{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-23_4_StR_335_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-23","aktenzeichen":"4 StR 335/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 335/58 22:6 031\nIu Nanen aes Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Rolf ZB aus Sch@B dort\n\ngeboren an WB: BD m.\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung\nvom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nZundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter, .\nObersiaatsanwalt Dr.Dr. EEE in ser Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE Hei Asr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD -\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n?ür Recht erkannt:\nDie Revision .des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Hagen von\n14. Juni 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn en\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrügereien, Begünstigung\nund Sachbeschädigung mit Geldstrafen vorbestraft. Er neigt\nsun Alkoholgenuß. Zur Zeit des noch zu erörternden Geschehens war er arbeitslos.\n\nDas Loendgericht hat ihn wegen schweren Raubes zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hatte er au Abend des 22. Februar 1958\nden Hilfsarbeiter Fritz ICiWB kennen gelernt, einen Beinamputierten, der am Stock ging. Der Angeklagte besaß nur sehr\nwenig Barmittel. ICE dagegen \"protzte\" mit seinen Geld,\nvon dem er etwa 140,- IM in der Brieftasche bei sich irug.\nDie beiden suchten mehrere Wirtschaften auf, zuletzt die\nGaststätte VB. Der Angeklagte war den Wirtsleuten als\ntrüherer Gast schon bekannt. Da TED sich anstößig\naufführte, verließen LEE und der Angeklagte auf Aufforderung des Wirts die Gaststätte kurz nach Mitternscht.\nBeide standen unter Alkoholeinfluß (Blutalkoholgehalt beim\nAngeklagten: etwa 1,7 bis 1,8 %0). Leiteritz war noch stärker\nangetrunken.\n\nBald nach dem Verlassen der Wirtschaft, so stellt das\nLandgericht fest, stieß der Angeklägte seinen Begleiter\nTC neitig vor die Brust und nahm ihm die Briefiasche\nnit dem darin befindlichen Geld gewaltsam weg. Dabei wurde\ndie Hosentasche des Überfallenen seingerissen. Anschließend\nliert der Angeklagte davon.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist nicht\nausgelührt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.\nDie Sachbeschwerde kann nicht durchgreifen.\n\nSEE\n\niendisesneg,\n\nn.\n..\n..-\n\nnn. „7%\n“una ®\nPine» (2\n\n= .”\n\n..\n\nnen\nu\n\nDER Y\n2\n\n.. un\n\n-?’\n\nDie Einzelangriffe der Revision richten sich in unzuläseiger Weise gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters (§§ 261, 337 StPO). Die Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellungen trägt dieser.\n\nDie Strafkanmer hat nicht verkennt, daß die Darstellung\ndes Opfers ICE bezüglich der Vorgänge vor dem. Überfall nicht in allen Punkten zutraf. Dadurch war das Landgericht nicht gehindert, aus der Schilderung des Überfalls\nselbsi durch ICE in Verbindung mit der Aussage des\nZeugen ROM und dem späteren Verhalten des Angeklagten\ndie Überweugung zu gewinnen, daß dieser der Täter war.\nAuch die ännahme der Strafkammer, deß IB infolge\ndes Stosses, den ihm der Angeklagte versetzte, .taumelte,\naber nicht zu Boden fiel, war denkgesetzlich möglich, zunal Leiteritz am Stock ging, der ihm einen Halt gewährt\n\nhaben kann.\n\nDaß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nzur Tatzeit durch den Alkoholgenuß erheblich vermindert\nwar (§ 51 Abs. 2 StGB), hat die Strafkamner als nicht ausschließbar unterstellt (6 UA). Sie hat indes aus Gründen\nder Allgeweinabschreckung von einer nach § 51 Abs. 2 SiGB\nmöglichen Strafmilderung abgesehen. Auch dies ist rechtlich nicht angreifbar. \"\n\nRotberyg\n\nLang-Hinrichsen\n\n-4-\n\nKrumnme\n\nFlitner\n\nNach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nSeibert\n\nES Pe\n\n-\nFur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-335-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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