{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-23_4_StR_315_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-23","aktenzeichen":"4 StR 315/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 515/58 2256 032\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Heinz Sch MP aus ICHEED: Kreis VERREEEEED:\ngeboren am @. ED ED ir :EHEED, Kreis VOREEEED.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter 'Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. MD in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltischaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n[%\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 18. April 1958\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n: 3\n\n2 d\n\nDer Angeklagte ist seit Jahren in Geschäft seines Schwieger-\n\nvaters als Jastkraftwagenführer tätig. Ende August 1957 fuhr\ner mit einem Lastwagen Opel-Blitz, Baujahr 1954, der etwa\n128 000 km zurückgelegt hatte, auf der Autobahnstrecke _\nPforzheim-Stuttgart in Richtung Leonberg. Das Fahrzeug war\nnicht mehr verkehrssicker. Unter vielen anderen Mängeln wer\ndie Lenksäule nicht befestigt, SO daß sich das Lenkrad etwa\n20 cm auf- und abwärts bewegen konnte. Das Führerhaus war\n\nan dem’ Fahrgestell nicht uehr fest angebracht, die Kipper-\n\nanlage sehr schadhaft. Die Achsschenkel der. Vorderachse waren\n\nin der Lagerung stark ausgeschlagen.« Die Federung an der\nHinterachse wer ebenfalls nicht in Ordnung. Von den 6. Reifen\nwaren 4 vollkommen abgefahren. or\n\nGegen 11 Uhr fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 ku/st in der. Gemarkung Weinsheiu auf der rechten\nHälfte der dorf 8 n breiten Fahrbahn der Autobahn, deren\netwas wellige. Decke ein Schlagen des Fahrzeugs äuslöste.\nDeshalb entschloß er sich, auf die Jberholungsbahn hinüberzufahren.. Durch einen Blick in den Außenspiegel stellte 'er\n\ntest, daß sich dort ‚sin. erheblich schneller. fährender \"Omnibus\nnäherte, der ihn überholen wollte. Dieser wer noch 80 - 100m.\n\nvon ihm entfernt ünd- fuhr mit einer Geschwindigkeit von\n95 km/st. Gleichwohl fuhr der Angeklagte, ohne seine Fahrtrichtungsänderungsabsicht vorher angezeigt zu haben, unter .\ngleichzeitigen Herausstellen des linken Winkers schräg auf\ndie linke Pahrbahnseite hinüber, als der Omnibus nur noch\nhöchstens 50 m von ihm entfernt war. Dadurch sperrite er die\nPahrbahn des Omnibusses, so daß dieser nicht mehr links an\nihm vorbeifahren konnte. Der Omnibusfahrer cn war völlig\n\nwe. * ..\non such IR\nDETENAFTEIT:\n\n2 ur\n\nN\n\nu Fu\nLEE\n\nD\nQ\nx\nK7\n\n6\nLv\n\n:\n„er\n\nBy 20\n\nde\n\nmh \\\n\n. . BEN\n“ er Er\n\nPER\nne\n\n-.\n\nmain.\nER\n\n2. a.\nBe Re u...\nFe Fe Pr\n\n7.\n\n.. 3\n\nüberrascht, weil er keinen Anlaß für das Linksabbiegen des\n\nLastwagens sah. ör erkannte sofort, daß er nicht, mehr hinter\ndem Lastwagen anhalten konnte und ein Auffahren deshalb un-\n\nvermeidbar war. Er wich daher unter leichtem Abbremsen nach\nlinks aus, überquerte den Grünstreifen und fuhr auf die Über- '\nholungsbahn der Gegenfahrbahn. Bei Beginn des Ausweichens |;\nwar er nur noch wenige Meter hinter dem schon wieder geradeaus!\nfahrenden Lastwagen. Er bemühte sich, seine Geschwindigkeit \\i\nherabzuseizen und die Gegenfahrbahn so schnell wie möglich\nwieder zu verlassen. Bevor er sein Fahrzeug aber wieder nach\nrechts steuern konnte, näherte sich ihm ein Opel-Rekord-Wagen 1\nin rascher Fabri. Dieser pralite auf den linken Vorderteil \\\ndes immer noch schneller als 80 km/st fahrenden Omnibusses\nauf, schleuderte nach rechts über die Fahrbahn und kam in\n\ndem angrenzenden Straßengraben zum Stehen. Seine Insassen, E\nder Fahrer, seine Frau und sein 1 3/4 Jahre altes Töchterchen, !\nstarben unmittelbar nach dem Zusammenstoß; E\n\nDer Omnibusfahrer hatte die Herrschaft über sein Fahrzeug behalten unä hielt etwa 60 - 70 m nach der Unfallstelle\nauf dem Grünstreifen an. Der Angeklagte, der den Unfall neben }\nsich beobachtet hatte, fuhr wieder auf seine rechte Fahrbahn \"4\nzurück und stellte dann den Lastwagen am Waldrand außerhalb\nder Fahrbabn ab. . j\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen drei in Tateinheit begangenen Vergehen der fahrlässigen Tötung zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre,\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts, Sie wendet sich ausschließlich\ndagegen, daß das Lardgericht ein Mitverschulden des Omnibusfahrers G@B verneint hat.\n\n-4A-\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg heben.\n\n1. Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten hat das lonädgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\njit Recht bat es ein verkehrswidriges und grob leichtsinniges Verhalten des Angeklagten darin erblickt, daß er\naus Bequemlichkeit plötzlich schräg auf die Überholungsbahn hinüberfuhr, um den Unebenheiten auf der rechten Fahrbahnseite auszuweichen, obwohl er im Rückspiegel dicht\nhinter sich ein viel schneller fahrendes Fahrzeug benerkt\nhatte, das im Begriff war, ihn zu überholen (BGHSt 4, 182;\nBCH in VRS 6, 196; 7, 110).\n\n2. Im Ergebrüs zutreffend hat die Strafkammer auch ein\nMitverschulden des Omnibusfahrers bei der Strafzumessung\nsußer acht gelassen.\n\nZwar komni es nicht darauf an, ob der. Omnibusfahrer\n\nin dem Augenblick, als der Angeklagte ihm den Weg versperrte, noch SO weit entfernt war, daß er sogleich anhalten\nkonnte, ohne auf den Lastwagen aufzufahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, genügt es in einen solchen Falle\nschon, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit durch vorsichtiges Abbrensen allmählich auf die des vorausfahrenden\nFahrzeugs herabsetzen kann, ohne dabei zu nahe an dieses\nheranzukommen.\n\n.\n\nBs kann hier indes dahingestellt bleiben, ob die\nBerechnungen es Veriseidigers zutreffen, nach denen GW\nauch bei Zubilligung einer Schrecksekunde schließlich. noch,\neinen Abstand von 22,2 m von dem Lastwagen gehabt nätte,\nwenn er seine Fahrtrichtung beibehalten und seine Geschwindig-\n\nkeit allmählich auf 60 km/st vermindert nätte. Bei dem Beginn des Ausweichens nach links war der Omnibus jedenfalls\n\n_-— 5 —\n\ns\n\nnur noch wenige Meter von dem Lastwagen entfernt (UA 31. 5).\n\nDer Omnibusfahrer wurde von den Fahrbahnwechsel des angeklagten, für den er keinen Anlaß sah, überrascht. Er fuhr\nnit einer damals noch zulässigen Geschwindigkeit und brauchte\n\n—\n\nwidriges, unüberlegtes Verhalten des vorausfahrenden Last.\nwagenführers einzurichten (BGH in NIW 1952, 55 Nr. 245 VRS 7;\n110; 4 StR 410/55 vom 17. Novenber 1955). Wenn er in dieser\nlage nicht sogleich erkannte, daß er ein Auffahren seines\nFahrzeuges noch äurch allmähliches Herabsetzen seiner Geschwindigkeit auf die des Lastwagens vermeiden könne, und\n\nsich deshalb zu dem gefährlichen Ausweichen auf die Gegenfahrbahn entschließen mußte, so kann ihm deshalb doch kein\nVorwurf gemacht werden, der gegenüber dem besonders groben\nVerschulden des Angeklagten ins Gewicht fällt (vgl. RGSt 65,\n\n. 135, 1425 IW 1934, 1656 Nr. 18; HRR 1937, 629;DR 1939, 1714\n\n“ Nr. 25 BGH in VRS 4, 9, 369; 6, 449, 451; 7, 449). Der gegen\nden Angeklagten erhobene Schuldvorwurf wird durch das Vorhandensein der Möglichkeit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit ohne Ausweichen über den Grünstreifen nicht wesentlich\ngenindert. Er durfte sich nicht etwa darauf verlassen, daß\nder von ihn im Außenspiegel beobachtete, äicht hinter ihm\n\nauf der Überholbahn herannahende Fahrer, dessen Überholungsabsicht er nach den Urteilsfeststellungen deutlich erkannte,\neine durch den unerwarteten Fahrbahnwechsel heraufbeschworen®\nGefahr schon meistern werde (vgl. B6HSt 9, 92). Wenn er sich\nschon - verbotswiärig - entschloß, noch vor dem viel schneller\nfahrenden Omnibus auf die linke Fahrbahnhälfte hinüberzufahren, hätte er zuvoran die jedem Kraftfahrer geläufige\n\"Erfahrung denken müssen, daß der dadurch überraschte, hinter .:\nihm fahrende Fahrzeugführer zu einer Maßnahme greifen könnte»\ndie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen\n\nEL N ne\nET I.\n\n...\n\nrennen. 2\n\nae\n‘ 0\n\nSEE Saat\n\nI\n\nenden\nPr,\n\nwürde.\n\n-6-\n\nDaß der Omnibusführer sich während des Ausweichens nach\nlinks tatsäcnlich richtig verhalten hat, stellt der Tatrichter\nin Übereinstimmung wit den darüber vernonnenen Sachverständigen\nrechtsirrtiunsfrei fest. Dem Fahrer CB war es vor allem nicht\nnöglich, auf dem Grünstreifen stärker zu bremsen, weil er ein\nUmkippen seines mit 19 Fahrgästen beseizien Omnibusses verhindern\nmußte. Den auf der Gegenfahrbahn mit einer für den Autobahnverkehr üblichen Geschwindigkeit nahenden Opel-Rekord-Fahrer trifft\nnach den rechisbedenkenfreien Fesistellungen der Strafkammer\n\nkeine Schuld.\n\n4. Da das Urteil im Strafausspruch auch im übrigen und ebenso 5\nin den Erwägungen über die Notwendigkeit, dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren zu entziehen, keinen .\nden Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfekler erkennen läßt,\nmuß die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n\"is","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-315-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-315-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.157904+00:00"}}