{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-23_4_StR_327_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-23","aktenzeichen":"4 StR 327/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"JGE 3 105 Abs. IA Nr. 1\nKann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende\n\nzur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand,\nso ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden.\n\nBCH, Urt. v. 23. Oxiober 1958 - 4 StR 327/58 — 1IG Dortmund\n\nDu\nen\n\n4_StR 327738\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gisela J gch. EB. aus -\nBr, seboren an@. in De -55 5\n\nwegen versuchter Eigenabtreibung\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung .\nvom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundeszichter Dr.Flitner\nals beisitzende Hichter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEEn\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dorimund von 12. Mai 1958\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIhre weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Inischeidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechismittels, an das Jugendschöfflengericht\nin Dortmund zurückverwiesen,\n\n\"Von Rechts wegen\n\nIm,\nTun\nung\n\nDr\n\naGründes\n\n——. nae,\n\nDie Angeklagte ID ist wegen versuchter Bigenabtrei.-\nbung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt: Am 10. November 1954\nbat Frau IB, dic damals 20 1/2 Jahre alt war, die Mit--\nangeklagte Sch, ihre Schwangerschaft vorzeitig zu unterbrechen, Am 13. November 1954 legte die sitangeklagte Sch»\neinen Gunmmikatheter in den Muttermund sin, Etwa ein bis zwei\nStunden später wurde der Zatheter aus der Scheide der Angeklagten ausgestoßen,. Am Nachmittag äes 14. November 1954\nsetzten bei ihr Wehen .ein. im 15. Novenber 1954 um 1 1/2\nUhr kan es zur Geburt eines Mädchens, das nach seinem Reifegrad einer Schwangerschaftsdauer von etwa sieben Monaten ent--\nsprach. j\n\nDie Revi","text_plain":"em\n&\nI\n\nRu\n\nmo.\n.\nBe .\n\n22E6 004.\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nJGE 3 105 Abs. IA Nr. 1\nKann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende\n\nzur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand,\nso ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden.\n\nBCH, Urt. v. 23. Oxiober 1958 - 4 StR 327/58 — 1IG Dortmund\n\nDu\nen\n\n4_StR 327738\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gisela J gch. EB. aus -\nBr, seboren an@. in De -55 5\n\nwegen versuchter Eigenabtreibung\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung .\nvom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundeszichter Dr.Flitner\nals beisitzende Hichter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEEn\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dorimund von 12. Mai 1958\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIhre weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Inischeidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechismittels, an das Jugendschöfflengericht\nin Dortmund zurückverwiesen,\n\n\"Von Rechts wegen\n\nIm,\nTun\nung\n\nDr\n\naGründes\n\n——. nae,\n\nDie Angeklagte ID ist wegen versuchter Bigenabtrei.-\nbung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt: Am 10. November 1954\nbat Frau IB, dic damals 20 1/2 Jahre alt war, die Mit--\nangeklagte Sch, ihre Schwangerschaft vorzeitig zu unterbrechen, Am 13. November 1954 legte die sitangeklagte Sch»\neinen Gunmmikatheter in den Muttermund sin, Etwa ein bis zwei\nStunden später wurde der Zatheter aus der Scheide der Angeklagten ausgestoßen,. Am Nachmittag äes 14. November 1954\nsetzten bei ihr Wehen .ein. im 15. Novenber 1954 um 1 1/2\nUhr kan es zur Geburt eines Mädchens, das nach seinem Reifegrad einer Schwangerschaftsdauer von etwa sieben Monaten ent--\nsprach. j\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts und\nerhebt die Aufklärungsrüge. Sie beanstandet insbesondere, daß\ndie Strafkammer die angeklagte nach Erwachsenenstrafrecht\nbehandelt habe, obwohl diese am 21. Juli 1955 wegen im Juli.\n1954 begangener fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit wit Betrug vom Jugendschöffengericht nach ‚Jugendstrafrecht abgeurteilt worden sei (20 Me 57/55 des Jugendschöftfengerichts Dortmund). Da die Strafkammer einen persönlichen “\nEindruck von dem äntwicklungsstand der Angeklagten zur Tat.\nzeit nicht habe gewinnen können, hätte sie, so meint die\nRevision, wenigstens einen Sachverständigengutachten darüber\neinholen müssen, ob die ängeklagte nach Jugendstrafrecht\noder nach ‚#rwachsenenstrafrecht abzuurteilen sei.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nDie Verurteilung der ängeklagten wegen versuchter Eigenabtreibung (§§ 218 Abs. 1 und 2, 43 StüB) 188t allerdings\nkeinen Xechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen,\n\n:§ 105 Abs, 1 Nr. 1 J6G. Sie führt hierzu aus, es sei für\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber, daß di\nStrafikammer die Anwendung von sachlichen Jugendstrafrach;\nauf die Anszeklaste abgelehnt hat,\n\nSolche Bedenken bestehen zwar nicht schon deswegen,\nweil das Jugendschöffengericht in seinen Urteil vom 21. Ju\n1955 eine heifeverzögerung der Angeklagten festgestellt .\nhatte und die Strafkammer daran gebunden wäre (vgl. Vins,\nZur Problematik des Paragraphen 105 IGC, Unsere Jugend '\n1954, 261, 266). Eine derartige Bindung an frühere EInt-.\nscheidungen anderer Gerichte ist der Strafprozeßordnung\nfremd. Jeder Richter urteilt auf Grund des Ergebnisses der\nvor ihm stattgefundenen Hauptverhandlung (vel. Dallinger-Lackner, JCG 1955, 41 a zu § 105 JG)» Aber die Strafkanne\nlegt § 105 Abs. 1 JC@ in rechtlich nicht zu billigender Wei\nse aus. Darauf kann die beanstandete Nichtanwendung von\nJugenästrafrecht beruhen,\n\nDie Strafkamıer leg5 dar, daß die Voraussetzungen für\ndie Anwendung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JCE nicht gegeben\nseien. Der begangene Abtreibungsversuch stslle seiner Art\nnach keine Jugendverfehlung dar; als wlche könne er auch\nnach seineiı Umständen oder Beweggründen- nicht beurteilt\nwerden, wenn man bedenke, daß die Angeklaste zur Watzeit\neine fast volljährige verheiratete Frau sowie bereits\nMutter eines Kindes gewesen sei und ein weiteres «ind ohne\nSchande in der öhe hätte gebären können,\n\nDie Strafkammer verneint femer die Anwendbarkeit von\n\nsie schwer, 3 1/2 Jahre nach begangener Tat ein verläßlich\nBilä von der Angeklagten zu gewinnen, Als Erkenntnisquelle\nhabe ihr neben dem Urteil des Jugendschöffengerichts von\n\n21. Juli 1955 im wesentlichen nur der verlesene Bericht des\n\nJugendauts der Stadt Dortmund vom 14. Juli 1955 zur Verztügung gestanden. Soweit die Testgestellten Tatsachen Schlußfolgerungen zuließen, sprächen diese in der ilehrzahl dagesen, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JG als\ngegeben anzusenen. Hierzu sei das Alter der Angexlagten\n\nzur Tatzeit, ziemlich genau 20 1/2 Jahre, zu rechnen, das\ndem Erreichen der Volljährigkeit wesentlich näher liege als\ndem achtzehnten Lebensjahr, ferner die früne Selbständigkeit der Angeklagten infolge häufiger und längerer renmingen\nvom öliermhause und der reifende Zinfluß der Ehe und Mutterschaft. Andererseits habe die geistige und sittliche Entwicklung der Angeklagten unter dem Fehlen einer guten Er--\nziehung gelitten. Daß aber die hemmenden und störenden Ele--\nmente die Angeklagte um mindestens 2 1/2 Jahre gegenüber\neinem normal sereiflten Menschen zurückgeworfen hätten, habe\ndie Strafkammer bei der Abwägung des Für und Wider entgegen\nder früheren Beurteilung durch das Jugeüäschöffengericht\nnicht als das Ergebnis ihrer Würdigung anschen können, Sie\nhabe die Überzeugung vom Vorliegen einer der Voraussetzungen\nfür die Anwendung des sachlichen Jugendstrafrechts gemäß\n\n§ 105 JuG nach so langer Zeit nicht zu gewinnen vermocht.\nDaher müsse sie £rwachsenenstrafrecht anwenden.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer zu § 105 Abs. 1 Nr. 2\nJuG sind insoweit nicht angreifbar, als nach ihnen eine\nversuchte Abtreibung nicht zu den Verfehlungen gshört, die\n\nschon nach ihrem äußeren rscheinungsbiläa die “Merkmale jugend-\n\nlicher Unreife erkennen lassen (vgl. BGH NIW 1954, 1775).\nDavon kann bei der Abtreibung im allgemeinen in der Tat nicht\ndie Rede sein. Mit Recht hat jedoch die Sirafkanmer auch die\nFrasxe erwogen, ob es sich 3twa nach den Umständen oder den\nBeweggründen der Tat um eine Jugenäverfehlung handle, Die\nErörterung hierüber begnügt sich indessen mit dem Hinweis,\n\n-....\n\nnA temibenn\n\nantun nme\n\nSonnen in os\n\nur\nr.\n\n[0 es\n\n- (UA S» 9). Bei Behandlung der. Strafnilderungsg sründe legt\n\ndaß die Angeklagte zur Tatzeit eine fasi volljährige, verheiratete Frau sowie bereits Mutter eines Kindes gewesen\nsei und ein weiteres Kind ohne Schande in der Ehe hätte\ngebären können. Über den Beweggrund der \"at ist damit nicht\nEntscheidendes gesagt. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber, daß der Angeklartendie\nSchwangerschaft ungelegen kam, weil sie, vor allem aus\nwirtschaftlichen Gründen, noch kein zweites Kind haben und\nin ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sein wollie\n\ndie Strafkammer zuden dar, die Angeklagte habe in einer Be-Grängnis gehandelt, \"die über die schon im. Gesetz berücksic\ntigte allgemeine Konfliktlage einer Schwangeren hinaus dureh\neine ungute Ehe und die möglicherweise maßgebliche Mitbeteiligung des Ehemannes gesteigert war\" (UA S. 29). Danach\nwerden allerdings weder nach der Art noch nach den Unständea\noder nach den Beweggründen Merkmale jugendlichen Verhaltens\nbei der Tat der Angeklasten ersichtlich. Die Stellungnahne\nder Strafkammer zu § 105 äbs. 1 Nr. 2 JGG erscheint somit\nnach den getroffenen Feststellungen im »rgebnis rechisfehle\nfrei.\n\nIn ihren Darlegungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGE geht\ndie Strafkammer davon aus, daß die Vorschrifien des Jugendstrafrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften in\neinem Ausnahmeverhältnis stünden, so daß die Anwendung des\nkEirwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende den Normalfall.\ndarstelle und im Zweifelsfalle am Platze sei.\n\nDem kann der Senat nicht beitreten.\n\nIn seiner Entscheidung 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954\nin IM Nr. 5 zu § 105 JGE (= MDR 54, 694) hat der Senat dar\n\nrar\n\nlegt, welche vesichtspunkte der Tatrichter bei Ablehnung\neiner Anwendung des Jugendstrfafrechis zu beachien hat und\n\ndaß einer derartigen Ablehnung eine ins #inzelne gehende,\nrechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters\n\nund seiner Yat zugrunde liegen muß. Er hat dabei auf die\n\nin der Amtlichen Begründung vom 31. März 1952.(S. 36 BR.-\nDrucks. Nr. 3264) erwähnte gesicherte «rkenninis der Wissenschaft hingewiesen, daß die charakterliche, insbesondere\n\ndie sittliche Reifung der jungen Menschen in der Gegenwart\nmit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr\nSchritt hält, so daß ein beachtlicher Teil der Heranwachsenden zwar äußerlich einen reifen &indruck macht, während\neine eingehende Untersuchung häufig beweist, daß die sit\nliche und charakterliche Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist. Die vom Tatrichter zu beobachtende Sorgsamkeit bei\nder von ihm zu treffenden keifeentscheidung hat der Senat\nzudem damit begründet, daß § 105 JGG die zahlreichen Heranwachsenden vor weiterem Abgleiten bewahren soll, die durch\ndie Auswirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ohne großes\neigenes Verschulden aus der Bahn geworfen wurden, vielfach\naber erzieherischen Einwirkungen besonders zugänglich sind’\n(Amtliche Begründung. aa0). Die Beachtung der vom Senat für\ndie Reifeentscheidung des Tatrichters entwickelten Gesichtspunkte’ wird diesem in der liegel ermöglichen, sich eine Über--\nzeugung vom keifezustand des abzuurteilenden Heranwachsenden\nzu bilden. Immerhin ist der Fall jedoch nicht auszuschlies--\nsen, daß’ dies dem Tatrichtier, auch bei Heranziehung von Sach-.\nverständigen,. vereinzelt nicht gelingt. Dann stellt sich die\nFrage, ob im Zweifelsfalle Erwachsenehnstrafrecht oder Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGE) anzuwenden ist.\n\nZu der Ansicht, daß die Vorschriften des Jugendstrafrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriftn in einen\n»usnahmeverhältnis stünden, so daß die Anwendung des Erwach-\n\ndem Erwachsenenstrafrecht, sind bei ihm die Entwicklungs--\n\n.In Anbetracht der wiedergegebenen Erfahrung, daß die innere\n\n‚hegelung jedoch geradezu gefährden, wenn Erwachsenenstraf-\n\n‚lung, die das Jugenästrafrecht kennzeichnet, als die. durchw\n‘ mildere ‚gegenüber der Regelung des allgemeinen Sirafrechis\nu anzusehen und daraus Folgerungen zu ziehen. Aber der das\n\n‚Jugendstrafrecht weit mehr als das allgemeine Strafrecht\nbeherrschende Erziehungsgedanke erfordert es, den Heranwach-\n\n. senden im Zweifelsfalle nicht von jener jugendgemäßen straf-\n\n‚Menschen nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im In-\n\nsenensirafrechts auf Heranwacısende den Normalfa--. darste\nund im Zweifel am Platze sei, könnte an sich die gescetzes.-\ntechnische Ausgestaltung des § 105 Abs. 1 JG6G verführen, )\ndie Vorschrift gibt bestimmte Voraussetzungen an, unter de\ngegen Keranwachsende Jugendstrafrecht anzuwenden ist: Diese\nBetrachtungsweise würde aber dem Zweck des Gesetzes nicht\ngerecht. Danach soll jeder 18- bis 21-jährige Täter der\n\nseinem geistig-seelischen neilegrad entsprechenden Behand],\nzugeführt werdens ist er bereits im wesentlichen ausgeforwi,\n\nkräfte noch in größerem Umfang wirksan, dem Jugendstrafrec\n\nReifung der Heranwachsenden ihrer körperlichen Entwicklung\nhäufig nicht entspricht, würde es den dargelegten Zweck der\n\nrecht schon deshalb angewendet würde, weil eine Entwicklung\nDabei muß bedacht werden, daß deren Ermittlung, beispiels.\nweise auch wegen Zeitablaufs, nicht immer einfach ist. und\neine sichere Feststellung unter Umständen unüberwindbaren\nSchwierigkeiten begegnen kann, obwohl in Wahrheit doch eine\nReifeverzögerung zur Taizeit vorgelegen hat. Nicht zutreffend wäre es freilich, jene strafrechtliche Sonderbehand--\n\nrechtlichen Behandlung auszuschließen, die für den jungen\n\nteresse der Allgemeinheit geschaffen ist und seiner &igenari\nangepaßte Erziehungsmaßnahmen gestattet. 1&äßt sich mithin\n\nTEE\n\nEner De ee\n\ntrotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit\nSicherheit feststellen, ob der fieranwachsende zur Zeit der\nTat noch cinem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstraf.-\nrecht (5$ A bis 32 JGG) anzuwenden, Diese Ansicht des Senats,\nmit der er seine beiläufig seäußerte Meinung einschränkt, daß\nvon 3 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als von einer Ausnahmevorschrift\ngesprochen werden könne (vgl. 4 StR 216/54 vom’ 7. Oktober\n1954 in IM Nr. 6 zu § 105 Abe, 1 Nr, 2 JE6), wird zugleich _\ndem mehrfach geäußertien Standpunkt gerecht, kriminalpolitisch\nsei die Gefahr, daß ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht\nbehandelt werde, nicht so bedeutungsvoll wie die umgekehrte\nGefahr eines Mißgriffs durch unzulängliche- Berücksichtigung\n\nder erzieherischen Bedürfnisse, die sich aus einer: vorhandenen,\n\naber nicht hinreichend bekannten Reifeverzögerung ergibt (vel.\n\n- Dallinger/Lackner, Jugenägerichtagesetz 1955 Ann. 3 zu § 105\n\nnit Hinweisen).\n\nInfolge ihres hiernach rechtlich unzutreffenden Ausgangspunktes ist die Strafkammer möglicherweise zu einem unrichtigen ürgebnis gelangt. Dies führt zur Aufhebung des Ürteils im Strafausspruch (BEHSt 5 207, 209).\n\n“In seiner neuen ntscheidung wird der tatrichter im\neinzelnen die tatsächlichen Unstände anzugeben sowie zu werten haben, die für ihn als Grundlage einer Gesamtwürdigung .\nder Persönlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat dienen.\n\nEr wird insbesondere zu Brüfen haben, ob die Angeklagte sich\n\nzu jener Zeit woch nicht stark und sicher genug gefühlt hat,\num allein eine verantwortliche intscheidung zu treffen, und\nsich infolgedessen an die etwa stärker ausgefornte Persönlichkeit ihres Ehemanns gehalten hat und infolge ihres naiven\nZutrauens zu ihm zu ihrer lat verführt worden ist. Bei seiner\nWertung wird der Üatrichter auch in Betracht zu ziehen haben,\ndaß frühe Selbständigkeit in ungünstiger Umgebung und eine\n\nshe nit einem charakterlosen dann für die Reifeentwicklung\nnicht unbedingt förderlich gewesen sein muß. Da die Fest\netellungen durch Zeitablauf erschwert sind, empfiehlt es\nsich, Personen, die von der ängeklagten zur Yatzeit, kurz\nzuvor Oder danach, einen unmittelbaren kindruck gewonnen\nhaben, wie z.B. den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtz\nin Dortmund in der Sache 20 Ms 57/55, als Zeugen zu vernehmen. Außerdem wird der Tatrichter zweckmäßig einen in der\nBeurteilung: Heranwachsender erfahrenen Sachverständigen\nhören, auf Grund dessen tutachten er die ihm obliegende\nReifeentscheidung selbständig treffen muß (vgl. dazu Schaft.\nstein, zur Jugenästrafrechtlichen Behandlung der Heranwachvinden in NaW 1955, 1577).\n\nBei der erneuien Strafzumessung wird sich der Tatricht\nauch dann mit § 358 Abs. 2 StPO auseinandersetzen müssen,\nwenn er Jugendstrafrecht anwendet (vgl. hierzu 4 Stk 372/55\nvom 13, Oktober 1955 in IM Nr. 16, 2 StR 25/56 vom 29. Fe-.\nbruar 1956 in IM Nr. 17 zu $.358 Abs. 2 StPO, Dallinger/\nLackner 1955, Anm. 67 zu § 105 JGG; Potrykus, NW 1955, 929)\n\nDas Urteil gegen die am 19, Januar 1902 geborene Mitangeklagie Schmidt ist rechtskräftig geworden. Die Gründe,\ndie für die Befassung der Strafkammer mit. der’ Sache bestande\nhaben (§§ 112, 103 JGG), sind entfallen. Dem entspricht die\nZurückverweisung an das nach §§ 108, 39, 40 JC& für Verfehlungen Heranwachsender zuständige Jugendschöffengericht unt\nBeachtung des dem § 103 Abs. 3 ICE zugrunde liegenden Gedan-\n\n- 10 -\n\nkens (vgl. 5 StR 170/54 vom 21. September 1954 in IM Nr. 1 zu\n§ 103 JE; 2 Sin 546/54 vom 8. März 1955 in IM Nr. 15 zu\n§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-327-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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