zugmelder) - WEB - war für die richtige Führung des Zugmeldebuchs verantwortlich, in das neben\nder Zugnummer der Zeitpunkt der Anmeldung des Zuges, seine\nAnkunft und seine Abfahrt, ferner die Zugverspätungen, Überholungen usw. eingetragen werden mußten. Er hatte auch alle\nfernmündlichen Meldungen entgegenzunehmen, soweit dies nicht\nnach dem Bahnhofsbuch ausnahnsweise dem FDL selbst oblag,\n\nund die Abfahrt der Züge in Richtung Stb Zernmündlich\nan den Bahnhof Ste zu melden, ferner auf dem Blockrück-\n\nmelder die Rückmeldung der Durchfahrt der abgefahrenen Züge\n\n=”\nDre 25\n\n.\n\nee ae N Ey\n\nrn\n\nui Pa\n\n.—.\n\nEEE VICE EEE TERRA EEE BELLE TUE\n\nee ber. _ 36\nnet\net f\n\nbei der nächsten Blockswelle zu überwachen und, wenr. Sie au\nblieb, den Verbleib des Zuges festzustellen und den FDL\nhierüber zu verständigen. Außerdem hatte er nach der Auffassung des Landgerichts als FDI-Beihilfe den für den gesamten Zugverkehr verantwortlichen FDL zu unterstützen, Bei.\nde wechselten einander jeweils nach drei Dienststunden in\nihren Dienstgeschäften ab, so daß der FDL nach drei Stunder\ndie Aufgaben des Zugmelders übernahm und dieser die Geschäf\ndes FDL. Sie waren beide vollständig als FDL ausgebildet.\nZu ihrer Entlastung wurde in den Hauptverkehrszeiten, u.a,\nwerktags von 6 — 9.50 Uhr, noch ein Hebelwärter auf dem\nStellwerk 2 beschäftigt, der dem FDL einzelne im Bahnhofsbuch näher bestimmte Tätigkeiten von untergeordneter Art\nabnahnm.\n\nDer Stellwerkswärter (Weichenwärter), von Stellwerk 1\n- FEB - mußte den Fernsprechdienst des Stellwerks versehen, die Zugfolge überwachen, die Fahrwegprüfungen in\nseinem Bezirk ausführen, und dem FDL auf Anfrage die Gleis\nfreimeldungen erstatten. Von seinen übrigen Aufgaben war er?\nwährend der Hauptverkehrszeiten entbunden. Zu ihrer Erle\ndigung war ein zweiter Beamter als Beihilfe eingesetzt.\nDas war - wie oben erwähnt - zur Unfallzeit der Anwärter.\n\n7 y\n\nBei schlechter Sicht (Nebel und unsichtigem Wetter)\nmußte der FDL nach den Bestimmungen des Belnhoisbuchs Gleis:\naufsichtsbeamte und den Zugmeldebeamten mit der Prüfung ein\nvon ihm bestimmten Teiles seines Fahrwegprüfbezirks beaufsragen. Der Wärter von Stellwerk 1 hatte eine solche Unter”\nstützung für jeden Zug gesonderi beim FDL anzufordern. Für\nüleis 2 war von 6,30 Uhr ab, also auch zur Unfallzeit, de!\n\nAufsichisbsamte C - Bundesbahnassistent. Krgggp - zuständi£'\n\nEr wurde vom FDL ICE au Unfallmorgen nicht zur Fahrwagprüfung heransezogen.\n\n2. über das Unfallgeschehen gibt das Urteil folgende Darstellungs\n\nAm Morgen des Unfalltages herrschte starker Nebel. Weder\nder FDL IB noch der Stellwerkswärter FB konnten ihren\nGleisprüfbezirk vollständig übersehen. Sie sahen oft nur einen\nkleinen Teil davon ein. FW foräerte deshalb einmal gegen\n6.253 Uhr vom FDL I Unterstützung durch den Aufsichtsbeamten für Gleis 5 — Weidenbacher - an. auch IB; ser\nnur eine Sicht von etwa 60 m hatte und gerade die Gleisab--\nschnitte vor seinem Stellwerk überblicken konnte, mußte in\nder Zeit von 6.00 -— 6.30 Uhr mehrmals Aufsichtsbeanmte zur\nPrüfung von Wleis 2 und 5 heranziehen.\n\nInfoige des Nebels hatten zahlreiche Züge Verspätungen\nvon einigen Minuten.\n\nUm 6.56 Uhr fuhr der am Unfall beteiligte Personenzug\nDPD aus Richtung Feb mit 2 Minuten Verspätung auf\nGleis 2 ein. £r sollte planmäßig nach einem Aufenthalt von 3\ninuten, also um 6.57 Uhr, nach SCB-Hauptbaknkof weiterfahren, Während seines Aufertihalts kam um 6,57 Uhr auf Gleis\n1 der Zug NT iD (Sb- Lew) nit 4 Minuten Verspätung an, der nach dem Fahrplan schon um 6.54 Uhr nach Stutt--\ngart abgefahren sein sollte. Um die durch die Bahnhofsfahrordnung vorgeschriebene Zugfolge einhalten zu können, entschloß sich der FDI ZEED. zuerst diesen letzten Zug nach\nStuttgart abfahren und dann den Zug P a folgen zu lassen.\nEr konnte diesen erst abfahren lassen, wenn NT > den\nStreckenabschnitt bis zur Blockstelle Fe durchfahren\nhatte, weil die Gleise 1 und 2 hinter ihren Ausfahrtsignalen\n\n2 2\n\nou\n\n— JmrTrim._\n\nso\n\nne\n\nu.\n\n—\n\nem nn.\n> heine u 177 Sem m un\nun Et Pia . .. © .. R . ..\n\nET Teenie Verla rn DR CL TRENNT ne nr ne\n\nAlan Sa)\nnn . .\nein\n\n(C und D) in dasselbe Vorortgleis einmünden. Die Absicht de\n#FDL, den Personenzug P 0) warten zu lassen, weilte der\nAufsichtsbeante C - Kr - den Bahnbediensieten dieses\nZuges mit und wartete dann auf das Ausfahrtsignal.\n\nDer Zug NT 3780 verließ den Bahnhof SClB-32&\nCE un 6.55 Uhr und fuhr ohne Zwischenfälle an der\nBlockstelle REED vorüber, was spätestens um 7.01 Uhr\nauf dem Befehlsstellwerk durch Rückblocken angezeigt wurde,\nDie entsprechende Veränderung an dem Blockrückmelder bemerk.\n\nten die Angeklagten Ic una KEEB. Der Ausfahrt des Zuges 1414 von Gleis 2 stand nun nichts mehr im Wege.\n\nLangohr vergaß aber, daß dieser Zug noch nicht abge-Zahren war. Als ihm KEEB nitteilte, von der Zweisstelle\nKi sei gemeldet worden, daß der Zug N WEB un 6.57\nUhr in Fe nach Bad CB abzefahren sei, der auf\n„leis 2 einfahren mußte, wollte ICE zuerst die Fahrweg\nrrüfung in seinem Bezirk vornehmen, ohne die er den Einfahrt\nbefehl nicht geben durfte. Wegen des Nebels konnte er ur\netwa 80 m bis zum Beginn des Bahnsteigs 2 sehen, neben dem\nGleis 2 liegt. Dort wartete noch der Zug P EB. ir war\nso weit vorgefahren, daß er zum größten Teil in dem Prüfbezirk des Stellwerks 1 stand und nur etwa 10 °m in den Bezirk\ndes Stellwerks 2 hineinragte. Von diesem Stellwerk war er\nnoch rund 160 m entfernt, so daß er von dort aus im Nebel\nnicht mehr zu sehen war. Als IC feststellte, daß er\nGleis 2. nicht weit genug übersehen konnie, rief er den Aufsichtsbeamten für Gleis 2, Kre®, an, der sich indes nicht\ngleich meldete, weil er sich gerade auf Bahnsteig 2 aufhielt:\nDa er nicht länger warten wollte, rief er sogleich - kurz\nnach 7.01 Uhr - das Stellwerk 1 an und fragte den sich dort\nneldenden Stellwerkmeister ip: \"Ist Gleis 2 frei?\" auch\nFEB konnte seinen Prüfbezirk nicht überblicken und zuch\n\n.>\n\n- 10 -\n\nden Zug PB nicht sehen, weil er in östlicher Richtung\nnur eine Sicht von 35 - 40 m bis zu den dort stehenden Signalen hatte und sich die Spitze dieses Zuges noch 125 m\nweiter östlich hinter dem für Gleis 2 zuständigen Ausfahrtsignal D befand. Gleichwohl gab er die Antworts \"Gleis 2\nist frei, soweit ich sehe.\" Er verlangte von dem FDL weder\ndie Angabe der Nummer des Zuges, der nun einfahren soile,\nnoch klärte er ihn darüber auf, wie weit er überhaupt sehen\nkonnte. IB begnügte sich mit dieser Freimeldung, ohne\nder Einschränkung \"soweit ich sehe\" Beachtung zu schenken.\nDa er im Laufe des Morgens wiederholt Gleisfreimeldungen\nvom Stellwerk 1 erhalten hatte und die daraufhin durchgeführten Einfahrten reibungslos verlaufen waren, nahm er an;\ndaß vom Stellwerk 1 aus bessere Sichtmöglichkeiten beständen.\nEr beruhigte sich bei dem Gedanken, FB könne seinen Prüfungsbereich einigermaßen deutlich übersehen und deshalb\ndie Freimeldung mit gutem Gewissen abgeben. Deshalb ertcilte\ner dem Stellwerk 3 den Befehl, das Einfahrtisignal S auf\nFehrt zu stellen und den Zug N WW einfahren zu lassen.\nDies gesiah, Frühestens um 7.03 Uhr fuhr dieser Zug, der\nschon vor dem Einfahrtsignel wartete, an, um in den Bahnhof einzufahren.\n\nInzwischen war dem Aufsichtsbeanten Krb aufgefallen, daß die Zeit, die der vorausfahrende Zug NUT >\nbrauchte, um den Streckenabschnitt bis zur Blockstelle\nZOEEEEED zu üurchfahren, verstrichen sein mußte. Er begab sich deshalb um 7.04 Uhr zu dem auf Bahnsteig 2 liegenden Fernsprechhäuschen und fragte den FDL fernmündlich,\nwas die Ausfahrt von Gleis 2 mache. Auf die erstaunte Gegenfrage von Ib: \"Warum?\" sagte er ihm, daß PB noch\nim Bahnhof stehe, Jetzt erst erinnerie sich U an\ndiesen Zug. Er sprang sofort zum Stellwerkblock und gab\ndem Stellwerk 1 den Befehl zur Ausfahrt des Zuges P EB:\n\nh.\n\nnn.\n\n”\n\nrn dert pe Kr \"he\n\nBe 8\n\nu une\n\nune weren\n\n= VORNE 2 RETTEN A en RR AD ERENTO HE REEL ON TE STEEL ahnt Schade „ne\n\n- 11 -\n\nEs wer ihm nicht mehr möglich, den U WB aufzuhalten. Der\nAnwärter MED auf Stellwerk 1 zog sofort das Ausfahrt.\nsignal D. FT, der sich bei dem Anruf von Kr@e gerade\nin der Leitung befunden hatte, teilte diesem sogleich mit,\ndaß die Ausfahrt von Gleis 2 freigegeben sei. Daraufhin ver\nließ Kr» das Fernsprechhäuschen und gab mit seinem Ber\nstab das Zeichen zur Abfahrt. Ver Lokomotivführer setzte\nden Zug P MW sogleich in Bewegung. Während dieser anfuhr,\nwar aber N @B schon dicht hinter ihm. Infolge der ungünstigen Sichtverhältnisse hatte der Lokomotivführer dieses\nZuges erst auf 530 — 40 m gesehen, daß sich vor ihm auf\nGleis 2 ein Wagen befand. Trotz sofort eingeleiteter Notbremsung konnte er seinen Zug nicht mehr anhalten. Die Toko.\nmotive fuhr mit erheblicher Wucht auf den langsam .anfahren\nden Personenzug, drückte den letzten Doppelwagen hoch und\nzertrümmerte dessen vordere Hälfte, während sie sich etwa\neine Wagenlänge in diesen Zug hineinschob, Der Zusamnenstoß ereignete sich um 7.05 Uhr.\n\n5. Die Strefkammer nimmt ans Jeder der Angeklagten habe\ndurch sein Verhalten,sei es durch verbotswidriges Tun oder\ndurch pflichtwidriges Unterlassen, dazu beigetragen, daß ein\nSignal falsch, nämlich zur Unzeit gestellt und dem einfeh--\nrenden Zug N MP in Gestalt des Zuges P WB ein Hindernis\nbereitet wurde. Zumindest handele es sich um ähnliche Eineriffe im Sinne von § 315 StGB, durch welche die Sicherheit\nder Bundesbahn beeinträchtigt worden und eine Gemeingefahr\nentstanden sei, die in ihrer weiteren Auswirkung zur Tötung\nund Körperverletzung zahlreicher Personen geführt habe.\n\nDem Angeklagten IP macht die Strafkammer zwar nich!\nzum Vorwurf, daß er im Drange seiner Dienstgeschäfte den\nnoch im Dahnhof stehenden P EB einfach vergessen hat. Sie\nsieht sein. für das Unfallgeschehen mitursächliches Verschul-\n\n- 12 -\n\nden vielmehr darin, daß er die Bestimmungen nicht befoigt\nhabe, \"deren Zwecke gerade darin bestehe, das Stellwerkpersonal auf das Vorliegen eines solchen menschlichen Versagens\naufmerksam zu wachen.\" Denn er habe den Diensivorschriftien\nzuwider bei der Anforderung der Gleisfreimeldung vom Stellwerk 1 nur das Gleis, nicht auch die Nummer des Zuges ange--\ngeben, für den die Meldung verlangt worden sei. Sodann habe\ner sich pflichtwidrig mit der wegen des Zusatzes \"soweit\nich sehe\" völlig nichtssagenden Antwort des Stellwerkwärters\nFEED vegnüst, anstatt auf eine eindeutige Meldung zu drängen. und ihn zu fragen, wie weit er denn tatsächlich sehen\nkönne.\n\nEbenso pflichtwidrig habe er die Fahrwegprüfung innerhalb seines eigenen Bezirks unterlassen, weil er den Aufsichtsbeamten des Bahnsteigs 2 - KreP - nicht mit der Prüfung des Fahrwegs am Bahnsteig entlang beauftragt und weil\ner nicht selbst im Zugmeldebuch nachgesehen habe, ob Gleis\n2 frei sei.\n\nDer Angeklagte Ki, der die Anforderung der Gleisfreimeldung für N @MP äurch den FDL, wie ihm nicht widerlegt\nworden ist, überhört haben will, weil er gerade mit einen\nanderen Dienstgeschäft befaßt gewesen sei, hat sich nach der\nMeinung der Strafkamner dadurch mitschuldig gemacht, daß er\nden FDL, dem er als Beihilfe dienen sollte, nicht genügend\nunterstützt, sondern bei seiner Arbeit allein gelassen und\nsich ‚ausschließlich der örfüllung seiner eigenen Dienstaufsaben zugewandt habe. Er hätte, so führt das Urteil aus,\nden FDL nach der Rückblockung des in Richtung St =>-\ngefahrenen Zuges NT un 7.01 Uhr darauf hinweisen-müssen,\ndaß PD EMEB jetzt ausfahren kömie.\n\nGegen diese Vorwürfe wenden sich die Beschwerdeführer\n- wenigstens teilweise - mit Erfolg\n\nu. en nn,\nar nn ae ne ee ©\n\nen N\n\nPEry\n\nED EHEN,\n\nda\n8\n\n strafbare Mitwirkung des Zeugen - in der gleichen Richtung\n\n- 13 -\n\nIT. Revision LWW:\n1, Verfahrensrügen.\n\nUnbegründet ist die Verfahrensbeschwerde, die sich\ngegen die Beeidigung des Stellwerkbediensteten mm»\nrichtet. j\n\nDie Anregung des Verieidigers, diesen Zeugen nicht zu\nvereidigen, weil er sich durch sein Verhalten am Stellwerk\n1 ebenfalls strafbar gemacht haben könne, hat die Strafka\nabgelehnt, weil ein Teilnahmeverdacht im Sinne von § 60 Nr,\nStPO nicht begründet sei. Die von der Revision beanstendete\nNichtangabe der tatsächlichen Erwägungen für die Auffassung\ndes Landgerichts stellt keinen Rechtsfehler dar (BGHST 4,\n255). Aus dem Beschluß ergibt sich jedenfalls deutlich, daß\ndas Landgericht keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine\n\nwie das Verhalten der Angeklagten — gesehen hat. Daß diese\nAnnahme von Rechtsirrtum beeinflußt sei, insbesondere auf\neiner unrichtigen Auslegung des Teilnahmebegriffs beruhe,\n1881 der Sachverhalt nicht erkennen. Die üleisfreimeldungen\nlagen dem Stellwerkmeister FB selbst.ob, üer sie nach\nseinen eigenen Angaben in der Hauptverbandlung auch erteilt\nhat.\n\nDie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene\nAufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil sie keine Beweismiti\nbezeichnet, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen\nmüssen. Sie kam .nicht allgemein darauf gestützt werden, 4\ndie Stellung und die Tätigkeit des Zeugen ME in der\nHauptverhandlung nicht genügend \"neleuchtet! worden sei;\ndenn die Vorgänge bei der Beweisaufnahme, insbesondere die\nan die vernommenen Zeugen und die Angeklagten gesiellten\nFragen, entziehen sich der Beurteilung durch das Kevisions\ngericht;\n\nmu.\n\n(J\n- 14 -\n\n2. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,\n\na) Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der die\nStrafkammer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem festgestellten äußeren Verstoß des Angeklagten\ngegen die Dienstvorschriften bei der Anförderung der Gleisfreimeldung vom Stellwerk 1 bejaht. Das Lanägericht stützt\nsich für seine Annahme, wenn Langohr die Nummer des Zuges\ngenannt hätte, der Einfahrt in den Bahnhof begehrte, wäre\nder Unfall vermieden worden, auf die Bekundung des Mitangeklagten Tb, der \"überzeugend versichert\" habe, er würde\nsich, wenn der Angeklagte ihm diese Nummer angegeben hätte,\ndarauf besonnen haben, daß P WWW noch nicht ausgefahren\nsei, und dies dem FDL mitgeteilt haben. Das Landgericht\nweint, FW wäre_bei Anforderung der .@leisfreimeldung für\nZug N_ WB zun Nachdenken darüber angeregt worden, ob denn\ndieser Zug schon Einfahrt bekommen könne; so aber habe er mit\nder Anfrage nicht die Vorstellung eines bestimmten Zuges verbunden, zumal der FDL schon seit Dienstbeginn einige Hale\nbei den Anforderungen von Gleisfreimeldungen keine Zugnummern\ngenannt habe. Es hat aber nicht erörtert, ob die — nachiräglich unter der seelischen Wirkung des schrecklichen Unglücks '\nund möglicherweise auch in dem Bestreben, sein eigenes Verschulden zu verkleinern, gebildete - Meinung des Angeklagten\nTBB darüber, wie er sich im Falle der vorschrifismäßigen\nAnfrage des FDL verhalien haben würde, durch seine sonstige\nÜbliegenheiten und Gepflogenheiten des Bahnhofdienstes ausreichend bestätigt wird.\n\nAllerdings ist der Stellwerkwärter auch verpflichtet,\ndie Zugfolge zu überwachen. Er muß die in Richtung Stein\nausfahrenden Züge beobachten, für die er die Ausfahrtsignale\nzu stellen hat (UA S. 5 Abs. 4). Daraus 1äßt sich aber nicht\nohne weiteres auch die Pflicht oder wenigstens die Befugnis\nableiten, vor Ausfahrt eines bestimmten Zuges, etwa anläßlich\n\n. r er . u MS B Ze - ,7 .\na TER ET EEE GE TTEREROTLEE PEST zen\n“ .. “ie . ..\n. . . .. “.. Pf}\n\nrt\n\nrar\n\n- 15 -\n\neiner Gleisfreimeldung für einen anderen Zug, den FDL auf di\nEinhaltung der in der Bahnhofsfahrordnung vorgesehenen Zugfolge hinzuweisen, zumal dieser sie — namentlich bei Zugver.\nspätungen - in eigener Verantwortung abweichend regeln kann,\n\nZudem ist im Urteil nicht dargelegt, woran FEB bei\ndem dichten Nebel hätte erkenen können, daß der Zug 7 >\nnicht wieder ausgefahren war, wenn er schon im Falle der\nNennung dieser Zugnummer bei Anforderung der Gleisfreineldung vor Einfahrt des Zuges gewußt hätte, daß er auf Gleis\n2 eingefahren war. Denn vor der Befehisabgabe, das Ausfahri.\nsignal zu stellen, bedarf es nach den Urteilsfeststellungen\nnicht der Einholung einer weiteren Gleisfreimeldung für den\nausfahrenden Zug. Voraussetzung ist insoweit nur die Rückneldung von Block REED für den letzten dort vorüberfahrenden Zug. Weder hierbei noch bei der auch vom Stellwerk 1 zu\nbeobachtenden Signalrückmeldung für die Ausfahrtsignale wirä\n- soweit ersichtlich.- die Nummer der ausfahreiden Züge erkennbar. Solange P WB noch am Bahnsteig stand, war er von\nStellwerk 1 aus nicht zu sehen. Ob FW ihn während der Vorbeifahrt an seinem Stellwerk deutlich genug hätte beobachten\nkönnen, ist im Urteil nicht dargelegt. Der Nebel war übrigens\nso dicht, daß der FDL die Ausfahrt des kurs vorher abgefahrenen Zuges NT MB nur daran erkannt hatte; daß er eine\nschwache Funkenbildung an einigen Stellen der Oberleitung\nsah (UA S.:19, 20).\n\nEbenso kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob FED.\nvon der erst kurz nach 7.01 Uhr bei ihm eingegangenen Anfraß®\ndes FDL, ob Gleis 2 frei sei, bis zur Ausführung des dem\nStellwerk 3 erteilten Befehls, das Einfahrtsignal für IM\nZu stellen, genügend Zeit gehabt hätte, um-wie der Tatrichtel\nweint- \"darüber nachzudenken, ob denn dieser Zug schon Einfahrt bekommen könne\", und sodann den FDL noch rechtzeiiig\n\n. \n\nmn nn\n\n„r.\n\ne\n\n„16 -\n\nan P@MB zu erinnern. Nach den Urteilsfeststellungen ging\nnänlıch das Einfahrtsignal S schon zwei Minuten später\n\n- um 7.03 Uhr -— auf Fahrt. Der FDL hätte also noch vor diesem Zeitpunkt auf P MR hingewiesen werden müssen, um seinen\nEinfshrtbefehil rechtzeitig zurücknehmen zu können.\n\nSchließlich hat die Strafkammer auch nicht erwogen, ob\nder Angeklagte Lei. wie dieser in der Hauptverhandlung\ngeltend gemacht hatte, nicht ohne sein Verschulden der Meinung\nsein konnte, die Angabe der Zugnumner sei nur eine \"überflüssige Formalität\", weil bei Gleisfreimeldungen auf blockelektrischem Wege, die zur Zeit des Unfalls schon auf den\nübrigen Gleisen - mit Ausnahme von Gleis 5 — eingeführt\nworden waren, ebenfalls keine Zugnummer in Erscheinung treten. Für die Beantwortung dieser Frage ist ee nicht wesentlich, ob die blockelektrischen Gleisfreimeldungen mit anderen Sicherungsmaßnahmen verbunden sind, welche. die Nennung\nvon Zugnummern entbehrlich machen, während solche bei den\nfernmündlichen Gleisfreimeldungen fehlen. Maßgebend ist hier\nallein, ob sich der Angeklagte insoweit in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat. Das wäre für die Voraussehbarkeit des rechtswidrigen Erfolges von Bedeutung. Bei der Prü--\nfung dieser Frage hat das Landgericht die unterbliebene Nen-'\nnung der Zugnummer jedoch nicht mehr erwähnt (UA S. 32).\n\nb) Der Vorwurf der Strafkammer, der Angeklagte habe\nes pflichtwidrig unterlassen, sich durch Einblick in das\nZugmeldebuch Gewißheit darüber zu verschaffen, ob P ib\nschon abgefahren sei, geht ins Leere, weil der Angeklagte\nin dieser Richtung keine Zweifel hatte. Das Landgericht hat\nihm nämlich geglaubt, daß er diesen Zug im Drange seiner Geschäfte einfach vergessen hat.\n\n|\n\nwest 2\n. . .\nu mn\n\nas ud\nen\n\nun.\nu\n\num. cs NN a6 08 En EL ZEFARBEER SFR SCH .. SEE TED TON u\ns ...o. “tr. ”\n\nu ae\nPar ee Du Ze\n\nRn 07 779 N © VER. 27 RT > 2200 Tate 5 7 Teer WW yT\n\nse\n\n....\n\nf\n\nne -\nEn en. in Wr\n\n- 11 -\n\nc) Der weitere Schuldvorwurf, Jangohr habe den Steli.\nwerkmeister FB richt danach gefragt, wie weit er den\nvon ihm zu überprüfenden Fahrweg übersehen könne, ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar war TE nacı\nden Urteilsgründen verpflichtet, ohne besondere Aufforder\nbei dem FDL eine Unterstützung durch den Aufsichtsbeanten\nfür jeden Zug besonders anzufordern und dabei die zu prüf\nden Gleisabschnitte mzugeben, die er infolge Nebels nicht\nüberblicken konnte. Das entband den Angeklagten als FDL,\ndem das Stellwerk 1 in der Zugleitung unterstand (UA S. 26),\naber nicht von der Verpflichtung, auf eine eindeutige Gleis.\nfreimeldung zu dringen, um jede Gefahr auszuschließen. Wege\ndes dichten Nebels, der ihm selbst keine ausreichende Sicht\nüber seinen eigenen Fahrwegprüfbezirk gestattete, hätte\ner sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht\nüber den einsChränkenden Zusatz hinwegsetzen und die Antwort TE nicht einfach dahin auslegen dürfen, dieser\nkönne seinen Bezirk auch ohne Hilfe noch so deutlich übersehen, daß er die Verantwortung für seine Meldung übernehme\n‚ könne. Daß TB schon vorher Gleisfreimeldungen mit dem\ngleichen Zusatz erstattet hatte, ohne daß sich daraus irgen\nwelche Schwierigkeiten ergeben hatten, entschuldigt Langohr ebenfalls nicht. j\n\nd) Die Würdigung der unterlassenen Fahrwegprüfung inn\nhalb des eigenen Bezirks des Angeklagten 1ä8t gleichfails\nkeinen Rechisirrtum erkennen.\n\nDa &er der Umfang des Verschuldens des Angeklagten\nLangohr im Hinblick auf die unter a und b erörterten Bedenken noch nicht ausreichend festgestellt ist und die Strafkammer mithin keine zuverlässige Grundlage für die Strafzumessung hat, muß das Urteil gegenüber diesem Beschwerdeführer in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\n...\n\n..\n\nm Ru nme\n\n- 18 -\n\nEe erübrigt sich daher, auf die sonstigen Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung einzugehen, In der neuen\nVerhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sie\nselbst zu würdigen.\n\nBei der erneuten !ntscheidung wird der Tatrichter auch\nnäher begründen müssen, inwiefern der Umstand, daß der Angeklagte den Zug P MW, der erst um 6.56 Uhr eingefahren war,\num 7.01 Uhr schon wieder vergessen hatte, noch als allgemein\nmenschliches Versagen entschuldigt werden kann. Dabei wird\ndie Strafkammer vor allem zu berücksichtigen haben, daß die\nwesentliche‘ Aufgsbe des Angeklagten als FDL gerade in der\nZugleitung, also auch in der Erteilung der Befehle zur Stellung der Ein- und Ausfahrtsignale, bestand.\n\nIII. Revision \"\n\nlo A Unrecht meint die Revision, der Angeklagte könne\nzur Verantwortung gezogen werden. Allerdings kann er sich\nnicht als Mittäter schuldig gemacht haben, weil die strafbare Handlung fahrlässig begangen worden ist. Jedoch kommt\ner für die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat als Neben-\n\ntäter in Detracht.. Dabei ist es unerheblich, daß er die ihm\n\nvorgeworfene Pflichtverletzung nur als Gehilfe des FDL besangen hat. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er durch sein\nVerhalten te Gefährdung des Eisenbahnbetriebes und die fahrlässigen Tötungen sowie Körperverletzungen ebenfalls fahr--\nlässig mitverursacht hat. j\n\n2. Es ist auch nicht zutreffend, daß das Urteil - wie\n\n: die Revision geltend mach; - wahlweise Feststellungen trifft,\n\nwenn es in Bezug auf sämtliche Angeklagten zusammenfassend\n\nEn et\n\n=\n°\n\n.n.\nD\n.\n%\n’\n\n- 19\n\nhervorhebt, sie hätten durch ihr Verhalten, \"sei es durch\nverkehrswidriges Tun oder durch pflichtwidrige Unterlassungs\ndazu beigetragen, daß ein Signal falsch gestellt und dem\nZuge NT BD ein Hindernis bereitet wurde. Denn an anderer\nStelle ist deutlich gesagt, worin das »andgericht im einzel.\nnen die Tatbeiträge der verschiedenen Angeklagien gefunden\nhat. Bei dem Angeklagten KB het der Natrichter eindeutig nur ein pflichtwidriges Unterlassen angenommen, das für\ndie falsche Stellung des. Einfahrtsignels ursächlich war, Nur\nin,einem ähnlichen Eingriff im Sinne von § 315 StGB gesehen,\n0b dagegen rechtliche bedenken erhoben werden können, brauc\nnicht erörtert zu werden. Jedenfalls kann auch ein solcher\nEingriff in einem Unterlassen bestehen (BGHSt 8, 11).\n\n3. Den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nhätte die Strafkammer nur verletzt, wenn sie selbst von\nseiher Schuld nicht voll überzeugt gewesen wäre (R6St 52,\n319). Die Urteilsgründe lassen aber erkennen, daß sie alle\nzweifel überwunden hat.\n\n4. An die Auslegung der Fahrdienstvorschriften der Bun\ndesdbahn - FV - und der sonstigen innerdienstlichen Bestim.\nmungen für den Fahrverkehr, zu denen auch das Bahnhofsbuch\ngehört, ist das Revisionsgericht gebunden, soweit sie nicht\nselbst auf einer Gesetzesverletzung, namentlich auf einen\nVerstoß gegen das Verfahrensrecht oder anerkannte Auslegung\ngrundsätze beruht; denn diese Vorschriften sind keine Recht\nnormen im Sinne von § 337 StPO (ROSt 53, 155)»\n\na) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüs®\nwird darauf gestützt, daß das Landgericht die rechtliche\nStellung des Zugmelders nicht genügend geprüft habe; demn\ndas Bahnhofsbuch unierscheide bei der Aufzählung der Auf-\n\ngaben des Zugmelders genau zwischen seiner Tätigkeit ohne\nbesonderen und einer solchen mit besonderen Auftrag des FDL.\nDie Urteilsdarlegungen lassen allerdings nicht erkennen, ob\ndie Strafkammer bei ihrer Auslegung auch die einschiägigen\nVorschriften des Bahnhofsbuchs berücksichtigt hat. Immerhin\nhat sie über die Aufgaben eines Zugmelders den Bundesbahnrat a.D. Voth als Sachverständigen vernommen, dem die Bestimmungen des Bahnhofsbuchs bekannt waren, wie Ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Über diese Rüge braucht\naber nicht abschließend entschieden ZU werden, weil insoweit\ndie Sachbeschwerde durchgreift (s. Nr. 5)o\n\nd) Darauf, daß das landgericht die Bekundungen des Bundesbahnobersekretärs CB nicht vollständig und richtig\ngewürdigt habe, kann die Revision nicht gestützt werden. Der\nYatrichter ist nicht verpflichtet; sich mit den Zeugenaussagen im Urteil im einzelnen auseinanderzusetzen. Das Revisionsgericht kann guch nicht prüfen, ob das Ergebnis der\nBeweisaufnahme nit den Urteilsfeststellungen in Einklang\nsteht.\n\n5. Gegen die Urteilsdarlegungen über Art und Umfang\nder Dienstgeschäfte des Angeklagten KB in. seiner Eigenschaft als FDL-Beihilfe bestehen deshalb durghgreifende\nrechtliche Bedenken, weil das Lenädgericht nicht alle für die\nAuslegung waßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet\nhat. ee\n\nDie Strafkanmer meint, zu» sei verpflichtet gewesen;\nen FD zu unterstützen und ihm bei der Überwindung der auf\ndem Nebel beruhenden Schwierigkeiten in der Abwicklung des\nZugverkehrs behilflich zu sein. Schon die Bezeichnung seiner\nTätigkeit ala \"Pahrdienstleiterbeihilfe\" mache diese Unter-.\nstützungsfunktion deutlich; FDL und FDI- Beihilfe arbeiteten\n\nEASE ee\" A ze\n.\n\nu.\n\n22\n°\n\nae 3\n\n..\n...\n\ner Bar\n\nRT\n\neh\n\n. ti\n\n2%)\n\nAR,\n\n-\na,\nu\n\nud\nm...\n\nen”\n..\n“zu\n\nBL\n\nDr\n„LE.\n\n. 21 -\n\nnicht getrennt nebeneinender, sondern sie übten ineinander\nübergreifende Tätigkeiten aus und hätten sich gegenseitig\nzu ergänzen. Die Unterstützung des FDL setze voraus, daß äi,\nYFDL-Beihilfe sich durch Beobachtung, Mithören und Mitdenken\nauf dem Laufenden halte, was der FDL tue, um beurteilen zu\nkönnen, in welcher Form eine Unterstützung notwendig sei,\n\nDie Interstützungspflicht werde noch äurch s: 2 Abs. 2 Satz; i\n\nmit vereinten Kräften dahin streben sollen, Unregelmäßigkeiten hintanzuhalten. Bei Erfüllung dieser Pflicht hätte\nnachdem er um 7.01 Uhr die Rückblockung des Zuges NT 3780\nwahrgenommen habe, den FDL Le derauf hinweisen müssen,\ndaß DEEB jetzt ausfahren könne. Für ihn sei die Anwesenheit dieses Zuges auf Gleis 2 aus dem vor ihm liegenden Zugmeldebuch unschwer ersichtlich gewesen. Er hätte sich daher\naus eigener Initiative nach der Rückblockung von NT >\neinschalten und dem FDL vermitteln müssen, was er aus dem\nZugmeldebuch ersah, um sicherzustellen, daß dessen Entschlüsse mit der Verkehrslage und den Notwendigkeiten, die sich aus\ndem Buch ergaben, in Einklang standen. KO kabe daher seine\nPflichten nicht in ausreichendem Umfang erfüllt, als er den\nFDL bei seiner Arbeit allein gelassen habe. Dessen Unterstützung sollte gerade in der Erinnerung des.FDL an den Zug\nDEE pestehen, unabhängig davon, ob sie notwendig war\noder nicht. Der noch nicht als abgefahren ausgetragene P\nund der schon angemeldete N PD seien aus dem Zugmeldebuch\ndeutlich zu ersehen gewesen und hätten dem Angeklagten Käser\ndie Notwendigkeit einer Erinnerung des FDL förmlich aufdrängen müssen, wenn er sich .die Mühe gemacht hätte, den\nGang der Dinge anhand des Zugmeldebuchs zu verfolgen.\n\nPr PR. 28 Ze\n\nahnt\n\nSoweit sich die Strafkammer mit der Auslegung des § 2\nAbs. 2 Satz 3 FV befaßt, hat sie es unterlassen, die Bedeur\ntung und lragweite dieser Vorschrift nach ihrem inneren ZU-\n\nmem\n.\n\n. Dr\";\n\n= 22\n\nsammenhang mit den übrigen im Abs, 2 vereinigten wrundsätzen\nsowie nach ihrer Stellung im Kahmen der gesamten Fahrvorschriften und ihrem Verhältnis zu den sonstigen für die\neinzelnen Gruppen der Bahnbediensteten geltenden innerdienstlichen Bestimmungen zu untersuchen.\n\nSchon die Einoränung in den Abschnitt I \"Allgemeines\"\nlegt die Annahme nahe, daß es sich um eine allgemeine Vorschrift handelt, die zwar in #&inzelfällen zur Auslegung von\nDienstvorschriften mit herangezogen werden kann, aber etwaige Sondervorschriften für die Abgrenzung der :diienstlichen\nBefugnisse der einzelnen Bahnbaäiensteten unberührt lassen\nwill. Dieser Eindruck wird durch den gesamten Inhalt des\nAbs. 2 bestärkt; denn er enthält lediglich allgemeine sittliche Forderungen, die offenbar dazu bestimmt sind, die\nBahnbediensteten zu einer treuen und dpferbereiten Arbeitsgesinnung zu erziehen. Das Landgericht hätte deshalb, wie\ndie Revision mit Recht rügt, die besonderen für den Aufgabenbereich des FDL und der FDL-Beihilfe (Zugmelder) geschaffenen Dienstvorschriften des — schon in anderem Zusammenhang mehrfach herangezogenen — Bahnhofsbuchs, die\neine genaue Abgrenzung der Dienstgeschäfte beider enthalten,\nin den Vordergrund ihrer Überlegungen stellen müspen.\n\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 FV hätte die Strafkammer dur ergänzenäen Auslegung hur soweit heranziehen dürfen, als es Sinn\nund Zweck der erwähnten Aufgabenteilung zulassen, Dabei\nhätte sie u.a. erwägen müssen, ob der dreistündige Wechsel\nder Dienstgeschäfte zwischen FDL und FDL-Beihilfe, dem sog.\nzugmelder, nicht gerade bezweckte, diesen im Hinblick auf\ndie vorhergehende oder nachfolgende besonders anstrengende\nund verantworiungsreiche Tätigkeit “als FDL zu entlasten.\nDamit wäre die Auffassung der Strafkamner nicht vereinbar,\nder Zugmelder sei-auch verpflichtet, sich neben der Wahr-\n\nga De!\n\nSSR\n..\n\n“ uw.\n\n4\n\nPiz}\n\ner mn mu nn\n\nie\n\nune\n\nnehmung der ihm besonders zugewiesenen zahlreichen AUFKaben,\n\"Aurch Beobachtung, Mithören und Mitdenken\" über das Tun\ndes FDL auf dem Laufenden zu halten, um beurteilen zu kön\nin welcher Form dessen Unterstützung notwendig sei. Denn\nwürde gerade zu einer wesentlichen Hehrbelastung während g\nZeit seiner Zugmeldetätigkeit führen. Selbstversiändlich\nkönnte er nicht davon entbunden werden, den FDL auf ein\ndes Landgerichts zu weit, daß er den FDL geradezu deraufkin\nbeobachten müsse, ob er seine Aufgaben richtig erfülle, uni\ndeshalb auch dazu verpflichtet sei, dessen Obliegenheiten\nmit zu durchdenken, den Gang der Dinge anhand des Zugmeldebuchs zu diesem Zweck zu verfolgen und sich aus eigener\nInitiative einzuschalten, um ihm den Inhalt dieses Buches\nzu vermitteln und ihn an die Ablassung sines Zuges zu erinnern, noch dazu unabhängig davon, ob sie notwendig sei\noder nicht. Überdies ist es zweifelhaft, ob eine solche\nGegenkontrolle nicht schon deshalb dem Zweck der im Bahnhofsbuch vorgeschriebenen Arbeitsteilung zuwiderlaufen\nwürde, weil der FDL hierdurch gestört und abgelenkt werden\nkönnte. Für die Beantwortung dieser Frage könnie es von\nBedeutung sein, daß das Bahnhofsbuch (S. 50) zwischen Tätig\nkeiten unterscheidet, die der Zugmelder ohne besonderen Auftrag auszuüben hat, und solchen, die er kur in besonderen\nAuftrag vornehmen kann, den der FDL für jeden Einzelfall erteilen muß, eine allgemeine Verpflichtung des Zugmelders,\nFDL in der Erfüllung seiner Dienstgeschäfte zu unterstützen\naber nicht ausspricht. '\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das landgericht das\nAufgabengebiet des’ Beschwerdeführers KEEP als FDL-Beihilfe\nzur Unfallzeit nochnals zu prüfen haben. Falls es wiederun\nzu einer so weitgehenden Unterstützungspflicht des Zugmelde\ngegenüber dem FDL gelangen und demgemäß eine Pflichtverlet?i\n\nE.\nI\n\n[7 J\n\ndes Angeklagten KB anııchmen sollte, so müßte es nunmehr\nauch ausdrücklich feststellen, ob zu sich seiner Pflichi\nauch bewußt war oder hätte bewußt sein müssen.\n\nNach alledem muß auch die Verurteilung dieses Beschwer-\n\ndeführers aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Ge--\nlegenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen’ des Ange-\n\nklagten Kp zu berücksichtigen,\n\nRotberg Krume Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr.Hengsberger\n\nEEE. 62% 9 Su Zr\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-30/4-str-329-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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